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Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung)
liches Verhältnis untereinander bestimmt sich
nach den vom Reeder oder Kapitän getroffenen
besonderen Festsetzungen; auf DampfSch ist je-
doch während der Ausübung des Wachdienstes
der wachthabende Maschinist dem wachthabenden
Steuermann insofern untergeordnet, als er die
von diesem nach der Maschine gegebenen Be-
fehle auszuführen hat (3). Auch den SchO muß
der Sch Mann mit Achtung begegnen; ihren
dienstlichen Befehlen hat er unweigerlich Folge
zu leisten (34). Disziplinargewalt hat der SchO
als solcher an sich nicht; aber die Ausübung der
Disziplinargewalt des Kapitäns kann (von diesem)
auf die ersten Offiziere des Decksdienstes und des
Maschinendienstes innerhalb ihres Dienstbereichs
übertragen werden (84). Die mit Disziplinar-
gewalt ausgestatteten SchO müssen jeden Fall
der Ausübung binnen 24 Stunden anzeigen
(84; Strafe 116). Ueber Disziplinargewalt
oben § 4. Ungebührliches Betragen, Ungehorsam
und Widersetzlichkeit gegen Sch O werden krimi-
nell bestraft (96, 97, 100—106).— Der Sch Gewalt
des Sch O entspricht seine Verantwortlich-
keit. Er hat vertragsmäßige Rechte der Unter-
gebenen zu achten und sich ihnen gegenüber an-
emessen zu betragen (Beschw über ungebührliches
Vetragen beim Kapitän §5 99). Mißbrauch der
Disziplinargewalt wird nach § 111 SeemO be-
straft. — Reisenden gegenüber ist er in
seinem Dienstbereich Vertreter des Kapitäns
(ogl. oben § 5). — Sonstige öffentlichrechtliche
Verpflichtungen des SchO im Seeunfallunter-
suchungsverfahren (See U 4, 22 ff).
§ 7. Schiffsmannschaft. Allgemeines 1). An-
musterung 2). Das zwischen Reeder und Sch Mann
bestehende Verhältnis ist ein Heuer= (Miete-,
Dienstmiete-, Dienst-)Vertragsverhältnis. An-
wendung finden die Vorschriften der Seem O und
der zu ihr ergangenen Bekanntmachungen, das
H#G#B ( 487: persönliche Haftung des Reeders,
& 742: kein Berge= und Hilfslohn für die Besatzung
des gefährdeten Sch, §& 749: Anspruch auf Berge-
und Hilfslohn, § 754: Schiffsgläubigerrecht,
8 901: Verjährung; auch §5 780: Unversicherbarkeit
der Heuerforderungen) und das BGB (insbeson-
dere §§ 611 ff). Die Vorschriften der Seem O sind
allseitig zwingend (1, Pappenheim 409), soweit sie
nicht selbst ausdrücklich das Gegenteil bestimmen.
Niemand (Deutscher oder Ausländer) darf im
Reichsgebiet als Sch Mann „in Dienst treten“
(= einen Heuervertrag schließen), bevor er sich
vor einem Seem A ausgewiesen und von diesem
ein Seefahrtsbuch erhalten hat (7). Das
Seem A vermerkt darin die Anmusterung (s. u.)
des Sch Manns und die Zeit des Dienstantritts
(s. auch § 25 Satz 2). Der Vermerk dient zugleich
als Ausgangs= und Seepaß (16). Während des
Dienstverhältnisses bleibt das Seefahrtsbuch in
Verwahrung des Kapitäns (16). Ablieferung des
Seefahrtsbuchs Vermißter # 51.
1) Kleinere Fahrzeuge, Seeschlepper, Ber-
Zungs sahrzeuge, Hochseefischerei sahrzeuge. Für
ihre Mannschaft gilt in einigen Beziehungen Besonderes.
Seem O 134, 135, HGB 5(710 Abs 5, Bek v. 16. 6. 03
(RGl 252, vagl. dazu Erl des preuß. Min f. H. u. G. v
17. 3. 10, HMBl 111.
*) Ueber die gewerbsmäßige Stellenvermittlung durch
sog. Heuerbase: 4 Stellenverminlung.
Einrichtung, Preis, Verlust des Seefahrtsbuchs: ## 9, 11.
