Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
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Oldenburg 
  
ur Ausführung aller Beschlüsse verpflichtet, ohne 
baß es seiner Zustimmung bedürfte. Der Vorstand 
der Stadtgemeinde bildet ein Kollegium, den 
Magistrat, während in den Landgemeinden der 
Gemeindevorsteher als Einzelhaupt von einem 
oder mehreren Beigeordneten unterstützt wird. 
Der Gemeindevorstand ist das Organ der Staats- 
behörde für die örtliche Pol Verwaltung und die- 
jenigen sonstigen Staatsangelegenheiten, mit 
denen er beauftragt wird. Als mittelbare Organe 
der Gemeinde können Kommissionen, Bezirksvor- 
steher, Hilfsbeamte, Gemeindediener usw. einge- 
setzt werden. — Den einzigen Kommunalverband 
höherer Ordnung bilden im Herzogtum die Amts- 
verbände. Ihre Organe sind der von den Ge- 
meindevertretungen des Amtsbezirks gewählte 
Amtsrat und der Amtsvorstand, welch letzterer mit 
Ausnahme des Amtshauptmanns als geborenem 
Vorsitzenden vom Amtsrat gewählt wird. 
2. Die Kommunalverfassung des Fürsten- 
tums Lübecck beruht auf der rev. GemO v. 
30. 3. 76, die in der Mehrzahl ihrer Normen mit 
dem Recht des Herzogtums gleichlautend. Die 
Stadtgemeinde 1. Kl. ist Eutin, außerdem ist 
Schwartau Stadtgemeinde 2. Kl., Ahrensbök 
Flecken. Die lübische Landgemeinde zerfällt 
regelmäßig in Dorsschaften, die eigene Selbst- 
verwaltungskörper darstellen. Durch das G v. 
24. 3. 08 ist das ganze Fürstentum unter 
der Bezeichnung „Landesverband“ zu 
einer kommunalen Körverschaft konstituiert wor- 
den, der durch den Provinzialrat als Landes- 
ausschuß vertreten und durch den Landesvorstand 
verwaltet wird. Den Vorsitzenden des letzteren 
ernennt die Regierung aus ihren Mitgliedern, die 
übrigen Mitglieder werden vom Landesausschuß 
gewählt. — Auch die rev. GemO für Birken- 
seldv. 28. 3. 76 stimmt zum großen Teil wörtlich 
mit der für O überein. Bemerkenswert ist der Ein- 
fluß des Bürgermeisters als Staatsbeamten auf 
die Gemeindeverwaltung. Andere Spuren der 
französischen Verwaltung zeigen sich darin, daß 
in der Stadtgemeinde lein anderer Gemeinde- 
vorstand fungiert wie in den Landgemeinden. 
Kommunen höherer Ordnung sind die Bürger- 
meistereien, deren Organe Bürgermeistereirat und 
Bürgermeistereivorstand. Ersterer, gewählt von 
den Gemeindeparlamenten, tagt unter Vorsitz des 
Bürgermeisters, letzterer besteht auch aus dem 
Bürgermeister und einem gewählten Beigeord- 
neten, der den Bürgermeister zu unterstützen und 
zu vertreten hat. In den aus den staatlichen und 
kommunalen Bürgermeistereibezirken ausgeschie- 
denen Stadtgemeinden übt der Schöffe die Funk- 
tionen des staatlichen Bürgermeisters als „Stadt- 
bürgermeister", als Bürgermeistereirat fungiert 
der Gemeinderat, an die Stelle des Beigcordneten 
im Bürgermeistereivorstand tritt einer der Bei- 
sitzer des Schössen. Durch G v. 25. 6. 08 sind auch 
in Birkenfeld die sämtlichen Gemeinden zu einem 
kommunalen „Landesverban)?“ vereinigt 
worden, dessen Organisation durchaus derjenigen 
des lübischen Landesverbandes entspricht. 
§s 13. Die Beamten I[III. Das Zivilstaats- 
diener G v. 26. 3. 55 gilt ietzt in einer Fassung 
v. 28. 3. 67. Auch diese Fassung ist indessen in 
Einzelheiten häufig abgcändert Ein G v. 22. 
12. 08 regelt die Haftung des Staats und anderer 
Verbände für Amtspflichtverletzungen von Be- 
  
