Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

darf er sein Sch verkausen (6G6GB 5630). Im Heimathafen 
ist der Kapitän nur zur Annahme und Entlassung der Sch 
befugt (OGB 526; Wittich 80R 57, 161; auch der SchO: 
Pappenheim, Seerecht, 427). Sch Gläubiger können ihr 
Sch Pfandrecht sowohl außerhalb wie innerhalb des Heimats- 
hafens gegen den Kapitän geltend machen (PG#B 696, 701). 
Der Reeder kann die Aktivvollmacht des Kapitäns beschrän- 
ken; mit Wirkung gegen Dritte sedoch nur, wenn dieie sie 
kannten (HGB 631). — Als Bertreter der Ladungsbe- 
teilieten (Befrachter, Ablader, Empfänger) kann der 
Kapitän das zur Abwendung oder Minderung von Verlusten 
Erforderliche veranlassen, die Ladung löschen, verkaufen, 
verbodmen, reklamieren und ihre Wiedererlangung gericht- 
lich und außergerichtlich betreiben (0GB 535; beschr. Haftung 
der Ladungsbet. 537). Im übrigen kann der Kapitän für 
die Ladungsbeteiligten über die Ladung nur verfügen, ins- 
besondere sie verbodmen, wenn es zur Fortsetzung der Reise 
notwendig ist (538—542). Der Kapitän kann auch als Ver- 
treter der Ladungsbeteiligten von Ladungsgläubigern verklagt 
werden, denen die Ladung verbodmet ist (696) oder wegen 
Bergungs= oder Hilfskosten haftet (751). Die Ladungsbetei- 
ligten können die Aktivvollmacht des Kapitäns beschränken. 
Aber nur, soweit sie in ihrem ausschließlichen Interesse besteht 
(Wagner, Seerecht, 297). Solche Beschränkung hat Wirkung 
gegen Dritte nur, soweit diese sie kannten (anal. 531). 
Der Kapitän wird vom Reeder angestellt. 
Ist er verhindert und Gefahr im Verzuge, so 
kann er einen andern Kapitän bestellen (5 516). 
Ist er gestorben oder untauglich, so können im 
Auslande auf Antrag Beteiligter auch die Kon- 
suln einen neuen Kapitän einsetzen (Konsular G 35). 
Das Anstellungsverhältnis ist regelmäßig 
Dienstverhältnis (BGB 611, 675). Näheres über 
Ansprüche und Verpflichtungen und Endigung 
HGB 88 511ff, 749, Seem O ##53; Sch Gläubiger- 
recht der SchB HG#B 754 Nr. 3; versönliche 
Haftung des Reeders HGB F+ 487; Verjährung 
HG#B s 901 Nr. 1; Unversicherbarkeit der Heuer- 
forderung HGB. & 780; Befreiung der Heuer 
von der Beitragspflicht in Havariegrosse H#OB 
5* 723; Vorzugsrecht für die Heuer im Konkurse 
KO # 61 Nr. 1; teilweise Unpfändbarkeit, Unab- 
tretbarkeit, Unverpfändbarkeit der Heuer Beschl G 
v. 21. 6. 69, ZPO * 850 Nr. 1, BGB 394, 
400, 1274, KO 5 1. Der Kapitän ist insbesondere 
verpflichtet, jederzeit für das Beste des Sch zu 
sorgen, für Seetüchtigkeit, Einrichtung und Aus- 
rüstung, Bemannung, Sch Paopiere, Tauglichkeit 
der Lade- und Löschgerätschaften, Stauung, Ver- 
meidung der Ueberladung, Ballast, Garnierung, 
Beobachtung der ausländischen Polizei= und 
Steuergesetze, Vermeidung von Konterbande; er 
darf daher auch von Beginn des Ladens bis 
zur Beendigung der Löschung das Sch regel- 
mäßig nicht gleichzeitig mit dem Steuermann 
verlassen und muß bei drohender Gefahr sowie auf 
See stets an Bord sein, wenn nicht dringende 
Notwendigkeit ihn fernhält (KOGB 513—517). 
Den Ladungsbeteiligten haftet der Kapi- 
tän für sorgfältige Ausführung seiner Dienstverrich- 
tungen (F 512). Während der Reise muß er für das 
Beste der Ladung sorgen (Einzelnes §§ 533 ff; Ent- 
fernung gefährdender Güter §&# 563 Abf 4). 
Der Kapitän steht auch in (gesetzlichen) Rechts- 
beziehungen zu sonstigen „Reiseinteres- 
senten“, zum Reisenden, zur Sch M i. w. S. 
und zu den Sch Kreditgläubigern. Auch ihnen 
gegenüber haftet er für Ausführung seiner 
Dienstverrichtungen (§ 512). 
Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung) 
  
