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rolle an das SeemA des Heimatshafens, SeemO
5 132: Ablieferung der Geldstrafen an die See-
manns- oder Ortsarmenkasse des Heimatshafens).
g 9. Die Ordunugsnummer, die dem Sch zu
erteilen und in das SchR einzutragen ist, ist nach
dem Haager Vt über die Nordseefischerei v.
6. 5. 82 von Bedeutung (auch AG v. 30. 4. 84).
Nach a 5 muß die Eintragung der Fischerfahr-
zeuge unter fortlaufender Nummer erfolgen.
Die Fahrzeuge müssen die Ordnungsnummer
tragen (a 6). Sie muß auf jeder Seite des Bugs,
auf jeder Seite des Großsegels und an den Bei-
booten, Ankern und Fischereigeräten angebracht
sein (a 8—11).
6 10. Schiffszertifikat. I. Ueber die Eintragung
des Sch in das Sch R erteilt die Behörde ein
Schiffszertifikat (Fl G 10). Durch das Sch
Zertifikat wird das Recht zur Führung der Reichs-
flagge (FlG# 11) und damit die Staatszugehörigkeit
des Sch nachgewiesen. Andere Nachweise können
daher regelmäßig weder verwaltungsrechtlich noch
völkerrechtlich verlangt werden (Perels, Int. öff.
Seer. 49, 287). Das Schzertifikat muß auch be-
sonders bezeugen, daß das Sch die Reichsflagge
führen darf (FlG 10). Es muß deshalb auch
(selbst oder in Form eines behördlich beglaubigten
Auszugs) während der Reise stets an Bord des
Sch mitgeführt werden (Fl II); hierfür zu
sorgen ist in erster Linie Sache des Schiffers
(HG#613, Fl G# 21). Das Schzertifikat muß bei
Aenderung der tatsächlichen oder rechtlichen Ver-
hältnisse auf dem Laufenden gehalten werden
(FlG 13—15). Einrichtung des Schzertifikats
oder des Auszugs: FlG# # 25, Bek v. 10. 11. 99
4 3, 4. Registereintragungen über Sch Pfand-
rechte sind auf dem Schzertifikat zu vermerken
(FGG 120). Seeberufsgenossenschaft und Reichs-
versicherungsamt können Einsicht verlangen (RBO
1210, 1213).
II. Zum Nachweise der Staatszugehörigkeit des
Sch genügt ein sog. Flaggenzeugnis.
Das Flaggenzeugnis kann (und muß, wenn die gesetzl.
Voraussetzungen vorliegen) erteilt werden:
1. Bom Konsul!X|, wenn ein im Auslande befindliches Sch
Eigentum Reichsangehöriger wird und dadurch stoatszuge-
hörig und flaggenberechtigt wird. Doch hat das Zeugnis
nur für ein Jahr seit der Ausstellung Gültigkeit, hierüber
hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt ver-
längerten Reise (Flaggen G 12); ob das Sch die Reise zu
Beginn oder am Ende des Jahres nach dem Heimathafen
oder sonstwobin angetreten hat, ist gleichgültig (Schaps
57, abw. Stenglein Straf G 435).
2. Von der Registerbehörde, wenn ein neuerbautes Sch
nach einem anderen Hafen überführt werden soll; doch hat
das Zeugnis nur für die Dauer der Ueberführung Gültig-
keit (FlG# 12).
Ist ein deutscher Hasen zum Heimathafen des Sch be-
stimmt, so hat die das Zeugnis ausstellende Behörde der
Registerbehörde des Heimathafens von der Ausstellung Mit-
teilung zu machen (Fl G 12). Im übrigen tritt das Zeugnis
in allen rechtlichen Beziehungen an Stelle des Sch Zertifikats,
da es dieses eben „ersetzt". · «,Z
III. Nach a 12, 13 Haager Vt v. 6. 5. 82, 88 1,2
A##u v. 30. 4. 84 muß iedes Nordscefischerfahrzeug
einen von der zuständigen Behörde des Heimats-
staates ausgestellten Ausweis über die Staats-
zugehörigkeit besitzen; die
irgendwie zu verhehlen, ist verboten.
Staatszugehörigkeit
Schiffahrt G. Schiff
W — — — — — — — –– —
6& 11. Das Schiffstagebuch gehört zu den
öffentlichrechtlich vorgeschriebenen Sch Papieren.
