Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung)
# 32). Regelmäßig wird aber etwas anderes
vereinbart. Der Zeitpunkt des Dienstantritts
ist dem Sch Mann bei der Anheuerung, Sch Liege-
platz oder Meldeort bei der Anmusterung anzu-
geben (32). Anmusterung „auf Order“ ist also
unstatthaft (Pappenheim 449). Tritt der Sch Mann
nicht binnen 24 Stunden den Dienst an, so kann
der Reeder ohne weiteres zurücktreten, bei Ver-
schulden Schadensersatz verlangen (32). Nach der
Anmusterung kann der Dienstantritt erzwungen
werden (33). Hält sich der Sch Mann verborgen,
um sich dem Dienste zu entziehen, wird er bestraft;
schärfer, wenn er schon Heuer erhalten (93 Abs 3),
sonst milder (93 Abs 1).
Der SchNann muß im Dienste bleiben.
Entläuft er, wird er bestraft; schwerer, wenn er
mit der Heuer entläuft (93). In beiden Fällen
verliert er auch den Anspruch auf die bis dahin ver-
diente Heuer, sofern er nicht freiwillig zurückkehrt
oder zwangsweise (33) zurückgebracht wird (94).
Wird die Sch M nicht ergänzt, so wird die ersparte Heuer
unter die Sch Leute, die Mehrarbeit leisten müssen, verteilt,
es sei denn, daß die Sachen des Sch Manns nicht an Bord
geblieben sind (50) oder die Sch Leute nachweislich dem
Entlaufenen bei der Flucht geholfen haben (Pappenheim 499).
Die Konsuln [/] müssen zur Wiederbeischaf-
fung desertierter Schiffsleute mitwirken
(Konsular G 34, Desertionsverträge: Knitschky-
Rudorff 761). LT
II. Die Art der dem Sch Manne obliegen-
den Dienste richtet sich nach Gesetz, Heuerver-
trag und Verkehrsanschauung. Daß die Vorgesetz-
ten ihm auf Grund der Sch Gewalt jederzeit Arbei-
ten jeder Art auftragen können, ändert nichts an
dem Umfang seiner Pflichten (oben & 4). Zu
diesen Pflichten gehört jedoch auch, daß er bei
Seegefahr und Schiffbruch jede befohlene Hilfe
leistet (A1). — Erweist sich der Sch Nann vor
Antritt der Reise als untauglich, so kann
der Kapitän ihn entlassen (70 Nr. 1); erweist er
sich später als untauglich, so kann er ihn
(iedoch nicht einen SchO) in Rang und Heuer
herabsetzen (43: Eintragung ins Sch Tagebuch
und ins Seefahrtsbuch, Rechtsgang an das
Seem A). — Arbeitszeit: 5 35 (im Hafen
oder auf der Reede), § 36, Bek v. 16. 6. 03 (auf
See), ### 37, 39, 114 Nr. 6, 118 (Sonn= und
Festtags im Hafen), § 38, 39, 114 Nr. 6 (Sonn-
und Festtags auf See). — Gröbliche Ver-
nachlässigung des Dienstes, insbesondere
des Wachtdienstes, wird bestraft (96). — Der
Sch Mann darf ohne Erlaubnis das Sch nicht
verlassen und muß rechtzeitig zurück-
kehren (34, Strafe 96 Nr. 4). In Häfen (I des
Reichsgebiets kann er, wenn nicht triftige Gründe
entgegenstehen, für die dienstfreie Zeit Urlaub
verlangen (34); wegen Teilnahme am Sonntags-
gottesdienst § 37. — Der Sch Mann gat nicht mehr
das Recht der „Führung“, darf nicht ohne
Erlaubnis Güter an Bord bringen (87; Strafe
96 Nr. 5, St GB 297). Auch darf er nicht ohne
Erlaubnis Waffen, Munition, geistige Ge-
tränke, auch nicht mehr Tabak, als er gebraucht,
an Bord bringen (88, Strafe 96 Nr. 5). — Der
Sch Mann muß sich nüchtern halten und ein an-
gemessenes und friedfertiges Betragen
beobachten (85). Ungebührliches Betragen gegen
Sch Leute und Reisende wird bestraft (96 Nr. 3).
