steher die ausführende, in dem Gemeinderat die
beschließende Behörde. Die Aufsicht über die
Gemeindeverwaltung führt das zuständige Land-
ratsamt.
Die Verwaltung der Stadtgemeinden
beruht auf G v. 13. 6. 06. Stadtverfassung wird
einer Gemeinde durch landesherrliche Verord-
nung verliehen. Die Städte haben Selbstverwal-
tung im weitesten Umfange. Das Bürgerrecht ist
auf br.iteste Grundlage gestellt. Die Wahl der
Stadtvertretung (Bürgervorsteher) wird nach
einer Klasseneinteilung der Wähler in drei Ab-
teilungen vorgenommen; die erste Abteilung bil-
den die Bürger, die bis zu 20% , die zweite Ab-
teilung die Bürger, die die nächsten 30% und die
dritte Abteilung die Bürger, die die letzten 50%
des gesamten städtischen Steuersolls aufbringen.
Stadtbehörde ist der Magistrat, an seiner Spitze
der lebenslänglich gewählte Bürgermeister. Die
Ortspolizei wird von dem Bürgermeister ver-
waltet; dem Min ist jedoch die Befugnis vorbe-
halten, falls besondere Umstände es erfordern,
die Leitung der Pol Verwaltung einem Staats-
beamten zu übertragen.
V. Die Finanzen. Durch das VerfG#
v. 17. 11. 68 ist Trennung des Staatshaushaltes
vom Domanialhaushalt eingeführt. Der Bedarf
des Staatshaushalts wurde gedeckt durch Kontri-
butionen. Durch G v. 3. 2. 71 wurde eine klassi-
fizierte Einkommensteuer eingeführt, die sich im
Laufe der Entwicklung dann an die preußische
Einkommensteuergesetzgebung völlig angeschlossen
hat. Die Gemeindesteuern können in zuschlägen
zu den direkten Staatssteuern und in besonderen
direkten oder indirekten Gemeindesteuern be-
stehen. Auch die gesamte übrige Steuergzesetz-
gebung außer der Einkommensteuer hat sich im
engsten Anschluß an die preußische Steuergesetz-
gebung entwickelt.
VI. Die Schulverwaltung wird in
Schulgemeinden geübt. Ueber die Einrichtung
der Schulen, sowohl was den Unterricht als was
die Organisation anlangt, trifft das Fürstliche
Min als obere Schulbehörde Bestimmung, so-
weit nicht das Schulgcsetz (v. 3. 4. 75) die Grund-
lagen gibt. Die Oberschulbehörde übt ihre Rechte
durch einen Landesschulinspektor aus. Die Verw-
Kosten der Schulen werden aus der Schulkasse
der Schulgemeinden bestritten. Die Schulge-
meinde hat Steuererhebungsrecht. Bedürftigen
Gemeinden werden Beihilfen zur Unterhaltung
der Volksschulen gegeben.
VII. Die Kirchen verwaltung (Gv.
10. 5. 00). Die evangelisch-lutherischen Kirchen-
gemeinden werden durch eine Landessynode ver-
treten (23 Mitglieder; 7 weltliche, von den Kir-
chengemeinden gewählte Vertreter, 2 vom Lan-
desherrn auf Vorschlag des Konsistoriums er-
nannte, dem Landessuperintendenten, 6 geist-
lichen und 7 weltlichen Vertretern). Die einzel-
nen Kirchengemeinden bilden eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft unter einem Kirchenvor-
stande. Der Kirchenvorstand übt die Verwaltung
der kirchlichen Angelegenheiten.
Die Rechtsverhältnisse der reformierten Ge-
meinden, der katholischen Gemeinden und der
Synagogengemeinden sind durch besondere Ge-
setze geregelt (uvgl. G v. 17. 3. 10; v. 16. 3. 11;
Schaumburg-Lippe — Schaumweinsteuer
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v. 18. 3. 11). Sämtliche Kirchengemeinden haben
das Recht der Steuererhebung.
Kiteratur: Bömers, Das Staatsrecht des
Fürstentums Sch. L. in „Handbuch des Oeffentlichen Rechts
der Gegenwart“ von Marquardsen. III. Bd., 2. Halbbd.,
1884, S 165 ff; (v. Kampe) Die Lehre von den Land-
ständen, 1864, S278; Beseler, Staats. und Verw-
Recht des Fürstentums Sch.L., 1910; v. Hinüber,
Kirchenrechtl. HB für die evangelisch-luth. Landeskirche im
Fürstentum Sch.L., 1912. Kalz.
Schaumweinsteuer
1. Wesen der Steuer. 1 2. Geschichtliche Entwicklung.
5m3. Steuergegenstand und Steuerpflichtiger. # 4. Steuer-
sab und Steuererhebung (Veriährung). 1 5. Strafbestim-
mungen. 4 6. Verwaltung. # 7. Schaumweinzgoll.
8 1. Wesen der Stener. Als Schaum-
weinsteuer bezeichnet man die Verbrauchs-
abgabe, die von dem Sch Wierhoben wird. Die
Sch WSt stellt sich als eine indirekte
Steuer dar, denn sie wird nicht von dem
Ste-Träger, von demjenigen, der an sich besteuert
werden soll, erhoben, sondern von einer Mittels-
person, die sich lediglich als St Zahler charakteri-
siert, aber nach Lage der Sache zur Ueberwälzung
der St auf den eigentlichen St Träger stets be-
fähigt erscheint.
Von der Weinsteuer(M scheidet sich die SchW St
innerlich schärfer dadurch ab, daß sie nicht wie
erstere ein Naturprodukt, sondern ein Fabrikat
trifft, das allerdings vorwiegend und gerade in
seinen wertvolleren Qualitäten aus Wein her-
gestellt wird. Als Gegenstand der Besteuerung
dürfte der Sch W besonders geeignet erscheinen,
weil bei ihm als einem Genußmittel der zahlungs-
fähigeren Bevölkerungsklassen stets ein Luxus-
verbrauch in mehr oder weniger scharf ausge-
sprochener Weise in Betracht kommt und weil
die technische Durchführung der Besteuerung bei
der verhältnismäßig nicht bedeutenden Zahl der
Sch Wherstellenden Betriebsstätten auf nennens-
wertere Schwierigkeiten kaum stoßen kann.
§ 2. Geschichtliche Entwicklung. Als ein be-
sonderes Objekt der Besteuerung erscheint der
SchW für Deutschland lediglich in der Gesetz-
gebung des Reiches, die Gesetze über die
Weinbesteuerung [Ü in den einzelnen, besonders
den süddeutschen Bundesstaaten heben den SchW
durchweg nicht besonders hervor. Das letztere
geschah zuerst in dem 1893 vorgelegten, sodann
aber namentlich an dem Widerspruch Württem-
bergs gescheiterten Entwurf für ein Reichs-
Weinsteuergesetz; der Sch W sollte hier schon als
solcher, indem man darunter alle in fest verschlosse-
nen Flaschen in den Verkehr gelangenden schäu-
menden Getränke aus Trauben-, Obst= und
Beerenwein oder aus weinhaltigen oder wein-
ähnlichen Stoffen zusammenfaßte, und zwar mit
einem höheren Steuersatze wie die stillen Weine
besteuert werden. Sodann tauchte die Idee einer
selbständigen Sch WBesteuerung auf, welche schon
an und für sich wegen des durchaus tauglichen