Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Schullasten (der Bedarf) 
— — — — —„ —„ 
  
Die Auswendungen für Bolksschulen 1910/11 betrugen 
Bon der Ge- 
Millionen auf den samtsumme 
in Cinwobner-= 
Kopf Mk. deckte der 
Staat 
Preußen 4200 10,47 90,2% 
VBagdern 81,v 9 30,6% 
Sachsen 59,9 12,47 24% 
Worttemberg 22,5 9.22 36% 
Baden 21,6 10,08 25,7% 
Oessen 12 W 28% 
Elsat-Lothringen 15,5 8,26 31,.6% 
I. Der Bedarf. 
5#2. Oeffentliche Einrichtungen zur Verwirkli- 
chung des SchZwangs sind nötig für a) die 
einzelne Sch, b) die LBildung, c) die Verforgung 
der in den Ruhestand getretenen L und der 
Hinterbliebenen, d) Sch Aufsicht und Sch Verwal- 
tung. Der Bedarf zu b und d kann als im we- 
sentlichen staatliche Ausgabe hier ausscheiden. 
Außerhalb Preußens giebt die Gesetzgebung keinen 
Anlaß zu solcher Gliederung des Bedarfs. 
I. Für die einzelne Schule muß alles be- 
reit gestellt werden, was zur unterrichtlichen Ver- 
sorgung der ihr zugewiesenen Sch Kinder nötig ist: 
einschließlich besonlverer Sch Einrichtungen z. B. 
für schwach begabte Kinder (O## 46, 219) oder 
Schifferkinder (OV # 58, 221). Dieser Bedarf 
setzt sich zusammen aus dem, was der L braucht 
(Dienstbezüge, Dienstwohnung, Wirtschaftsgebäude 
auf dem Lande), und aus den Einrichtungen, die 
ein geordneter Unterrichtsbetrieb voraussetzt 
(Klassenzimmer nebst Ausstattung, Aborte, Brun- 
nen, Turn= und Spielplatz, Lehrmittel) einschl. 
Reinigung und Heizung der Räume. Das LDienst- 
einkommen ist meist durch Gesetz ziffermäßig fest- 
gelegt, ergänzungsweise durch Gemeindestatut 
(Ortszulagen) oder, für gewisse Vergütungen, 
durch Min Regl oder allgemeine Verfügungen der 
Sch Behörden. In welcher Gestalt die übrigen 
Bedürfnisse der Sch befriedigt werden sollen, 
dafür schreiben Min Bestimmungen das Mindest- 
maß vor. 
Die Aufwendungen pflegt man zu scheiden in 
persönliche und sächliche oder in laufende und ein- 
malige: es beirugen in Preußen 1910/11 
die persönlichen (laufenden) 338,5, die sächlichen 
(laufenden) 82,4 Millionen Mk. Dort ist noch 
wichtiger die Scheidung nach der Art des Fest- 
stellungsverfahrens (unten & 13) zwischen Bau- 
und anderem Bedarf. Die Ausgaben für Neu- 
bezw. Ersatz= und für Erweiterungs-Bauten 
beliefen sich auf fast 62 Mill. Mk. (bei 3649 Bau- 
fällen), gegenüber 420,9 Mill. Mk. Uaufen der. 
1. Zur Baulast (7 47 BG) gehört: Be- 
cchaffung des Bauplatzes für das SchGehöft 
einschl. Turnplatz und Baumschule (Pr Verw Bl 
19, 368), Herstellung (Bauplan: O 18, 168), 
Unterhaltung und Erneuerung der Baulichkeiten 
in ihren („konstruktiven“) Bestandteilen (OV# 
19, 187), Weißen und Tapezieren der Wände 
(OV 21, 212; 42, 189; Pr Verw Bl 17, 247), 
sowie die Anmietung der erforderlichen Räume 
(O### 23, 155; 28, 159). 
Als Zubehör ist zum Sch Gehöft Umwehrung 
(LC20 23, 154, Pr VerwBlI 13, 63 und 21, 349), Hof-. 
  
