Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

sorgen hatten (wie noch heut in Bayern und Sach- 
sen: unten 3 8). 
In Preußen hat man dann zunächst für die 
Aufbringung der Ruhegehälter 1893 den Gedan- 
ken des Ausgleichs der Gefahren durch Bildung 
von Zwangsversicherungsgenossenschaften der Sch- 
Verbände in Gestalt von Bezirkskassen mit eigener 
Rechtspersönlichkeit (OWG 48, 219; RGg 38, 284) 
verwirklicht. Diesen Ruhegehaltskassen 
wurden 1897 die Alterszulagekassen 
nachgebildet, damit die Berufung von älteren L 
dem betr. Sch Verband nicht Mehrkosten verur- 
sache, und schließlich 1899 die Witwen- und 
Waisenkassen: von letzteren durften sich 
Sch Verbände mit mehr als 25 Sch Stellen aus- 
schließen, falls (und so lange) sie keinen staatlichen 
Ergänzungszuschuß bezogen. Berlin ist bei allen 
3 Kassen gesetzlich ausgeschlossen. 
Der 1. Oktober des Vorjahres ist Stichtag für 
die Feststellung des Jahresbedarfs an Alterszu- 
lagen, an Ruhegehältern (abzüglich des Staats- 
beitrags) und an Witwen= und Waisengeldern 
(abzüglich des Staatsbeitrags) innerhalb des 
Reg Bezirks. Aber da der Verteilungsplan der 
Witwen= und Waisenkasse nicht jährlich, wie bei 
den andern beiden Kassen, sondern für je drei 
Jahre (v. 1. 4. 00 ab) aufgestellt wird, steigert 
sich hier der Bedarf um den voraussichtlichen Zu- 
ang an Witwen= und Waisengeldern in den 
ommenden 3 Jahren (unten §& 7). Bei allen 3 
Kassen ist ferner die Entschädigung des Kassen- 
anwalts, der, vom Provinzialausschuß auf 6 Jahre 
gewählt, die Interessen der Sch Verbände gegen- 
über der Regierung als Verwalterin der Kasse 
wahrnimmt, als (einziger) Verwfostenbedarf 
zuzusetzen. 
Die Gesamtausgaben der Kassen 1910/11 (95,3 Millionen 
Mark) deckten 28, 1 v. H. der laufenden persönlichen Auf- 
wendungen. 
II. Die Deckungsmittel. 
5 3. Allgemeines. Der Bedarf wird zunächst 
durch #eigene Einnahmens" gedeckt: Er- 
träge von Vermögensstücken (Grund und Boden, 
Kapital, Nutzungsrechten, Forderungen), die dem 
Sch Verband oder der Sch gehören und nur zu 
SchZwecken verwendet werden dürfen, einschl. 
Sch Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 
Dazu kommen Vermögensstücke, die für Sch- 
und für kirchliche Zwecke gemeinsam bestimmt 
sind, einmalige privatrechtliche Beiträge (Schen- 
kungen) „Dritter“, z. B. des Gustav-Adolf= und des 
Bonifazius-Vereins zu SchBauten (Pr VerwUl 
14, 414 ff; U Bl 1899, 380 und 742). In 
Sachsen darf das Stammvermögen ohne 
Staatsgenehmigung nicht angegriffen und nie 
soweit geschwächt werden, daß die laufende Ein- 
nahme unter die darauf an gewiesene laufende 
Ausgabe herabsinkt. Ebenso verlangt Baden 
„ungeschmälerte Erhaltung des Grundstocks der 
Sch Pfründe“. 
Die öffentlichrechtlichen Einnah- 
men der Sch zerfallen in Gebühren (Schulgeld, 
unten § 4) und Strafen (5, Leistungen Dritter 
auf Grund besonderer Rechtstitel (5 7), Lei- 
  
