Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Oldenburg 
Für die Förderung der Kolonisation und für land- und 
sorstwirtschaftlichen Meliorationen besteht ein besonderer 
Landeskultursonds. In jedem Amtsbezirk wirkt ein Ber- 
messungsinspektor, höhere Instanz bildet das dem Finanz- 
Min untergeordnete Katasterbureau mit einem Vermessungs- 
direktor an der Spitze, in Lübeck gibt es nur einen Ober- 
vermessungsinspektor mit Hilfspersonal, in Birkenfeld ver- 
schiedene Fortschreibungsbezirke mit einem Vermessungsin- 
spektor an der Spitze, in Unterordnung unter das Kataster- 
bureau in Birkenseld, dem ein Obervermessungsinspektor 
vorsteht. Für die Repräsentation der Landwirtschaft hat das 
G v. 25. 1. 00 nach preuß. Borbild eine Landwirt- 
schaftskammer gegeschaffen, ein ähnliches Organ be- 
stebt durch Gv. 18. 2. 01 in Lübeck. S. Biehzucht. Zur 
Förderung der Pferdezucht ist durch das G v. 4. 4. 07 das 
ganze Herzogtum in ein nördliches und südliches Zuchtgebiet 
eingeteilt, für das je ein öffentlich-rechtlicher Züchterverband 
begründet ist. Außerdem ist eine dem Min Inn unterstellte 
Korungskommission gebildet worden. Auch für die Rind- 
viehzucht im Herzogtum sind besondere Züchterverbände 
gebildet und der Leitung des Amtes unterstellt (Gv. 
9. 4. 06). Endlich ist auch zugunsten des Kleinviehs ein 
staatlich geregeltes Körungswesen geschaffen. 7. Forst- 
wirtschaft und Domänenverwaltung. Die 
obere Verwaltung der Staatsforsten führt im Herzogtum 
nunter Aufsicht des Finanz Min ein Forstmeister, dem die fünf 
Oberförstereien sowie der staatliche Dampfpflugbetrieb unter- 
stellt sind. In Lübeck hat die Regierung selbst mit Hilfe 
eines Oberförsters als Hilfsbeamten für sorsttechnische Sachen 
die obere Forstverwaltung, unter ihr stehen die Oberförste- 
reien, auch die Regierung in Birkenseld hat ein technisches 
Mitglied für Forstangelegenheiten zu ihrer Oberleitung der 
Oberförstereien. Das nicht vom Staate selbst bewirtschaftete 
unbewegliche Staatsgut ist teils in Zeitpacht vergeben, teils 
besteht es in grundherrlichen Gefällen und ähnlichen Berech- 
tigungen, im Herzogtum ist für seine Berwaltung eine be- 
sondere technische Behörde in der Domäneninspektion vor- 
handen, in den Fürstentümern wird die Berwaltung durch 
die Regierungen geführt. 8. Bergwesen. Als Ober- 
bergbehörde fungiert nach dem G v. 3. 4. 08 im Herzogtum 
das Min Inn, in Lübeck die Regierung: in der unteren In- 
stanz fungieren Bergrevierbeamte, insbesondere für die 
Bergvolizei. In Birkenfeld sind gemäß dem G v. 18. 3. 91 
die Funktionen des Revierbeamten und des Oberbergamts 
preußischen Behörden übertragen, höchste Instanz bildet aber 
auch hier das Min Inn in O. 9. Gewerbe. Im Herzog- 
tum ist eine eigene Handwerkskammer errichtet, während 
die Nebenländer der Handwerkskammer zu Altona und zu 
Saarbrücken angeschlossen sind. Die Gewerbeaufsicht übt 
im Großherzogtum eine dem Min Inn unterstellte Gewerbe- 
inspektion. 10. Handel. Durch G v. 19. 2. 00 ist für das 
Herzogtum eine Handelskammer I1) als öffentlich-rechtliche 
Körperschaft mit dem Sitz in O. organisiert; durch G v. 
15. 3. 13 ist eine Hondelskammer für das Fürstentum 
Birkenfeld in Ivar geschaffen. 11. Eisen bahnen. 
Die Berwaltung der Staatseisenbahnen und der ihnen an- 
gegliederten Eisenbahnstrecken und Berkehrsanstalten im Her- 
zogtum wird von einer besonderen Eisenbahndirektion ge- 
führt., die als Oberbehörde dem Staats Min unmittelbar 
untergeordnet ist (G v. 25. 3. 08). 12. Schiffahrt. 
