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Orden (katholische)
§+§ 3. Errichtung und Aufhebung.
1. Die deutschen Staaten machen, wie es auch
schon „reichskündige Praxis“ war, die Errichtung
von N in jedem einzelnen Falle von einem beson-
deren Staatsakt, der Genehmigung, ab-
hängig, als Ausfluß der Kirchenhoheit (NI, des
staatlichen Oberaufsichtsrechtes.
Dieses Erfordernis der Genehmigung zur Errichtung
neuer Niederlassungen hat ausdrücklich betont Preußen
durch die das G v. 31. 5. 75 51 2 abändernde G v. 14. 7. 80
à 6 und v. 29. 4. 87 a 33 Bayern im Rel.-Edikt 51 76ea.
MinE v. 14. 1. 67 (bei Weber, Neue Ges.- und Sammlung
für das Kar. Badern, 1880 ff. 4, 325): landesherrliche
Genehmigung: Württemberg im zit. K G v. 1362
àa 15; Baden im zit. KG v. 1860 &+. 11; Hessen im
Gv. 23. 4. 75 à 3 und G v. 1. 7. 95;: die beiden Meck-.
lenburg in den V v. ö. 1. 03 3. Ueber Elsaß-
Lothringen pdgl. oben 5 2, 2. In den deutschen
Kolonien, die kein Staatskirchenrecht kennen, sind die
Missionen IJ| aller Religionsgesellschaften zu freier Tätig-
keit zugelassen, mithin bedürfen O.N, auch der ZJesuiten,
keiner Genehmigung (Schutzgeb G von 1900 1 14 (K Je-
fuitengesetz).
Demgemäß ist die Gewährung oder Verweige-
rung der Genehmigung für die Existenzmöglich-
keit der N grundlegend. Rein theoretisch wird man
allerdings unterscheiden müssen, ob der einzelne
Staat O. und K prinzipiell ausschließt und die
Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Er-
richtung von N die Ausnahme von der Regel ist,
oder ob der Staat die O. und K prinzipiell zu-
läßt, und sich demgemäß die jeweilig erforder-
liche Genehmigung nur als eine aus dem staat-
lichen Aufsichtsrecht fließende Kontrollvorschrift
darstellt. Im letzteren Falle wäre eine ohne Ge-
nehmigung erfolgte N, weil grundsätzlich NFrei-
heit gewährt ist, noch keine schlechthin verbotene
Vereinigung, könnte es ober jederzeit durch ein
spezielles Verbot werden und damit der Auf-
lösung unterliegen: im erstern Fall wäre eine
staatlich nicht genehmigte N ohne weiteres eine
unerlaubte Vereinigung. Indessen dürfte dieser
juristisch ja zutreffenden Unterscheidung (die
Cuno 18 ff für di einzelnen Staaten streng
durchführt), doch nur wenig praktische Bedeutung
zufkommen, da der Staat, wenn er erst einmal
für jede N seine spezielle Genehmigung — und
wäre es auch nur als Kontrollvorschrift — ver-
langt, N ohne solche Genehmigung nicht dulden
wird und auch nicht dulden kann.
2. Aus dem Kirchenhoheitsrecht zieht der Staat
auch das Recht, N aufzuheben. Die Auf-
hebung erfolget re, elmäßig auf dem Wege, wie die
Genehmigung, also meist durch die Zentralbehörde.
Dies besagen ausdrücklich die hierin übereinstim-
menden Kirchengesetze von Baden und
Württemberg: „Die Genehmigung (der
Staatsregierung) ist widerruflich“" (a 15 bezw.
*# 11). In Hessen können „aus Gründen des
öffentlichen Wohls oder wegen Ungehorsams
gegen die Vorschriften der Gesetzes oder gegen
die zur Ausführung desselben ergangenen An-
ordnungen der Behörden auch bereits bestehende
N oder Anstalten von religiösen O. oder ordens-
ähnlichen K auf Antrag des Min Inn durch
Beschluß des Gesamt Min aufgelöst und geschlossen
werden“ (G v. 1875 a 4). — Analog kann in
Bayern wie die Genehmigung so auch die
Aufhebung nur durch Agl Verordnung erfolgen
(vgl. Min E v. 24. 5. 47 bei Weber 3, 666; vgl.
