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Schiffahrt (E. Seenot, Strandrecht) — Schlachthäuser
genstände zu verkaufen (Strand O 23). Kann der
Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so
sind die geborgenen Gegenstände ihm gegen Erstat-
tung oder Sicherstellung der Bergungskosten und
nach zollamtlicher Abfertigung auszuliefern; an-
dernfalls ist ein Ermittlungs= und Aufgebotsverfah-
ren einzuleiten (Strand O 23; näheres oben 8 1).
— Strand-oder seetriftige oder gesunkene Gegen-
stände, die den Schiffahrtsverkehr hindern, dürfen,
wenn die Behäörde sich mit ihrer Beseitigung er-
kennbar befaßt oder ihr Einschreiten bekannt ge-
macht hat, ohne behördliche Genehmigung von an-
derer Seite nicht mehr geborgen werden (Strand O
25; näheres Seestraßenrecht § 4 S 369).
4. Festsetzung von Bergungs= und Hilfskosten.
Vergungs= und Hilfskostenansprüche sind beim
StA anzumelden (Strand O 36; nicht im Falle
der Berufung auf einen über die Höhe geschlossenen
Vertrag: Hans GB 91, 145; 97, 159). Das StA
legt die Anmeldung mit Gutachten der Aufsichts-
behörde vor (Strand O 37). Diese (in Bremen,
Hamburg, Oldenburg, Mecklenburg das Stü#:
40 setzt die Ansprüche fest (38). Dagegen findet
der Rechtsweg (NI statt; jedoch muß die Klage bin-
nen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen erhoben
werden (39). Das Gericht hat die örtliche und
sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder
des StA nicht nachzuprüfen (IW 1911, 825).
65. Strandbehörden. Ihre Organisation steht
den Bundesstaaten, die Oberaufsicht in Stran-
dungsangelegenheiten dem Reiche zu (Strand O
2, 3; Verzeichnis der deutschen Strandämter,
Aufsichtsbehörden und Strandvogteien: Knitschky-
Rudorff= Nr. 63). Der Vorsteher des St Akann zum
StV bestellt werden (2). Der St V kann gegebe-
nenfalls Berge= und Hilfslohn verlangen (Hans G.
H. 1904, 255), darf aber mit dem Schiffer keinen
Vertrag über die Höhe abschließen (Instr z.
Strand O 2). Der Vorsteher des StA hat auch
dann keinen Berge- und Hilfslohnanspruch, wenn
er zugleich zum St V bestellt ist (Strand O 41).
— Die Pol Behörden müssen den Strandbehör-
den auf Verlangen ohne Verzug bei allen Maß-
regeln Beistand leisten, die im Falle einer S zur
Rettung von Menschen oder zur Bergung oder
Hilfeleistung dienlich sind (Instr z. Strand O 4).
Im Auslande haben die Konfulnl# die erforderlichen
Bergungs- und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu über-
wachen (Kons G. 36). Doch sind bei der Rettung vom
Strande aus in erster Linie die Territorialbehörden zuständig.
Deshalb wird in den Konsular= und Schiffahrtsverträgen
(vgl. Brodmann" 865) regelmäßig bestimmt, daß die Rettung
gemäß den Territorialvorschriften erfolgen soll, die Konsulu
zu benachrichtigen sind (s. auch Haager Fisch Vi aà 25) und
nur einschreiten dürsen, um die Ausbesserungs-, Verprovian-
tierungs- und Verkaufsmaßregeln zu überwachen, die Orts-
behörden alle Hilse und Beistand leisten müssen (v. König
Konfularw.'" 567). Negelmäßig ist vereinbart, daß Rettungs-
kosten nur insoweit zu entrichten sind, als sie von cigenen Sch
erhoben werden, daß Eingangsabgaben nur insoweit zu ent-
richten sind, als die Gegenstände in den inländischen Ver-
brauch übergehen.
Strand O, daß, wenn ein fremdes Sch an der deutschen
Kuste strandet, dem bei. Konsul sofort Nachricht zu geben ist.
