Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
  
  
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Schaumweinsteuer 
  
StObjekts schnell weiteren Anklang fand, des 
weiteren aber auch durch gewisse Gegensätze und 
Mißstände in der Sch WIndustrie selbst (Flaschen- 
ärverfahren und Imprägnierungsverfahren; un- 
auterer Wettbewerb durch unrichtige, zum Min- 
desten irreführende Etikettierung), die man mit 
einer Besteuerung gleichzeitig zu beseitigen hoffte, 
wesentlich gefördert wurde. 
Infolge einer Resolution des RTv. 9. 6. 00, 
die eine Besteuerung des im Inlande hergestellten 
Sch Wiund gleichzeitig einen Deklarationszwang 
für die mit künstlichem Zusatze von Kohlensäure 
hergestellten SchW forderte, wurde dem R unter 
dem 31. 1. 01 der Entw eines SchWtWesetzes. 
vorgelegt, der auch den vorbezeichneten weiter- 
gehenden Wünschen des RT auf Einführung eines 
eklarationszwanges Rechnung trug. Schon vor- 
her hatte man übrigens in Zusammenhang mit 
der geplanten Sch WBesteuerung den Eingangs- 
zoll für Sch W durch das G v. 14. 6. 00 (RGBl 298) 
vom 1. 7. O1 an von 80 Mk. auf 120 Mk. für 
100 kg (mithin von 1/8 Mk. auf 2¼ Mk. für die 
Flasche) erhöht. Der Entwurf wurde in der 
Romisson nicht unwesentlich umgestaltet, 
namentlich wurden jene Vorschriften über Dekla- 
rationszwang wieder entfernt. Dieselben wurden 
jedoch in das in der gleichen Zeit zur Verabschie- 
dung gelangende R, betr. den Verkehr mit 
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Geträn- 
ken, v. 24. 5. 01 (Röal 175) ausfgenommen 
(jetzt 5 17 des Wein G v. 7. 4. 09, / Weinsteuer). 
Infolge dieser Ausscheidung stellt sich das mit dem 
I. 7. 02 in Kraft gesetzte und noch zu Kraft be- 
stehende Schaumweinsteuergesetz v. 9. 5. 02 
(Rl 155) lediglich als ein Steuerge- 
setz dar. 
Bei der letzten großen Finanzreform von 1909 
wurde ein weiteres Gesetz zur Abände- 
rung des Schaumweinsteuerge- 
setzes unter dem 15. 7. 09 (Röhl 714) er- 
lassen, das die Steuersätze unter Einführung einer 
Abstufung nach dem Preise des Produkts sowie 
den Eingangszoll für SchW erhöhte; es ist der 
allein Gesetz gewordene Ueberrest des bei der 
Finanzreform dem RT vorgelegten Entw eines 
Weinsteuergesetzes. 
Zu dem G von 1902 hat der B durch Beschl 
v. 12. 6. 02 eingehende Ausführungs- 
bestimmungen (Rgnl 127) erlassen, die 
durch weitere Beschlüsse v. 5. 6. 03 (S 51), v. 
30. 6. O4 (S 273), v. 25. 10. 06 (S 1294) und 
v. 21. 5. 08 (S 224) in verschiedenen Einzel- 
heiten Veränderungen erfuhren. Unter der durch 
G von 1909 notwendigen Umgestaltung sind die 
SchW St Ausführungsbestimmungen durch Beschl 
des B v. 24. 7. 09 neu einheitlich herausgegeben 
und als solche bekannt gemacht (RZBl 365). 
8 3. Steuergegenstand und Steuerpflichtiger. 
I. Der Sch WSt unterliegen SchW aus 
Traubenwein, aus Obst= oder Beerenwein (Frucht- 
wein) sowie alle schaumweinähnlichen Getränke, 
sofern sie zum Verbrauch im Inlande 
bestimmt sind. Als Schaumwein im Sinne 
des Gesetzes gelten alle Weine, Fruchtweine 
(Obst= und Beerenweine), weinhaltigen und 
fruchtweinhaltigen Getränke mit einem Wein- 
geistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, 
deren Kohlensäure beim Oeffnen der Unmshlie- 
ßungen unter Aufbrausen entweicht. Nicht 
  
