Orden (katholische)
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erlangen kann. Diese Bestimmung kann sich aber
nur auf Landesprivatrecht beziehen, weil dies
allein vom B#B getroffen würde. Infolgedessen,
kommt a 84 hinsichtlich der kath. O. und K nur für
diesenigen eben genannten Staaten in Betracht,
in welchen die kath. Kirche keine öffentlich-recht-
liche Stellung genießt (jetzt eingehend Cuno
35—70). Wo jedoch letzteres der Fall ist, sind die
landesgesetzlichen Bestimmungen durch a 55 Ec
z. BGB geschützt, welcher das öffentliche Recht
der Landesgesetze für unberührt gelassen erklärt.
Hier steht es den Staaten völlig frei, Bestim-
mungen zu treffen.
II. Sonach ist der Rechtszustand fol-
gender: Die staatlich genehmigten N der O. und K
erwerben Rechtsfähigkeit und zwar
1. die „beschränkten Korporations-
rechte“ d. h. nur die Rechte einer juristischen
Person des Privatrechtes, weil die kath. Kirche
und ihren Teilverbänden keine öffentlich-rechtliche
Stellung zukommt
a) nach den Vorschriften des B#|B durch Ein-
tragung ins Vereinsregister in
Sachsen-Altenburg mangels anderer
Bestimmung: sodann in Sachsen-Mei-
ningen, Anhalt, den beiden Schwarz-
burg und den beiden Reuß weil die Be-
stimmung ihrer AG z. BG, welche den Erwerb
der Rechtsfähigkeit von landesherrlicher Verord-
nung bezw. Verleihung abhängig macht, für
nichtig anzusehen ist, da durch den Vorbehalt des
a 84 ohne Zweifel nur ein formelles Gesetz gedeckt
werden soll (Friedberg, KR“ 118, 45; Cuno
S 44 ff, 135; a Meurer 36);
b) durch besonderes Gesetz in Lübeck
(Acz z. BGB F+ 2 gemäß a 84 Ec z. BGB);
2. die „„vollen Korporationsrechte“
d. h. die Rechte einer juristischen Person des
öffentlichen Rechtes im Rahmen des jeweiligen
Staatsrechtes gemäß a 55 EcG z. BGB.
a) ipso iure mit der Genehmigung in den
Staaten, wo hierfür die Normen des gemeinen
oder französischen oder des preußischen ALR
in Geltung sind, nämlich in Bayern (Grauer
42 ff), Hessen, Braunschweig, Ol-
denburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Waldeck, Hamburg, Bremen und
Elsaß-Lothringe n. In den beiden Meck-
lenburg ist zwar durch die AE z. BGB landes-
herrliche Verordnung vorgeschrieben worden,
diese Bestimmung ist aber wie die der vorhin ge-
nannten Staaten nichtig, weil 1900 der kath.
Kirche noch keine öffentlich-rechtliche Stellung
zukam. Nachdem ihr aber diese seit der V v.
5. 1. 03 zugesprochen ist, sind auch für sie und ihre
Teilverbände, also auch für die N der O. und K
die für die Rechtssubjektivität der evangelisch-
lutherischen Landeskirche und ihre Gliedverbände
eltenden landesrechtlichen bezw. mangels be-
Peerer. Bestimmungen die gemeinrechtlichen
Grundsätze maßgebend geworden;
v) durch landesherrliche Verord-
nung bezw. Verleihung in Würt-
temberg und Baden gemäß der herr-
schenden Meinung trotz Mangels eines positiven
Rechtssatzes (für Württemberg läßt sich ein Ge-
wohnheitsrecht geltend machen, für Baden ist
dies aber bestreitbar; des Näheren Cuno 125 ff,
Meurer 33f), ferner in Sachsen = Weimar
und den beiden Lippe auf Grund der Bestim-
mung ihrer AG z. BG, deren Gültigkeit anders
als bei den vorhin genannten Staaten deshalb
nicht in Frage steht, weil hier die kath. Kirche dem
öffentlichen Landesrecht untersteht (Cuno S 123,
136 ff gegen Friedberg);
o) durch besonderes Gesetz in Preu-
ßen. Das A##s teilte den Standpunkt des ge-
meinen Rechts. Eine wesentliche Aenderung und
Verschärfung trat mit der Vu von 1850 ein,
indem a 13 bestimmte, daß künftighin Religions-
und geistliche Gesellschaften Korporationsrechte
nur durch ein besonderes Gesetz erlangen. Der
innere Grund dieser Bestimmung war der, daß
zur Errichtung von N nunmehr keine besondere
staatliche Genehmigung, sondern nur bischöfliche
Genehmigung erforderlich sein sollte, infolge-
dessen die Gewährung der Korporationsrechte
von einem besonderen staatlichen Akte abhängig
gemacht werden mußte. Als der Gesetgeber
1875 hinsichtlich der Genehmigung auf den Stand-
punkt des AL# zurückkehrte, hätte er folgerichtig
dies auch bezüglich der Erteilung der Korvpora-
tionsrechte tun und den a 13 aufheben müssen.
Dies ist aber nicht geschehen. — Demgemäß ist für
jede N, welche im Jahre 1850 noch keine Korvo-
rationsrechte besaß, oder die nach 1850 gegründet
wurde, neben der staatlichen Genehmigung noch
ein besonderes Gesetz erforderlich, um die Kor-
porationsrechte zu erwerben. Praktische Bedeu-
tung erlangte diese Bestimmung, als in den 80er
Jahren eine Reihe früherer wie auch neuer N
von O. und K genehmigt wurden (vgl. Gv. 22. 5.
1888, welches 17 N von O. und K Korpora-
tionsrechte verlieh).
Die Rechtslage ist somit folgende: 1. die N
der 1875 bestehen gebliebenen krankenpflegenden
O. und K baben, soweit sie damals schon Kor-
porationsrechte besaßen, sie auch heute noch;
2. die N sämtlicher übrigen O. und K besitzen sie,
weil 1875 aufgelöst, nicht mehr, sofern sie ihnen
nicht nachträglich durch besondere Gesetze verliehen
sind; 3. neue N aller ezugelassenen O. und K können
sie nur durch besonderes Gesetz erlangen; 4. die
meisten der klösterlichen N in Preußen entbehren
der Korporationsrechte (Giese 296 ff; Cuno 97 ff).
III. Die rechtliche Stellung der klösterlichen N
ist also eine verschicdenc. je nachdem sie Korpo-
rationsrechte erhalten haben oder nicht, sie rechts-
fähige oder nicht rechtsfähige sind. Die rechts-
fähigen N sind wiederum, je nachdem in den betr.
Staaten der kath. Kirche öffentlich-rechtlicher
Charakter zukommt oder nicht, juristische Personen
des öffentlichen oder nur des Privatrechts.
§J 5. Privatrechtliche Stellung.
1. Den rechtsfähigen N kommt zu
Geschäftsfähigkeit, Vermögens-
fähigkeit, Erwerbs= und Verfü-
gungsfähigkeit gemäß den Bestimmun-
gen des Be#. Aber auch heute noch ist die Er-
werbsfähigkeit der klösterlichen N in den mei-
sten deutschen Staaten beschränkt, unterliegt ge-
wissen „Amortisationsgesetzen“ (71.
2. Auf die nichtrechtsfähigen N, d. h.
die N, welche zwar die staatliche Genehmigung,
nicht aber, weil hierzu noch ein besonderer Staats-
akt erforderlich ist, die Korvorationsrechte be-
sitzen, finden gemäß § 54 B die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Vor allem