schinist III. Kl. erforderlich ist (§ 1 Abs 2). Inhalt
und Behandlung des Maschinenjournals §§ 2 ff.
5 13. Arrestfreiheit des Schiffet.Haftfreiheit
der Schiffsleute. Segelfertige Kauffahrtei= und
ihnen gleichstehende (FlGS# 26, 26 a) Sch dürfen
weder im Wege der Zwangsversteigerung noch
im Wege des Arrestes mit Beschlag belegt werden
(H#B 482). Auch ausländische Sch können sich
hierauf berufen. Das Vorzugsrecht besteht jedoch
nicht bei Schulden, die zum Behufe der bevor-
stehenden Reise gemacht sind (OGB 482 Abfs 2)
oder (vgl. Wagner 315, RE# 32, 56) allgemein
gegenüber Ansprüchen, die vor der Segelfertigkeit
des Sch nicht geltend gemacht werden können.
— Der Arrestfreiheit des Sch entspricht die Haft-
freiheit der Sch Leute. Gegen Personen, die auf
einem segelfertigen SeeSch (einem staatszu-
gehörigen oder staatsfremden, einem Kauffahrtei-
oder einem anderen Sch) angestellt sind, ist die
Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides
und zur Vollziehung eines persönlichen Sicher-
heitsarrestes unstatthaft (8PO 904 Nr. 3, 933).
5 #4. Schiffsmeldungen im Auslande. Die
Reichskonsuln sollen im Ausland u. a. das In-
teresse der deutschen KSchiffahrt schützen, Reichs-
angehörigen Rat und Beistand gewähren (Konsch#
1, 26) und die Befolgung der Flaggenvorschriften
überwachen (Kons OG# 30). Ueber die Tätigkeit
im einzelnen ## Konsuln §5 5 (oben Band II, 625).
Diese Aufgaben sind gehörig nur zu erfüllen,
wenn der Konsul die Anwesenheit deutscher Sch
erfährt. Die Führer deutscher Kauffahrtei Sch
und der diesen durch §§S 26, 26 a FlG gleichge-
stellten Sch sind daher bei Strafe verpflichtet,
sobald das Sch einen zum Amtsbezirk eines deut-
schen Konsulats gehörenden Hafen anläuft, dies
dem Konsulat unverzüglich schriftlich oder münd-
lich zu melden (Sch MG v. 18. 6. 1188 1, 6,
KonsOG 31; Inhalt der Meldung SchM# G 2).
Hat das Konsulat in dem angelaufenen Hafen
seinen Amtssitz, so muß der SchFührer außerdem
unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Sch
sich dort länger als 48 Stunden aufhält und dabei,
wenn es ohne Verzögerung der Abreise des Sch
geschehen kann, die Musterrolle vorlegen (Sch##
3, Strafe 6). Muß der Sch Führer von vorne-
herein mit einem längeren Aufenthalte rechnen,
so hat er die Musterrolle gleich bei der ersten Mel-
dung vorzulegen, braucht aber keine zweite Mel-
dung zu machen. Die Musterrolle wird vom Kon-
sulate tunlichst bis zur Abfahrt aufbewahrt
(SchMG 5 P 3). Der zweiten Meldung und der
Vorlegung der Musterrolle bedarf es nicht, wenn
das Sch den Hafen nur in Ballast anläuft und
wieder verläßt oder wenn es den Hafen wegen
Sturm, Haverei, Kriegsgefahr usw. als Not-
hafen anläuft und nur als solchen benutzt (SchMG
§ 4). Ist die Meldung unvollständig oder die
Musterrolle vorschriftswidrig nicht vorgelegt, so
muß der Sch Führer auf Erfordern des Ronsulats
ungesäumt das Versäumte nachholen (Sch G 5,
Strafe 6). — Die Meldepflicht besteht auch dann,
wenn das Sch an Ausländer vermietet oder ver-
chartert ist. — Gebühren und Auslagen der Kon-
suln, insbesondere für die Meloung Kons Gebes
v. 17. 5. 10.
é 15. Seezeremoniell. Das Seezeremoniell
((Streichung der Flagge, Auf= und Niederholung
der Flagge, Setzung der fremden Flagge, Strei-
v. Stengel-Fleischmanun, Wörterbuch.
