Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Schiffahrt (E. Seenot, Strandrecht) — Schlachthäuser 
  
  
genstände zu verkaufen (Strand O 23). Kann der 
Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so 
sind die geborgenen Gegenstände ihm gegen Erstat- 
tung oder Sicherstellung der Bergungskosten und 
nach zollamtlicher Abfertigung auszuliefern; an- 
dernfalls ist ein Ermittlungs= und Aufgebotsverfah- 
ren einzuleiten (Strand O 23; näheres oben 8 1). 
— Strand-oder seetriftige oder gesunkene Gegen- 
stände, die den Schiffahrtsverkehr hindern, dürfen, 
wenn die Behäörde sich mit ihrer Beseitigung er- 
kennbar befaßt oder ihr Einschreiten bekannt ge- 
macht hat, ohne behördliche Genehmigung von an- 
derer Seite nicht mehr geborgen werden (Strand O 
25; näheres Seestraßenrecht § 4 S 369). 
4. Festsetzung von Bergungs= und Hilfskosten. 
Vergungs= und Hilfskostenansprüche sind beim 
StA anzumelden (Strand O 36; nicht im Falle 
der Berufung auf einen über die Höhe geschlossenen 
Vertrag: Hans GB 91, 145; 97, 159). Das StA 
legt die Anmeldung mit Gutachten der Aufsichts- 
behörde vor (Strand O 37). Diese (in Bremen, 
Hamburg, Oldenburg, Mecklenburg das Stü#: 
40 setzt die Ansprüche fest (38). Dagegen findet 
der Rechtsweg (NI statt; jedoch muß die Klage bin- 
nen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen erhoben 
werden (39). Das Gericht hat die örtliche und 
sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder 
des StA nicht nachzuprüfen (IW 1911, 825). 
65. Strandbehörden. Ihre Organisation steht 
den Bundesstaaten, die Oberaufsicht in Stran- 
dungsangelegenheiten dem Reiche zu (Strand O 
2, 3; Verzeichnis der deutschen Strandämter, 
Aufsichtsbehörden und Strandvogteien: Knitschky- 
Rudorff= Nr. 63). Der Vorsteher des St Akann zum 
StV bestellt werden (2). Der St V kann gegebe- 
nenfalls Berge= und Hilfslohn verlangen (Hans G. 
H. 1904, 255), darf aber mit dem Schiffer keinen 
Vertrag über die Höhe abschließen (Instr z. 
Strand O 2). Der Vorsteher des StA hat auch 
dann keinen Berge- und Hilfslohnanspruch, wenn 
er zugleich zum St V bestellt ist (Strand O 41). 
— Die Pol Behörden müssen den Strandbehör- 
den auf Verlangen ohne Verzug bei allen Maß- 
regeln Beistand leisten, die im Falle einer S zur 
Rettung von Menschen oder zur Bergung oder 
Hilfeleistung dienlich sind (Instr z. Strand O 4). 
Im Auslande haben die Konfulnl# die erforderlichen 
Bergungs- und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu über- 
wachen (Kons G. 36). Doch sind bei der Rettung vom 
Strande aus in erster Linie die Territorialbehörden zuständig. 
Deshalb wird in den Konsular= und Schiffahrtsverträgen 
(vgl. Brodmann" 865) regelmäßig bestimmt, daß die Rettung 
gemäß den Territorialvorschriften erfolgen soll, die Konsulu 
zu benachrichtigen sind (s. auch Haager Fisch Vi aà 25) und 
nur einschreiten dürsen, um die Ausbesserungs-, Verprovian- 
tierungs- und Verkaufsmaßregeln zu überwachen, die Orts- 
behörden alle Hilse und Beistand leisten müssen (v. König 
Konfularw.'" 567). Negelmäßig ist vereinbart, daß Rettungs- 
kosten nur insoweit zu entrichten sind, als sie von cigenen Sch 
erhoben werden, daß Eingangsabgaben nur insoweit zu ent- 
richten sind, als die Gegenstände in den inländischen Ver- 
brauch übergehen. 
Strand O, daß, wenn ein fremdes Sch an der deutschen 
Kuste strandet, dem bei. Konsul sofort Nachricht zu geben ist. 
66. Notsignale (d. h. Signale, mit denen Hilfe 
von anderen Fahrzengen oder vom Lande ver- 
langt wird) dürfen nur angewendet werden, 
wenn das Fahrzeug in Not oder Gefahr ist 
(K Va 32, Strafe StEB# 145). Notsignale sind: 
Demgemaß bestimmt auch 1 6 Instr 
  