Ihren Zwecken dienen öffentlichrechtliche Lotsenkorpora- 
tionen IX71 das Seeamt ebendort, 5 Seemannsämter, die 
Navigationsschule in Elsfleth, die Schiffsvermessungs- 
behorde in Brake und als ihre Revisionsbehörde die 
Abteil. für Vermessungssachen im Mirn Inn, endlich 
7 Strandämter. 13. Maß-- und Gewichtswesen. 
Nach der Maß- und Gewichtsordnung sind acht staat- 
liche Eichämter errichtet. Die Aufsicht führt der dem 
Min Inn unterstellte Eichungsinspektor in O. Im Fürsten- 
  
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tum Lübeck ist das Eichamt in Lübeck zuständig. 14. Kre-. 
ditwesen. Für die „m Kleinen erwerbenden Klassen“ 
existiert im Herzogtum und in Birkenfeld je eine Landes- 
sparkasse; den Bedürfnissen des kommunalen und huvo- 
thekarischen Kredite, besonders auch für die Lande kuliur 
und das Kleinwohnungswesen dient die „Staatliche Kredit- 
anstalt des Herzogtums“ (G v. 10. 2. 06). Bei ihr ist ein 
Schuldbuch eingerichtet. 15. Bersicherungswesen. 
Das Gv. 28. 4. 10 fordert die Zwangsversicherung sämt- 
licher Immobilien des Herzogtums bei der Oldenburgischen 
Brandkasse. 16. Wasserver waltung. Für die tech- 
nische Oberleitung aller Wasserbausachen der Marsch besteht 
eine besondere Behörde in dem Deichamt unter Aufsicht des 
Min Inn (Deich O v. 8. 6. 55), in der Geest wird die Ober- 
aussicht über die Verwaltung der öffentlichen Wasserzüge 
vom Min Inn mit Unterstützung eines höheren Baubeamten 
und eines Landesökonomie-Oberinspektors für die Beorbei- 
tung der Meliorationssachen geführt. 17. Bauwese nu. Die 
Geschäfte des Wege-= und Wasserbaues werden unter der Ober- 
leitung des Min Inn, die des Hochbaus unter der des Finanz- 
Min von den Bauämtern geführt, an deren Spitze ein höherer 
Baubeamter als Bezirksbaumeister steht. Den Bezirksbau- 
meistern der ersteren Kategorie sind besondere Wegemeister, 
ausnahmsweise auch ein Strommeister beigegeben. In den 
Fürstentümern hat die Regierung die Oberleitung des Bau- 
wesens. 18. Unterrichtswesen. Für dae Herzogtum 
besteht ein evangelisches Cberschulkollegium in O., ein 
katholisches in Bechta (Schul G v. 4. 2. 10) zur Leitung des 
gesamten Schulwesens mit Ausnahme der Fortbildungs- 
und Fachschulen. Die konfessionellen Bolksschulen sind Ge- 
meindeanstalten. Die lokale Schulvern altung führt ein 
Schulvorstand, in dessen Namen die lokale Aufsicht üuber 
Schule und Lehrer geübt wird. Eine Zwischeninstanz für die 
nicht lediglich die äußeren Schulangelegenheiten betreffenden 
Dinge bilden die Kreisschulinspektoren. Durch Gemeinde- 
statut können höhere Schulen, höhere Bürgerschulen und 
Mittelschulen errichtet werden. Staatliche Anstalten sind die 
Gymnasien in O., Jever und Bechta, die Lehrerseminare in 
O. und Bechta mit religiös-konfessionellem Charakter und 
das Taubstummen-Institut in Wildeshausen. An Fachschulen 
existiert neben der Navigationsschule in Elsfleth namentlich 
eine höbere landwirtschaftliche Lehranstalt in Oldenburg 
als Staatsanstalt, eine vom Staat unterstützte Ackerbauschule 
in Cloppenburg, eine Baugewerk. und Maschinenbauschule 
in Barel usw. Die Schulverhältnisse der Nebenländer sind 
neuerdings aonalog denen des Herzogtums geordnet, als 
obere Schulbehörden fungieren hier natürlich die Regie- 
rungen mit entsprechender technischer Unterstützung. 
8 12. Selbstverwaltung. 1. Im Herzog- 
tum Oldenburg gilt die rev. GemO v. 
15. 4. 73. Die Gemeinden sind entweder 
Stadt. oder Landgemeinden. Erstere zerfallen wie- 
der in Städte I. Klasse, unmittelbar unter dem Min- 
Inn und Städte II. Klasse unter den VerwAem- 
tern. Die Gemeinden sind durchweg keine reinen 
Ortsgemeinden, sondern umfassen größere Ge- 
biete, die erst in mehrere Bezirke, Rotten oder 
Bauernschaften eingeteilt sind. Vereinzelt erschei- 
nen innerhalb der Gemeinde auch noch besondere 
Ortsgenossenschaften als selbständige juristische 
Personen zur Selbstverwaltung ihrer örtlichen, 
nicht die ganze Gemeinde berührenden Angelegen- 
heiten. Jede Gemeinde hat zwei unmittelbare 
Organe: Gemeindevertretung (Stadtrat bezw. in 
Landgemeinden Gemeinderat) und Gemeinde- 
vorstand (in Stadtgemeinden Stadtmagistrat ge- 
nannt). Die Gemeindevertretung gibt durch ihre 
Beschlüsse dem Gemeindevorstand als Exekutiv- 
behörde die Richtung und letzterer ist grundsäpßlich
	        
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