Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Salzabgabe 
  
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verstehen. Es gehören dahin nicht nur das durch 
Bersieden salzhaltiger Wasser erzeugte Siede- 
salz, das im bergmännischen Betriebe geför- 
derte Steinsalz und das durch Verdunsten- 
lassen oder Versieden von Meerwasser gewonnene 
Seesalz, sondern auch alle Stoffe. aus 
denen Salz ausgeschieden zu wer- 
den pflegt. Von letzteren Stoffen sind ins- 
besondere die Kalisalze (I/ (Abraumsalze) und die 
Sole zu nennen. 
II. Betrag der Abgabee: bei dem im 
Inlande gewonnenen und bei dem aus dem Aus- 
land eingeführten S 12 Mk. für 1 dz Reingewicht. 
Daneben wird von dem eingeführten S noch ein 
Zoll von 0,80 Mk. für 1 dz Reingewicht er- 
hoben (Zolltarif v. 25. 12. 02). 
III. Träger der Abgabepflicht ist bei 
dem im Inlande gewonnenen S der Besitzer des 
SWerks (Saline [XI. SRaffinerie, SBergwerk) 
oder der Besitzer der Fabrik, in der S als Neben- 
erzeugnis gewonnen wird, bei dem eingeführten 
Sder Einbringer. Wegen der Fälle, in denen die 
Abgabepflicht von den genannten auf andere 
Personen übergeht, vgl. § 4. 
8 4. Sicherung und Erhebung der Abgabe 
bei inuländischem Salz (bei Einführung aus dem 
Ausland sind die Zollvorschriften (I maßgebend). 
I. Die Gewinnung und Erzeugung von S 
ist nur in den bei Inkrafttreten des Gesetzes be- 
reits in Betrieb gewesenen Werken, in Staats- 
werken und in solchen privaten Anlagen zulässig, 
die mindestens 6 Wochen vor der Betriebseröff- 
mnung dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramte des 
Bezirks angemeldet sind. Der gleichen Behörde 
ist für jede neu eingerichtete private Anstalt eine 
Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs- 
geräte vorzulegen. Neue SWerke (5 3) müssen 
auf Anordnung der Steuerbehörde mit einer an- 
gemessenen Einfriedigung versehen werden. 
II. Die Ueberwachung der Swerke wird 
durch ein besonders zu errichtendes oder zu be- 
stimmendes SSteueramt ausgeübt. Die Ueber- 
wachung der Fabriken liegt dem nächstgelegenen 
Zoll= oder Steueramt ob. Den SWerks= und den 
Fabrikbesitzern wird eine die Einzelheiten der 
Ueberwachung und der ihnen obliegenden Pflich- 
ten zusammenfassende Anweisung mitgeteilt. 
Zu den den SWerksbesitzern, abgesehen von einzelnen 
Ausnahmen bei Staatssalzwerken, allgemein vorgeschrie- 
benen Pflichten gehören z. B. die, die Salzmagazine 
steuersicher und mit Einrichtungen zur Anlegung des steuer- 
lichen Mitverschlusses herzurichten, über den Betrieb des 
Werks, das gewonnene S und dessen Verbleib Buch zu 
führen, S nur in angemeldeten Räumen und Gefäßen auf- 
zubewahren, SHändler auf dem Werke nicht zu beschäftigen 
u W. 
Wird die Erfüllung einer im Gesetz vorge- 
sehenen Verpflichtung verzögert oder verweigert, 
so kann der Betrieb des SWerks oder der Fabrik 
unter gewissen Bedingungen untersagt werden, 
bis der Anforderung genügt ist. 
Alles in SWerken und Fabriken gewonnene S 
muß, sobald es zur Lagerung reif ist, in Salz- 
magazine aufgenommen werden, die unter 
steuerlichem Mitverschlusse stehen. Aus ihnen darf 
das S nur nach Anmeldung und Abfertigung ent- 
nommen werden. Eine Entfernung des Svon 
der Gewerbsanstalt darf nur mit steuerlichen Be- 
gleitpapieren, unter Benutzung bestimmter Aus- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 
  
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gänge und Wege und regelmäßig nur während 
der Dienststunden des SSteueramts stattfinden. 
