Schullasten (Deckungsmittel)
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— —— in Sch Verbän-
den mit
für die Stelle 7 oder mehr
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1) D. i. eines einstweilig angestellten L bezw. einer
noch nicht 4 Jahre im Schd ienst stehenden Lehrperson.
Das Mehr der Sätze für die kleinen Sch Verbände heißt
a#weiterer Staatsbeitrag", die fernere Erhöhung um 100 Mk.
(gleich der Amtszulage) für alleinige oder erste L an Sch
mit 2 Lehrkräften: „sernerer Staatsbeitrag“.
Solls und (in Eigen Sch Verbandsgemeinden
mit höchstens 100% Gemeinde-Zuschlägen) hinter
5 v. H. jenes Solls zurückblieben (Stichtag:
1. 1. 09), sind sie fortgefallen.
c) jährlich 420 Mk. zum Witwengeld
und 84 Mk. (Halbwaisen) bezw. 140 Mk. (Voll--
waisen) zum Waisengeld der Hinterblie-
benen von L,
d) jährlich 337 Mk. für jede LStelle, 184 Mk.
für jede Lehrerinnenstelle, für die der Staats-
beitrag zu b gezahlt wird, als Zuschuß zu den
Beiträgen der Sch Verbände an die Bezirks-
Alterszulagekasse, und außerdem noch
für Sch Verbände mit nicht mehr als 7 Sch Stellen
135 bezw. 70° Mk. jährlich als „weiterer
Zuschuß“ (Fortfall wie bei bh,
e) der Umzugskosten der 2 bei deren
Versetzung im Interesse des Dienstes (unter
Wegfall der „Anzugskosten") X Lehrer & 7 Z. 61,
f) der Ostmarkenzulage, die zugunsten
der L in Westpreußen (ausgenommen 5 Kreise
des RegBez Danzig und Posen durch den
Staatshaushaltsetat für 1903 eingeführt und durch
den für 1909 aus einer festen in eine solche von
10 v. H. des Grundgehalts und der Alterszulagen.
umgewandelt wurde; Voraussetzung ist fünf-
jährige unnnterbrochene Dienstzeit als L in der
Ostmark; den Inhabern wird beim Uebertritt in
den Ruhestand eine „Ostmarken-Pensionszulage“
gewährt, solange sie in der Ostmark wohnen
bleiben,
gx) eines jährlichen Baubeitrages für
Sch Verbände mit nicht mehr als 7 Sch -tellen
in Höhe eines Dritlels der Sch Bau-Ausgaben
(einschließlich Grunderwerb), soweit sic 5000 Mk.
für eine L Stelle überstiegen haben und weder
durch Brandschadenversicherung gedeckt sind noch
Dritten zur Last fallen: zahlbar solange der
Sch Verband seine Gebände sorgfältig unterhält
(in Streitfällen beschlieht Kreis= bezw. Bezirks-
ausschuß, in 2. Instanz Provinzialrat).
1911 zahlte der Staat 5,6 Millionen Mk. Baubeiträge.
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B. 5 10. Leistungen der übrigen Staaten.
Baden ist am weitesten gegangen. Nach dem
Gesetz sind aus der Staatskasse zu zahlen: a) die
Ruhegehalte der etatmäßigen L und Scheiter
(ausgenommen städtische Haupt L) sowie die
Hinterbliebenen-Versorgungsgehalte und die Ent-
schädigungen für dienstliche Reisen, b) für das
platte Land außerdem: die Gehalte der HauptL
und die Vergütungen der nicht-etatmäßigen 2L,
Mietzinsentschädigungen der Hilfs L, Stellver-
tretungskosten, Sterbegehalte an Hinterbliebene
von L und Umzugskosten versetzter L. Ländlichen
Gemeinden mit 6000 und weniger Einwohnern
wird ferner ein Staatsbeitrag gezahlt, falls
sie bestimmte Sch Ausgaben (5§ 95 VSche) nicht
durch den Höchstbetrag des Gemeinde-Umlage-
satzes zu decken vermögen (unten & 12). Bedürf-
tige Landgemeinden können zu Sch Bauten Bei-
hilfen erhalten.
In Württemberg, Hessen und El-
saß -Lothringen hat der Staat übernom-
men: die Ruhegehälter (in Elsaß-Lothringen ist
aber der auf die Ortszulagen entfallende Teil von
den Gemeinden zu erstatten), die Hinterbliebenen-
bezüge und die Stellvertretungskosten (in Elsaß-
Lothringen aber erst vom 4. Monat ab in Höhe der
Hälfte, vom 7. Monat ab in Höhe der ganzen Be-
soldung einestr) Hilfs L). Ferner trägt der Staat
in Hessen und Elsaß-Lothringen
die Dienstalterszulagen der L, Württem-
berg noch den Teil der Gehalte und Tage-
gelder, der die gesetzlich festgelegten Gemeinde-
leistungen (unten § 12) übersteigt, die Bezüge
der „Schulvorstände“ (d. h. der Sch Leiter), die
Umzugskosten aus dienstlichem Bedürfnis ver-
setzter L, die Wartegelder und die Unfallfürsorge.
In Sachsen tritt der Staat ein, soweit
die eigenen Einnahmen der Allgemeinen L Pen-
sionskasse und der Allg. LWitwen= und Waisen-
kasse nicht ausreichen. In Bayern geschieht
das gleiche gegenüber den Kreisvereinen (oben
# 8), während dort zur Deckung jedes L Ruhe-
gehalts ein fester, nach dem Dienstalter abgestufter
Zuschuß an die Kreisanstalt und an das Lehr-
personal in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern
ein Drittel der letzten Dienstalterszulage gezahlt
wird. Der bayerische Staat zahlt ferner die
Dienstalterszulagen in Gemeinden unter 10 000
Seelen, während er die größeren Gemeinden
mit Pauschalsummen in Pöhe der bisherigen
Zulagen abfindet. Sachsen und Hessen
gewähren Staatszuschüsse an leistungsschwache
Schul-Gemeinden, Bayern dagegen überträgt
diese Aufgabe den Kreisen, die zu diesem Zweck
eine „Kreisschuldotation“ erhalten haben, während
in Elsaß---Lothringen ein dazu bestimm-
ter Landesfonds Beiträe aus der Landes-
kasse erhält.
III. Die gesetzlichen Träger der Schullast.
Verteilungsmaßstab.
5 I1. Preußen. Durch Gesetz sind die Träger
der SchL in den 3 Rechtsgebieten — Prov. Po-
sen (A#R), Prov. Westpreußen (Sch O v. 11. 12.
1845), übrige Monarchie (Schli##) — verschieden
bestimmt. Ungeschriebenes Recht (Gerkommen)
kommt zur Anwendung statt des Gesetzes
da, wo letzteres ausdrücklich darauf verweist