Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

steher die ausführende, in dem Gemeinderat die 
beschließende Behörde. Die Aufsicht über die 
Gemeindeverwaltung führt das zuständige Land- 
ratsamt. 
Die Verwaltung der Stadtgemeinden 
beruht auf G v. 13. 6. 06. Stadtverfassung wird 
einer Gemeinde durch landesherrliche Verord- 
nung verliehen. Die Städte haben Selbstverwal- 
tung im weitesten Umfange. Das Bürgerrecht ist 
auf br.iteste Grundlage gestellt. Die Wahl der 
Stadtvertretung (Bürgervorsteher) wird nach 
einer Klasseneinteilung der Wähler in drei Ab- 
teilungen vorgenommen; die erste Abteilung bil- 
den die Bürger, die bis zu 20% , die zweite Ab- 
teilung die Bürger, die die nächsten 30% und die 
dritte Abteilung die Bürger, die die letzten 50% 
des gesamten städtischen Steuersolls aufbringen. 
Stadtbehörde ist der Magistrat, an seiner Spitze 
der lebenslänglich gewählte Bürgermeister. Die 
Ortspolizei wird von dem Bürgermeister ver- 
waltet; dem Min ist jedoch die Befugnis vorbe- 
halten, falls besondere Umstände es erfordern, 
die Leitung der Pol Verwaltung einem Staats- 
beamten zu übertragen. 
V. Die Finanzen. Durch das VerfG# 
v. 17. 11. 68 ist Trennung des Staatshaushaltes 
vom Domanialhaushalt eingeführt. Der Bedarf 
des Staatshaushalts wurde gedeckt durch Kontri- 
butionen. Durch G v. 3. 2. 71 wurde eine klassi- 
fizierte Einkommensteuer eingeführt, die sich im 
Laufe der Entwicklung dann an die preußische 
Einkommensteuergesetzgebung völlig angeschlossen 
hat. Die Gemeindesteuern können in zuschlägen 
zu den direkten Staatssteuern und in besonderen 
direkten oder indirekten Gemeindesteuern be- 
stehen. Auch die gesamte übrige Steuergzesetz- 
gebung außer der Einkommensteuer hat sich im 
engsten Anschluß an die preußische Steuergesetz- 
gebung entwickelt. 
VI. Die Schulverwaltung wird in 
Schulgemeinden geübt. Ueber die Einrichtung 
der Schulen, sowohl was den Unterricht als was 
die Organisation anlangt, trifft das Fürstliche 
Min als obere Schulbehörde Bestimmung, so- 
weit nicht das Schulgcsetz (v. 3. 4. 75) die Grund- 
lagen gibt. Die Oberschulbehörde übt ihre Rechte 
durch einen Landesschulinspektor aus. Die Verw- 
Kosten der Schulen werden aus der Schulkasse 
der Schulgemeinden bestritten. Die Schulge- 
meinde hat Steuererhebungsrecht. Bedürftigen 
Gemeinden werden Beihilfen zur Unterhaltung 
der Volksschulen gegeben. 
VII. Die Kirchen verwaltung (Gv. 
10. 5. 00). Die evangelisch-lutherischen Kirchen- 
gemeinden werden durch eine Landessynode ver- 
treten (23 Mitglieder; 7 weltliche, von den Kir- 
chengemeinden gewählte Vertreter, 2 vom Lan- 
desherrn auf Vorschlag des Konsistoriums er- 
nannte, dem Landessuperintendenten, 6 geist- 
lichen und 7 weltlichen Vertretern). Die einzel- 
nen Kirchengemeinden bilden eine öffentlich- 
rechtliche Körperschaft unter einem Kirchenvor- 
stande. Der Kirchenvorstand übt die Verwaltung 
der kirchlichen Angelegenheiten. 
Die Rechtsverhältnisse der reformierten Ge- 
meinden, der katholischen Gemeinden und der 
Synagogengemeinden sind durch besondere Ge- 
setze geregelt (uvgl. G v. 17. 3. 10; v. 16. 3. 11; 
Schaumburg-Lippe — Schaumweinsteuer 
  