als Sch Wisind diejenigen schäumenden Weine 
anzusehen, deren Kohlensäure im Wege der nach 
8 4 des Wein G v. 7. 4. 09 zugelassenen Keller- 
behandlung durch Gärung im offenen Gefäß 
entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche 
während der ersten Gärung auf Flaschen gefüllt 
und nicht entheft sind. Als schaumwein- 
ähnlich im Sinne des Gesetzes kommen in 
Betracht schäumende Getränke mit einem Wein- 
geistgehalt von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, 
die zwar ohne Verwendung von Wein oder Frucht- 
wein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Ge- 
tränken hergestellt sind, die aber nach Aussehen 
oder Geschmack als Ersatz für Sch W dienen können; 
über die Steuerpflicht entscheidet in jedem Einzel- 
fall der Bundesrat. 
Gegenstand der Besteuerung ist nur der fer- 
tige Sch W. Als fertig ist der nach dem Flaschen- 
ärungsverfahren hergestellte SchW anzusehen, 
Fobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt 
worden ist; der nach dem Imprägnierungsver- 
fahren oder durch Gärung in anderen Behält- 
nissen als Flaschen hergesellte Sch W gilt als 
fertig, sobald das Getränk auf die Flasche abge- 
füllt und letztere verkorkt ist; SchW aus Muskat- 
wein oder ähnlichem Wein wird als fertig betrach- 
tet, sobald der Wein aus dem Fasse auf die Flasche 
abgefüllt und letztere verkorkt ist. 
achweislich verzollter Sch Wi(unten 5 7) 
t 
unterliegt der Steuer nicht. 
Steuerpflichtig ist der Her- 
steller des Schaumweins, bevor der 
fertige SchW aus der Erzeugungsstätte entfernt 
oder innerhalb derselben getrunken wird. Zur 
Sicherung der StEntrichtung sind die Sch WFFabri- 
ken einer besonderen steuerlichen Kon- 
trolle unterworfen, worüber schon das Gesetz 
eine Reihe besonderer Bestimmungen (Anmel- 
dung der Fabriken; Bezeichnung des Besitzers und 
Betriebsleiters; Lagerung des fertigen unver- 
steuerten SchW; Buchführung; Revisionsbefugnis 
der St Beamten; Hilfsleistung bei Ausübung der 
St Kontrolle; halbfertige Erzeugnisse) trifft, welche 
sodann in den Ausführungsbestimmungen des 
Blnoch weiter in das einzelne durchgeführt und 
ergänzt sind. 
4. Stenersatz und Stenererhebung. 
I1. Für Schaumwein, der bloß aus 
Fruchtwein ohne Zusatz von Trau- 
benwein hergestellt ist, besteht der frühere 
Einheitssatz des G von 1902 — zehn Pfennig für 
die Flasche — auch jetzt noch unverändert weiter. 
Für anderen Schaum wein und für 
chaumweinähnliche Getränke iß 
die St durch das G von 1909 nach dem Preise 
abgestuft und beträgt bei einem Preise der Flasche 
von nicht mehr als vier Mark 1 Mk., von mehr 
als vier und nicht mehr als fünf Mark 2 Mk. 
und von mehr als fünf Mark 3 Mk. für die Flasche. 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die St vom 
B unter näherer Bestimmung des Raumgehalts 
der einzelnen Umschließungen auch für achtel, 
viertel, halbe, ganze und Doppel-Flaschen ge- 
sondert festgelegt. Für die Höhe der St maß- 
gebend ist der Preis, zu dem der SchW vom Her- 
steller abgegeben wird. 
II. Die Steuererhebung vollzieht 
sich durch Steuerzeichen, welche an der 
Umsschließung des SchW anzubringen sind. Diese
	        
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