Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

350 
boten, Nordseefischern Spirituosen zu verkaufen 
Fischerei 8 20 (Band I, 802)]. Die Befolgung 
wird von den Kreuzern der Vertragsstaaten 
überwacht (a 7). Insbesondere gilt Widerstand 
gegen fremde Kreuzer als Widerstand gegen die 
eigene Staatsgewalt (a 7). 
3. Durch Vt zum Schutze der unterseeischen 
Telegraphenkabel v. 14. 3. 84 (AG v. 21. 11. 
87 und Gbetr. Aend. des St GB v. 13. 5.91) wird 
der Schutz der unterseeischen Kabel außerhalb 
(AG v. 21. 11. 87 auch innerhalb) der Küsten- 
gewässer in Friedenszeiten bezweckt Post und 
Telegraphie D II am Endei. 
4. Durch den von England, Frankreich, Oester- 
reich, Preußen (seit 29. 3. 79 Deutschland) und 
Rußland geschlossenen Quintupel Vt v. 20. 12. 41 
(Fleischmann 41) räumten die Vertragsstaaten 
sich das Recht ein, innerhalb einer gewissen Zone 
im Atlantischen und im Indischen Ozean jedes 
ihrer Sch durch ihre Kreuzer zu untersuchen und im 
Falle eines Sklaventransports zur Straf- 
verfolgung zu bringen. Auch die Berliner General- 
akte v. 26. 2. 85 beschäftigt sich hiermit. Zusam- 
menfassend geordnet ist der Gegenstand in der 
Generalakte der Brüsseler Antifsklavereikonferenz 
v. 2. 7. 90 (Rl 92, 805; dazu V v. 17. 2. 93). 
Die Unterdrückung des Sklavenhandels zur See 
(im indischen Ozean) betrifft Kap. III. Insbe- 
sondere haben die Kriegs Sch der Vertragsstaaten 
das Recht, verdächtige Schiffe unter 500 Tons 
zu besuchen, zu durchsuchen und zu sistieren 
(a 42 ff). N Sklavereikl. 
5. Weitere Beschränkungen bilden das Verbot 
des Seeraubs (vgl. z. B. Ullmann 331, Perels, 
Int. öff. SeeR 108) und das Recht der Nach- 
eile (MI, d. h. der Verfolgung fremder Sch. auf 
das offene Meer wegen rechtswidriger, in staat- 
lichen, insbesondere in Küstengewässern begange- 
ner Handlungen. 
4. Staatszugehörigkeit; Schiffsregister. 
I. Das Bestehen einer Rechtsordnung an Bord 
eines Sch auf offenem Meere setzt voraus, daß 
das Sch einen Heimatsstaat hat. Die Zugehörig- 
keit eines Sch zum Deutschen Reiche ist im all- 
gemeinen dadurch bedingt, daß das Sch im aus- 
schließlichen Eigentum von Reichsangehörigen steht 
(so für KauffahrteiSch Fl G 2, 3, für seegehende 
Lustyachten, Schul Sch, für Rechnung Auswärtiger 
im Inland erbaute Sch FlG 26 Abs 1, für Gou- 
vernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete 
FlG 8 262, V v. 6. 7. 03; für Binnen Sch auf der 
unteren Donau und einzelnen Flüssen Ostasiens 
FlG# 26 a, V v. 1. 3. 00). Ueber den Fall, daß 
ein Parteinhaber die Reichsangehörigkeit verliert 
oder die Part anders als durch Veräußerung 
auf einen Ausländer übergeht FlG 5 3. Staats- 
zugehörigkeit von Sch Eingeborenen der Schutz- 
gebiete Schutzgebe 10 und RVO 163 
I[7.Flagg el- . .. 
Das staatszugehörige Sch ist berechtigt, die 
Reichsflagge als Nationalflagge zu führen (FlG 
1, 26, 26 a) [ Flagge]. Aber die Befugnis zur 
Ausübung dieses Rechts hängt bei Sch von mehr 
als 50 chm Bruttoraumgehalt von der Erteilung 
des Sch Zertifikats und damit von der Eintragung 
in das Sch ab (FlG 11, 16, 26, 26 a). 
