Schiffahrt (A. Schiff)
3. Sch, Fahrzeuge und Boote, die ausschließlich oder
vorzugsweise zur Seefahrt bestimmt sind (Sch VO 1).
4. Sch für die Suezkanalfahrt (71 (Bek v. 7. 5. 06).
5. Zum Erwerb durch die Seefahrt dienende Sch (6
484, s. auch 510).
6. Zur Seefahrt, aber nicht zum Erwerbe durch die
Seefahrt verwendete SeeSch (Ec z. H6 a 7).
7. Seefahrzeuge (RBO 1046, 1226, Ang VG 1).
8. See Sch (880 904, 933, P betr. gesundh. Kontr.
v. 28. 1. 04).
o. BostSch (G v. 6. 4. 85, 27. 6. 87, 1. 2. v0, 20 3. o3,
13. 4. 98, 25. 5. 000. I7 Post C 3 3, S 182.]
10. Auswanderer Sch (7l (Auswe 33 ff, Bek v. 14. 3. 98).
11. Fischerfahrzeuge (1l1 (Int. Kabel Bt v. 14. 3. 84 und
Ac# v. 21. 11. 87, Int. Haager Bt über Nordseef. v. 6. 5. 82
und Ac v. 30. 4. 84, Seem O 135 Nr. 3, Bek v. 5. 5. 04,
:0O 1058, 1120, 1186, 1187, KV a 9, 26, 34).
12. Kabelfahrzeuge (Int. Kabel Bi# v. 14. 3. 84 und Acl v.
21. 11. 87, K B a 4, 34). I7 Telegraphie oben S 166.)
13. Lotsenfahrzeuge (K V a 8, s. auch Lotsensignal O v.
7. 2. 070. I7 Lotsen.]
14. Segelsahrzeuge — Dampffahrzeuge (K B).
15. Kleinere Fahrzeuge (OG# 521, Seem O 134, Bek
v. 16. 6. 03, RVO 1058, 1120, 1186, 1187).
16. Bergungsfahrzeuge (Seem O 135 Nr. 2) (1 Ej.
17. Seeschlepper (Seem O 135 Nr. 1).
#5#2. Kompetenzverteilung zwischen Reich nud
Bundesstaaten. Der Beaufsichtigung und Ge-
setzgebung des Reichs unterliegen die Organisa-
tion eines gemeinsamen Schutzes des deutschen
Handels im Auslande und der deutschen Schiffahrt
und ihrer Flagge zur See, Flößerei und Schiff-
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen, der Zustand dieser Wasser-
straßen, Fluß= und sonstige Wasserzölle, See-
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken,
sonstige Tageszeichen); auch hat das Reich das
Recht der Gesetzgebung auf dem Gebiete des
Handelsrechts (R a 4). Die Kauffahrtei Sch
aller Bundesstaaten bilden eine Handels-
marine (RVea54). Das Reich hat das Verfahren
zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit der See Sch
zu bestimmen (unten & 7), die Ausstellung der
Meßbriefe und Schgertifikate (unten & 10) zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von
denen die Erlaubnis zur Führung eines See Sch
abhängig ist (RVa 54). In den Seehäfen und
auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen werden die Kauffahrtei Sch aller Bundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt
—
l
(RV a 54 Abs 3). Auf natürlichen Wasser-
straßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten
erhoben werden, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen
und kommunalen Anstalten die zur Herstellung
und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht
Übersteigen. Die Herstellungs= und Unterhaltungs-
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung
des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer
Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur
zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiff-
fahrtsabgaben aufgebracht werden. Dies gilt
auch für Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen
und für Anstalten an solchen sowie in Häfen er-
hoben werden. Ebenso für die Flößerei, soweit
sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird
(RV a 64 Abs 4—7; Näheres R v. 24. 12. 11).
