Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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ist auch durch die Schaffung des Norddeutschen 
Bundes und des an dessen Stelle tretenden 
Deutschen Reichs in ihrem Wesen nicht geändert 
worden. An sich könnte freilich das Deutsche Reich 
die Verwaltung der RhSch für die deutschen 
Uferstaaten selbst übernehmen; denn diese sind 
in ihrem ganzen Umfange und allen Arten ihrer 
Tätigkeit, also auch hinsichtlich der Verwaltung 
der RhSch, der Reichsgewalt unterworfen. Zu- 
dem ist in a 4 Ziff. 9 RV ausdrücklich bestimmt, 
daß der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Reichs der Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen unterliegt. 
Bisher hat das Reich von dieser Zuständigkeit in 
bezug auf die besondere Verwaltung der Rhöch 
kaum Gebrauch gemacht. Ein Ausnahmefall be- 
stand darin, daß auf Grund eines RTBeschl v. 
9. 5. 83 der RK einen Ausschuß von Sachver- 
ständigen unter Leitung eines Reichskommissars 
mit der Aufgabe berief, die Verhältnisse des 
Rheines und seiner Nebenflüsse zu untersuchen 
und Verbesserungsvorschläge zu machen. Das 
Ergebnis war die Herausgabe des Werkes „Der 
Rheinstrom“. Ein zweites Mal griff das Reich 
1892 und 1893 zur Abwehr der Choleragefahr 
durch besondere Maßnahmen unmittelbar in die 
Rh ch ein, indem der RK auf Grund von a 4 RV 
für das Rheinstromgebiet einen Reichskommissar 
zur Durchführung gesundheitspolizeilicher Maß- 
nahmen bestellte. Abgesehen davon macht sich 
im Gebiete der Rhöch der Einfluß des Reichs nur 
insofern geltend, als manche allgemeine reichsrecht- 
liche Vorschriften dort zur Anwendung kommen. 
Literatur: Klüber, Akten d. Wiener Kongresses, 
1815; Sammlung d. Gesetze und sonst. Borschriften 
bezügl. d. Rh Sch 1. d. Rheinuserstaaten. 1889; Die 
Rheinschiffahrtsakte ist u. a. abgedruckt bei 
Fleischmann Völkerrechtequellen, der Bertrag zwi- 
schen Baden und der Schweiz v. 16. 5. 89 
bei Rohland, Völkerrechtsquellen", 1005; Rheinschifs- 
fahrts--Polizeiordnung und Auswahl be- 
sonderer Pol Verordnungen und Bekanntmachungen für die 
Rh ch (vom Verein zur Wahrung d. Rhchßnteressen, Dris- 
burg o. J.); Kalender f. d. Rhch, Schmitt und Schnell, 
Mamnz; Der Rheinstrom und seine wichtigsten Neben- 
flüsse (herausgeg. vom Zentralbureau f. Meteorologie und 
Hydrographie im Großherzogtum Baden) 1889; Die Arbei- 
ten der (preußischen) Rheinstrombauverwaltung 
1851—1900, Denkschrift. — Herm. Seuf fert „Rhein- 
schiffahrtsgerichte“ 1. Aufl. des W Derw, 2. Er- 
gänzungsband (1893) S 194/206; v. Bölderndorff, 
Die richterl. Tätigkeit der Zentralkommission für die Rh- 
Sch, 1832—94, 1894; v. Traut, Die Zentralkommis. 
sion s. d. Rhoch und ihre Rechiiprechung 1832—191 18, 
1912; Die Erhebung d. Schiffahrtsabgaben auf d. Rhein, 
Denkschrift des Arbeitsaueschusses d. Rhch Interessenten, 
1905; Gothein, Geschichtliche Entwicklung d. Rhch im 
XIX. Jahrh. (in: Schriften d. Verein f. Sozialpolitik 101, 
Bd. 2, 1903); Eckert, Rhech im XIX. Jahrh. (in: 
Staats- und sorialwissenschaftl. Forschungen, herausgeg. v. G. 