— — — — — — 
343 
v. 18. 3. 11). Sämtliche Kirchengemeinden haben 
das Recht der Steuererhebung. 
Kiteratur: Bömers, Das Staatsrecht des 
Fürstentums Sch. L. in „Handbuch des Oeffentlichen Rechts 
der Gegenwart“ von Marquardsen. III. Bd., 2. Halbbd., 
1884, S 165 ff; (v. Kampe) Die Lehre von den Land- 
ständen, 1864, S278; Beseler, Staats. und Verw- 
Recht des Fürstentums Sch.L., 1910; v. Hinüber, 
Kirchenrechtl. HB für die evangelisch-luth. Landeskirche im 
Fürstentum Sch.L., 1912. Kalz. 
Schaumweinsteuer 
1. Wesen der Steuer. 1 2. Geschichtliche Entwicklung. 
5m3. Steuergegenstand und Steuerpflichtiger. # 4. Steuer- 
sab und Steuererhebung (Veriährung). 1 5. Strafbestim- 
mungen. 4 6. Verwaltung. # 7. Schaumweinzgoll. 
8 1. Wesen der Stener. Als Schaum- 
weinsteuer bezeichnet man die Verbrauchs- 
abgabe, die von dem Sch Wierhoben wird. Die 
Sch WSt stellt sich als eine indirekte 
Steuer dar, denn sie wird nicht von dem 
Ste-Träger, von demjenigen, der an sich besteuert 
werden soll, erhoben, sondern von einer Mittels- 
person, die sich lediglich als St Zahler charakteri- 
siert, aber nach Lage der Sache zur Ueberwälzung 
der St auf den eigentlichen St Träger stets be- 
fähigt erscheint. 
Von der Weinsteuer(M scheidet sich die SchW St 
innerlich schärfer dadurch ab, daß sie nicht wie 
erstere ein Naturprodukt, sondern ein Fabrikat 
trifft, das allerdings vorwiegend und gerade in 
seinen wertvolleren Qualitäten aus Wein her- 
gestellt wird. Als Gegenstand der Besteuerung 
dürfte der Sch W besonders geeignet erscheinen, 
weil bei ihm als einem Genußmittel der zahlungs- 
fähigeren Bevölkerungsklassen stets ein Luxus- 
verbrauch in mehr oder weniger scharf ausge- 
sprochener Weise in Betracht kommt und weil 
die technische Durchführung der Besteuerung bei 
der verhältnismäßig nicht bedeutenden Zahl der 
Sch Wherstellenden Betriebsstätten auf nennens- 
wertere Schwierigkeiten kaum stoßen kann. 
§ 2. Geschichtliche Entwicklung. Als ein be- 
sonderes Objekt der Besteuerung erscheint der 
SchW für Deutschland lediglich in der Gesetz- 
gebung des Reiches, die Gesetze über die 
Weinbesteuerung [Ü in den einzelnen, besonders 
den süddeutschen Bundesstaaten heben den SchW 
durchweg nicht besonders hervor. Das letztere 
geschah zuerst in dem 1893 vorgelegten, sodann 
aber namentlich an dem Widerspruch Württem- 
bergs gescheiterten Entwurf für ein Reichs- 
Weinsteuergesetz; der Sch W sollte hier schon als 
solcher, indem man darunter alle in fest verschlosse- 
nen Flaschen in den Verkehr gelangenden schäu- 
menden Getränke aus Trauben-, Obst= und 
Beerenwein oder aus weinhaltigen oder wein- 
ähnlichen Stoffen zusammenfaßte, und zwar mit 
einem höheren Steuersatze wie die stillen Weine 
besteuert werden. Sodann tauchte die Idee einer 
selbständigen Sch WBesteuerung auf, welche schon 
an und für sich wegen des durchaus tauglichen
	        
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