Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung) 
  
liches Verhältnis untereinander bestimmt sich 
nach den vom Reeder oder Kapitän getroffenen 
besonderen Festsetzungen; auf DampfSch ist je- 
doch während der Ausübung des Wachdienstes 
der wachthabende Maschinist dem wachthabenden 
Steuermann insofern untergeordnet, als er die 
von diesem nach der Maschine gegebenen Be- 
fehle auszuführen hat (3). Auch den SchO muß 
der Sch Mann mit Achtung begegnen; ihren 
dienstlichen Befehlen hat er unweigerlich Folge 
zu leisten (34). Disziplinargewalt hat der SchO 
als solcher an sich nicht; aber die Ausübung der 
Disziplinargewalt des Kapitäns kann (von diesem) 
auf die ersten Offiziere des Decksdienstes und des 
Maschinendienstes innerhalb ihres Dienstbereichs 
übertragen werden (84). Die mit Disziplinar- 
gewalt ausgestatteten SchO müssen jeden Fall 
der Ausübung binnen 24 Stunden anzeigen 
(84; Strafe 116). Ueber Disziplinargewalt 
oben § 4. Ungebührliches Betragen, Ungehorsam 
und Widersetzlichkeit gegen Sch O werden krimi- 
nell bestraft (96, 97, 100—106).— Der Sch Gewalt 
des Sch O entspricht seine Verantwortlich- 
keit. Er hat vertragsmäßige Rechte der Unter- 
gebenen zu achten und sich ihnen gegenüber an- 
emessen zu betragen (Beschw über ungebührliches 
Vetragen beim Kapitän §5 99). Mißbrauch der 
Disziplinargewalt wird nach § 111 SeemO be- 
straft. — Reisenden gegenüber ist er in 
seinem Dienstbereich Vertreter des Kapitäns 
(ogl. oben § 5). — Sonstige öffentlichrechtliche 
Verpflichtungen des SchO im Seeunfallunter- 
suchungsverfahren (See U 4, 22 ff). 
§ 7. Schiffsmannschaft. Allgemeines 1). An- 
musterung 2). Das zwischen Reeder und Sch Mann 
bestehende Verhältnis ist ein Heuer= (Miete-, 
Dienstmiete-, Dienst-)Vertragsverhältnis. An- 
wendung finden die Vorschriften der Seem O und 
der zu ihr ergangenen Bekanntmachungen, das 
H#G#B ( 487: persönliche Haftung des Reeders, 
& 742: kein Berge= und Hilfslohn für die Besatzung 
des gefährdeten Sch, §& 749: Anspruch auf Berge- 
und Hilfslohn, § 754: Schiffsgläubigerrecht, 
8 901: Verjährung; auch §5 780: Unversicherbarkeit 
der Heuerforderungen) und das BGB (insbeson- 
dere §§ 611 ff). Die Vorschriften der Seem O sind 
allseitig zwingend (1, Pappenheim 409), soweit sie 
nicht selbst ausdrücklich das Gegenteil bestimmen. 
Niemand (Deutscher oder Ausländer) darf im 
Reichsgebiet als Sch Mann „in Dienst treten“ 
(= einen Heuervertrag schließen), bevor er sich 
vor einem Seem A ausgewiesen und von diesem 
ein Seefahrtsbuch erhalten hat (7). Das 
Seem A vermerkt darin die Anmusterung (s. u.) 
des Sch Manns und die Zeit des Dienstantritts 
(s. auch § 25 Satz 2). Der Vermerk dient zugleich 
als Ausgangs= und Seepaß (16). Während des 
Dienstverhältnisses bleibt das Seefahrtsbuch in 
Verwahrung des Kapitäns (16). Ablieferung des 
Seefahrtsbuchs Vermißter # 51. 
1) Kleinere Fahrzeuge, Seeschlepper, Ber- 
Zungs sahrzeuge, Hochseefischerei sahrzeuge. Für 
ihre Mannschaft gilt in einigen Beziehungen Besonderes. 
Seem O 134, 135, HGB 5(710 Abs 5, Bek v. 16. 6. 03 
(RGl 252, vagl. dazu Erl des preuß. Min f. H. u. G. v 
17. 3. 10, HMBl 111. 
*) Ueber die gewerbsmäßige Stellenvermittlung durch 
sog. Heuerbase: 4 Stellenverminlung. 
  