Auf fremde Sch und ihre Ladungen andere oder
höhere Abgaben zu legen als auf die Sch der
Bundesstaaten oder ihre Ladungen, steht nur
dem Reiche zu (RV a 54 Abs 8). IX Hafen § 4,
Band II, 307.1
Flagge der Handelsmarine: # Flagg
3. Rechtsordunug auf See nh Deschräs-
kungen der Meeresfreiheit.
I. Die See, das Meer ist nach heute allgemein
anerkanntem Grundsatze frei (H o Grotius,
Mare liberum, 1609), unbeherrscht, kein Rechts-
gebiet. Aber nur das offene Meer. Nicht
das Küsten-Meer [JI. Auch nicht die von an-
liegenden Staaten beherrschten Wattenmeere,
Meerengen, Häfen, Reeden, Buchten. Noch
weniger Binnenmeere.
Neben dem Grundsatze der Meeresfreiheit
steht der andere, daß die Rechtsordnung des
Heimatsstaates des Sch auf offenem Meer für
Personen und Sachen fortdauert. So z. B. i
zivilrechtlicher (Hans G.Z Beibl. 1904, 20# Fund)
oder strafrechtlicher (ReSt 23, 267 Körper-
verletzung auf hoher See) Bezlehung. — In
fremden Gewässern untersteht das Sch grundsätz-
lich der Herrschaft des fremden Staates (beson-
deres gilt für Konsulargerichtsbezirke (VI). Diesen
Grundsatz bringt z. B. England zur unumschränkten
Geltung. Im übrigen gilt der Grundsatz meist
abgeschwächt: das bleibt der Herrschaft des
Heimatsstaates aonssrd unterworfen, wie der
fremde Staat nicht die Herrschaft beansprucht.
Nach herrschender Ansicht und so nach vielen
Konsularverträgen (vgl. z Kons Vt zwischen
Deutschland und den Ver. L.Lo von Nord-
amerika v. 11. 12. 71: Fleischmann 111) kümmert
sich der fremde Staat um das Sch und seine An-
gelegenheiten nicht, überläßt sie vielmehr den
Konsuln des Heimatsstaates, wenn nicht die
eigene Ordnung, Sicherheit oder Ruhe oder In-
teressen e Wener Angehöriger beeinträchtigt und
wenn die Abgaben von Sch und Ladung entrichtet
werden. Dies gilt sowohl in fremden Eigen= wie
in fremden Küstengewässern. Besonders streitig
ist das Herrschaftsverhältnis bei Sch, die durch
Küstengewässer bloß durchfahren (vgl. engl.
Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, 41
und 42 Vict c. 73; Ullmann S 290, 328; Perels,
Intern. öff. Recht 60, insbesondere auch Dienst-
Instr für die Konsuln v. 6. 6. 71 mit Nachtrag
v. 22. 2. 73 J] Küstenmeer §5 3, Band II 703).
II. Beschränkung der Meeresfrei-
heit. Aus dem Grundsatze, daß das offene
Meer frei ist, folgt, daß ein Staat fremden Sch
keine Beschränkungen für die Dauer ihres Auf-
enthalts auf offenem Meere, insbesondere keine
Abgaben, auch keine solchen als Entgelt für die
Sicherung des Fahrwassers, auferlegen kann;
aus dem Grundsatze, daß die Rechtsordnung des
Heimatsstaates die staatszugehörigen Sch be-
gleitet, dagegen folgt, daß der Heimatsstaat seinen
Sch Beschränkungen auferlegen und mit fremden
Staaten Verträge schließen kann, durch die diesen
Staaten in Ansehung der Innehaltung der Be-
schränkungen durch die eigenen Sch Herrschafts-
rechte eingeräumt werden. Beispielfälle:
1. Durch Haager Vt v. 6. 5. 82 wird die
Nordseefischerei gewerbepolizeilich geordnet.
Fischerei § 20 (Band I, 802).
2. Durch Vt zur unterdrückung des Brannt-
weinhandels unter den Nordseefischern auf
hoher See v. 16. 11. 87 (A v. 4. 3. 94) wird ver-