Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Oldenburg — Orden (katholische) 
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dalverfaĩsung noch nicht zur Einfsihrung gelangt. Die Re- 
gierung zu Eutin fungiert noch als Oberbehörde für das 
Wrchenregiment. ch Im Fürstentum Birken- 
sfeld ist durch Patent v. 28. 5. 43 eine Union der beiden 
protestantischen Konfessionen im Fürstentum berbeige führt. 
Die Verfastung der Landeskirche wurde durch das G v. 11. 11. 
75 neu geordnet. Das landesherrliche Kirchenregiment hand- 
habt ein Konsistorium, beschränkt durch synodale Organe. 
4. Die Rechtsverhältnisse der Juden. 
Im Herrogtum regelt ein Spezial G v. 8. 7. 58 die Kultus- 
angelegenbeiten der Juden, deren Synagogengemeinden 
und Landesgemeinde die Rechte einer öffentlich-rechtlichen 
Körperschaft haben. Aehnliche Normen enthält das jüdische 
LKult G# für Birkenfeld v. 18. 1. 10, während es für die sehr 
kleine Anzahl Juden im Fürstentum Lübeck kein Kultusgesetz 
gibt. 
Literatur: Walther Schücking, Dastaats- 
recht des Großherzogtums O., 1911. Siebe daselbst S. XII 
die Quellen und S. 1 die ältere Literatur. Schücking. 
— — — — 
Orden (katholische) 
I. Grundlagen des staatlichen Ordens- 
rechtes: 5 1. Begriff der Orden. 1# 2. Prinzipielle Stel- 
lung des Reiches und der Bundesstaaten. 
II. Ordensniederlassungen: 3 3. Errich- 
tung und Aufhebung. 1 4. Erwerb der Korporationörechte. 
#s 5. Privatrechtliche Stellung. ## 6. Oeffentlich-rechtliche 
Stellung. 
III. Ordensmitglieder: 1 7. Eintritt. 7 8. 
Rechtliche Stellung. 1 9. Austritt. 
IX — Kongregation; Kl. = Klosterl 
I. Die Grundlagen des staatlichen Griensrechtes 
§# 1. Begriff der Orden. 
A. Das kirchliche Recht unterscheidet 
bei den „kirchlichen Genossenschaften“" oder „geist- 
lichen Gesellschaften“ (O. im weiteren Sinne): 
I. Die Orden im engeren Sinne (religio, ordo) 
d. h. freiwillige Vereinigungen von Personen 
desselben Geschlechts, welche sich durch das drei- 
fache, lebenslängliche, feierliche Gelübde der Ar- 
mut, der Keuschheit und des Gehorsams zu einem 
gemeinsamen, durch päpstlich approbierte Satzun- 
gen (regula) geregelten Leben zu dem Zwecke 
verbunden haben, durch Befolgung der „evangeli- 
schen Räte“ der christlichen Vollkommenheit nach- 
zustreben. 
a) Den feierlichen Gelübden (vota 
soliimnia, prokessio religiosa), deren Wesen 
allein darin besteht, daß sie nur in einem päpstlich 
avprobierten O. abgelegt werden können, geht 
eine einjährige Probezeit (Noviziat), und seit 
Pius IX. noch ein durch die vota simplicia einge- 
leitetes Triennium (für Laienbrüder seit 1911 ein 
zweijähriges Postulat, darauf das ein= bis zweijäh- 
rige Noviziat und dann noch ein Sexennium) vor- 
aus. Mit der Profeß wird der Religiose Regulare 
und auf immer dem Kl oder O. verbunden. 
Er wird ferner vermögensunfähig, d. h. er kann 
für sich selbst weder Vermögen erwerben noch 
besitzen (Trid. Sess. XXV. de regul. c. 2 u. 3), 
sein bisheriges oder späteres Vermögen fällt 
ipso jure dem Kl zu. Bei den Franziskanern von 
der strengen Observanz und den Kapuzinern kann 
auch das Kl als solches kein Vermögen besitzen. 