66. Notsignale (d. h. Signale, mit denen Hilfe
von anderen Fahrzengen oder vom Lande ver-
langt wird) dürfen nur angewendet werden,
wenn das Fahrzeug in Not oder Gefahr ist
(K Va 32, Strafe StEB# 145). Notsignale sind:
Demgemaß bestimmt auch 1 6 Instr
1
1. bei Tage: Kanonenschüsse oder andere Knall-
signale, das Signal NC des „Int. Signalbuchs“,
viereckige Flagge über oder unter einem Ball,
anhaltendes Nebelsignal;
2. bei Nacht: Kanonenschüsse oder andere Knall-
signale, Flammensignale, Raketen, Leuchtkugeln,
anhaltendes Nebelsignal. KV a 31.
Ueber funkentelegraphische Anruse von Sch
in S: Bek, betr. den Funkentel., v. 12.8.09 5KG66—8.
— Sch M ldungen im Nothafen J| Schiff §5 14.
Literatur zum Gesamtartikel „Schiffahrt“:
(1Binnenschiffahrt, Flagge, Kanäle, Lotsen, Konsuln,
Handelsverträge, Seekrieg.)
Kommentare zum Hn, IV. Buch (insbes. von Boyenss,
Schaps), zur Seem O (insbes. von v. Hippel, Loewe,
Perels), zum Binnen Sch G (insbes. von Foertsch",
Mittelsteint), zur RO, Perels, H des allg. öff.
Seerechts, 1884, und Intern. öff. Seerechts, 1903; v. Ull-
mann, Völkerrecht, 1908; Wagner-Pappenheim.
·#B des Seerechts, 1884 1906; Brandis, Deutsches
Seerecht, 1908; Brodmann, Seegesetzgebung", 1906;
Knitschky---Kudorff, Ecegesetzgebung", 1913; v.
König, HB des Konsularwesens', 1909; Sieveking,
Deutsches Seerecht, 1007: Stenglein (Ebermayer),
Strafrechtl. Nebengesctze", I, 1911; Prien, Zusammenstoß
von Schiffen nach den Gesetzen des Erdballs 1899; Die
Handelogesetze des Erdballs (seit 1906, 13 Bände, heraus-
qgegeben von Kohler, Fel. Meyer, Dove, Trump-
ler). RNitter.
Schiffahrtsabgaben
Binnenschiffahrt Band I S 487
Schiff § 2, Hafen §s 4 (Band II S 307)
Schlachthäuser
Die S. gehören zu den nach 5 16 GewdO geneh-
migungspflichtigen gewerblichen Anlagen [ Ge-
werbliche Anlagen s, wobei es unerheblich
ist, ob es sich um Privatschlächtereien oder öffent-
liche S. handelt. Die Errichtung der letzteren ist
aber vorzuziehen, da statt der zahlreicheren
Privatschlächtereien, die immer eine Belästigung
und auch Gefährdung der Nachbarschaft mit sich
führen, die Gemeinde nur ein und zwar hy-
gienisch regelmäßig vortrefflich eingerichtetes S.
mit zweckmäßig organisierter Fleischbeschau einzu-
richten braucht [J Schlachtvieh= und Fleischbeschau
& 1 Abs. 3, 4, § 31. Diesen Erwägungen trägt
die Gew O Rechnung, indem sie im 5 23 der Lan-
desgesetzgebung vorbehält, die fernere Benutzung
bestehender und die Anlage neuer Privatschläch=
tereien in solchen Orten, für die öffentliche S.
in genügendem Umfange vorhanden sind oder er-
richtet werden, zu untersagen. Die Untersagung
kann hiernach auch erfolgen, wenn das öffentliche
S. sich in einer Nachbargemeinde befindet, und
wenn es nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern
z. B. einer Innung steht, wofern es nur der All-
gemeinheit und zwar unter gleichen Bedingungen
zur Verfügung gestellt ist.
Von der reichsgesetzlichen Ermächtigung ist
durch die größeren Bundesstaaten Gebrauch ge-