Oldenburg — Orden (katholische)
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dalverfaĩsung noch nicht zur Einfsihrung gelangt. Die Re-
gierung zu Eutin fungiert noch als Oberbehörde für das
Wrchenregiment. ch Im Fürstentum Birken-
sfeld ist durch Patent v. 28. 5. 43 eine Union der beiden
protestantischen Konfessionen im Fürstentum berbeige führt.
Die Verfastung der Landeskirche wurde durch das G v. 11. 11.
75 neu geordnet. Das landesherrliche Kirchenregiment hand-
habt ein Konsistorium, beschränkt durch synodale Organe.
4. Die Rechtsverhältnisse der Juden.
Im Herrogtum regelt ein Spezial G v. 8. 7. 58 die Kultus-
angelegenbeiten der Juden, deren Synagogengemeinden
und Landesgemeinde die Rechte einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft haben. Aehnliche Normen enthält das jüdische
LKult G# für Birkenfeld v. 18. 1. 10, während es für die sehr
kleine Anzahl Juden im Fürstentum Lübeck kein Kultusgesetz
gibt.
Literatur: Walther Schücking, Dastaats-
recht des Großherzogtums O., 1911. Siebe daselbst S. XII
die Quellen und S. 1 die ältere Literatur. Schücking.
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Orden (katholische)
I. Grundlagen des staatlichen Ordens-
rechtes: 5 1. Begriff der Orden. 1# 2. Prinzipielle Stel-
lung des Reiches und der Bundesstaaten.
II. Ordensniederlassungen: 3 3. Errich-
tung und Aufhebung. 1 4. Erwerb der Korporationörechte.
#s 5. Privatrechtliche Stellung. ## 6. Oeffentlich-rechtliche
Stellung.
III. Ordensmitglieder: 1 7. Eintritt. 7 8.
Rechtliche Stellung. 1 9. Austritt.
IX — Kongregation; Kl. = Klosterl
I. Die Grundlagen des staatlichen Griensrechtes
§# 1. Begriff der Orden.
A. Das kirchliche Recht unterscheidet
bei den „kirchlichen Genossenschaften“" oder „geist-
lichen Gesellschaften“ (O. im weiteren Sinne):
I. Die Orden im engeren Sinne (religio, ordo)
d. h. freiwillige Vereinigungen von Personen
desselben Geschlechts, welche sich durch das drei-
fache, lebenslängliche, feierliche Gelübde der Ar-
mut, der Keuschheit und des Gehorsams zu einem
gemeinsamen, durch päpstlich approbierte Satzun-
gen (regula) geregelten Leben zu dem Zwecke
verbunden haben, durch Befolgung der „evangeli-
schen Räte“ der christlichen Vollkommenheit nach-
zustreben.
a) Den feierlichen Gelübden (vota
soliimnia, prokessio religiosa), deren Wesen
allein darin besteht, daß sie nur in einem päpstlich
avprobierten O. abgelegt werden können, geht
eine einjährige Probezeit (Noviziat), und seit
Pius IX. noch ein durch die vota simplicia einge-
leitetes Triennium (für Laienbrüder seit 1911 ein
zweijähriges Postulat, darauf das ein= bis zweijäh-
rige Noviziat und dann noch ein Sexennium) vor-
aus. Mit der Profeß wird der Religiose Regulare
und auf immer dem Kl oder O. verbunden.
Er wird ferner vermögensunfähig, d. h. er kann
für sich selbst weder Vermögen erwerben noch
besitzen (Trid. Sess. XXV. de regul. c. 2 u. 3),
sein bisheriges oder späteres Vermögen fällt
ipso jure dem Kl zu. Bei den Franziskanern von
der strengen Observanz und den Kapuzinern kann
auch das Kl als solches kein Vermögen besitzen.
In manchen O. ist gewohnheitsrechtlich ein kleines
peculium eingeführt. Der Professe wird sodann
unfähig, eine kirchlich gültige Ehe einzugehen
(impedimentum dirimens professionis religiosae.
Lat. I. 1123). Zum Schutze des Keuschheits-
gelübdes dient die Klausur d. h. die Beschränkung
oder, vor allem bei Frauenklöstern, das Verbot,
einerseits das Kl zu verlassen, andererseits, ins-
besondere für Fremde, das Kl oder einzelne seiner
Räume zu betreten (Trid. cit. c. 5). Endlich wird
der Professe zur vollständigen Unterwerfung seines
Willens unter den des Oberen verpflichtet, die
aber ihre Grenzen an den Moral= und Kirchen-
gesetzen, sowie an der O. Regel findet.
b) Der Austritt aus dem O. kann erfol-
gen entweder durch Annullation der Gelübde
bei wesentlichem Formmangel oder durch päpst-
lichen Dispens aus besonders wichtigen Gründen
(z. B. Gefahr des Aussterbens einer Dynastie),
ferner durch Uebertritt in einen anderen Orden mit
päpstlicher Erlaubnis, sodann durch Sakularisation
d. h. zeitweilige oder dauernde Befreiung von den
Pflichten gegenüber dem O., endlich bei absoluter
Unverbesserlichkeit durch Ausstoßung nach einem
1911 neu geregelten Verfahren. In den beiden
letzten Fällen bleiben die Gelübde bestehen, nur
wird eine beschränkte Vermögensfähigkeit ge-
währt.
c) Verfassung und Verwaltung.
Während in den alten O. jedes unabhängige Kl
an seiner Spitze einen von den Professen durch
electio canonica gewählten, in der Regel vom
Bischof, bei exemten Klöstern vom Papste kon-
firmierten und vom Bischof benedizierten Abt
(bei Mutterklöstern Erzabt) bezw. Aebtissin, jedes
abhängige einen von diesen bestellten Prior bezw.
Priorin besitzt, und die nach Ländern und Pro-
vinzen geordneten Generalkapitel nur zur Be-
ratung der den sonst selbständigen Klöstern gemein-
samen Angelegenheiten dienen, sind die Bettel-
und neueren O. in strenger Zentralisation organi-
siert: die Oberen der einzelnen Klöster (Prior,
Rektor, Guardian, Superior) stehen unter dem
Provinzial, dem Oberen meohrerer zu einer
Provinz vereinigten Kl, und dieser wieder unter
dem General des gesamten O. in Rom. Dem
General-, in den neueren O. daneben dem Pro-
vinzialkapitel, sind die wichtigeren Angelegen-
heiten reserviert, so die Bestellung der Oberen,
sofern sie nicht dem General= oder Provinzial-
oberen zusteht.
Die Verwaltung liegt in der Hand des
Oberen mit Unterstützung von selbstgewählten
Gehilfen, insbesondere des Priors. Sie erstreckt
sich auf Disziplin, Seelsorge und Finanzen, ist
aber teilweise an die Zustimmung des Konventes
d. h. sämtlicher Professen gebunden. Nicht
exemte Kl unterstehen der Jurisdiktion des Bi-
schofs, exemte prinzipiell der des Papstes, sind dem
Bischof aber als päpstlichem Delegaten in zahl-
reichen Angelegenheiten untergeordnet (Trid.
cit. c. 8 u. 22). Die Frauenklöster unterstehen
dagegen der Regel nach der Jurisdiktion des Bi-
schofs, der insbesondere Seelsorge, Klaufur und
Vermögensverwaltung überwacht.