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Oldenburg
ur Ausführung aller Beschlüsse verpflichtet, ohne
baß es seiner Zustimmung bedürfte. Der Vorstand
der Stadtgemeinde bildet ein Kollegium, den
Magistrat, während in den Landgemeinden der
Gemeindevorsteher als Einzelhaupt von einem
oder mehreren Beigeordneten unterstützt wird.
Der Gemeindevorstand ist das Organ der Staats-
behörde für die örtliche Pol Verwaltung und die-
jenigen sonstigen Staatsangelegenheiten, mit
denen er beauftragt wird. Als mittelbare Organe
der Gemeinde können Kommissionen, Bezirksvor-
steher, Hilfsbeamte, Gemeindediener usw. einge-
setzt werden. — Den einzigen Kommunalverband
höherer Ordnung bilden im Herzogtum die Amts-
verbände. Ihre Organe sind der von den Ge-
meindevertretungen des Amtsbezirks gewählte
Amtsrat und der Amtsvorstand, welch letzterer mit
Ausnahme des Amtshauptmanns als geborenem
Vorsitzenden vom Amtsrat gewählt wird.
2. Die Kommunalverfassung des Fürsten-
tums Lübecck beruht auf der rev. GemO v.
30. 3. 76, die in der Mehrzahl ihrer Normen mit
dem Recht des Herzogtums gleichlautend. Die
Stadtgemeinde 1. Kl. ist Eutin, außerdem ist
Schwartau Stadtgemeinde 2. Kl., Ahrensbök
Flecken. Die lübische Landgemeinde zerfällt
regelmäßig in Dorsschaften, die eigene Selbst-
verwaltungskörper darstellen. Durch das G v.
24. 3. 08 ist das ganze Fürstentum unter
der Bezeichnung „Landesverband“ zu
einer kommunalen Körverschaft konstituiert wor-
den, der durch den Provinzialrat als Landes-
ausschuß vertreten und durch den Landesvorstand
verwaltet wird. Den Vorsitzenden des letzteren
ernennt die Regierung aus ihren Mitgliedern, die
übrigen Mitglieder werden vom Landesausschuß
gewählt. — Auch die rev. GemO für Birken-
seldv. 28. 3. 76 stimmt zum großen Teil wörtlich
mit der für O überein. Bemerkenswert ist der Ein-
fluß des Bürgermeisters als Staatsbeamten auf
die Gemeindeverwaltung. Andere Spuren der
französischen Verwaltung zeigen sich darin, daß
in der Stadtgemeinde lein anderer Gemeinde-
vorstand fungiert wie in den Landgemeinden.
Kommunen höherer Ordnung sind die Bürger-
meistereien, deren Organe Bürgermeistereirat und
Bürgermeistereivorstand. Ersterer, gewählt von
den Gemeindeparlamenten, tagt unter Vorsitz des
Bürgermeisters, letzterer besteht auch aus dem
Bürgermeister und einem gewählten Beigeord-
neten, der den Bürgermeister zu unterstützen und
zu vertreten hat. In den aus den staatlichen und
kommunalen Bürgermeistereibezirken ausgeschie-
denen Stadtgemeinden übt der Schöffe die Funk-
tionen des staatlichen Bürgermeisters als „Stadt-
bürgermeister", als Bürgermeistereirat fungiert
der Gemeinderat, an die Stelle des Beigcordneten
im Bürgermeistereivorstand tritt einer der Bei-
sitzer des Schössen. Durch G v. 25. 6. 08 sind auch
in Birkenfeld die sämtlichen Gemeinden zu einem
kommunalen „Landesverban)?“ vereinigt
worden, dessen Organisation durchaus derjenigen
des lübischen Landesverbandes entspricht.
§s 13. Die Beamten I[III. Das Zivilstaats-
diener G v. 26. 3. 55 gilt ietzt in einer Fassung
v. 28. 3. 67. Auch diese Fassung ist indessen in
Einzelheiten häufig abgcändert Ein G v. 22.
12. 08 regelt die Haftung des Staats und anderer
Verbände für Amtspflichtverletzungen von Be-
amten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt.