  
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#s 4. Kapitän. Stellung zur Schiffsmannschaft. 
I. Sie wird charakterisiert durch die dem Ka- 
pitän zustehende Schiffsge walt. Die Sch- 
Gewalt ist ein wesentlich dem öffentlichen Rechte 
angehörendes, der Privatvereinbarung entzogenes 
Verhältnis (abw. Wagner 309). An Bord ist 
der Kapitän Alleinherrscher. Mit Recht; denn 
jede kollegialische Organisation mindert das Ver- 
antwortlichkeitsgefühl. Der Kapitän kann einen 
Schiffsrat abhalten, aber er braucht es nicht. 
Hält er ihn ab, so ist er an die Beschlüsse nicht ge- 
bunden; „er bleibt stets . . verantwortlich“ 
(5+ 518). — Der Kapitän ist der „Dienstvorgesetzte" 
(Seem O 3). Der Schiffsmann hat ihm mit 
Achtung zu begegnen und seinen dienstlichen Be- 
fehlen „unweigerlich Folge zu leisten“ (Seem O 85). 
Der Kapitän kann den Schiffsmann, der sich dem 
Dienste entzieht, zwangsweise zur Pflichterfül- 
lung anhalten lassen (§5 33; s. auch unten über 
Mitwirkung der Konsuln bei Wiedererlangung 
desertierter Sch Leute), im Dienste „unweiger- 
lichen Gehorsam“ verlangen, dem Schiffsmann 
alle Arbeiten für Sch und Ladung auftragen 
(§F 34), ihm (außer in inländischen Häsen während 
der dienstfreien Zeit sowie zur Teilnahme am 
Sonntagsgottesdienst) das Sch zu verlassen 
wehren (88 34, 37). Der Sch Mann muß bei See- 
gefahr alle befohlene Hilfe zur Erhaltung von Sch 
und Ladung unweigerlich leisten und darf ohne 
Einwilligung des Kapitäns, solange dieser selbst 
an Bord bleibt, das Sch nicht verlassen; bei 
Schiffbruch muß er für Rettung von Personen und 
Sachen nach den Anordnungen des Kaoapitäns 
sorgen (s 41). Der Kapitän kann den Sch Mann 
(nicht den SchO), wenn er sich als untauglich 
zu dem angenommenen Dienste erweist, in Rang 
und Heuer herabsetzen (5 43, dazu & 70 
Abs 1 Nr. 1), kann bei ungewöhnlich langer Reise- 
dauer oder Unfällen die Ration kürzen oder 
sonstige Aenderungen der Beköstigung anordnen 
(8§57), den Sch Mann vorzeitig entlassen (88 70, 71). 
Gegen den Willen des Kapitäns darf im Ausland 
auch der entlassungsberechtigte Sch Mann den 
Dienst nicht verlassen, außer bei Flaggenwechsel 
(T§ 77; Strafe 5 95). Der Kapitän kann von den 
Sch Leuten verlangen, daß sie ihm mitteilen, was 
sie von den Angelegenheiten des Sch Dienstes 
wissen (86). Von der Erlaubnis des Kapitäns 
hängt es ab, ob Sch Leute Güter an Bord bringen 
dürfen; sind die Güter für Personen, Sch oder 
Ladung gefährlich oder können sie das Einschreiten 
einer Behörde zur Folge haben, so kann der Ka- 
pitän sie über Bord werfen (87). Auch Waffen, 
Munition und geistige Getränke sowie Tabak 
und Tabakwaren über den Bedarf darf der Sch- 
Mann nur mit Erlaubnis des Kapitäns an Bord 
bringen; verbotswidrig mitgenommene Gegen- 
stände verfallen dem Sch (88). Ist im Hafen oder 
auf der Reede eine Entweichung zu befürchten, 
so kann der Kapitän die Sachen der Sch eute 
bis zur Abfahrt in Verwahrung nehmen (90). 
II. Die Disziplinarge walt bildet 
einen Teil der Sch Gewalt (84; das Gesetz unter- 
scheidet nicht scharf zwischen Zwangs= und Diszi- 
plinargewalt). Der Kapitän kann die zur Auf- 
rechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung 
der Regelmäßigkeit des Dienstes geeigneten 
Maßregeln ergreifen; doch darf er Geldbußen, 
Kostschmälerung von mehr als 3tägiger Dauer und
	        
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