Es muß auf jedem zum Erwerbe durch die See-
fahrt bestimmten Sch geführt werden. In das
Sch Tagebuch müssen alle erheblichen Vorfälle,
wenn mögglich, täglich eingetragen werden. Es
wird regelmäßig von dem Steuermann unter
Aufsicht des Kapitäns geführt und ist von beiden
zu unterschreiben (Näheres 519, 520 HGB).
Mehrfach setzt das Reichsrecht das Bestehen und die
Führung eines Sch Tagebuchs voraus. So im
5# 61 PSt und §5 65 Seemp, für die Beurkun-
dung von Geburten und Sterbefällen auf See Sch
ls Personenstands 161l. Nach 558 Seem O
hat das Seem A das Ergebnis der auf Beschwerde
veranlaßten Untersuchung der Seetüchtigkeit und
Verproviantierung des Sch in das Sch Tagebuch
einzutragen. Nach I# 70, 89, 92, 99 SeemO
muß der Kapitän gewisse Anordnungen und Maß-
regeln, gewisse Beschwerden der Sch Leute und
die vorzeitige Entlassung von Sch Leuten bei
Strafe (Seem O 114 Nr. 12) in das Sch Tagebuch
eintragen lauch Seem O 13: Eintragung von
Verzögerung und Unterlassung der Anmusterung;
43: Herabsetzung eines Schiffsmanns in Rang
und Heuer; § 57: Aenderungen der Beköstigung;
5 124: Einspruch des Schiffsmanns gegen Be-
scheide des Seemm A). Ebenso in & 1055 RVD,
wonach die den versicherten Seeleuten gemachte
Mitteilung vom Flaggenwechsel in das Sch Tage-
buch einzutragen ist, in den Iös 1208, 1214 RVO,
wonach das Seem A gewisse von ihm verhängte
Strafen in das Sch Tagebuch einzutragen hat, in
den && 1210, 1213 RVO, wonach Seeberufs-
genossenschaft und Reichsversicherungsamt Ein-
sicht in das Sch Tagebuch verlangen können.
Nach § 524 HG# ist das Sch Tagebuch Grundlage
der Verklarung. — Ueber Führung und Behand-
lung des Sch Tagebuchs sind in den Bundes-
seestaaten gleichlautende Vorschriften erlassen
(Preußen 1. 10. 89, Hamburg 22. 11. 89, Bre-
men 27. 11. 89, Lübeck 24. 3. 90, Oldenburg
16. 1. 90, Mecklenburg 28. 12. 99). Durch §5 7
dieser Vorschriften werden Zuwiderhandlungen
dagegen und gegen ISs 519, 520 HGB bestraft.
Dadurch sind auch diese letzteren Vorschriften
durch Landesrecht zu öffentlichrechtlichen erhoben.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren
Fahrzeugen (Küstenfahrern u. dal.) ein Sch Tagebuch nicht
geführt zu werden braucht (HOG#B 521). So auch einzelne
Bundesseestaaten: Hamb. AEG z. HGB (5: auf kleineren
Fahrzeugen ist für kurze Küstenfahrten die Führung eines
Sch Tagebuchs nicht erforderlich, preuß. V v. 9. 12. 10.
5 12. Maschinenjournal. Die Führung eines
Maschinenjournals ist von Reichs wegen weder
privatrechtlich noch öffentlichrechtlich vorgeschrie-
ben. Die Bundesstaaten haben gleichlautende
Verordnungen erlassen (Preußen 27. 4. 93, Ham-
burg 28. 6. 93, Bremen 11. 5. 93, Lübeck 12. 7. 93,
Oldenburg 30. 10. 93, Mecklenburg 26. 2. 94).
Danach ist bei Strafe auf jedem in Deutschland
beheimateten, zur Handelsflotte gehörenden See-
dampf Sch ein Maschinenjournal unter Aufsicht
des leitenden Maschinisten zu führen und von die-
sem täglich zu unterschreiben (§§ 1, 10). Die
Führung kann unterbleiben bei Fahrten, auf denen
ein Maschinist IV. Kl. genügt, ferner bei regel-
mäßigen, gewöhnlich nicht mehr als 12 Stunden
dauernden Fahrten auch dann, wenn ein Ma-