Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Kind „aus gewichtigen Gründen“ vorübergehend 
der betr. Sch überwiesen hat, ebenso Baden (Ge- 
nehmigung der Oberschulbehörde). 
B. Der Gastschulbeitrag in Preußen ist 
auch eine Vergütung für gastweisen Besuch einer 
Sch, wird aber von dem Sch Verband, aus welchem 
die von der Schulaufsichtsbehörde 
zugewiesenen Kinder kommen, gezahlt. 
Seine Höhe sollen zunächst Vereinbarungen (Aen- 
derung nach einjähriger Kündigung für den 
Schluß des Etatsjahres) regeln und einerseits 
die Mehrkosten des die Kinder aufnehmenden, 
andererseits die Ersparnisse des die Kinder sen- 
denden Sch Verbandes dafür die Grundlage bilden. 
In Baden entscheidet der Bezirksrat, ob 
in solchen Fällen „abgesehen vom Sch Geld be- 
sondere Vergütungen zum persönlichen und zum 
sachlichen Aufwand der Nachbargemeinde zu 
leisten sind". 
5. Schulversäumnisstrafen. Sch Versäum- 
nisse sind Uebertretungen im Sinne des Preuß. 
Gv. 23. 4. 83: die deswegen verhängten Stra- 
fen fallen nach §5 7 Abs 3 a. a. O. und 8 10 
Gen. Land SchRegl v. 12. 8. 1763 der Schulkasse 
zu. Der Abs 2 jenes & 7, wonach der Empfänger 
der Strafgelder auch die Festsetzungs= und Voll- 
streckungskosten zu tragen hat, findet hierbei keine 
Anwendung auf die Sch Kassen (VSchlrch 9P, 243 
und 10, 123). Als Verwendungszweck gilt allge- 
mein die Anschaffung von Sch Büchern für arme 
Kinder (Kab O v. 24. 9. 1828, v. Kamptz Annalen 
12, 1022). 
In den anderen Staaten gilt derselbe Grund- 
satzz in Baden kann der Gemeinderat dem 
Ortsdiener eine Hebegebühr aus den Strafgel- 
dern bewilligen. 
8 6. Leistungen Dritter aus besonderen 
Rechtstiteln. Naech Preußischem Recht 
sind „Dritte“ diejenigen, die nicht zum Kreise 
der durch allgemeine Rechtsnorm (Gesetz, 
Herkommen) bestimmten Sch Träger gehören. 
Man darf daher zu ihnen Kirchengemeinde und 
Kirchenpatron nicht rechnen hinsichtlich der Bau- 
last bei Küster-(Kirch-, Pfarr-) Sch, soweit sie auf 
% II. 12 ALNx ruht. Durch Säkularisation (# ist 
auf den Fiskus eine Sch Unterhaltungspflicht, die 
ein Kloster kraft allgemeiner kirchlich-kanonischer 
Satzung hatte, nicht übergegangen (OVG 41, 
206), wohl aber jede stiftungsmäßige (OVG 38, 
200; 57, 233). Der Domänen-Fiskus ist in West- 
preußen (unten 9) gesetzlicher Sch LTräger, in 
Ostpreußen nach § 32 Abs 4 Schuch „Dritter“ 
(OV61, 62). Zu den „Dritten“ zählt ferner der 
Ansiedlungsunternehmer, dem der Kreisausschuß 
zur Durchführung der durch die Ansiedlung be- 
dingten Aenderung oder Neuordnung der Sch Ver- 
hältnisse eine besondere Leistung auferlegt (OVG 
61, 52), und die „Betriebsgemeinde“, die der 
„Wohnsitzgemeinde" gemäß §5 53 KommAbg einen 
„Zuschuß" leistet, weil in ihren Berg-, Hütten- 
oder Salzwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien, Fa- 
briken, Eisenbahn-Unternehmungen Personen be- 
schäftigt sind, welche in der „Wohnsitzgemeinde“ 
wohnen, in die dortigen Sch ihre Kinder schicken 
und dadurch der Wohnsitzgemeinde Mehrausgaben 
verursachen, die: a) im Verhältnis zu den ohne die 
Kinder jener „Personen" für Sch Zwecke notwendi- 
gen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang 
(mindestens 10% : Pr Verw Bl 33, 421) erreichen. 
  
