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Schullasten (der Bedarf)
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Die Auswendungen für Bolksschulen 1910/11 betrugen
Bon der Ge-
Millionen auf den samtsumme
in Cinwobner-=
Kopf Mk. deckte der
Staat
Preußen 4200 10,47 90,2%
VBagdern 81,v 9 30,6%
Sachsen 59,9 12,47 24%
Worttemberg 22,5 9.22 36%
Baden 21,6 10,08 25,7%
Oessen 12 W 28%
Elsat-Lothringen 15,5 8,26 31,.6%
I. Der Bedarf.
5#2. Oeffentliche Einrichtungen zur Verwirkli-
chung des SchZwangs sind nötig für a) die
einzelne Sch, b) die LBildung, c) die Verforgung
der in den Ruhestand getretenen L und der
Hinterbliebenen, d) Sch Aufsicht und Sch Verwal-
tung. Der Bedarf zu b und d kann als im we-
sentlichen staatliche Ausgabe hier ausscheiden.
Außerhalb Preußens giebt die Gesetzgebung keinen
Anlaß zu solcher Gliederung des Bedarfs.
I. Für die einzelne Schule muß alles be-
reit gestellt werden, was zur unterrichtlichen Ver-
sorgung der ihr zugewiesenen Sch Kinder nötig ist:
einschließlich besonlverer Sch Einrichtungen z. B.
für schwach begabte Kinder (O## 46, 219) oder
Schifferkinder (OV # 58, 221). Dieser Bedarf
setzt sich zusammen aus dem, was der L braucht
(Dienstbezüge, Dienstwohnung, Wirtschaftsgebäude
auf dem Lande), und aus den Einrichtungen, die
ein geordneter Unterrichtsbetrieb voraussetzt
(Klassenzimmer nebst Ausstattung, Aborte, Brun-
nen, Turn= und Spielplatz, Lehrmittel) einschl.
Reinigung und Heizung der Räume. Das LDienst-
einkommen ist meist durch Gesetz ziffermäßig fest-
gelegt, ergänzungsweise durch Gemeindestatut
(Ortszulagen) oder, für gewisse Vergütungen,
durch Min Regl oder allgemeine Verfügungen der
Sch Behörden. In welcher Gestalt die übrigen
Bedürfnisse der Sch befriedigt werden sollen,
dafür schreiben Min Bestimmungen das Mindest-
maß vor.
Die Aufwendungen pflegt man zu scheiden in
persönliche und sächliche oder in laufende und ein-
malige: es beirugen in Preußen 1910/11
die persönlichen (laufenden) 338,5, die sächlichen
(laufenden) 82,4 Millionen Mk. Dort ist noch
wichtiger die Scheidung nach der Art des Fest-
stellungsverfahrens (unten & 13) zwischen Bau-
und anderem Bedarf. Die Ausgaben für Neu-
bezw. Ersatz= und für Erweiterungs-Bauten
beliefen sich auf fast 62 Mill. Mk. (bei 3649 Bau-
fällen), gegenüber 420,9 Mill. Mk. Uaufen der.
1. Zur Baulast (7 47 BG) gehört: Be-
cchaffung des Bauplatzes für das SchGehöft
einschl. Turnplatz und Baumschule (Pr Verw Bl
19, 368), Herstellung (Bauplan: O 18, 168),
Unterhaltung und Erneuerung der Baulichkeiten
in ihren („konstruktiven“) Bestandteilen (OV#
19, 187), Weißen und Tapezieren der Wände
(OV 21, 212; 42, 189; Pr Verw Bl 17, 247),
sowie die Anmietung der erforderlichen Räume
(O### 23, 155; 28, 159).
Als Zubehör ist zum Sch Gehöft Umwehrung
(LC20 23, 154, Pr VerwBlI 13, 63 und 21, 349), Hof-.
pflaster, Brunnen, Dungstatt auf dem Lande (PrVerwl
19, 368), zum Sch Hause Herd und Osen (Oßc# 30, 163,
PrVerwBl 24, 264), zur Scheune der bewegliche Balken-
belag (PrBerwBl 18, 253) zu rechnen. Dagegen
gehören der Waschkessel (fallt er nicht eingemauert:
O8### 43, 191) und die Sch Bänke (lalls sie nicht Zube-
hör des EchHauses durch „Zuschlagung“ geworbden sind:
OVG 4, 185; 13, 269, Pr Verwol 15, 76; 16, 258, Ugal
1901, 360) nicht dazu, weil die Umgestaltung des landrecht-
lichen Pertinenz-Begriffes (#6 42 ff 12 A#bm) durch das
Bon (6 97) nicht das öffentliche Recht der Sch hat än-
dern können: a 55, 132 EG Beß, 1 80 zu 10b Pr. AG a.