Grauer 97). — Abweichend von der Regel ist in
Preußen ausdrücklich eine Kgl Verordnung vor-
geschrieben (G v. 1875 5Kf 2, v. 1880 a 6 und v.
1887 a V). — In Elsaß--Lothringen
ist die Frate dahin geregelt, daß die einmal er-
teilte Genehmigung, gleichgültig ob durch Gesetz
oder landesherrliches Dekret erfolgt, ausschließlich
durch Gesetz widerrufen werden kann; nur für die
„Zurücknahme der Ermächtigung bezüglich einer
Zweigniederlassung einer Kongregation“ ist, wie
zur Errichtung eine Kgl Ordonnanz ausreichend
(Gv. 1825 a 6). — In den übrigen Staaten be-
steheen keine besonderen Bestimmungen, so daß
die oben genannte Regel Geltung hat.
4. Erwerb der „Korporationsrechte“.
I. Im gemeinen Rechte galt der (allerdings nicht
unbestrittene) allgemeine Grundsatz, daß Kl, so-
wohl einzelne Häuser wie auch die höheren Glied-
verbände mit der gehörigen, d. h. falls erforder-
lich, mit der staatlich genehmigten Errichtung
ohne weiteres ipso iure, auch das volle Maß der
privatrechtlichen und der ihnen vom jeweiligen
Staatsrecht zugestandenen öffentlich-rechtlichen
Korporationsrechte erlangten. Dieser Satz gilt
heute nur noch in wenigen deutschen Staaten,
in vielen Staaten ist für den Erwerb der Korpo-
rationsrechte neben der Genehmigung noch ein
besonderer Staatsakt vorgeschrieben, andererseits
können die O.N nur in einzelnen Staaten die
Rechte einer juristischen Person des öffentlichen
und damit zugleich des Privatrechtes erwerben,
(„volle Korporationsrechte"), in den übrigen ist
ihnen nur die Erlangung der Rechte einer iuristi-
schen Person des Privatrechts, die privatrechtliche
Rechtsfähigkeit möglich („beschränkte Korpora-
tionsrechte“). Das richtet sich darnach, ob in dem
betr. Staate der katholischen Kirche (XI] und da-
mit auch ihren Gliedverbänden öffentlich-rechtliche
Stellung zukommt oder nicht. Denn dies ist ent-
gegen der vielfach vertretenen Ansicht (z. B. Rich-
ter, Friedberg, Meyer-Anschütz) keineswegs in
allen deutschen Staaten der Fall. Oeffentlich-
rechtliche Stellung ist der kath. Kirche wenigstens
prinzipiell (abgesehen von einzelnen Fällen, wo
einer kath. Kirchengemeinde öffentlich-rechtliche
Verbandspersönlichkeit zuerkannt wird) ver-
sagt in Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Anhalt, den beiden
Reuß, den beiden Schwarzburg
und in Lübeck, während in allen übrigen
Staaten die kath. Kirche öffentlich-rechtliche Stel-
lung genießt, wohl einschließlich der beiden
Mecklenburg seit den V v. ö. 1. 03 (vgl. die Nach-
weise bei Fürstenau, Das Grundrecht der Reli-
gionsfreiheit und seine geschichtliche Entwicklung
in Deutschland, 1891, 253 ff, dazu Cuno 64). In
den ersteren Staaten unterstehen daher die N der
O. und K, ihre gehörige Errichtung vorausgesetzt,
dem Vereinsrecht des B6 B. Infolgedessen kom-
men auch für den Erwerb der „beschränkten Korvo-
rationsrechte“ — denn nur diese stehen hier in
Frage — allein die Bestimmungen des BE
(Eintragung ins Vereinsregister) in Betracht.
Jedoch mit einer Ausnahme: der in seiner Trag-
weite heiß umstrittene a 84 EG z. BE# läßt die
landesgesetzlichen Vorschriften unberührt, nach
welchen eine Religions= oder geistliche Gesellschaft
Roechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung