darf er sein Sch verkausen (6G6GB 5630). Im Heimathafen
ist der Kapitän nur zur Annahme und Entlassung der Sch
befugt (OGB 526; Wittich 80R 57, 161; auch der SchO:
Pappenheim, Seerecht, 427). Sch Gläubiger können ihr
Sch Pfandrecht sowohl außerhalb wie innerhalb des Heimats-
hafens gegen den Kapitän geltend machen (PG#B 696, 701).
Der Reeder kann die Aktivvollmacht des Kapitäns beschrän-
ken; mit Wirkung gegen Dritte sedoch nur, wenn dieie sie
kannten (HGB 631). — Als Bertreter der Ladungsbe-
teilieten (Befrachter, Ablader, Empfänger) kann der
Kapitän das zur Abwendung oder Minderung von Verlusten
Erforderliche veranlassen, die Ladung löschen, verkaufen,
verbodmen, reklamieren und ihre Wiedererlangung gericht-
lich und außergerichtlich betreiben (0GB 535; beschr. Haftung
der Ladungsbet. 537). Im übrigen kann der Kapitän für
die Ladungsbeteiligten über die Ladung nur verfügen, ins-
besondere sie verbodmen, wenn es zur Fortsetzung der Reise
notwendig ist (538—542). Der Kapitän kann auch als Ver-
treter der Ladungsbeteiligten von Ladungsgläubigern verklagt
werden, denen die Ladung verbodmet ist (696) oder wegen
Bergungs= oder Hilfskosten haftet (751). Die Ladungsbetei-
ligten können die Aktivvollmacht des Kapitäns beschränken.
Aber nur, soweit sie in ihrem ausschließlichen Interesse besteht
(Wagner, Seerecht, 297). Solche Beschränkung hat Wirkung
gegen Dritte nur, soweit diese sie kannten (anal. 531).
Der Kapitän wird vom Reeder angestellt.
Ist er verhindert und Gefahr im Verzuge, so
kann er einen andern Kapitän bestellen (5 516).
Ist er gestorben oder untauglich, so können im
Auslande auf Antrag Beteiligter auch die Kon-
suln einen neuen Kapitän einsetzen (Konsular G 35).
Das Anstellungsverhältnis ist regelmäßig
Dienstverhältnis (BGB 611, 675). Näheres über
Ansprüche und Verpflichtungen und Endigung
HGB 88 511ff, 749, Seem O ##53; Sch Gläubiger-
recht der SchB HG#B 754 Nr. 3; versönliche
Haftung des Reeders HGB F+ 487; Verjährung
HG#B s 901 Nr. 1; Unversicherbarkeit der Heuer-
forderung HGB. & 780; Befreiung der Heuer
von der Beitragspflicht in Havariegrosse H#OB
5* 723; Vorzugsrecht für die Heuer im Konkurse
KO # 61 Nr. 1; teilweise Unpfändbarkeit, Unab-
tretbarkeit, Unverpfändbarkeit der Heuer Beschl G
v. 21. 6. 69, ZPO * 850 Nr. 1, BGB 394,
400, 1274, KO 5 1. Der Kapitän ist insbesondere
verpflichtet, jederzeit für das Beste des Sch zu
sorgen, für Seetüchtigkeit, Einrichtung und Aus-
rüstung, Bemannung, Sch Paopiere, Tauglichkeit
der Lade- und Löschgerätschaften, Stauung, Ver-
meidung der Ueberladung, Ballast, Garnierung,
Beobachtung der ausländischen Polizei= und
Steuergesetze, Vermeidung von Konterbande; er
darf daher auch von Beginn des Ladens bis
zur Beendigung der Löschung das Sch regel-
mäßig nicht gleichzeitig mit dem Steuermann
verlassen und muß bei drohender Gefahr sowie auf
See stets an Bord sein, wenn nicht dringende
Notwendigkeit ihn fernhält (KOGB 513—517).
Den Ladungsbeteiligten haftet der Kapi-
tän für sorgfältige Ausführung seiner Dienstverrich-
tungen (F 512). Während der Reise muß er für das
Beste der Ladung sorgen (Einzelnes §§ 533 ff; Ent-
fernung gefährdender Güter § 563 Abf 4).