  
pflaster, Brunnen, Dungstatt auf dem Lande (PrVerwl 
19, 368), zum Sch Hause Herd und Osen (Oßc# 30, 163, 
PrVerwBl 24, 264), zur Scheune der bewegliche Balken- 
belag (PrBerwBl 18, 253) zu rechnen. Dagegen 
gehören der Waschkessel (fallt er nicht eingemauert: 
O8### 43, 191) und die Sch Bänke (lalls sie nicht Zube- 
hör des EchHauses durch „Zuschlagung“ geworbden sind: 
OVG 4, 185; 13, 269, Pr Verwol 15, 76; 16, 258, Ugal 
1901, 360) nicht dazu, weil die Umgestaltung des landrecht- 
lichen Pertinenz-Begriffes (#6 42 ff 12 A#bm) durch das 
Bon (6 97) nicht das öffentliche Recht der Sch hat än- 
dern können: a 55, 132 EG Beß, 1 80 zu 10b Pr. AG a. 
BGh (Oß# bo, 159; PrVerw Bl 290, 172). Mietweise 
Beschaffung von Räumen wird dem Bau gleichgestellt 
(O### 223, 155; 28, 159, Pr Berw#19. 366, Uml1 1001, 
969; 1905, 515). Die Anmietung von Wohnungen für L, die 
ortsrechtlich Anspruch auf freie Dienstwohnung 
haben, ist also Baulast, aber nicht die gesetzliche Mietent- 
schädigung (OB#G# 48, 204). Aufwendungen für Immobi- 
liar-Feuerversicherung rechnet das O#c# (OVG 38, 187, 
Pr Berw Bl 24. 552) ebenfalls zu den Bauleistungen. 
2. Alle nicht unter den Begriff „Baulast“ 
fallenden Leistungen sind in Preußen entweder 
solche, für die das G v. 26. ö. 87 gilt, oder solche, 
die von den Schussichtsbehörden festgestellt 
werden (nur in Posen, wo jenes Gesetz nicht gilt, 
stehen alle nicht-baulichen Leistungen einander 
gleich). Das G v. 26. 5. 87 hebt aus den übrigen 
die Fälle heraus, in denen die Anforderung „neue 
oder erhöhte“ Leistungen betrifft, die nach dem 
Ermessen der (zuständigen Sch-) VerwBehörden 
zu bestimmen sind. Selbstverständlich muß die 
Leistung sich in den Rahmen der Unterhaltung 
der Sch eines bestimmten Sch Verbandes 
einfügen (Beispiel des Gegenteils: O# 47, 
177); am häufigsten besteht sie in der Bereit- 
stellung des Bedarfs für eine neue Lehrstelle 
(OVG 50, 169 und 179; 59, 190). 
Zu den „neuen oder erhöhten“ Leistungen (OVG bo, 
194) zählen z. B. diejenigen nicht, die rechtlich bereits 
seststehen, aber bisher von einem aus besonderem Rechtstitel 
verpflichteten Dritten getragen wurden und nach dessen 
Weagsall von dem gesetzlichen Lastenträger übernommen 
werden müssen (CVG 27, 140), oder die Bezüge des Ver- 
walters einer erledigten Stelle, wenn sie aus den Stellen- 
Einkünften bestritten werden können (OV 45, 217; 48, 
219, Pr Verw Bl 29, 517), oder der Ersatz für SchHolz, 
das im Walde gestohlen wurde (Pr Verw Bl 19, 401). 
„Freies Ermessen“ der Verw Behörde chinsichtlich Um- 
fang, Beginn und Dauer der Leistung) ist z. B. ausge- 
schlossen, wenn es sich um Gewährung der tarifmäßigen 
Mietentschädigung (G 17 LB0) handelt (O## 60, 213) 
oder um Gewährung von Amts- und Ortszulagen, wenn 
der Beginn des Rechts auf solche und deren Höhe durch eine 
genehmigte Besoldungsordnung orterechtlich sestsicht (CB## 
46, 214, U Bl. 1913, 317) oder bei 157 Abs 1 Sat 3 L2B6 
(CV 59, 201). 
In diesen Fällen kann die Sch Aufsichtsbehörde die Fest- 
stellung des Bedarfs (nicht der rechtlichen Verpflichtung 
ebenso selbständig vornehmen (O## 59, 189) wie dies vor 
dem G v. 26. 6. 87 geschah. 
II. Der Bedarf für die Versorgung eines in 
den Ruhestand getretenen L gehörte früher zu 
dem Bedarf der betr. Einzel-Sch, und der Stellen- 
nachfolger mußte zur Deckung beitragen, während 
die L für ihre Hinterbliebenen mit Hilfe von 
staatlich und in Preußen durch Gemeindebeiträge 
(G v. 22. 12. 69) unterstützten Zwangskassen zu
	        
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