Oldenburg
Für die Förderung der Kolonisation und für land- und
sorstwirtschaftlichen Meliorationen besteht ein besonderer
Landeskultursonds. In jedem Amtsbezirk wirkt ein Ber-
messungsinspektor, höhere Instanz bildet das dem Finanz-
Min untergeordnete Katasterbureau mit einem Vermessungs-
direktor an der Spitze, in Lübeck gibt es nur einen Ober-
vermessungsinspektor mit Hilfspersonal, in Birkenfeld ver-
schiedene Fortschreibungsbezirke mit einem Vermessungsin-
spektor an der Spitze, in Unterordnung unter das Kataster-
bureau in Birkenseld, dem ein Obervermessungsinspektor
vorsteht. Für die Repräsentation der Landwirtschaft hat das
G v. 25. 1. 00 nach preuß. Borbild eine Landwirt-
schaftskammer gegeschaffen, ein ähnliches Organ be-
stebt durch Gv. 18. 2. 01 in Lübeck. S. Biehzucht. Zur
Förderung der Pferdezucht ist durch das G v. 4. 4. 07 das
ganze Herzogtum in ein nördliches und südliches Zuchtgebiet
eingeteilt, für das je ein öffentlich-rechtlicher Züchterverband
begründet ist. Außerdem ist eine dem Min Inn unterstellte
Korungskommission gebildet worden. Auch für die Rind-
viehzucht im Herzogtum sind besondere Züchterverbände
gebildet und der Leitung des Amtes unterstellt (Gv.
9. 4. 06). Endlich ist auch zugunsten des Kleinviehs ein
staatlich geregeltes Körungswesen geschaffen. 7. Forst-
wirtschaft und Domänenverwaltung. Die
obere Verwaltung der Staatsforsten führt im Herzogtum
nunter Aufsicht des Finanz Min ein Forstmeister, dem die fünf
Oberförstereien sowie der staatliche Dampfpflugbetrieb unter-
stellt sind. In Lübeck hat die Regierung selbst mit Hilfe
eines Oberförsters als Hilfsbeamten für sorsttechnische Sachen
die obere Forstverwaltung, unter ihr stehen die Oberförste-
reien, auch die Regierung in Birkenseld hat ein technisches
Mitglied für Forstangelegenheiten zu ihrer Oberleitung der
Oberförstereien. Das nicht vom Staate selbst bewirtschaftete
unbewegliche Staatsgut ist teils in Zeitpacht vergeben, teils
besteht es in grundherrlichen Gefällen und ähnlichen Berech-
tigungen, im Herzogtum ist für seine Berwaltung eine be-
sondere technische Behörde in der Domäneninspektion vor-
handen, in den Fürstentümern wird die Berwaltung durch
die Regierungen geführt. 8. Bergwesen. Als Ober-
bergbehörde fungiert nach dem G v. 3. 4. 08 im Herzogtum
das Min Inn, in Lübeck die Regierung: in der unteren In-
stanz fungieren Bergrevierbeamte, insbesondere für die
Bergvolizei. In Birkenfeld sind gemäß dem G v. 18. 3. 91
die Funktionen des Revierbeamten und des Oberbergamts
preußischen Behörden übertragen, höchste Instanz bildet aber
auch hier das Min Inn in O. 9. Gewerbe. Im Herzog-
tum ist eine eigene Handwerkskammer errichtet, während
die Nebenländer der Handwerkskammer zu Altona und zu
Saarbrücken angeschlossen sind. Die Gewerbeaufsicht übt
im Großherzogtum eine dem Min Inn unterstellte Gewerbe-
inspektion. 10. Handel. Durch G v. 19. 2. 00 ist für das
Herzogtum eine Handelskammer I1) als öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit dem Sitz in O. organisiert; durch G v.
15. 3. 13 ist eine Hondelskammer für das Fürstentum
Birkenfeld in Ivar geschaffen. 11. Eisen bahnen.
Die Berwaltung der Staatseisenbahnen und der ihnen an-
gegliederten Eisenbahnstrecken und Berkehrsanstalten im Her-
zogtum wird von einer besonderen Eisenbahndirektion ge-
führt., die als Oberbehörde dem Staats Min unmittelbar
untergeordnet ist (G v. 25. 3. 08). 12. Schiffahrt.
