machen Reeder und Kapitän nach 3 145 StGB,
a 33 KV strafbar. — Die Seeberufsge-
nossenschaft muß u. a. die erforderlichen
Vorschriften über Einrichtungen und Anord-
nungen zur Verhütung von Unfällen sowie über
Ausrüstungen von Fahrzeugen erlassen (RVO
1199). Die Befolgung der UVV wird überwacht
(R#O209, 1220 ff), ihre Nichtbefolgung be-
straft (RVO 887, 1201, 1202, 1207, 1208, 1217).
Die Seeberufsgenossenschaft hat UV V erlassen, für die in
der UMleinen Küstenfahrt und Wattfahrt verkehrenden Segel-
Sch (Ausgabe 1909), für die außerhalb der kleinen Küsten-
sahrt verkehrenden Segel Sch (Ausgabe 1909), für Dampfer
(Ausgabe 1900) und über den Freibord für Dampfer und
Segelschiffse in der langen und atlantischen Fahrt sowie
in der großen Küsten fahrt (Ausgabe 1908).
Bei Seeunfällen hat das Seeamt auch
untersuchen, ob Mängel der Seetüchtigkeit,
usrüstung oder Einrichtung den Unfall oder seine
Folgen verursacht haben (SullG 4).
Besonderes gilt für Muswandererschiffse. d. h.
nach außereuropäischen Häsen bestimmte See Sch, mit denen,
abgesehen von den. Kajütspassogieren, mindestens 25 Rei-
sende befördert werden sollen (Ausw 37). Unternehmer
und Sch Führer müssen dafür sorgen, daß das Sch für die
beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig einge-
richtet, ausgerüstet und verproviantiert ist (Auswe 33).
Das Sch wird hierauf vor Antritt der Reise durch amtlich
bestellte Besichtiger untersucht (34). Vorschriften über die
Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und Verprovian-
tierung, Besichtigung und Kontrolle # 36, Bek v. 14. 3. 98
und 18. 2. 0O3. IX Auswanderung.) s
Postdampfschiffe dürfen nach G v. ö. 4. 85
und 13. 4. 98 in ihrer Konstruktion und Einrichtung, nament-
lich in bezug auf Personenbe förderung und Sicherheit, den
auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer
Nationen nicht nachstehen. Für die Post Sch Verbindung mit
Ostafrika RK v. 1. 2. 90 (25. 5. 00) müssen die Dampfer
vor ihrer Einstellung in den Dienst durch Sachverständige
des e#Kr abgenommen werden; neue Dampfer auf deutschen
Werften nach den vom NéK zu genehmigenden Plänen ge-
baut sein. I7 Post oben S. 162.)
§5 3. Beladung. Das Sch muß gehörig bela-
den, darf insbesondere nicht überladen sein
(HGBbö514). Schiffer und Reeder haften für
gehörige Stauung (HGM#514 Abs 1). — Die
U# der Seeberufsgenossenschaft beziehen sich
auch auf die gehörige Beladung (näheres oben
§2). Die Tiefladelinie nach diesen Vor-
schriften wird (ebenso wie die französische, hol-
ländische, dänische und schwedische Tieflade-
linie) auch in England, wo die Freibordregeln
durch Gesetz bestimmt sind, anerkannt. Die mit
der Anwendung dieser Regeln gemachten Er-
fahrungen haben freilich nicht immer den Erwar-
tungen entsprochen. Vielmehr glaubt man bemerkt
zu haben, daß die Ausnutzung der Freibordregeln
hin und wieder zu einer größeren Belastung der
Sch geführt hat, als man sie vor Einführung
der Freibordregeln für zulässig hielt und noch
jetzt für zulässig hält. — Besondere, gemeinschaft-
liche Vorschriften haben die deutschen Seeufer-
staaten für die Beförderung gefährlicher
Güter erlassen (z. B. Hamb. V v. 24. 5. 12).
Auch die UVV (oben 52) enthalten Bestimmun-
gen über die Beladung der Sch mit gefährlichen
Gütern, insbesondere über die Verhütung des
Uebergehens von sog. Schüttladungen. — Bei
Seeunfällen hat das Sceamt auch zu untersuchen,
Schiffahrt (C. Schiffahrtspolizei)
ob Mängel der Beladung den Unfall oder seine
Folgen herbeigeführt haben (SunG 4).
