Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schiffahrt (E. Seenot, Strandrecht) 
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Schiff von der Schiffsbesatzung ver- 
lassen,, so darf, wenn nicht dringende Gefahr im 
Verzuge ist, niemand ohne Erlaubnis des St BV 
an das Sch anlegen oder es betreten; ausgenom- 
men Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger (7, 43). 
Der Schiffer kann auch, nachdem der St V die 
Leitung der Rettung übernommen hat, sie ihm 
wieder abnehmen, wenn er für die entstandenen 
Kosten Sicherheit leistet (8, Instr z. Strand O 3). 
Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts aus 
dem Sch fortgeschafft werden; auch hat zunächst 
der Schiffer zu bestimmen, wohin die fortgeschaff- 
ten Gegenstände und das Sch selbst zu bringen 
sind. Hat der St V die Leitung, so hat er die Ge- 
nehmigung zu erteilen und die Bestimmung zu 
treffen. Wird diese nicht getroffen, so müssen die 
geborgenen Gegenstände, wenn keine Hindernisse 
entgegenstehen, nach dem nächsterreichbaren deut- 
schen Hafen oder Landungsplatze gebracht und 
sofort der nächsten Pol Behörde oder dem St V 
angezeigt werden. Die aus dem Sch fortgeschaff- 
ten Gegenstände sind, sobald tunlich, zu verzeich- 
nen (12, Strafe 43). Das weitere Verfahren ist 
wie oben bei b) angegeben. 
5 2. Berge= oder Hilfslohn. Im übrigen wird 
die Leistung von Beistand in S durch die In- 
aussichtstellung einer Vergütung angeregt. 
Das Intern. Uebereinkommen (oben # 1 II) bestimmt hier- 
über in Verbindung mit dem H##B folgendes: Vergütung 
kann auch verlangt werden, wenn einem Sch desselben Ree- 
ders Beistand geleistet wird (ab, HGB 743). Ebenso der Schlep- 
per vom geschleppten Sch oder dessen Ladung, wenn der 
Schlepper außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht 
zur Erfüllung des Schleppvertrags gehören (a 4)0. Der Bei- 
stand muß erfolgreich gewesen sein (a 2). Wer gegen das 
ausdrückliche und verständige Verbot des Schifsers Beistand 
leistet, kann keine Vergütung verlangen (a 3; vgl. HGB 742); 
ebensowenig die Sch B des in Gefahr besindlichen Sch 
(66 7420. Wer bei Gelegenheit des Unfalls, der den An- 
laß zum Beistande gibt, Menschen rettet, kann einen 
billigen Anteil an der Bergütung verlangen, die den Per- 
sonen zusteht, welche Sch oder Ladung gerettet haben (ay9, 
HGB 7500. Gerettete Personen brauchen keine Vergütung 
zu entrichten (a 9, HG 750). Wird von einem Sch Bei- 
stand geleistet, so wird die Bergütung unter Reeder und 
Sch B des rettenden Sch verteilt. Der Reeder erhält zu- 
nächst Ersatz der durch den Beistand entstandenen Schäden 
am Sch und Betriebskosten. Von dem Reste erhalten der 
Reeder eines DampfSch s:, eines Segel Sch 4, der Schiffer 
und die übrige Besatzung eines DampfeSch je ½¼., eines 
Segel Sch je ¼ (Näheres HGB 749). Im Falle des Bei- 
stands durch Bergungs= oder Schleppdampfer ist jedoch die 
Bergütung unter Reeder und Sch B in erster Linie nach der 
unter ihnen getroffenen Bereinbarung, in Ermangelung 
einer solchen nach billigem Ermessen zu verteilen (a 6 Abs 3, 
G 7490. — Die Vergütung ist in Geld festzusetzen und 
darf ohne übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht 
auf einen Bruchteil der geretteten Gegenstände festgesetzt 
werden (HG 744). Ihre Höhe und ihre Verteilung unter 
mehrere Beteiligte wird durch Bereinbarung oder durch 
das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt (a 1, 6, HGB 
744). Für die gerichtliche Bestimmung dienen als Grund- 
lage: an erster Stelle Erfolg, Anstrengungen und Verdienste 
der Ketter, Gefahr, die dem geretteten Sch und den darauf 
befindlichen Personen und Sachen gedroht hat, Gefahr, der 
die Reiter sich und ihre Sch ausgesetzt haben, Zeit, Kosten 
und Schäden, Gefahr einer Haftung oder andere Nachteile, 
  
  
besondere Zweckbestimmung des rettenden Sch; an zweiter 
Stelle: Wert der geretteten Gegenstände mit Einschluß der 
erhalten gebliebenen Ansprüche auf Fracht= und Ueberfahrts- 
gelder (a 1, 8, HGB 745). Die Vergütung darf den Wert 
der geretteten Gegenstände nicht übersteigen (a 2, HG 741). 
