Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

das Seem A zu bringen ## 130, 114 Nr. 14). 
VBgl. unten 3 11. 
. Der Kapitän muß dafür sorgen, daß die Vor- 
gesetzten (außer Kapitän und SchO) durch Aushang 
bekannt gemacht werden (3; Strafe 114 Nr. 1, vgl. 
auch unten 5ö IV) und daß ein Abdruck der Seem-O 
und anderer einschlägigen Vorschriften im Volks- 
logis zur Einsicht der Sch-M vorhanden sind (133; 
Strafe 114 Nr. 16; Stell VG. I# 11, 13). 
65. Rechtsstellung des Kapitäns im übrigen. 
Vertretung. Bestellung von Borgesetzten. An- 
deren (z. B. Reisenden, Schauerleuten, 
Ladungsbeteiligten, Reeder) gegenüber hat der 
Kapitän keine Sch Gewalt. Aber der Kapitän 
ist der Berechtigte in dem „befriedeten Besitztum“ 
(St GB 123), das das Sch bildet. Insbesondere 
gegenüber Reisenden, die nach § 665 HC#B ver- 
pflichtet sind, alle die Sch Ordnung betreffenden 
Anweisungen des Kapitäns zu befolgen (vgl. auch 
Auswand G 36 und Bek v. 14. 3. 98 5 70 Nr. 2). 
Bei strafbaren Handlungen Reisender usw. kann 
der Kapitän gemäß 5 127 St PO zur vorläufigen 
Festnahme schreiten !1). Das Recht zur Durchfu- 
chung steht dem Kapitän nicht zu (vgl. Seem O 127, 
St PO 102 ff). Für den Nachlaß von Reisenden 
zu sorgen ist der Kapitän privatrechtlich verplichtet 
(HG#B 675; vgl. Ausw 36, Bek v. 14. 3. 98 
5 70 Nr. 11). — Beamte können selbstverständlich 
in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes auch 
gegen den Willen des Kapitäns das Sch betreten, 
z. B. Pol Beamte, Gerichtsvollzieher, Zollbeamte 
(ogl. VBoll G 79 ff), Aussichtsbeamte der See- 
berufsgenossenschaft (RV„ O 1213), Beamte des 
Seem A (RV0O 1214), Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamts (RVO 1217, 889). Im übrigen 
darf nicht einmal der Strandvogt zur Rettung 
in Seenot das Sch betreten [ Seenot S 3701. 
II. Sonstige öffentlichrrechtlichen 
Verpflichtungen des Kapitäns: Flaggen- 
führung (FlG# 18, 19), Flaggenzeigung (FlG 22), 
Sch Bezeichnung (FlG# 21), Mitführung des Zerti- 
fikats (FlG# 21), Tagebuchführung ( Schiff 
## 11, Sch Meldungen (Schiffs MG v. 25. 3. 80 
*4), bei der Vermessung (Sch VO 32ff), in zoll- 
rechtlicher Beziehung (V3Zoll G 74 ff), bei gemein- 
gefährlichen Krankheiten [VI (Seuch G v. 30. 6.00 
&& 1 ff, 45, Vorschr. v. 28. 1. 04), in Ansehung der 
Stellenvermittlung [/AI (Stell VG 13), zur Ver- 
hütung von Zusammenstößen (StGB 145, K. V 
v. 5. 2. 06), nach Zusammenstößen (SteB 145, 
K. V v. 15. 8. 76), im Seeunfalluntersuchungs- 
verfahren (See Uns G 4, 22 ff), bei Heimschaffung 
hilfsbedürftiger oder straffälliger Seeleute (Heim- 
schaffungs G v. 2. 6. 02 §§8) 1, 8), zur Befolgung der 
Seeunfallverhütungsvorschriften (RVO 1202), zur 
Gestattung von Untersuchung durch die Seeberufs- 
genossenschaft (RVO 1210, 1213—1215), zur An- 
zeige von Schiffahrtshindernissen (Strand O K#r 25). 
III. Die Stellvertretung des Kapi- 
täns liegt, wenn nicht Reeder oder Kapitän hin- 
sichtlich der Vertretung in einzelnen Dienstzweigen 
anderweitige Anordnungen getroffen haben, dem 
Steuermann, in Ermangelung eines solchen dem 
Bestmann ob (SeemO 3; s. auch PersSt G 63, 
  
Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung) 
  