  
  
amten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt. 
Ueber die Höhe der Besoldung entscheidet das 
Besoldungsges. vom 10. 4. 11 in der Fassung 
v. 11. 1. 13. Ein G v. 10. 3. 03 regelt die 
Fürsorge für Staatsdiener infolge von Be- 
triebsunfällen, ein G v. 24. 12. 02 normiert die An- 
sprüche der Relikten von Beamten. Im übrigen 
entbehrt das Beamtenrecht wesentlicher Beson- 
derheiten. 
5 #4. Staat und Kirche. 1. Allgemeines. 
Einzelne programmatische Bestimmungen über 
das Verhältnis von Staat und Kirche enthält das 
St GG. Es soll im Großherzogtum keine Staats- 
kirche bestehen, aber doch die christliche Religion 
bei den Einrichtungen des Staates, die mit der 
Religionsübung in Zusammenhang stehen, zu- 
grunde gelegt werden, unbeschadet der persönlichen 
Religionsfreiheit. Die Bildung neuer Religions- 
gesellschaften (Mist freigegeben, einer Anerkennung 
ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es 
nicht. Das StuG# unterscheidet aber zwischen 
Religionsgesellschaften und Religionsgenossenschaf- 
ten. Letzteres sind diejenigen Religionsgesell- 
schaften, die sich historisch im Besitze der Rechte 
einer öffentlichen Korvoration befinden oder in 
Zukunft diese Rechtsstellung durch ein Gesetz er- 
langen. Ordensniederlassungen [ unterliegen 
keinen Beschränkungen. 
2. Der Staat und die katkholische Kirche, 
a) im Herzogtum. Schon durch die preuß. Zirkum- 
srriptionsbulle v. 16. 7. 1821 wurden die oldenb. Katholiken 
dem Bistum Münster angeschlossen. Mit dem Vollzieher 
der päpstlichen Bulle für Preußen, dem Bischof von Erm- 
land, kam unter dem 5. 1. 1830 ein Bertrag zustande, der 
die Dibzesanangelegenheiten der oldenb. Katholiken ent- 
sprechend ordnet. Dieser Vertrag wurde als Fundamental. 
statut der kath. Kirche im Herzogtum durch landesherrliche 
V v. 5. 4. 31 putliziert. Ein am gleichen Tage erlassenes 
Normativ bestimmt über die Wahrnehmung des jus elrea 
sacra durch eine besondere staatliche Kommission, die mit 
dem bischöflichen Offizialat zu Vechta verhandelt. bh Im 
Fürstentum Lübeck cgibt es nur wenige Hundert 
Katholiken, ohne eigene kirchliche Organisotion. Die seel- 
sorgerische Versorgung geschieht durch einen Kaplan in Eutin. 
Das Fürstentum gehört zum Wirkungsgebiet der „nordi- 
schen Mission“ I7 Band I S. 4891. ch Im Für- 
stentum Birkenfeld besteht eine Anzahl kath. 
Pfarreien unter einem Dechanten in Birkenfeld, der selbst 
wiederum dem Bischof in Trier unterstellt ist. Fur die Be- 
setzung der Pfarrstellen ist noch die französische Gesetzgebung 
maßgebend. Die iura circa sacra werden auch hier durch 
eine Kommission für die kath. Kirchenangelegenheiten wahr- 
genommen. Diese hat die Leitung und Aussicht über die 
Verwaltung des Kirchen= und Stiftungsvermögens gemäß 
Vuvr. 11. 5. 40, die im Einverständnis mit dem Bischof er- 
lassen ist. 
3. Der Staat und die protestantische 
Kirche. a) Im Herzogtum. Turch a 78 1 2 des 
rev. Stich G wurde der evangelischen Kirche im ganzen Groß- 
herzoglum „Presbyterial- und Synodalverfassung" gewähr- 
leistet, aber gleichzeitig das landesherrliche Kirchenregiment 
aufrecht erhalten (bezw. nach einer kurzen Unterbrechung 
durch ein G v. 3. B8. 49 wiederhergestellt). Auf dieser Grund. 
lage erging das Kirchenverfassungs G v. 11. 4. 53, nach dem 
der Landesherr sein durch synodale Organe beschränktes 
Kirchenregiment durch einen Oberkirchenrat ausübt. Die 
Landeskirche bezeichnet sich als „evangelisch--lutherisch“. 
b) Im Fürstentum Lübeckl ist für die evangelisch- 
lutherische Landeskirche die im St GG gewährkeistete Syno-
	        
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