die besonderen Umstände des Falles geboten
werden.
Besonderes gilt noch für Fischerfahrzeuge in
der Nordsee (Haager Vt v. 6. 5. 82, AG v. 30. 4. 84,
KV a 34) und für Kabelfahrzeuge (KabelVt v.
14. 3. 84 a 5, 6, AG v. 21. 11. 87, KV a 34).
#2. Nuderkommando. Auf Grund des § 145
StGB ist auch die V, betreffend das Ruder-
kommando, v. 18. 10. 03 ergangen. Ihre Gültig-
keit ist bestritten, weil die Verordnung nicht bloß
die Verhütung von Zusammenstößen, sondern
die Sicherheit der Seeschiffahrt überhaupt be-
zwecke. Ihre Gültigkeit ist jedoch m. E. unbe-
streitbar. Denn als ihr Zweck ist ausdrücklich die
Verminderung der Kollisionsgefahr bezeichnet.
Daß noch Nebenzwecke bestehen, ist ebenso gleich-
gültig, wie daß auch die K noch andere Zwecke
hat, als die Verminderung der Kollisionsgefahr.
— Nach der V v. 18. 10. 03 dürfen nur solche Ru-
derkommandos gebraucht werden, die die Lage des
Ruderblatts, nicht die der Pinne bezeichnen.
Und zwar sind die Ausdrücke „Steuerbord“ und
„Backbord“ zu verwenden, soweit erforderlich
mit den das Maß des Ruderlegens angebenden
Zusätzen. Bei Fahrzeugen unter Segel dürfen
auch andere übliche Kommandoworte, wie „Luv“,
„Halt ab“ usw. gebraucht werden (nicht die Aus-
drücke: „Ruder in Lee“ oder „Auf das Ruder“).
5 3. Seeschiffahrtszeichen. Der Territorial-
hoheit des Staates über das Küstenmeer [IX] ent-
spricht u. a. die Verpflichtung des Staates, für
gehörige Kennzeichnung der Küste und des
Fahrwassers (abgabenfrei) zu sorgen. Zur Aus-
Schiffahrt (D. Seestraßenrecht)
führung dieser Verpflichtung (vgl. RV a 4 Nr. 9,
7 Nr. 2: Schiff § 2) hat der BR Grundsätze
eines einheitlichen Systems zur Bezeichnung der
Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küsten-
gewässern erlassen (Bek v. 13. 5. 12, s. auch
preuß. „Grundsätze für die Bekanntmachungen im
Seezeichendienste“ v. 17. 3. 11, MBl 119).
Unterschieden werden schwimmende und feste Scezeichen.
Schwimmende Seezeichen sind Bakentonnen,
Spierentonnen, spitze Tonnen, stumpfe Tonnen, Kugel-
tonnen, Faßtonnen. Feste Seezeichen sind Baken
(gerüstartige oder volle Aufbauten), Stangenseezeichen
(Stangen, Pfähle) und Pricken (iunge mit Aesten ver-
sehene Bäume oder Zweige).
troffen.
Anlegung und Unterhaltung der Seezeichen ist
Sache der Bundesstaaten. Strafe für Zerstören,
Wegschaffen oder Unbrauchbarmachen eines
Schiffahrtszeichens nach Is 322, 325, 326 St G.
Nach # 366 Nr. 10 StGB haben die Küstenstaater.
Pol Berordnungen zu erlassen, wonach die Beschädigung
oder Verschleppung von Schiffahrtszeichen bestraft und den
Sch bei Strafe auferlegt wird, Zerstörungen, Beschädigungen
oder Verschleppungen von Scheichen anzuzeigen (vgl. auch
die gemäß 49 Gv. 2. 11. 96 erlassene hamb. V v. 30. 12. 01,
wonach die mißbräuchliche Benutzung und die unbesugte
Errichtung von Sch Zeichen mit Geldstrafe bis zu 100 Mk.
bestraft wird). Nach der Bek. betr. die Sch Telegraphie, v.
16. 6. 08 dürfen im Bereiche der Besfeuerung der deutschen
Fahrwasser, Küsten und Inseln optische Telegraphensignale
die für Positionslaternen vorgeschriedene Lichtstärke nicht
übersteigen.
Die ungenügende Erfüllung der dem Staate
obliegenden Verpflichtung zur Kennzeichnung
der Küste und des Fahrwassers begründet allein
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch.
