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Orden (katholische)
II. Die Kongregationen unterscheiden sich von
den O. dadurch, daß sie bezw. ihre Satzungen
(Konstitution) nicht einer päpstlichen Approbation,
sondern nur kirchlicher Anerkennung bedürfen (bei
Bewährung erhalten sie vom Papste das decretum
approbationis, wodurch ihre etwaige Aufhebun
dem Papste reserviert wird), vor allem aber durch
die Wirkungen der Gelübde, die zunächst auf
Zeit, dann für immer, aber stets nur als vota
simplicia, nicht solemnia abgelegt werden. Die
Mitglieder einer K bleiben vermögensfähig und
werden nur in ihrer Verfügungsfähigkeit teilweise
beschränkt, jedoch so, daß entgegenstehende Akte
nicht wie beim votum solemne nichtig, sondern
nur unerlaubt sind. Das votum cCastitatis be-
gründet nur ein aufschiebendes, nicht aber tren-
nendes Ehehindernis. Der Austritt kann nach
Ablauf der Zeit, für die die zeitlichen Gelübde
abgelegt waren, erfolgen, sonst durch Dispens
des Bischofs, bei approbierten K des Papstes,
der auch allein vom votum castitatis dispensieren
kann; ferner durch Entlassung aus guten Gründen
und Ausstoßung.
Die Verfassung der K zeichnet sich durch straffe
Zentralisation aus. Die Vorsteher der einzelnen
Niederlassungen und Häuser werden von den
Provinzial-- oder Generaloberen bestellt, diese
selbst vom Generalkapitel auf Zeit oder für immer
gewählt. Die K unterstehen der vollen bischöflichen
Jurisdiktion, die männlichen sind jedoch in der
Regel vom Pfarrverband eximiert, während bei
den Frauen K der Bischof Disziplin, insbesondere
die Klausur, und Vermögensverwaltung zu über-
wachen hat (Grundgesetz Leo XlII. „Conditae“
v. S. 11. 1900).
III. Die kirchlichen Institute und Bruder-
schaften kennen keine Gelübde, so daß der Austritt stets
frei bleibt. Während aber die Institute Personen des-
selben Geschlechtes zu gemeinsamem Leben unter einer
kirchlich anerkannten Regel zur Erfüllung bestimmter reli-
giöser Aufgaben vereinigen (z. B. Cratorianer), sind die
Bruderschaften kanonisch errichtete Vereinigungen
von in der Welt lebenden Personen beiderlei Geschlechts
zur Erreichung bestimmter kirchlicher Zwecke, Ausübung
guter Werke usw., jedoch nicht nur ohne Gelübde, sondern
auch ohne Regel und gemeinsames Leben. Besitzen sie nur
kirchliche Billigung, so sind sie „Fromme Vereine'.
Das Wesen der Bruderschaften liegt darin, daß ihre Mit-
glieder nicht ihre ganze Person und Tätigkeit in den Dienst
der Genossenschaft stellen. Die Versaisung ist verschieden.
Hierher gehören z. B. die Rosenkranzbruderschaften, die
Marianischen K und auch die sog. Dritten Crden.
B. Dem deutschen Staatskirchenrecht
ist diese Dreiteilung fremd. Das Preußische
Allgem. Landrecht kennt nur „Klostergesellschaf-
ten“ und versteht darunter, wie sich aus 11 11
§ 1057 ergibt, ausschließlich die Genossenschaften
mit feierlichen Gelübden, also die O. im engeren
Sinne (vgl. Giese, Das kath. O.Wesen nach
dem geltenden preuß. Staatskirchenrecht in
Annalen 1908 S169 f). Die 11. Beil. zur baye-
rischen Vl#(sog. Religionsedikt) 3 70 lit. c
berücksichtigt dagegen „geistliche Gesellschaften
und sonstige Institute“ und dürfte unter ersteren
auch die K treffen, weil es darunter solche ver-
steht, in denen Gelübde, also nicht bloß feierliche
Gelübde abgclegt werden (vgl. Grauer, Das
kath. O. Wesen nach bayerischem Staatskirchenrecht
1910, 10 fl). Die „Geistlichen Gesellschaften“ (NI
der Preuß. V U begreifen nach übereinstimmender
Ansicht von Theorie und Praxis sowohl die O.