Ueber die Höhe der Besoldung entscheidet das
Besoldungsges. vom 10. 4. 11 in der Fassung
v. 11. 1. 13. Ein G v. 10. 3. 03 regelt die
Fürsorge für Staatsdiener infolge von Be-
triebsunfällen, ein G v. 24. 12. 02 normiert die An-
sprüche der Relikten von Beamten. Im übrigen
entbehrt das Beamtenrecht wesentlicher Beson-
derheiten.
5 #4. Staat und Kirche. 1. Allgemeines.
Einzelne programmatische Bestimmungen über
das Verhältnis von Staat und Kirche enthält das
St GG. Es soll im Großherzogtum keine Staats-
kirche bestehen, aber doch die christliche Religion
bei den Einrichtungen des Staates, die mit der
Religionsübung in Zusammenhang stehen, zu-
grunde gelegt werden, unbeschadet der persönlichen
Religionsfreiheit. Die Bildung neuer Religions-
gesellschaften (Mist freigegeben, einer Anerkennung
ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es
nicht. Das StuG# unterscheidet aber zwischen
Religionsgesellschaften und Religionsgenossenschaf-
ten. Letzteres sind diejenigen Religionsgesell-
schaften, die sich historisch im Besitze der Rechte
einer öffentlichen Korvoration befinden oder in
Zukunft diese Rechtsstellung durch ein Gesetz er-
langen. Ordensniederlassungen [ unterliegen
keinen Beschränkungen.
2. Der Staat und die katkholische Kirche,
a) im Herzogtum. Schon durch die preuß. Zirkum-
srriptionsbulle v. 16. 7. 1821 wurden die oldenb. Katholiken
dem Bistum Münster angeschlossen. Mit dem Vollzieher
der päpstlichen Bulle für Preußen, dem Bischof von Erm-
land, kam unter dem 5. 1. 1830 ein Bertrag zustande, der
die Dibzesanangelegenheiten der oldenb. Katholiken ent-
sprechend ordnet. Dieser Vertrag wurde als Fundamental.
statut der kath. Kirche im Herzogtum durch landesherrliche
V v. 5. 4. 31 putliziert. Ein am gleichen Tage erlassenes
Normativ bestimmt über die Wahrnehmung des jus elrea
sacra durch eine besondere staatliche Kommission, die mit
dem bischöflichen Offizialat zu Vechta verhandelt. bh Im
Fürstentum Lübeck cgibt es nur wenige Hundert
Katholiken, ohne eigene kirchliche Organisotion. Die seel-
sorgerische Versorgung geschieht durch einen Kaplan in Eutin.
Das Fürstentum gehört zum Wirkungsgebiet der „nordi-
schen Mission“ I7 Band I S. 4891. ch Im Für-
stentum Birkenfeld besteht eine Anzahl kath.
Pfarreien unter einem Dechanten in Birkenfeld, der selbst
wiederum dem Bischof in Trier unterstellt ist. Fur die Be-
setzung der Pfarrstellen ist noch die französische Gesetzgebung
maßgebend. Die iura circa sacra werden auch hier durch
eine Kommission für die kath. Kirchenangelegenheiten wahr-
genommen. Diese hat die Leitung und Aussicht über die
Verwaltung des Kirchen= und Stiftungsvermögens gemäß
Vuvr. 11. 5. 40, die im Einverständnis mit dem Bischof er-
lassen ist.
3. Der Staat und die protestantische
Kirche. a) Im Herzogtum. Turch a 78 1 2 des
rev. Stich G wurde der evangelischen Kirche im ganzen Groß-
herzoglum „Presbyterial- und Synodalverfassung" gewähr-
leistet, aber gleichzeitig das landesherrliche Kirchenregiment
aufrecht erhalten (bezw. nach einer kurzen Unterbrechung
durch ein G v. 3. B8. 49 wiederhergestellt). Auf dieser Grund.
lage erging das Kirchenverfassungs G v. 11. 4. 53, nach dem
der Landesherr sein durch synodale Organe beschränktes
Kirchenregiment durch einen Oberkirchenrat ausübt. Die
Landeskirche bezeichnet sich als „evangelisch--lutherisch“.
b) Im Fürstentum Lübeckl ist für die evangelisch-
lutherische Landeskirche die im St GG gewährkeistete Syno-