Ueber Leuchttürme, Land-
marken und Leuchtschiffe sind keine Bestimmungen ge-
Berge= oder Hilfslohn (J Seenot 52 S 371). Die
2. Aufl.
—
369
Suiuiue #Shadensersatzosicht. gdes Staates (Mittel-
ein, Binnen , ansG auptbl.
1896, 123). danich Hau
#4. Wracks. Der Staat hat die Aufgabe (wie
Ufer und Fahrstraße zu kennzeichnen, so auch) die
in seinen Gewässern befindlichen Verkehrshinder-
nisse, insbesondere Wracks soweit möglich zu be-
seitigen. Aber die Nichterfüllung dieser Aufgabe
verpflichtet ihn nicht zum Schadensersatz (oben
#4 a E.). — Andererseits hat der Staat keinen all-
gemeinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der durch
die Beseitigung des Wracks entstandenen Kosten
(ogl. Re 73, 8: Haftung gegenüber dem Staat
gemäß § 823 Abs?2 BG, 485, 486, 774 HGB).
Besonderes gilt nach § 25 StrO (Nov. v. 30. 12.
1901). Wenn in einem Fahrwasser (d. i., im
Gegensatze zur Bek v. 13. 5. 12, jedes von Sch
regelmäßig befahrene, nicht bloß das durch
Schiffahrtszeichen begrenzte Fahrwasser: R
73, 8) oder auf einer Reede oder im Hafen ein Sch
oder Wrack hilflos treibt oder gestrandet oder ge-
sunken ist oder Anker oder sonstige Gegenstände
auf den Grund geraten und die Schiffahrt hier-
durch beeinträchtigt wird, so kann die Behörde
(d. h. die mit der Erhaltung des Fahrwassers be-
traute Verw Behörde: RE 74, 364) das Hindernis
beseitigen und es darf, wenn sie eingeschritten ist
und dies erkennbar oder bekannt gemacht ist,
niemand mehr ohne Genehmigung der Behörde
das Hindernis beseitigen oder davon etwas fort-
schaffen (Strafe StrO 43). Zur Deckung der
Beseitigungskosten (uvgl. R 74, 365: Ausschlag für
allgemeine Verw Kosten) kann die Behörde die
beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, so-
weit nicht Sicherheit gestellt wird. Dieses Recht
erstreckt sich im Falle der Beseitigung eines Sch
oder Wracks auch auf alle Gegenstände, die darauf
sind, mit Ausnahme der Habe der Schn, des
Reiseguts der Reisenden und der Post. Gegen-
stände, die dem Reiche oder einem Bundesstaate
gehören, sind zunächst diesen gegen Erstattung
des Wertes zur Verfügung zu stellen. Mit dem
Ueberschuß des Verkaufserlöses ist wie mit dem
Erlöse des Verkaufs vom Strande aus geborgener
Gegenstände zu verfahren (hierüber X Seenot 5 1);
nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren fällt er an
die Seemanns= oder Armenkasse am Sitze der
Behörde. Der Staat hat also keinen Anspruch auf
Beteiligten können nicht einwenden, daß die Be-
hörde die Beseitigung billiger hätte bewerkstelligen
können (Hans G Z 1907, 7; wohl aber, daß die Ko-
sten durch ein unsachgemäßes Hebungsverfahren
gesteigert sind: R 74, 364). — Der Kapitän
oder sein Vertreter muß, wenn durch ein Ver-
kehrshindernis der bezeichneten Art die Gefahr
einer Beeinträchtigung der Schiffahrt herbeige-
führt wird, dem nächsten Strandamt unverzüg-
lich Anzeige machen (Strafe StrO 43). — 9525
StrO regelt die Befugnisse des Staates in bezug
auf die Beseitigung von Wracks usw. vollständig
und abschließend (Re 64, 200; 73, 10: keine
persönliche Haftung des Eigentümers der Gegen-
stände; Rö# 64, 200: Unfähigkeit der Landes-
gesetzgebung, solche Haftung einzuführen). —
Für andere als die im § 25 Strand O bezeichneten
Gewässer besteht keine dem §5 25 entsprechende
reichsrechtliche Vorschrift. Sondervorschriften:
RheinschiffahrtspolizeiO §s 23 Nr. 5, Polizei O für
III. 24