Ihren Zwecken dienen öffentlichrechtliche Lotsenkorpora-
tionen IX71 das Seeamt ebendort, 5 Seemannsämter, die
Navigationsschule in Elsfleth, die Schiffsvermessungs-
behorde in Brake und als ihre Revisionsbehörde die
Abteil. für Vermessungssachen im Mirn Inn, endlich
7 Strandämter. 13. Maß-- und Gewichtswesen.
Nach der Maß- und Gewichtsordnung sind acht staat-
liche Eichämter errichtet. Die Aufsicht führt der dem
Min Inn unterstellte Eichungsinspektor in O. Im Fürsten-
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tum Lübeck ist das Eichamt in Lübeck zuständig. 14. Kre-.
ditwesen. Für die „m Kleinen erwerbenden Klassen“
existiert im Herzogtum und in Birkenfeld je eine Landes-
sparkasse; den Bedürfnissen des kommunalen und huvo-
thekarischen Kredite, besonders auch für die Lande kuliur
und das Kleinwohnungswesen dient die „Staatliche Kredit-
anstalt des Herzogtums“ (G v. 10. 2. 06). Bei ihr ist ein
Schuldbuch eingerichtet. 15. Bersicherungswesen.
Das Gv. 28. 4. 10 fordert die Zwangsversicherung sämt-
licher Immobilien des Herzogtums bei der Oldenburgischen
Brandkasse. 16. Wasserver waltung. Für die tech-
nische Oberleitung aller Wasserbausachen der Marsch besteht
eine besondere Behörde in dem Deichamt unter Aufsicht des
Min Inn (Deich O v. 8. 6. 55), in der Geest wird die Ober-
aussicht über die Verwaltung der öffentlichen Wasserzüge
vom Min Inn mit Unterstützung eines höheren Baubeamten
und eines Landesökonomie-Oberinspektors für die Beorbei-
tung der Meliorationssachen geführt. 17. Bauwese nu. Die
Geschäfte des Wege-= und Wasserbaues werden unter der Ober-
leitung des Min Inn, die des Hochbaus unter der des Finanz-
Min von den Bauämtern geführt, an deren Spitze ein höherer
Baubeamter als Bezirksbaumeister steht. Den Bezirksbau-
meistern der ersteren Kategorie sind besondere Wegemeister,
ausnahmsweise auch ein Strommeister beigegeben. In den
Fürstentümern hat die Regierung die Oberleitung des Bau-
wesens. 18. Unterrichtswesen. Für dae Herzogtum
besteht ein evangelisches Cberschulkollegium in O., ein
katholisches in Bechta (Schul G v. 4. 2. 10) zur Leitung des
gesamten Schulwesens mit Ausnahme der Fortbildungs-
und Fachschulen. Die konfessionellen Bolksschulen sind Ge-
meindeanstalten. Die lokale Schulvern altung führt ein
Schulvorstand, in dessen Namen die lokale Aufsicht üuber
Schule und Lehrer geübt wird. Eine Zwischeninstanz für die
nicht lediglich die äußeren Schulangelegenheiten betreffenden
Dinge bilden die Kreisschulinspektoren. Durch Gemeinde-
statut können höhere Schulen, höhere Bürgerschulen und
Mittelschulen errichtet werden. Staatliche Anstalten sind die
Gymnasien in O., Jever und Bechta, die Lehrerseminare in
O. und Bechta mit religiös-konfessionellem Charakter und
das Taubstummen-Institut in Wildeshausen. An Fachschulen
existiert neben der Navigationsschule in Elsfleth namentlich
eine höbere landwirtschaftliche Lehranstalt in Oldenburg
als Staatsanstalt, eine vom Staat unterstützte Ackerbauschule
in Cloppenburg, eine Baugewerk. und Maschinenbauschule
in Barel usw. Die Schulverhältnisse der Nebenländer sind
neuerdings aonalog denen des Herzogtums geordnet, als
obere Schulbehörden fungieren hier natürlich die Regie-
rungen mit entsprechender technischer Unterstützung.
8 12. Selbstverwaltung. 1. Im Herzog-
tum Oldenburg gilt die rev. GemO v.
15. 4. 73. Die Gemeinden sind entweder
Stadt. oder Landgemeinden. Erstere zerfallen wie-
der in Städte I. Klasse, unmittelbar unter dem Min-
Inn und Städte II. Klasse unter den VerwAem-
tern. Die Gemeinden sind durchweg keine reinen
Ortsgemeinden, sondern umfassen größere Ge-
biete, die erst in mehrere Bezirke, Rotten oder
Bauernschaften eingeteilt sind. Vereinzelt erschei-
nen innerhalb der Gemeinde auch noch besondere
Ortsgenossenschaften als selbständige juristische
Personen zur Selbstverwaltung ihrer örtlichen,
nicht die ganze Gemeinde berührenden Angelegen-
heiten. Jede Gemeinde hat zwei unmittelbare
Organe: Gemeindevertretung (Stadtrat bezw. in
Landgemeinden Gemeinderat) und Gemeinde-
vorstand (in Stadtgemeinden Stadtmagistrat ge-
nannt). Die Gemeindevertretung gibt durch ihre
Beschlüsse dem Gemeindevorstand als Exekutiv-
behörde die Richtung und letzterer ist grundsäpßlich