— — — 
  
1) Ueber die streitige Pflicht zur Verhaftung von Passagieren ê/ 
auf Ansuchen der Strafverfolgungsbehörde vgl. Michelau 
in „Recht und Wirtschaft“ I, 1912, S 203 und das Jahrbuch 
des Norddeutschen Lioyd 1911/12, S138f. (D. H.) 
——½ 
359 
5H05156, 517). Der Vertreter hat, wenn der Ka- 
pitän fehlt oder verhindert ist, die Stellung des Ka- 
pitäns (Seem O2). Bei Erkrankung oder Verletzung 
des Kapitäns muß er für dessen Sachen sorgen (63), 
im Falle des Todes für seinen Nachlaß (65). 
IV. Sonstige Vorgesetzte. Der Ka- 
pitän kann für einzelne Dienstzweige Sch Leute 
(z. B. Bootsleute, Zimmermann, Koch, Maschi- 
nenassistenten) zu Vorgesetzten bestimmen. Die 
Bestimmung muß durch Aushang bekannt gemacht 
werden (SeemO 3, Strafe 114 Nr. 1). Diese 
Vorgesetzten nehmen in ihrem Dienstzweige an 
der Sch Gewalt des Kapitäns und seiner sonstigen 
Rechtsstellung gegenüber den Reiseinteressenten 
teil. Insbesondere sind die ihnen unterstellten 
Sch Leute ihnen Gehorsam und Achtung schuldig 
(34, 85). Ungebühr, Ungehorsam und Widersetz- 
lichkeit gegen sie werden bestraft (96,97, 100—1060); 
andererseits aber auch Mißbrauch der Befehls- 
gewalt (111, s. auch oben § 4). 
66. Schiffsoffiziere. Das Gesetz (vgl. §# 527, 
522 HGB: Vertretung des Kapitäns durch SchOz 
18: Schiffsrat; § 685: Bezeugung der Not- 
wendigkeit von Bodmereigeschäften:; 8 61 
PersSt G: Personenstandsbeurk. unter Mitwirkung 
von Sch O; §5ö Heimsch G: Entschäd. für Mitnahme 
hilfsbedürftiger Sch O) bestimmt nicht allgemein, 
wer Sch O ist (vgl. Perels, Oeff. Seerecht 144). 
Eine Ausnahme macht die Seem O. Man wird 
ihre Begriffsbestimmung nicht ohne weiteres 
außerhalb ihres Geltungsbereichs zugrunde legen 
dürfen, da sie nicht in jeder Beziehung der see- 
männischen Auffassung entspricht. Im Sinne der 
SeemO sind Sch O nur die zur Unterstützung des 
Kapitäns bei der SchFührung bestimmten An- 
gestellten, die zur Ausübung ihres Dienstes eines 
staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen (2). 
Außerdem gelten als Sch O Aerzte und Proviant= 
und Zahlmeister (2). Eines Befähigungsnachweises 
bedürfen (außer dem Kapitän) Seesteuerleute und 
Maschinisten auf SeedampfSch (oben 92). 
Die Befähigung zum Steuermann wird durch 
eine Prüfung und durch eine Untersuchung auf Seh- und 
Farbenunterscheidungsvermögen nachgewiesen (Bek v. 16. 1. 
04, 9. 5. 04, 14. 3. 06, 24. 7. 09P, 3. 6. 10). Ohne Prüfung 
ist zuzulassen, wer in der Kriegsmarine die Steuermanns- 
prüfsung oder die Secoffizierhauptprüfung bestanden und 
eine gewisse Fahrzeit zur See zurückgelegt hat (Bek v. 16. 1. 
04 1 9). Ueber den Steuermann als Stellvertreter des 
Kapitäns oben # 5 a. E. Führung des Sch Tagebuchs durch 
den Steuermann 7 Schiff #& 11. — Die Befähigung zum 
Maschinisten wird durch eine Prüfung nachgewiesen. 
Es gibt Maschinisten I., II., III. und IV. Klasse und ent- 
sprechende Prüfungen (Näheres Bek v. 26. 7. 91). Ehe- 
malige Angehbrige des Maschinistenpersonals der Kriegs- 
marine werden unter gewissen Voraussetzungen ohne Prü- 
fung zugelassen (Bek v. 26. 7. 91 1 6). 
Für die SchO gelten die für die Schiffsmann- 
schaft geltenden Vorschriften (unten § 7), soweit 
nicht abweichendes vorgeschrieben ist (Seem O 3). 
Abweichungen und Besonderheiten Seem O 88 
3—5, 14, 34, 35, 40, 43, 58, 63, 65, 74, 78, 84, 
85, 96, 100—106, 111, 116, 126, Bek v. 1. 7. 05 
5 10. Insbesondere nehmen sie unter dem Ka- 
pitän an dessen Schiffsge walt teil, soweit 
nicht im einzelnen Falle nur dem Kapitän die 
Ermächtigung zur Gewalthandlung erteilt ist 
(z. B. Seem O 127: Durchsuchung). Sie sind 
Vorgesetzte sämtlicher Sch Leute (3). Ihr dienst-
	        
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