– 
stungen der eigentlichen Sch# Träger (5 8), Lei-) 
stungen weiterer Kommunalverbände und des 
Staats (989 9, 10). 
Schullasten (Deckungsmittel) 
381 
In Preußen wurden 1911 von den laufenden Auf- 
wendungen für Sch gedeckt: 63 v. H. vurch die geletzlichen 
Sch LTräger, 30,2 v. H. durch staatliche Mittel, 4,6 v. H. 
durch Erträge des Sch-, Kirchen= und Stiftungsvermögens, 
0,6 v. H. durch die kirchlichen Betelligten, 0,4 v. H. durch 
Leistungen Dritter auf Grund rechtlicher Verpflichtung, 
0,2 v. H. durch Schulgeld. 
§4. Schulgeld und Gastschulbeitrag. 
A. Das Schulgeld. 
I. In Preußen ist das Schulgeld als stei- 
gender und fallender LDienstbezug zum 1. 10. 88 
beseitigt worden und nur noch als Sch Kassen- 
einnahme erhalten geblieben: einmal als Frem- 
den Sch Geld und ferner da, wo der Jahresbetrag 
der staatlichen Besoldungsbeiträge (unten # 9) 
hinter dem Jahreseingang an Sch Geld alter 
Art (nach dem Stande Ende September 1888) 
zurückbleibt. Dieser Unterschied bezeichnet gleich- 
zeitig den Höchstbetrag des beizubehaltenden 
Sch Geldes, den der Kreis-(Bezirks-) Ausschuß 
alle 5 Jahre für solche Gemeinden festsetzen darf, 
die sonst ihre Sch Steuern „erheblich“ erhöhen 
müßten. 
1911 wurden von 63 549 ein beimischen Schkin- 
dern 476 177 Mk. Sch Geld gezahlt. 
Das Fremdenschulgeld kann von den 
Unterhaltspflichtigen nicht-einheimischer Kinder 
(bez. Waisenhäuser u. dergl. siehe OV#G 60, 244) 
erhoben werden. Als „einheimisch“ gelten und 
schulgeldfrei sind Kinder, die Reichsangehörigkeit 
besitzen und im Sch Verbandsbezirk am Wohnort 
des zur Sorge für ihre Person Verpflichteten 
(541627/8, 1684/6, 1793/4 BGB) wohnen oder von 
Privatpersonen unentgeltlich in Pflege und Kost 
genommen sind (56 Schl). Die im Durchschnitt 
der 3 letzten Rechnungsjahre auf ein Sch Kind 
entfallene Ausgabe bildet das Höchstmaß des 
Fremden Sch Geldes. 
1911 betrug das Fremden Schcheld 679 191 Mk. 
Der den Sch Geldtarif feststellende Beschluß 
des Sch Verbandes bedarf der Genehmigung der 
Sch Aufsichtsbehörde: bei Versagung ist im Gel- 
tungsgebiet des SchuEG Beschwerde beim Pro- 
vinzialrat gegeben. 
II. In Sachsen muß Sch Geld für olle schul- 
pflichtigen Kinder entrichtet, es kann aber nach 
Vermögens= und Familienverhältnissen abgestuft 
werden. Baden schreibt ein SchGeld von 
3,20 Mk. jährlich vor, gestattet aber der Gemeinde 
(mit staatlicher Genehmigung) den Verzicht. 
Außerdem kann der Bezirksrat dem Unternehmer 
einer am Sch Ort errichteten Erziehungsanstalt, 
deren Schülerzahl die Errichtung weiterer LStellen 
an der Orts Sch nötig macht, die Leistung eines 
Beitrags auferlegen, der dem der Ge- 
meinde erwachsenden Mehraufwand entsprechen 
soll. Bayern, Württemberg, Hes- 
sen und Elsaß-Lothringen stellen den 
Sch Trägern die Erhebung von Sch eld frei. 
Der gesetzliche Höchstbetrag ist in Bayern 
2,88 Mk., in Württemberg 3 Mk., in Hessen 
10,29 Mk. (für Gemeinden mit mehr als 6000 
Seelen), in Elsaß-Lothringen 6 Mk. (für Gemein- 
den mit 2000 und mehr Scelen) jährlich. 
Fremdenschulgeld kennt Bayern als 
eine das Sch Geld übersteigende „erhöhte Gebühr“ 
die wegfällt, falls die Sch Aussichtsbehörde das
	        
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