  
  
Einrichtung, Preis, Verlust des Seefahrtsbuchs: ## 9, 11. 
Uebersendung an Sch Mann oder Seem#bei Verhinderung 
des Dienstantritts: # 17. Eintragung von Rang= oder 
Heuerminderung: 43. Veranlassung unwahrer Eintra- 
gungen: ## 107 Nr. 1, 114 Nr. 4. 
Deutsche müssen mindestens 14 Jahre alt sein, 
sich über ihre Militärverhältnisse ausgewiesen 
haben und, wenn minderjährig, vom gesetzlichen 
Vertreler ermächtigt sein (7, 8). — Der Heuer- 
vertrag bedarf keiner besonderen Form. Aber dem 
Sch Mann ist ein Heuerschein zu geben, 
der Sch Namen, Dienststellung, Reise oder Ver- 
tragszeit, Heuer, sowie Zeit und Ort der An- 
musterung enthalten muß (27, Strafe 114 Nr. 2, 
119). — Nach dem Abschlusse des Heuervertrags 
muß die Anmusterung erfolgen (12, Strafe 
107 Nr. 1 und 2, 114 Nr. 3 und 4). Aber der 
Heuervertrag ist auch ohnedies gültig (27). An- 
musterung ist Verlautbarung des Heuervertrags 
vor einem Seem A (13). Sie hat nicht nur öffent- 
lichrechtliche, sondern auch privatrechtliche Be- 
deutung. Z. B. im Falle der Doppelverheuerung. 
In diesem Falle geht der ältere Vertrag dem jünge- 
ren vor, d. h. das Seem #darf nur auf Grund des 
jüngeren anmustern (30; Loewe 34); hat aber 
die Anmusterung auf Grund des einen Vertrags 
stattgefunden, so geht dieser vor (30), insbeson- 
dere kann nur auf Grund dieses Vertrags der 
Kapitän den Sch Mann zwangsweise zur Pflicht- 
erfüllung anhalten lassen (33; bei mehrfacher 
Anmusterung geht die ältere vor: Pappenheim 
444). Vor der Anmusterung muß der Sch Mann 
sich auf körperliche Tauglichkeit untersuchen 
lassen (7, Bek. v. 1. 7. 05, nicht der Sch O: Bek 
v. 1. 7. 05 § 10). Zum Decksdienste bestimmte 
Sch Leute sind insbesondere auf Seh= und Farben- 
unterscheidungsvermögen zu untersuchen (Bek 
v. 1. 7. 05 § 7). 
Das Seem# stellt über die Anmusterung eine 
Musterrolle aus (14; Einrichtung § 14 
Abs 3 und Bek v. 20. 3. 03, RgBl 120). Die 
Musterrolle muß über Sch, Kapitän, Sch M, 
Iusreisehafen, Heuervertrag ausweisen (Näheres 
Sie muß während der Reise an Bord sein (14); der 
Kapitän ist hierfür privatrechtlich (O#B. 513) und strafrecht- 
lich (Secem O 114 Nr. 3) verantwortlich. Anmusterung nach 
Aussertigung der Musterrolle (Nachmusterung!) 4 15. 
Die Musterrolle hat auch privatrechtlich Bedeutung, ist 
Beweisurkunde, nach # 31 im ZJweifel für den nach Aus. 
sertigung geheuerten Schisfeomann maßgebend und nach 
* 52 für die Erhöhung der Heuer des Sch Manns entscheidend, 
der 2 Jahre auf einem 2 Jahre auswärts weilenden Sch 
dient. — Ist bei Aenderungen im Mannschaftsbestande eine 
Anmusterung ohne Reiseverzögerung unausführbar, so kann 
die Anmusterung unterbleiben; sie muß aber, wenn mög 
lich, bei nächster Gelegenheit nachgeholt, wenn nicht mög- 
lich, durch Anzeige ersetzt werden (nachträgliche Mu- 
sterung 25).— Kosten der Anmusterung 1 26, Bek v. 22. 2. 73 
(RBBl 62), 24. 11. 86 (R.ZBl 525), 17. 11. 99 (R3BBl 395). 
8 8. Die Berpflichtungen aus dem Henuer- 
vertrage sowohl der Sch Leute wie des Reeders 
sind wegen der Gefahren des Seedienstes so 
ernste, daß ihre Erfüllung nicht nur privatrechtlich, 
sondern auch öffentlichrechtlich, insbesondere straf- 
rechtlich sichergestellt ist. 
1. Der Sch Mann muß „Dienste“ leisten. 
Zunächst : den Dienst rechtzeitig antreten. 
Im Zweifel sofort nach der Anmusterung (vgl.
	        
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