wie die K. Nachdem dann zum erstenmal das
Jesuitengesetz [X] von 1872 von „Orden und
ordensähnlichen Kongregationen“ gesprochen hatte,
ist diese Bezeichnung in der deutschen Gesetz-
gebung üblich geworden. Durch diesen Ausdruck
werden, wie sich aus einer Zirkular Vig der preu-
ßhischen Minister d. Inn. und der geistl. Angel.
v. 26. 6. 75 ergibt, der Ordensgesetzgebung
nur die O. und K, aber einheitlich, unterworfen,
weil diese allein für den Staat in Betracht kom-
men, nicht aber die Institute, Bruderschaften und
kirchlichen Vereine, weil deren Mitglieder sich
nicht zu einem gemeinsamen Leben verpflichten
und nicht ihre ganze Persönlichkeit den Zwecken
eines O. oder einer K zur Verfügung stellen.
Das entscheidende Kriterium liege demnach nicht
in der Ablegung von mehr oder minder feierlichen
bezw. dauernden Gelübden, sondern in der Or-
ganisation der Genossenschaft, durch welche die
zu einer vita communis vereinigten Mitglieder
außerhalb der gewöhnlichen Ordnung der bürger-
lichen Gesellschaft gestellt und in der Gesamtheit
ihrer Lebensbeziehungen der Direktion von
kirchlichen Obern unterworfen werden (bei Hin-
schius, Preuß. Kirchen G v. 1874/75 S 215 ff,
und Arch für kath. K R. 35, 344 ff). Die Bruder-
schaften und religiösen Vereine scheiden infolge-
dessen auch für uns hier aus.
## 2. Prinzipielle Stellung des Reiches nud
der Bundeestaaten.
1. Grundsätzlich hat es das Reich dem Landes-
recht überlassen, welche Stellung der einzelne
Staat der kath. Kirche und deren O.Wesen gegen-
über einnehmen will (vgl. z. B. noch neuestens
Vereins G v. 19. 4. 08 524: „Unberührt bleiben die
Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und
religiöse Vereine . sowie über geistliche O.
und Kongregationen"). Das Reich hat nur in
einem Fall die sich selbst gesetzten Schranken
durch Kompetenzerweiterung durchbrochen, als
durch Gv. 4. 7. 72 der O. der Gesellschaft Jesu
und die ihm verwandten O. und ordensähnlichen
K vom Gebiet des Deutschen Reiches ausge-
schlossen wurden (X Jesuitengesetzl.
2. Von den Bundesstaaten nimmt einen prin-
zipiell ablehnenden Standpunkt Elsaß-Loth-
ringen auf Grund der hier noch in Geltung
stehenden französischen Rechtsnormen ein. Die
Dekrete v. 13./19. 2. 1790 und 18. 8. 1792 hoben
alle bestehenden O. und K auf und untersagten
auch für später die Errichtung neuer Niederlassun-
gen (bei Dursy, Staatskirchenrecht in E.-L. 1,
318 ff). Durch die Organischen Artikel v. 8. 4. 1802
(a 11) wurde zwar dies Verbot wiederholt, aber
durch Dekr. v. 22. 6. 1804 nur für die O. mit
ewigen Gelübden aufrechterhalten (a 3), wäh-
rend sonstige Vereinigungen zu religiösen Zwecken
zugelassen wurden, wenn sie und ihre Statuten
durch ein besonderes kaiserliches Dekret autorisiert
würden (a 4) (ebd. S 320). Durch das G v.
24. 5. 1825 (ebd. S 331) wurde an dessen Stelle
für jeden einzelnen Fall ein formelles Gesetz vor-
geschrieben. Nur für die vor 1825 ungesetzlich
bestehenden Frauen K und für Zweigniederlas-
sungen bereits genehmigter weiblicher K sollte
eine Kgl Verordnung genügen, und nach dem
Gv. 31. 1. 52 (ebd. S 336) auch für den Fall,