das Seem A zu bringen ## 130, 114 Nr. 14).
VBgl. unten 3 11.
. Der Kapitän muß dafür sorgen, daß die Vor-
gesetzten (außer Kapitän und SchO) durch Aushang
bekannt gemacht werden (3; Strafe 114 Nr. 1, vgl.
auch unten 5ö IV) und daß ein Abdruck der Seem-O
und anderer einschlägigen Vorschriften im Volks-
logis zur Einsicht der Sch-M vorhanden sind (133;
Strafe 114 Nr. 16; Stell VG. I# 11, 13).
65. Rechtsstellung des Kapitäns im übrigen.
Vertretung. Bestellung von Borgesetzten. An-
deren (z. B. Reisenden, Schauerleuten,
Ladungsbeteiligten, Reeder) gegenüber hat der
Kapitän keine Sch Gewalt. Aber der Kapitän
ist der Berechtigte in dem „befriedeten Besitztum“
(St GB 123), das das Sch bildet. Insbesondere
gegenüber Reisenden, die nach § 665 HC#B ver-
pflichtet sind, alle die Sch Ordnung betreffenden
Anweisungen des Kapitäns zu befolgen (vgl. auch
Auswand G 36 und Bek v. 14. 3. 98 5 70 Nr. 2).
Bei strafbaren Handlungen Reisender usw. kann
der Kapitän gemäß 5 127 St PO zur vorläufigen
Festnahme schreiten !1). Das Recht zur Durchfu-
chung steht dem Kapitän nicht zu (vgl. Seem O 127,
St PO 102 ff). Für den Nachlaß von Reisenden
zu sorgen ist der Kapitän privatrechtlich verplichtet
(HG#B 675; vgl. Ausw 36, Bek v. 14. 3. 98
5 70 Nr. 11). — Beamte können selbstverständlich
in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes auch
gegen den Willen des Kapitäns das Sch betreten,
z. B. Pol Beamte, Gerichtsvollzieher, Zollbeamte
(ogl. VBoll G 79 ff), Aussichtsbeamte der See-
berufsgenossenschaft (RV„ O 1213), Beamte des
Seem A (RV0O 1214), Mitglieder des Reichs-
versicherungsamts (RVO 1217, 889). Im übrigen
darf nicht einmal der Strandvogt zur Rettung
in Seenot das Sch betreten [ Seenot S 3701.
II. Sonstige öffentlichrrechtlichen
Verpflichtungen des Kapitäns: Flaggen-
führung (FlG# 18, 19), Flaggenzeigung (FlG 22),
Sch Bezeichnung (FlG# 21), Mitführung des Zerti-
fikats (FlG# 21), Tagebuchführung ( Schiff
## 11, Sch Meldungen (Schiffs MG v. 25. 3. 80
*4), bei der Vermessung (Sch VO 32ff), in zoll-
rechtlicher Beziehung (V3Zoll G 74 ff), bei gemein-
gefährlichen Krankheiten [VI (Seuch G v. 30. 6.00
&& 1 ff, 45, Vorschr. v. 28. 1. 04), in Ansehung der
Stellenvermittlung [/AI (Stell VG 13), zur Ver-
hütung von Zusammenstößen (StGB 145, K. V
v. 5. 2. 06), nach Zusammenstößen (SteB 145,
K. V v. 15. 8. 76), im Seeunfalluntersuchungs-
verfahren (See Uns G 4, 22 ff), bei Heimschaffung
hilfsbedürftiger oder straffälliger Seeleute (Heim-
schaffungs G v. 2. 6. 02 §§8) 1, 8), zur Befolgung der
Seeunfallverhütungsvorschriften (RVO 1202), zur
Gestattung von Untersuchung durch die Seeberufs-
genossenschaft (RVO 1210, 1213—1215), zur An-
zeige von Schiffahrtshindernissen (Strand O K#r 25).
III. Die Stellvertretung des Kapi-
täns liegt, wenn nicht Reeder oder Kapitän hin-
sichtlich der Vertretung in einzelnen Dienstzweigen
anderweitige Anordnungen getroffen haben, dem
Steuermann, in Ermangelung eines solchen dem
Bestmann ob (SeemO 3; s. auch PersSt G 63,
Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung)
— — —
1) Ueber die streitige Pflicht zur Verhaftung von Passagieren ê/
auf Ansuchen der Strafverfolgungsbehörde vgl. Michelau
in „Recht und Wirtschaft“ I, 1912, S 203 und das Jahrbuch
des Norddeutschen Lioyd 1911/12, S138f. (D. H.)