III. Die Verpflichtung, die Steuer zu 
erlegen, entsteht mit der Entnahme des 
Saus dem Magazin. Der zu entrichtende Betrag 
wird dem Steuerpflichtigen (5 3) am Schlusse 
des Monats bekannt gemacht und ist binnen 
3 Tagen an das Hauptamt des Bezirks zu ent- 
richten. 
Soll die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein 
anderes dazu besugtes Amt überwiesen werden, so findet 
Abfertigung auf Begleitschein II statt. Eine Ueber- 
tragung der Steuerpflicht von dem ursprünglich Pflichtigen 
auf andere Personen erfolgt, wenn S unversteuert versandt 
wird behufs steuerfreier Lagerung in öffentlichen SNieder- 
lagen oder Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern) 
oder behufs abgabefreier Berwendung nach Vergällung 
oder unter amtlicher Aufsicht (s 5). In solchen Fällen findet 
regelmäßig Absertigung auf Begleitschein I statt 
unter Kollo-, Wagen-- oder Schiffsverschluß. Der gleichen 
Abfertigung unterliegt S, das ausgeführt wird. 
Sproduzenten und Spändlern, die jährli 
mindestens 3000 Mk. S entrichten, kann aich 
dem Ermessen der Hauptämter gegen genügende 
Sicherheit dreimonatliche Stundung ge- 
währt werden. 
5. Befreiungen. 
lI. Von dem zum inländischen Verbrauche be- 
stimmten Salze bleibt abgabenfrei: 
1. was zu landwirtschaftlichen oder 
gewerblichen Zuwecken bestimmt ist, 
Boraussetzung ist in der Regel. daß das Svergällt, 
d. h. durch unter amtlicher Aufsicht stattfindende Ber- 
mischung mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nah- 
rungs- und Genußmittel für Menschen untauglich gemacht 
wird. Die Vergällung ist vollständig, wenn sie das 
Szum menschlichen Genuß untauglich macht und das Ber- 
gällungemittel auch durch längeres Lagern seine Wirksam- 
keit nicht verliert, unvollständig, wenn neben ihr 
weitere Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Ver- 
wendung des S zu treffen sind. Als Mittel zur vollständigen 
Vergällung (allgemeine Vergällungsmittel) sind stets, als 
Mittel zur unvollständigen Vergällung (besondere Ver- 
gällungsmittel) sind in der Regel nur die vom BR vorge- 
schriebenen Stofse zu verwenden. Vollständig vergälltes S 
darf von jedermann zu wirtschaftlichen und technischen 
Zwecken verwendet werden und kann Gegenstand des Han- 
dels sein. Unvollständig vergälltes S darf nur zu dem ge- 
nehmigten Zweck, nur in der angemeldeten Weise und nur 
von dem verwendet werden, für den die Vergällung erfolgte. 
Eine Abgabe an andere Personen ist unstatthaft. 
2. zum Einsalzen und Nachpökeln von Herin- 
gen und ähnlichen Fischen oder 
Die Vergünstigung erstreckt sich auf das Einsalzen, 
d. h. jede Art der SVerwendung bei frischen See= und Küsten- 
fsischen mit Ausnahme gewisser zum feineren Tafelgenusse 
dienender Fische, und auf das Nachpökeln, d. h. die 
wiederholte Salzung von Heringen und Breitlingen. Zum 
Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes, zum Nachpökeln 
nur vergälltes S verwendet werden. Die Verwendung 
ersolgt unter amtlicher Ueberwachung. Die Einzelheiten der 
steuerlichen Sicherungsmaßnahmen ordnen die obersten 
Landesfinanzbehörden an. 
3. das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von 
Waren verwendete S, die ausgeführt 
werden. 
Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen die Waren, 
bei deren Ausfuhr die SD für das zu ihrer Zubereitung ver- 
wendete S vergütet wird (z. B. Butter, Speck, Käse), die 
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