BGh (Oß# bo, 159; PrVerw Bl 290, 172). Mietweise
Beschaffung von Räumen wird dem Bau gleichgestellt
(O### 223, 155; 28, 159, Pr Berw#19. 366, Uml1 1001,
969; 1905, 515). Die Anmietung von Wohnungen für L, die
ortsrechtlich Anspruch auf freie Dienstwohnung
haben, ist also Baulast, aber nicht die gesetzliche Mietent-
schädigung (OB#G# 48, 204). Aufwendungen für Immobi-
liar-Feuerversicherung rechnet das O#c# (OVG 38, 187,
Pr Berw Bl 24. 552) ebenfalls zu den Bauleistungen.
2. Alle nicht unter den Begriff „Baulast“
fallenden Leistungen sind in Preußen entweder
solche, für die das G v. 26. ö. 87 gilt, oder solche,
die von den Schussichtsbehörden festgestellt
werden (nur in Posen, wo jenes Gesetz nicht gilt,
stehen alle nicht-baulichen Leistungen einander
gleich). Das G v. 26. 5. 87 hebt aus den übrigen
die Fälle heraus, in denen die Anforderung „neue
oder erhöhte“ Leistungen betrifft, die nach dem
Ermessen der (zuständigen Sch-) VerwBehörden
zu bestimmen sind. Selbstverständlich muß die
Leistung sich in den Rahmen der Unterhaltung
der Sch eines bestimmten Sch Verbandes
einfügen (Beispiel des Gegenteils: O# 47,
177); am häufigsten besteht sie in der Bereit-
stellung des Bedarfs für eine neue Lehrstelle
(OVG 50, 169 und 179; 59, 190).
Zu den „neuen oder erhöhten“ Leistungen (OVG bo,
194) zählen z. B. diejenigen nicht, die rechtlich bereits
seststehen, aber bisher von einem aus besonderem Rechtstitel
verpflichteten Dritten getragen wurden und nach dessen
Weagsall von dem gesetzlichen Lastenträger übernommen
werden müssen (CVG 27, 140), oder die Bezüge des Ver-
walters einer erledigten Stelle, wenn sie aus den Stellen-
Einkünften bestritten werden können (OV 45, 217; 48,
219, Pr Verw Bl 29, 517), oder der Ersatz für SchHolz,
das im Walde gestohlen wurde (Pr Verw Bl 19, 401).
„Freies Ermessen“ der Verw Behörde chinsichtlich Um-
fang, Beginn und Dauer der Leistung) ist z. B. ausge-
schlossen, wenn es sich um Gewährung der tarifmäßigen
Mietentschädigung (G 17 LB0) handelt (O## 60, 213)
oder um Gewährung von Amts- und Ortszulagen, wenn
der Beginn des Rechts auf solche und deren Höhe durch eine
genehmigte Besoldungsordnung orterechtlich sestsicht (CB##
46, 214, U Bl. 1913, 317) oder bei 157 Abs 1 Sat 3 L2B6
(CV 59, 201).
In diesen Fällen kann die Sch Aufsichtsbehörde die Fest-
stellung des Bedarfs (nicht der rechtlichen Verpflichtung
ebenso selbständig vornehmen (O## 59, 189) wie dies vor
dem G v. 26. 6. 87 geschah.
II. Der Bedarf für die Versorgung eines in
den Ruhestand getretenen L gehörte früher zu
dem Bedarf der betr. Einzel-Sch, und der Stellen-
nachfolger mußte zur Deckung beitragen, während
die L für ihre Hinterbliebenen mit Hilfe von
staatlich und in Preußen durch Gemeindebeiträge
(G v. 22. 12. 69) unterstützten Zwangskassen zu