Schiffahrt (A. Schiff)
353
chung von Segeln, Lösung von Schüssen) kann
2. Aufl. III.
Ergebung oder Anerkennung der Herrschaft eines
Staates über ein bestimmtes Seegebiet bedeu-
ten oder bloße Höflichkeitsformel sein (Ullmann
140, 139; Perels, Int. öff. Seerecht 139). Nach
heutiger völkerrechtlicher Anschauung kann kein
Staat von Sch fremder Staaten auf offener See
Ehrenbezeugungen verlangen. Wohl aber von
staatszugehörigen Sch und allgemein in eigenen
Seegebieten. Nach § 1 V v. 21. 8. 00 haben
deutsche Kauffahrtei= und ihnen gleichstehende
(FlG g88 26, 26 a) Sch die Reichsflagge zu zeigen:
bei Begegnung mit einem Kriegsschiffe, das die
Reichskriegsflagge gesetzt, bei Vorbeifahrt an
einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die
Kriegsflagge weht, wenn die Entfernung nicht
mehr als 3 Seemeilen beträgt, und beim Einlaufen
in einen deutschen Hafen. Dasselbe gilt für
staatsfremde Sch; jedoch brauchen sie deutsche
Kriegsschiffe nur innerhalb der Dreimeilenzone
zu grüßen (V v. 21. 8. 00 2). — Die Ausfüh-
rung der Ehrenbezeugung kann erzwungen wer-
den (V v. 21. 8. 00 § 3); Unterlassung wird be-
straft (FlG 22).
8 16. Kühstenschiffahrt. Küstenfischerei. Der
Staat kann die Küstenschiffahrt, d. h. die Küsten-
frachtfahrt, d. h. entgeltliche Güterbeförderung
von einem Seehafen des Staates nach einem
anderen Seehafen des Staates (cabotage), frei
geben (z. B. Belgien). Er kann sie ausschließlich
seinen Angehörigen vorbehalten (z. B. Vereinigte
Staaten von Nordamerika). Er kann sie grund-
sätzlich seinen Angchörigen vorbehalten, aber un-
ter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder
staatsvertraglich oder verordnungsgemäß Staats-
fremden frei geben. So Deutschland []Küsten-
meer 33, Band II, 7041.
Auch die Küstenfischerei ist Einhei-
mischen vorbehalten. Unbefugte Ausübung wird
bestraft (Stech B 296 a; ob Ausländer mit Wohn-
sitz in Deutschland die Küstenfischerei ausüben
dürfen, s. Olshausen StGB 71240, Perels, Int.
öff. Seerecht 36). a 2 Haager Vt über die Nord-
seefischerei v. 6. 5. 82 bestimmt ausdrücklich,
daß die Fischer jeder Nation das ausschließliche
Recht zum Betriebe der Fischerei in der Drei-
meilenzone haben. S. auch oben & 1, 3, 5,
6, 9, 10 und Fischerei.
&+n7. Binnenschiffahrt. Natürliche wie künst-
liche Wasserstraßen unterstehen der Herrschaft des
Uferstaates, soweit nicht die Kompetenz des Reichs
(oben § 2) oder Staatsverträge entgegenstehen.
Solche Verträge beziehen sich insbesondere auf
die Schiffahrt auf dem Bodensee [I] und auf
Elbe ([XI, Oder, Rhein [I, Weser (abgedr. bei
Mittelstein 2 Abschn. VII, auch: 1 Binnen-
schiffahrt). Die Verträge bestimmen insbeson-
dere den Grundsatz der Verkehrsfreiheit. — In
Deutschland beheimatete Binnen Sch müssen im
Schiffsregister eingetragen sein, und
zwar DampfSch und andere Sch mit eigener
Triebkraft, wenn ihre Tragfähigkeit mehr als
15 000 kg, andere Sch, wenn ihre Tragfähigkeit
mehr als 20 000 kg beträgt (Binnen Sche 119).
Die Bundesstaaten können auch für Sch von ge-
ringerer Tragfähigkeit Eintragung vorschreiben
(Binnen Sche 128). Staatlich beaufsichtigte
Schiffahrtsbetricbe, die den Anschluß an die Eisen-
bahn besorgen, werden nicht eingetragen; eben-
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