Ebenso Trunkenheit im Dienst: & 96 Nr. 7. Straf-
Jöv .—.——
barkeit von Sch Beschädigungen: & 109, Stch
# 305, 323, 325, 326. — Der Sch Mann darf
nicht ohne Erlaubnis eigene oder fremde Sachen
von Bord wegbringen (Strafe 96 Nr. 5),
nicht eigenmächtig fremde Personen an Bord
zulassen doder fremde Fahrzeuge an das Sch
anlegen lassen (96 Nr. 6), Proviant
nur zu seinem eigenen Bedarfe verwenden, ihn
nicht veräußern, vergeuden oder sonst beiseite-
bringen (54; Strafe 96 Nr. 8). — Ueber die aus
dem Nachgeordnetenverhältnis sich ergebenden
Verpflichtungen des Sch Manns oben 4.
III. Der Reeder hat Geld (Heuer) und Na-
turalvergütung zu gewähren. Vgl. oben 4 III.
1. Die Heuer ist meist eine feste (Fracht= oder
Gewinnanteil Is 81, 135 Nr. 3, Anteil am Berge-
und Hilsslohn HGB 749). Ihre Höhe wird verein-
bart oder ist die, die das anmusternde Seem#für die
übliche erklärt und deshalb in der Musterrolle festsetzt
29; Heuerung nach Anfertigung der Musterrolle
31). — Ueberstundenlohn im Hafen oder
auf der Reede an Werktagen § 35, an Sonn= und
Festtagen § 37 (auf SchO unanwendbar 40).
— Die Heuer kann wegen Untauglichkeit des
SchNanns herabgesetzt werden (43). —
Der Sch Mann verliert die bisher verdiente
Heuer, wenn er den Kapitän vor einem auslän-
dischen Gerichte belangt, obgleich ein Gerichtsstand
im Inlande besteht (124); oben §& 4 IV. Ueber Er-
höhung der Heuer 8§ 50, 52, 67. — Die Heuer ist
vom Tage der Anmusterung oder vom Tage des
Dienstantritts, je nachdem welcher der frühere ist,
postnumerando zu entrichten; auch für die zur
Erreichung des Meldeorts erforderliche Reisezeit
(44, 45). Doch kann der Sch Mann zwischendurch
Teilzahlungen verlangen (näheres 45).
— Ist das Sch verschollen, so werden die
Heuer= und sonstigen Heuervertragsforderungen
der mit dem Sch verschollenen SchB mit Ablauf
der Verschollenheitsfrist fällig; das Dienstver-
hältnis gilt als beendigt mit dem Ablauf eines
halben Monats nach dem Tage, bis zu dem die
letzte Nachricht reicht (51 Abs 1; Vermittlung der
Auszahlung durch das Seem A 53 Abs 2). — In-
wieweit vor Antritt der Reise Heuer vorschuß
oder Handgeld zu zahlen ist, richtet sich nach Ver-
einbarung oder Ortsgebrauch des Anmusterungs-
hafens (47). — Alle Zahlungen an Sch Leute sind
nach deren Wahl bar oder in einer auf den
Reeder ausgestellten, unbedingten Sichtan-
weisung (lrichtiger: in einem vom Reeder
ausgestellten Verpflichtungsschein) zu leisten (48;
Strafe 114 Nr. 7; über Ausstellung von sog. Zieh-
scheinen: Pappenheim 612).
Bei Borschußzahlungen kann der Reeder wählen, ob er
bar oder mittelst Anweisung (sog. Heuernote) zahlen
will; auch kann in diesem Falle die Zahlbarkeit der Heuer-
note an die Bedingung geknüpft werden, daß der Sch Mann
bei Abfahrt des Sch noch an Bord ist (18; Strafe 114),
nicht z. B. an die Bedingung, daß der Sch Mann beim Cin-
tressen des Sch in einem Zwischenhafen noch an Bord ist
(Ritter, Arch Bürg R. 31, 235: Nichtigkeit der ganzen Heuer-
note). — Das bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor-
handene Heuergutbaben müß dem Sch Manne per-
sönlich und regelmäßig vor dem abmusternden Seem #oder
durch dessen Vermittlung gezahlt werden. Zahlung in Wirt-
schaften ist unstatthaft. Bei Verhinderung des Sch Manns
kann mit seiner Zustimmung an Familienmitglieder gezahlt
werden (46; Strafe 114 Nr. 7).