4. Bemannnng. Das Sch muß gehörig
bemannt sein (HGB 513). Näheres 7/ Schiffs-
besatzung & 2, oben S 355.
55. Schiffspapiere. Das Sch muß mit den
zum Ausweise für Sch, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papieren versehen sein (HGB
513). Zu diesen gehört: Zertifikat (X Schiff § 10)
Meßbrief (7 Schiff 5 7), Musterrolle ( Schiffs-
besatzung § 7), Ladungsmanifest (vgl. VZoll G 75).
Schiffstagebuch Schiff § 11, Maschinenjournal
Schiff 5 12, Seefahrtsbuch # Schiffsbesatzung
7, Abrechnungsbuch 78 Schiffsbesatzung 8 7,
Gesundheitspaß G v. 30. 6. 00 5 26.
5 6. Seennfalluntersuchung (SulU G v. 27. 7.
77, 11. 6. 78). Für die Untersuchung der See-
unfälle auf deutschen Kauffahrtei Sch bestehen
an den deutschen Küsten Seeämter.
Das Seeamt besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Der Borsitzende muß die Fähigkeit zum Richter-
amte haben und wird für die Dauer des zur Zeit seiner
Ernennung von ihm bekleideten Amtes oder, wenn er kein
Amt bekleidet, auf Lebenszeit ernannt. Mindestens zwei
Beisitzer müssen die Befähigung als Seeschiffer besitzen und
als solche gefahren haben. Ueber Besetzung und Berufung
der Mitglieder 35 7—12. — Die Errichtung der See-
ämter und die Bestimmung der Aussichtsbehörde steht den
Landesregierungen, die Abgrenzung der Sceamtsbezirke
dem Bl zu; die Oberaufsicht führt das Reich (6; Bek über
die Bildung der Seeamtsbezirke v. 1. 12. 77 und 6. 11. 87).
— Der Ra bestellt für das Seeamt einen Kommissar, der
Anträge stellen (allein befugt zum Antrag auf Patentent-
Sliehung), den Berhandlungen beiwohnen, von den Akten
Einsicht nehmen kann (13, 26). —
Zuständigkeit für die Untersuchung von Seeunfällen
1. deutscher Kauffahrtei Sch, 2. ausländischer Kauffahrteil Sch,
wenn der Unfall sich in deutschen Küstengewässern (1) zuge-
tragen oder der K die Untersuchung angeordnet hat (2).
Als Seeunsälle sind auch Todesfälle anzusehen, die sich
an Bord ereignen und mit den Zwecken der Seeunsallunter-
suchung zusammenhängen (O### 10, 225 und 379). Die
Untersuchung stcht im Ermessen des Seeamts; doch muß
das Seeamt die Untersuchung vornehmen, wenn bei dem
Unfalle Menschenleben verloren gegangen sind oder ein
Sch gesunken oder ausgegeben ist oder wenn der RK die
Untersuchung angeordnet hat (3). — Durch die Untersuchung
sollen Sachverhalt und Ursachen ermittelt werden. Ins-
besondere ist sestzustellen, ob Kapitän, Steuermann oder
Maschinist den Unfall oder seine Folgen verursacht haben,
ob Mängel in der Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Be-
ladung, Bemannung des Schiffes oder Mängel des Fahr-
wassers oder der Schiffahrtseinrichtungen oder die mit
diesen betrauten Personen den Unfall oder seine Folgen
verursacht haben und ob die zur Verhütung von Sch Zusam-
menstößen und über das Verholten nach Sch Zusaommen-
stößen bestehenden Borschriften I1 Seestraßenrecht, 1 See-
notl befolgt sind (0. Ergibt sich, daß ein deutscher Kavitän,
Steuermann oder Maschinist der Unfall oder seire Folgen
durch den Mangel an Eigenschaften, die zur Ausllbbung seines
Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, so kann ihm di.
Befugnis zur Ausübung des Gewerbe-, einem Kapitän ouch
die Befugnis zur Ausübung des Steuermannsgewerbes auf
Antrag des Reichskommissars entzogen werden (26). —
Oertlich zuständig ist das Seeamt, dessen Bezirk
das Sch nach dem Unfall zunächst erreicht oder dessen Sitz
dem Unsallsorte zunächst liegt oder in dessen B. zirk der
Heimatshafen des Sch liegt; unter mehreren zus ändigen
Seeämtern gebührt der Vorzug dem das di Unte suchung