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Schaumweinsteuer
StObjekts schnell weiteren Anklang fand, des
weiteren aber auch durch gewisse Gegensätze und
Mißstände in der Sch WIndustrie selbst (Flaschen-
ärverfahren und Imprägnierungsverfahren; un-
auterer Wettbewerb durch unrichtige, zum Min-
desten irreführende Etikettierung), die man mit
einer Besteuerung gleichzeitig zu beseitigen hoffte,
wesentlich gefördert wurde.
Infolge einer Resolution des RTv. 9. 6. 00,
die eine Besteuerung des im Inlande hergestellten
Sch Wiund gleichzeitig einen Deklarationszwang
für die mit künstlichem Zusatze von Kohlensäure
hergestellten SchW forderte, wurde dem R unter
dem 31. 1. 01 der Entw eines SchWtWesetzes.
vorgelegt, der auch den vorbezeichneten weiter-
gehenden Wünschen des RT auf Einführung eines
eklarationszwanges Rechnung trug. Schon vor-
her hatte man übrigens in Zusammenhang mit
der geplanten Sch WBesteuerung den Eingangs-
zoll für Sch W durch das G v. 14. 6. 00 (RGBl 298)
vom 1. 7. O1 an von 80 Mk. auf 120 Mk. für
100 kg (mithin von 1/8 Mk. auf 2¼ Mk. für die
Flasche) erhöht. Der Entwurf wurde in der
Romisson nicht unwesentlich umgestaltet,
namentlich wurden jene Vorschriften über Dekla-
rationszwang wieder entfernt. Dieselben wurden
jedoch in das in der gleichen Zeit zur Verabschie-
dung gelangende R, betr. den Verkehr mit
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Geträn-
ken, v. 24. 5. 01 (Röal 175) ausfgenommen
(jetzt 5 17 des Wein G v. 7. 4. 09, / Weinsteuer).
Infolge dieser Ausscheidung stellt sich das mit dem
I. 7. 02 in Kraft gesetzte und noch zu Kraft be-
stehende Schaumweinsteuergesetz v. 9. 5. 02
(Rl 155) lediglich als ein Steuerge-
setz dar.
Bei der letzten großen Finanzreform von 1909
wurde ein weiteres Gesetz zur Abände-
rung des Schaumweinsteuerge-
setzes unter dem 15. 7. 09 (Röhl 714) er-
lassen, das die Steuersätze unter Einführung einer
Abstufung nach dem Preise des Produkts sowie
den Eingangszoll für SchW erhöhte; es ist der
allein Gesetz gewordene Ueberrest des bei der
Finanzreform dem RT vorgelegten Entw eines
Weinsteuergesetzes.
Zu dem G von 1902 hat der B durch Beschl
v. 12. 6. 02 eingehende Ausführungs-
bestimmungen (Rgnl 127) erlassen, die
durch weitere Beschlüsse v. 5. 6. 03 (S 51), v.
30. 6. O4 (S 273), v. 25. 10. 06 (S 1294) und
v. 21. 5. 08 (S 224) in verschiedenen Einzel-
heiten Veränderungen erfuhren. Unter der durch
G von 1909 notwendigen Umgestaltung sind die
SchW St Ausführungsbestimmungen durch Beschl
des B v. 24. 7. 09 neu einheitlich herausgegeben
und als solche bekannt gemacht (RZBl 365).
8 3. Steuergegenstand und Steuerpflichtiger.
I. Der Sch WSt unterliegen SchW aus
Traubenwein, aus Obst= oder Beerenwein (Frucht-
wein) sowie alle schaumweinähnlichen Getränke,
sofern sie zum Verbrauch im Inlande
bestimmt sind. Als Schaumwein im Sinne
des Gesetzes gelten alle Weine, Fruchtweine
(Obst= und Beerenweine), weinhaltigen und
fruchtweinhaltigen Getränke mit einem Wein-
geistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100,
deren Kohlensäure beim Oeffnen der Unmshlie-
ßungen unter Aufbrausen entweicht. Nicht
als Sch Wisind diejenigen schäumenden Weine
anzusehen, deren Kohlensäure im Wege der nach
8 4 des Wein G v. 7. 4. 09 zugelassenen Keller-
behandlung durch Gärung im offenen Gefäß
entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche
während der ersten Gärung auf Flaschen gefüllt
und nicht entheft sind. Als schaumwein-
ähnlich im Sinne des Gesetzes kommen in
Betracht schäumende Getränke mit einem Wein-
geistgehalt von mehr als 1 Gewichtsteil in 100,
die zwar ohne Verwendung von Wein oder Frucht-
wein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Ge-
tränken hergestellt sind, die aber nach Aussehen
oder Geschmack als Ersatz für Sch W dienen können;
über die Steuerpflicht entscheidet in jedem Einzel-
fall der Bundesrat.
Gegenstand der Besteuerung ist nur der fer-
tige Sch W. Als fertig ist der nach dem Flaschen-
ärungsverfahren hergestellte SchW anzusehen,
Fobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt
worden ist; der nach dem Imprägnierungsver-
fahren oder durch Gärung in anderen Behält-
nissen als Flaschen hergesellte Sch W gilt als
fertig, sobald das Getränk auf die Flasche abge-
füllt und letztere verkorkt ist; SchW aus Muskat-
wein oder ähnlichem Wein wird als fertig betrach-
tet, sobald der Wein aus dem Fasse auf die Flasche
abgefüllt und letztere verkorkt ist.
achweislich verzollter Sch Wi(unten 5 7)
t
unterliegt der Steuer nicht.
Steuerpflichtig ist der Her-
steller des Schaumweins, bevor der
fertige SchW aus der Erzeugungsstätte entfernt
oder innerhalb derselben getrunken wird. Zur
Sicherung der StEntrichtung sind die Sch WFFabri-
ken einer besonderen steuerlichen Kon-
trolle unterworfen, worüber schon das Gesetz
eine Reihe besonderer Bestimmungen (Anmel-
dung der Fabriken; Bezeichnung des Besitzers und
Betriebsleiters; Lagerung des fertigen unver-
steuerten SchW; Buchführung; Revisionsbefugnis
der St Beamten; Hilfsleistung bei Ausübung der
St Kontrolle; halbfertige Erzeugnisse) trifft, welche
sodann in den Ausführungsbestimmungen des
Blnoch weiter in das einzelne durchgeführt und
ergänzt sind.
4. Stenersatz und Stenererhebung.
I1. Für Schaumwein, der bloß aus
Fruchtwein ohne Zusatz von Trau-
benwein hergestellt ist, besteht der frühere
Einheitssatz des G von 1902 — zehn Pfennig für
die Flasche — auch jetzt noch unverändert weiter.
Für anderen Schaum wein und für
chaumweinähnliche Getränke iß
die St durch das G von 1909 nach dem Preise
abgestuft und beträgt bei einem Preise der Flasche
von nicht mehr als vier Mark 1 Mk., von mehr
als vier und nicht mehr als fünf Mark 2 Mk.
und von mehr als fünf Mark 3 Mk. für die Flasche.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die St vom
B unter näherer Bestimmung des Raumgehalts
der einzelnen Umschließungen auch für achtel,
viertel, halbe, ganze und Doppel-Flaschen ge-
sondert festgelegt. Für die Höhe der St maß-
gebend ist der Preis, zu dem der SchW vom Her-
steller abgegeben wird.
II. Die Steuererhebung vollzieht
sich durch Steuerzeichen, welche an der
Umsschließung des SchW anzubringen sind. Diese