Uebersendung an Sch Mann oder Seem#bei Verhinderung
des Dienstantritts: # 17. Eintragung von Rang= oder
Heuerminderung: 43. Veranlassung unwahrer Eintra-
gungen: ## 107 Nr. 1, 114 Nr. 4.
Deutsche müssen mindestens 14 Jahre alt sein,
sich über ihre Militärverhältnisse ausgewiesen
haben und, wenn minderjährig, vom gesetzlichen
Vertreler ermächtigt sein (7, 8). — Der Heuer-
vertrag bedarf keiner besonderen Form. Aber dem
Sch Mann ist ein Heuerschein zu geben,
der Sch Namen, Dienststellung, Reise oder Ver-
tragszeit, Heuer, sowie Zeit und Ort der An-
musterung enthalten muß (27, Strafe 114 Nr. 2,
119). — Nach dem Abschlusse des Heuervertrags
muß die Anmusterung erfolgen (12, Strafe
107 Nr. 1 und 2, 114 Nr. 3 und 4). Aber der
Heuervertrag ist auch ohnedies gültig (27). An-
musterung ist Verlautbarung des Heuervertrags
vor einem Seem A (13). Sie hat nicht nur öffent-
lichrechtliche, sondern auch privatrechtliche Be-
deutung. Z. B. im Falle der Doppelverheuerung.
In diesem Falle geht der ältere Vertrag dem jünge-
ren vor, d. h. das Seem #darf nur auf Grund des
jüngeren anmustern (30; Loewe 34); hat aber
die Anmusterung auf Grund des einen Vertrags
stattgefunden, so geht dieser vor (30), insbeson-
dere kann nur auf Grund dieses Vertrags der
Kapitän den Sch Mann zwangsweise zur Pflicht-
erfüllung anhalten lassen (33; bei mehrfacher
Anmusterung geht die ältere vor: Pappenheim
444). Vor der Anmusterung muß der Sch Mann
sich auf körperliche Tauglichkeit untersuchen
lassen (7, Bek. v. 1. 7. 05, nicht der Sch O: Bek
v. 1. 7. 05 § 10). Zum Decksdienste bestimmte
Sch Leute sind insbesondere auf Seh= und Farben-
unterscheidungsvermögen zu untersuchen (Bek
v. 1. 7. 05 § 7).
Das Seem# stellt über die Anmusterung eine
Musterrolle aus (14; Einrichtung § 14
Abs 3 und Bek v. 20. 3. 03, RgBl 120). Die
Musterrolle muß über Sch, Kapitän, Sch M,
Iusreisehafen, Heuervertrag ausweisen (Näheres
Sie muß während der Reise an Bord sein (14); der
Kapitän ist hierfür privatrechtlich (O#B. 513) und strafrecht-
lich (Secem O 114 Nr. 3) verantwortlich. Anmusterung nach
Aussertigung der Musterrolle (Nachmusterung!) 4 15.
Die Musterrolle hat auch privatrechtlich Bedeutung, ist
Beweisurkunde, nach # 31 im ZJweifel für den nach Aus.
sertigung geheuerten Schisfeomann maßgebend und nach
* 52 für die Erhöhung der Heuer des Sch Manns entscheidend,
der 2 Jahre auf einem 2 Jahre auswärts weilenden Sch
dient. — Ist bei Aenderungen im Mannschaftsbestande eine
Anmusterung ohne Reiseverzögerung unausführbar, so kann
die Anmusterung unterbleiben; sie muß aber, wenn mög
lich, bei nächster Gelegenheit nachgeholt, wenn nicht mög-
lich, durch Anzeige ersetzt werden (nachträgliche Mu-
sterung 25).— Kosten der Anmusterung 1 26, Bek v. 22. 2. 73
(RBBl 62), 24. 11. 86 (R.ZBl 525), 17. 11. 99 (R3BBl 395).
8 8. Die Berpflichtungen aus dem Henuer-
vertrage sowohl der Sch Leute wie des Reeders
sind wegen der Gefahren des Seedienstes so
ernste, daß ihre Erfüllung nicht nur privatrechtlich,
sondern auch öffentlichrechtlich, insbesondere straf-
rechtlich sichergestellt ist.
1. Der Sch Mann muß „Dienste“ leisten.
Zunächst : den Dienst rechtzeitig antreten.
Im Zweifel sofort nach der Anmusterung (vgl.