In manchen O. ist gewohnheitsrechtlich ein kleines 
peculium eingeführt. Der Professe wird sodann 
unfähig, eine kirchlich gültige Ehe einzugehen 
(impedimentum dirimens professionis religiosae. 
Lat. I. 1123). Zum Schutze des Keuschheits- 
gelübdes dient die Klausur d. h. die Beschränkung 
oder, vor allem bei Frauenklöstern, das Verbot, 
einerseits das Kl zu verlassen, andererseits, ins- 
besondere für Fremde, das Kl oder einzelne seiner 
Räume zu betreten (Trid. cit. c. 5). Endlich wird 
der Professe zur vollständigen Unterwerfung seines 
Willens unter den des Oberen verpflichtet, die 
aber ihre Grenzen an den Moral= und Kirchen- 
gesetzen, sowie an der O. Regel findet. 
b) Der Austritt aus dem O. kann erfol- 
gen entweder durch Annullation der Gelübde 
bei wesentlichem Formmangel oder durch päpst- 
lichen Dispens aus besonders wichtigen Gründen 
(z. B. Gefahr des Aussterbens einer Dynastie), 
ferner durch Uebertritt in einen anderen Orden mit 
päpstlicher Erlaubnis, sodann durch Sakularisation 
d. h. zeitweilige oder dauernde Befreiung von den 
Pflichten gegenüber dem O., endlich bei absoluter 
Unverbesserlichkeit durch Ausstoßung nach einem 
1911 neu geregelten Verfahren. In den beiden 
letzten Fällen bleiben die Gelübde bestehen, nur 
wird eine beschränkte Vermögensfähigkeit ge- 
währt. 
c) Verfassung und Verwaltung. 
Während in den alten O. jedes unabhängige Kl 
an seiner Spitze einen von den Professen durch 
electio canonica gewählten, in der Regel vom 
Bischof, bei exemten Klöstern vom Papste kon- 
firmierten und vom Bischof benedizierten Abt 
(bei Mutterklöstern Erzabt) bezw. Aebtissin, jedes 
abhängige einen von diesen bestellten Prior bezw. 
Priorin besitzt, und die nach Ländern und Pro- 
vinzen geordneten Generalkapitel nur zur Be- 
ratung der den sonst selbständigen Klöstern gemein- 
samen Angelegenheiten dienen, sind die Bettel- 
und neueren O. in strenger Zentralisation organi- 
siert: die Oberen der einzelnen Klöster (Prior, 
Rektor, Guardian, Superior) stehen unter dem 
Provinzial, dem Oberen meohrerer zu einer 
Provinz vereinigten Kl, und dieser wieder unter 
dem General des gesamten O. in Rom. Dem 
General-, in den neueren O. daneben dem Pro- 
vinzialkapitel, sind die wichtigeren Angelegen- 
heiten reserviert, so die Bestellung der Oberen, 
sofern sie nicht dem General= oder Provinzial- 
oberen zusteht. 
Die Verwaltung liegt in der Hand des 
Oberen mit Unterstützung von selbstgewählten 
Gehilfen, insbesondere des Priors. Sie erstreckt 
sich auf Disziplin, Seelsorge und Finanzen, ist 
aber teilweise an die Zustimmung des Konventes 
d. h. sämtlicher Professen gebunden. Nicht 
exemte Kl unterstehen der Jurisdiktion des Bi- 
schofs, exemte prinzipiell der des Papstes, sind dem 
Bischof aber als päpstlichem Delegaten in zahl- 
reichen Angelegenheiten untergeordnet (Trid. 
cit. c. 8 u. 22). Die Frauenklöster unterstehen 
dagegen der Regel nach der Jurisdiktion des Bi- 
schofs, der insbesondere Seelsorge, Klaufur und 
Vermögensverwaltung überwacht. 
 
	        
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