In der Vergütung sind nicht enthalten Kosten und Gebühren 
der Behörden, die von dem geretteten Gegenstande zu ent- 
richtenden Abgaben und Kosten für Aufbewabrung, Erhal- 
tung, Abschätzung und Veräußerung dieser Gegenstände 
(669 7460. — Ein über den Beistand geschlossener BVer- 
trag kann vom Gerichte geändert oder für nichtig erklärt 
werden, wenn er zur Zeit und unter dem Einfluß der Ge- 
fahr geschlossen und unbillig ist. Das gleiche gilt, wenn 
einer der Vertragschließenden zum Vertragsschluß durch 
arglistige Täuschung bestimmt ist oder die Vergütung in 
einem außerordentlichen Maße außer Verhältnis zu den 
Diensten stcht (a 7. HGMB 747). Die Vergütung kann herab- 
gesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Retter die 
Notwendigkeit des Beistandes durch ihre Schuld herbeige- 
führt oder sich unredlicher Handlungen schuldig gemacht 
haben (a 8 Abs 3, HGB 748). — Uever das dem Retter zu- 
stehende Pfand= und Zurückbehaltungsrecht: HGB # 751, 
die Beschränkung der Haftung für die Vergütung auf Sch 
und Fracht und die Entstehung persönlicher Haftung in be- 
stimmten Fällen: HGB #752, 753. — Veriährung: a 10, 
HG# l 901—904. — Das Intern. Uebereinkommen findet 
Anwendung, wenn einem SeeSch (einem SeeerwerbsSch 
oder einem anderen) oder wenn einem BinnenSch von 
einem See Sch Beistand gewährt wird (a 1, ebenso HGB 
740), keine Anwendung auf Kriegs= und andere Staats Sch, 
die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind 
(a 14). 
Kriegsschiffe, die Beistand leisten, haben keinen 
Auspruch auf Vergütung,n sondern nur auf Er- 
satz von Aufwendungen; das gleiche wird von anderen, 
zum öffentlichen Dienste bestimmten Sch gelten müssen, 
soweit sic in Ausübung öffentlicher Dienstpflicht Beistand 
leisten, und überhaupt vor jedem, der (und soweit er) in 
Ausübung öffentlicher Dienstpflicht 
Dienste leistet (Kans G. Hauptbl. 1904, 255). Ueber blo- 
ben Kostenersatz bei behördlicher Beseitigung von Wracks 
1 Seestraßenrecht 3 4 (S3690). 
5 3. Seeauswurf, strandtriftige Gegenstände, 
verfunkene und seetriftige Gegenstände. Werden 
außer dem Falle der S eines Sch besitzlos gewor- 
dene Gegenstände von der See auf den Strand 
geworfen oder gegen ihn getrieben und vom 
Strande aus geborgen, so hat der Berger An- 
spruch auf Bergelohn. Auf diesen Anspruch 
finden die Vorschriften des HGB über Bergelohn 
(oben § 2) entsprechende Anwendung (Strand O 
20). Der Berger muß der nächsten Pol Behörde 
oder dem St V sofort Anzeige machen und das 
Geborgene zur Verfügung stellen (Strand O 20, 
Strafe 43; Ausübung des Pfand= und Zurück- 
behaltungsrechts durch das St A: Hans G 3# 96, 1). 
Dasselbe gilt von der Bergung versunkener oder 
seetriftiger Gegenstände (Strand O 21, Strafe 43; 
Bergung einer treibenden Pontonscheibe: J 
1908, 688). — Bergung von Fischereifahrzeugen 
u. s. w. in der Nordsee: Haager Fisch Vt a #25. 
— Das Stè hat den Berger zu hören, für Auf- 
bewahrung zu sorgen, den nächsten Steuerbeamten 
zu benachrichtigen, bis zu dessen Ankunft das 
Steuerinteresse wahrzunehmen, mit dem Zoll- 
beamten die geborgenen Gegenstände in Ver- 
wahrung zu nehmen, Inventar aufzunehmen, 
  
denen sich die Rener unterzogen haben, Wert des von ihnen leicht verderbliche oder gefährliche oder nur mit 
in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrende Ge- 
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