  
1 
1. bei Tage: Kanonenschüsse oder andere Knall- 
signale, das Signal NC des „Int. Signalbuchs“, 
viereckige Flagge über oder unter einem Ball, 
anhaltendes Nebelsignal; 
2. bei Nacht: Kanonenschüsse oder andere Knall- 
signale, Flammensignale, Raketen, Leuchtkugeln, 
anhaltendes Nebelsignal. KV a 31. 
Ueber funkentelegraphische Anruse von Sch 
in S: Bek, betr. den Funkentel., v. 12.8.09 5KG66—8. 
— Sch M ldungen im Nothafen J| Schiff §5 14. 
Literatur zum Gesamtartikel „Schiffahrt“: 
(1Binnenschiffahrt, Flagge, Kanäle, Lotsen, Konsuln, 
Handelsverträge, Seekrieg.) 
Kommentare zum Hn, IV. Buch (insbes. von Boyenss, 
Schaps), zur Seem O (insbes. von v. Hippel, Loewe, 
Perels), zum Binnen Sch G (insbes. von Foertsch", 
Mittelsteint), zur RO, Perels, H des allg. öff. 
Seerechts, 1884, und Intern. öff. Seerechts, 1903; v. Ull- 
mann, Völkerrecht, 1908; Wagner-Pappenheim. 
·#B des Seerechts, 1884 1906; Brandis, Deutsches 
Seerecht, 1908; Brodmann, Seegesetzgebung", 1906; 
Knitschky---Kudorff, Ecegesetzgebung", 1913; v. 
König, HB des Konsularwesens', 1909; Sieveking, 
Deutsches Seerecht, 1007: Stenglein (Ebermayer), 
Strafrechtl. Nebengesctze", I, 1911; Prien, Zusammenstoß 
von Schiffen nach den Gesetzen des Erdballs 1899; Die 
Handelogesetze des Erdballs (seit 1906, 13 Bände, heraus- 
qgegeben von Kohler, Fel. Meyer, Dove, Trump- 
ler). RNitter. 
  
Schiffahrtsabgaben 
Binnenschiffahrt Band I S 487 
Schiff § 2, Hafen §s 4 (Band II S 307) 
Schlachthäuser 
Die S. gehören zu den nach 5 16 GewdO geneh- 
migungspflichtigen gewerblichen Anlagen [ Ge- 
werbliche Anlagen s, wobei es unerheblich 
ist, ob es sich um Privatschlächtereien oder öffent- 
liche S. handelt. Die Errichtung der letzteren ist 
aber vorzuziehen, da statt der zahlreicheren 
Privatschlächtereien, die immer eine Belästigung 
und auch Gefährdung der Nachbarschaft mit sich 
führen, die Gemeinde nur ein und zwar hy- 
gienisch regelmäßig vortrefflich eingerichtetes S. 
mit zweckmäßig organisierter Fleischbeschau einzu- 
richten braucht [J Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
& 1 Abs. 3, 4, § 31. Diesen Erwägungen trägt 
die Gew O Rechnung, indem sie im 5 23 der Lan- 
desgesetzgebung vorbehält, die fernere Benutzung 
bestehender und die Anlage neuer Privatschläch= 
tereien in solchen Orten, für die öffentliche S. 
in genügendem Umfange vorhanden sind oder er- 
richtet werden, zu untersagen. Die Untersagung 
kann hiernach auch erfolgen, wenn das öffentliche 
S. sich in einer Nachbargemeinde befindet, und 
wenn es nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern 
z. B. einer Innung steht, wofern es nur der All- 
gemeinheit und zwar unter gleichen Bedingungen 
zur Verfügung gestellt ist. 
Von der reichsgesetzlichen Ermächtigung ist 
durch die größeren Bundesstaaten Gebrauch ge-
	        
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