II. Die staatszugehörigen Sch werden in 
Schiffsregister eingetragen. Die Sch R wer- 
den im allgemeinen von den Amtsgerichten ge- 
  
Schiffahrt (4A. Schiff) 
führt (FlG 4, 27, dazu preuß. V v. 11. 12. 99, 
Oldenb. AE z. FGG 5 13 und V v. 7. 12. 99, 
Meckl. V v. 18. 11. 99 und 29. 5. 03, Hamb. Anw 
v. 28. 12. 99, Lüb. AG z. FGG# 18 und Anw 
v. 16. 2. 01). Maßgebend ist das Sch des 
Heimatshafens; hat das Sch keinen oder einen 
ausländischen Heimatshafen, so kann der Reeder 
das Schh wählen (Fl#c 6). Das Sch ist 
öffentlich (FlG 5). 
Eingetragen werden (vgl. unten 85 5—9): 
1. Name und Gattung des Sch und Unterscheidungs- 
signal, 2. Vermessungsergebnisse, 3. Zeit und Ort der Er- 
bauung, 4. Heimatshafen, 5. Namc des Reeders, 6. Reichs. 
angehörigkeit, 7. Erwerbsgrund, 8. Eintragungstag, 9. Ord- 
nungsnummer. 
Sch von nicht mehr als 50 chm Bruttoraum- 
gehalt können sich, aber müssen sich nicht eintragen 
lassen (FlG 16). — Aenderung und Löschung der 
Eintragung FlG 88 13, 14, 20. — Für Nordsee- 
fischereifahrzeuge ist die Eintragung nach a 5 
Haager Vt notwendig. 
Sonstige Bedeutung des Schiffsregi- 
sters. Für das Pfandrecht an eingetrag. Sch und an der 
Part eines eingetragenen Sch gelten §5# 1260—1271 BGBß 
(BE 1269, 1272); insbes. bedarf es zur Bestellung des 
Pfandrechts der Eintragung in das SchR (Be 1200). 
Verfahren: FG# 100—124. Ueber die Ausschließung un- 
bekannter Pfandgläubiger durch Ausgebot B # 1269, 
390 988. — Im Schd eingetragene Sch unterliegen der 
Zwanasvollstreckung in das unbewegl. Vermögen (8280 
804, 865). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur durch 
Zwangsversteigerung (3PO 870). Zwangsversteigerung 
8906 162—171. Ueber die Zwangsvollstreckung in Parten 
eingetragener Sch 8PO 858. — Die Vollziehung des 
Arrestes in eingetragene Sch wird durch Pfändung bewirkt, 
das Arrestpfandrecht auf Antrag des Gläubigers in das 
SchR eingetragen (8PO 931). — Ausschließung von Sch- 
Gläubigern im Falle der Beräußerung des Sch: #B 765, 
8BPO 1 1002. 
* 5. Schiffsname. Das Sch wird in das SchR 
nur eingetragen, wenn es einen Namen hat, der 
es von ähnlichen in das Sch eingetragenen Sch 
unterscheidet (Perels, Int. öff. Recht 52). Der 
Name muß an jeder Seite des Bugs und am Heck, 
fest und gut sichtbar, angebracht sein (FlG 17; 
Art, Höhe, Breite der Buchstaben FlG# 25 Nr. 4, 
V. v. 10. 11. 99 § 6; Strafe FlG# 21). — Der 
Name kann nicht beliebig geändert werden. 
Ueber Anträge auf Namensänderung entscheidet 
der RK (FlG 13, V v. 10. 11. 99 § 6). — Be- 
sondere Bestimmungen über Anbringung des 
Sch Namens enthält der Haager Vt über die 
Nordseefischerei v. 6. 5. 82 a 7, 9, 10. — An- 
gaben im Konnossement HGB KF 643, im Bod- 
mereibrief HGB F 683, im Heuerschein SeemO 
5#27, in der Musterrolle Seem O +# 14. 
5 6. Unterscheidungssignal. Das Sch erhält 
bei der Eintragung in das Sch ein Unterschei- 
dungssignal. Das Nähere ist im allgemeinen auf 
Grund internationalen Herkommens im Verw- 
Wege geordnet. 
Das Unterscheidungssignal besteht aus vier nebeneinander 
stehenden Buchstaben der im Internat. Signalbuch (Com- 
mercial Code of Signuls for the use of all Nations, zuerst 
von England und Frankreich einge führt) bestimmten 18 Sig- 
nalbuchstaben, die durch bestimmte Signalflaggen dargestellt 
werden können. — Jedes Sch erhält ein besonderes Unter- 
scheidungssignal. Sch verschiedener Nationen können das- 
selbe Unterscheidungssignal haben. — Geseplich geregelt ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.