Schmoller, Bd. 18, 5. Heft I- 81. Heftl, 1900, mit reichen 
Schriftenangaben); Mallinckrodt, Die rechtl. Grund- 
lagen d. Schiffahrtspolizei auf d. preußischen Rbeinstrecke, 
1911: Gustav H. Schmidt, Die Oberrheinschiffahrt, 
Annalen 1905, S 481, 561. Lehrbücher des Völlerrechis, 
namentlich v. Liszt, Ullmann; Caratheodory 
bei v. Holtendorss VR 2, 1887. Mallinckrodt. 
—.— 
  
Rheinschiffahrt — Richter 
Richter 
! 1. Beamtenrechtliche Stellung (Disziplin). # 2. Fähig- 
keit zum Richteramte. # 3. Prüfung, Vorbereitungsdienst. 
4 4. Assessoren. 5. Laufsbahn. # 6. Gehalt und Pension. 
#* 7. Richtervereine. 
K#1. Beamteurechtliche Stellung (im allge- 
meinen, Tisziplinarrrecht). 
I. Im allgemeinen. Die Reichsgesetz- 
gebung beschränkt sich im wesentlichen darauf, 
die notwendigen Bürgschaften für die richterliche 
Unabhängigkeit zu geben und die beamtenrecht- 
liche Stellung der R. nur in den allgemeinsten 
Grundzügen festzustellen. Die R. werden auf 
Lebenszeit ernannt. Sie können von der Justiz- 
verwaltung weder abgesetzt noch zeitweilig ihres 
Amtes enthoben und ohne ihre Zustimmung 
weder auf eine andere Stelle noch in den Ruhe- 
stand versetzt werden. Dazu bedarf es richterli- 
cher Entscheidung in einem geordneten Diszipli- 
narverfahren (Jl. Nur ausnahmsweise kann die 
Landesjustizverwaltung R. ohne ihre Zustim- 
mung versetzen oder vom Amte entheben, näm- 
lich wenn die Gliederung der Gerichte oder die 
Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert wird; 
dem R. muß jedoch dann das volle Gehalt be- 
lassen werden. Die R. beziehen ein festes Gehalt 
unter Ausschluß von Gebühren. Wegen ihrer 
vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienst- 
verhältnis, insbesondere auf Gehalt oder Ruhe- 
gehalt, darf der Rechtsweg sI nicht ausgeschlossen 
werden (GVG 88 6—9). Diese Vorschriften gel- 
ten nicht für Handels R., Schöffen (J und Ge- 
schworene (GVG é 11), die, ähnlich wie die 
Beisitzer der Konsular-1U und Schutzgebietsge- 
richte (XI, nicht zu den — im vorliegenden Ar- 
tikel allein zu behandelnden — besoldeten richter- 
lichen Berufsbeamten gehören. « 
Weitere Vorschriften über das staatsrechtliche 
Beamtendienstverhältnis der R. gibt das GVG 
dann nur noch für die Mitglieder des Reichs- 
gerichts. Sie ernennt der Kaiser auf Vorschlag 
des BR, ein Vorschlag, der wohl immer einem 
Wunsche der für die gerade zu besetzende Stelle 
zuständigen einzelstaatlichen Justizverwaltung ent- 
sprechen wird. Reichsgerichtsrat kann nur werden, 
wer in einem Bundesstaat die Befähigung zum 
R. Amte erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet 
hat (GV # . 127). Die Mitglieder des Reichs- 
gerichts unterliegen keinem Dieziplinarverfahren, 
sondern können nur durch Beschluß des Plenums 
aus eng begrenzten Gründen vorläufig vom Amte 
enthoben oder des Amtes und Gehalts für ver- 
lustig erklärt werden (näheres GVG F 129, 130). 
Ebenso kann nur durch Beschluß des Plenums 
die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen 
werden, wenn ein Mitglied durch ein körperliches 
Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Amts- 
pflichten dauernd unfähig wird und trotz Auffor- 
derung des Präsidenten in der ihm gestellten 
Frist die Versetzung in den Ruhestand nicht bean- 
tragt (GVG K 131). Die Novelle v. 22. 5. 10 
gibt den Mitgliedern des Reichsgerichts, sobald 
sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, den An- 
spruch auf Ruhegehalt ohne Nachweis der 
 
	        
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