Der Kapitän steht auch in (gesetzlichen) Rechts-
beziehungen zu sonstigen „Reiseinteres-
senten“, zum Reisenden, zur Sch M i. w. S.
und zu den Sch Kreditgläubigern. Auch ihnen
gegenüber haftet er für Ausführung seiner
Dienstverrichtungen (§ 512).
Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung)
357
#s 4. Kapitän. Stellung zur Schiffsmannschaft.
I. Sie wird charakterisiert durch die dem Ka-
pitän zustehende Schiffsge walt. Die Sch-
Gewalt ist ein wesentlich dem öffentlichen Rechte
angehörendes, der Privatvereinbarung entzogenes
Verhältnis (abw. Wagner 309). An Bord ist
der Kapitän Alleinherrscher. Mit Recht; denn
jede kollegialische Organisation mindert das Ver-
antwortlichkeitsgefühl. Der Kapitän kann einen
Schiffsrat abhalten, aber er braucht es nicht.
Hält er ihn ab, so ist er an die Beschlüsse nicht ge-
bunden; „er bleibt stets . . verantwortlich“
(5+ 518). — Der Kapitän ist der „Dienstvorgesetzte"
(Seem O 3). Der Schiffsmann hat ihm mit
Achtung zu begegnen und seinen dienstlichen Be-
fehlen „unweigerlich Folge zu leisten“ (Seem O 85).
Der Kapitän kann den Schiffsmann, der sich dem
Dienste entzieht, zwangsweise zur Pflichterfül-
lung anhalten lassen (§5 33; s. auch unten über
Mitwirkung der Konsuln bei Wiedererlangung
desertierter Sch Leute), im Dienste „unweiger-
lichen Gehorsam“ verlangen, dem Schiffsmann
alle Arbeiten für Sch und Ladung auftragen
(§F 34), ihm (außer in inländischen Häsen während
der dienstfreien Zeit sowie zur Teilnahme am
Sonntagsgottesdienst) das Sch zu verlassen
wehren (88 34, 37). Der Sch Mann muß bei See-
gefahr alle befohlene Hilfe zur Erhaltung von Sch
und Ladung unweigerlich leisten und darf ohne
Einwilligung des Kapitäns, solange dieser selbst
an Bord bleibt, das Sch nicht verlassen; bei
Schiffbruch muß er für Rettung von Personen und
Sachen nach den Anordnungen des Kaoapitäns
sorgen (s 41). Der Kapitän kann den Sch Mann
(nicht den SchO), wenn er sich als untauglich
zu dem angenommenen Dienste erweist, in Rang
und Heuer herabsetzen (5 43, dazu & 70
Abs 1 Nr. 1), kann bei ungewöhnlich langer Reise-
dauer oder Unfällen die Ration kürzen oder
sonstige Aenderungen der Beköstigung anordnen
(8§57), den Sch Mann vorzeitig entlassen (88 70, 71).
Gegen den Willen des Kapitäns darf im Ausland
auch der entlassungsberechtigte Sch Mann den
Dienst nicht verlassen, außer bei Flaggenwechsel
(T§ 77; Strafe 5 95). Der Kapitän kann von den
Sch Leuten verlangen, daß sie ihm mitteilen, was
sie von den Angelegenheiten des Sch Dienstes
wissen (86). Von der Erlaubnis des Kapitäns
hängt es ab, ob Sch Leute Güter an Bord bringen
dürfen; sind die Güter für Personen, Sch oder
Ladung gefährlich oder können sie das Einschreiten
einer Behörde zur Folge haben, so kann der Ka-
pitän sie über Bord werfen (87). Auch Waffen,
Munition und geistige Getränke sowie Tabak
und Tabakwaren über den Bedarf darf der Sch-
Mann nur mit Erlaubnis des Kapitäns an Bord
bringen; verbotswidrig mitgenommene Gegen-
stände verfallen dem Sch (88). Ist im Hafen oder
auf der Reede eine Entweichung zu befürchten,
so kann der Kapitän die Sachen der Sch eute
bis zur Abfahrt in Verwahrung nehmen (90).
II. Die Disziplinarge walt bildet
einen Teil der Sch Gewalt (84; das Gesetz unter-
scheidet nicht scharf zwischen Zwangs= und Diszi-
plinargewalt). Der Kapitän kann die zur Auf-
rechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung
der Regelmäßigkeit des Dienstes geeigneten
Maßregeln ergreifen; doch darf er Geldbußen,
Kostschmälerung von mehr als 3tägiger Dauer und