– — —— "— — — — 
  
Schullasten (Deckungsmittel) 
  
und b) eine unbillige Mehrbelastung der Gemein- 
desteuerpflichtigen herbeiführen. „Dritte“ können 
auch Stiftungen (I mit eigener Rechtspersönlich- 
keit sein (OVG 67, 234). Im übrigen spricht man 
von „Stiftung“ im Sinne von „Widmung" (O#### 
50, 149), z. B. von Häusern, oder freiwilliger 
Verpflichtung zu dauernden Leistungen r 
SchZwecke, auch dann, wenn es sich um eine Hin- 
gabe, Verpflichtung eines ordentlichen Sch LWTrä- 
gers über das ihm rechtlich Obbegende hinaus 
handelt. Die zugrunde liegende Willenserklärung 
(auch stillschweigende) erlangt durch Annahme 
seitens der Vertreter der Sch oder der Sch Unter- 
haltungspflichtigen verbindliche Kraft und, auch 
wo eine solche fehlt, durch Genehmigung der 
Sch Aufsichtsbehörde öffentlich-rechtlichen Charak- 
ter (Entsch R 13. 1. 13, VSch Arch 12, 178) und 
wird unwiderruflich (OVe 11, 169; 21, 191; 
28, 193; 50, 152). Einer Beobachtung privatrecht- 
licher Formen bedarf es für das zugrunde liegende 
Rechtsgeschäft nicht (OBVG 57, 265); für die 
Widmung wie die schulaufsichtliche Genehmigung 
genügen schlüssige Handlungen (OV 29, 141, 
UßBBl 1899, 743; 1901, 905). Der Charakter der 
Verpflichtung ändert sich dadurch, daß diese zu 
einem Teil der örtlichen Sch Verfassung wird, 
nicht, und der Rechtstitel kann sowohl öffentlich- 
rechtlich als privatrechtlich (z. B. Urteil) sein: 
immer entsteht objektives Recht (OVG 67, 264). 
#5*32 SchU wiederholt den Satz des a 25 Vlr 
„Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen“, und 
bestimmt ferner, daß als Grundlage für die Ver- 
pflichtungen des Fiskus ein besonderer Rechts- 
titel vermutet werden solle, soweit es nicht ein 
gutsherrliches oder grundherrliches oder Do- 
manialverhältnis sei (vgl. VSchrch. 12, 178 ff). 
In Bayern werden zu den „besonderen 
rechtlichen Verpflichtungen“ die auf dem Groß- 
grundbesitz ruhenden „Komplexlasten“ grund= und 
gutsherrlichen, kirchlichen und landeshoheitlichen 
Ursprungs und die „Kirchtrachten“ (Natural- 
lieferungen) gerechnet. 
§ 7. Die Leistungen der eigentlichen Schul- 
lastenträger (unten § 11 und 12). Diese Lei- 
stungen sind ganz überwiegend Geldabgaben, 
Steuern: es kommen auf dem Lande aber auch 
Naturalleistungen vor, die aus früheren Volks- 
wirtschaftsperioden sich erhalten haben, namentlich 
zur Unterhaltung des L, aber auch zu Bauten: 
sie schwinden übrigens zusehends. 
Die rechtliche Eigenschaft von Schul abgaben 
und Leistungen haben aber in Preußen nur 
die Hausväterbeiträge (Posen), die Beiträge der 
Gemeinden und Gutsbezirke in Gesamtschulver- 
bänden (auch in Westpreußen) und die Leistungen 
der Gutsherren und der kirchlichen Beteiligten. 
Neben den Leistungen für ihre eigene Sch, den 
„Schulbeiträgen", haben die Sch Verbände in 
Preußen als Mitglieder der Bezirkskassen 
(oben & 2 II) noch besondere Beiträge aufzubrin- 
gen (1911 waren es 64,6 Millionen Mk.). Ver- 
teilungsmaßstab ist bei der Alterszulagekasse die 
Zahl der der Kasse am 1. Oktober des Vorjahrs 
angeschlossen gewesenen Lehrstellen (für später 
errichtete Stellen wird der Beitrag mit dem Tage 
fällig, von dem ab eine besondere Lehrkraft die 
Stelle versieht), bei den beiden anderen Kassen 
die „Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten
	        
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