——½
359
5H05156, 517). Der Vertreter hat, wenn der Ka-
pitän fehlt oder verhindert ist, die Stellung des Ka-
pitäns (Seem O2). Bei Erkrankung oder Verletzung
des Kapitäns muß er für dessen Sachen sorgen (63),
im Falle des Todes für seinen Nachlaß (65).
IV. Sonstige Vorgesetzte. Der Ka-
pitän kann für einzelne Dienstzweige Sch Leute
(z. B. Bootsleute, Zimmermann, Koch, Maschi-
nenassistenten) zu Vorgesetzten bestimmen. Die
Bestimmung muß durch Aushang bekannt gemacht
werden (SeemO 3, Strafe 114 Nr. 1). Diese
Vorgesetzten nehmen in ihrem Dienstzweige an
der Sch Gewalt des Kapitäns und seiner sonstigen
Rechtsstellung gegenüber den Reiseinteressenten
teil. Insbesondere sind die ihnen unterstellten
Sch Leute ihnen Gehorsam und Achtung schuldig
(34, 85). Ungebühr, Ungehorsam und Widersetz-
lichkeit gegen sie werden bestraft (96,97, 100—1060);
andererseits aber auch Mißbrauch der Befehls-
gewalt (111, s. auch oben § 4).
66. Schiffsoffiziere. Das Gesetz (vgl. §# 527,
522 HGB: Vertretung des Kapitäns durch SchOz
18: Schiffsrat; § 685: Bezeugung der Not-
wendigkeit von Bodmereigeschäften:; 8 61
PersSt G: Personenstandsbeurk. unter Mitwirkung
von Sch O; §5ö Heimsch G: Entschäd. für Mitnahme
hilfsbedürftiger Sch O) bestimmt nicht allgemein,
wer Sch O ist (vgl. Perels, Oeff. Seerecht 144).
Eine Ausnahme macht die Seem O. Man wird
ihre Begriffsbestimmung nicht ohne weiteres
außerhalb ihres Geltungsbereichs zugrunde legen
dürfen, da sie nicht in jeder Beziehung der see-
männischen Auffassung entspricht. Im Sinne der
SeemO sind Sch O nur die zur Unterstützung des
Kapitäns bei der SchFührung bestimmten An-
gestellten, die zur Ausübung ihres Dienstes eines
staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen (2).
Außerdem gelten als Sch O Aerzte und Proviant=
und Zahlmeister (2). Eines Befähigungsnachweises
bedürfen (außer dem Kapitän) Seesteuerleute und
Maschinisten auf SeedampfSch (oben 92).
Die Befähigung zum Steuermann wird durch
eine Prüfung und durch eine Untersuchung auf Seh- und
Farbenunterscheidungsvermögen nachgewiesen (Bek v. 16. 1.
04, 9. 5. 04, 14. 3. 06, 24. 7. 09P, 3. 6. 10). Ohne Prüfung
ist zuzulassen, wer in der Kriegsmarine die Steuermanns-
prüfsung oder die Secoffizierhauptprüfung bestanden und
eine gewisse Fahrzeit zur See zurückgelegt hat (Bek v. 16. 1.
04 1 9). Ueber den Steuermann als Stellvertreter des
Kapitäns oben # 5 a. E. Führung des Sch Tagebuchs durch
den Steuermann 7 Schiff #& 11. — Die Befähigung zum
Maschinisten wird durch eine Prüfung nachgewiesen.
Es gibt Maschinisten I., II., III. und IV. Klasse und ent-
sprechende Prüfungen (Näheres Bek v. 26. 7. 91). Ehe-
malige Angehbrige des Maschinistenpersonals der Kriegs-
marine werden unter gewissen Voraussetzungen ohne Prü-
fung zugelassen (Bek v. 26. 7. 91 1 6).
Für die SchO gelten die für die Schiffsmann-
schaft geltenden Vorschriften (unten § 7), soweit
nicht abweichendes vorgeschrieben ist (Seem O 3).
Abweichungen und Besonderheiten Seem O 88
3—5, 14, 34, 35, 40, 43, 58, 63, 65, 74, 78, 84,
85, 96, 100—106, 111, 116, 126, Bek v. 1. 7. 05
5 10. Insbesondere nehmen sie unter dem Ka-
pitän an dessen Schiffsge walt teil, soweit
nicht im einzelnen Falle nur dem Kapitän die
Ermächtigung zur Gewalthandlung erteilt ist
(z. B. Seem O 127: Durchsuchung). Sie sind
Vorgesetzte sämtlicher Sch Leute (3). Ihr dienst-