Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schullasten (Deckungsmittel) 
  
  
  
  
  
  
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— —— in Sch Verbän- 
den mit 
für die Stelle 7 oder mehr 
jweniger als 7 
ines mit Grund- Stellen für voll- 
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oder #Amtezulage) · . 
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anderen Lehrers . 11205) 220 20 
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einer Lehrerin —— # 
1) D. i. eines einstweilig angestellten L bezw. einer 
noch nicht 4 Jahre im Schd ienst stehenden Lehrperson. 
Das Mehr der Sätze für die kleinen Sch Verbände heißt 
a#weiterer Staatsbeitrag", die fernere Erhöhung um 100 Mk. 
(gleich der Amtszulage) für alleinige oder erste L an Sch 
mit 2 Lehrkräften: „sernerer Staatsbeitrag“. 
Solls und (in Eigen Sch Verbandsgemeinden 
mit höchstens 100% Gemeinde-Zuschlägen) hinter 
5 v. H. jenes Solls zurückblieben (Stichtag: 
1. 1. 09), sind sie fortgefallen. 
c) jährlich 420 Mk. zum Witwengeld 
und 84 Mk. (Halbwaisen) bezw. 140 Mk. (Voll-- 
waisen) zum Waisengeld der Hinterblie- 
benen von L, 
d) jährlich 337 Mk. für jede LStelle, 184 Mk. 
für jede Lehrerinnenstelle, für die der Staats- 
beitrag zu b gezahlt wird, als Zuschuß zu den 
Beiträgen der Sch Verbände an die Bezirks- 
Alterszulagekasse, und außerdem noch 
für Sch Verbände mit nicht mehr als 7 Sch Stellen 
135 bezw. 70° Mk. jährlich als „weiterer 
Zuschuß“ (Fortfall wie bei bh, 
e) der Umzugskosten der 2 bei deren 
Versetzung im Interesse des Dienstes (unter 
Wegfall der „Anzugskosten") X Lehrer & 7 Z. 61, 
f) der Ostmarkenzulage, die zugunsten 
der L in Westpreußen (ausgenommen 5 Kreise 
des RegBez Danzig und Posen durch den 
Staatshaushaltsetat für 1903 eingeführt und durch 
den für 1909 aus einer festen in eine solche von 
10 v. H. des Grundgehalts und der Alterszulagen. 
umgewandelt wurde; Voraussetzung ist fünf- 
jährige unnnterbrochene Dienstzeit als L in der 
Ostmark; den Inhabern wird beim Uebertritt in 
den Ruhestand eine „Ostmarken-Pensionszulage“ 
gewährt, solange sie in der Ostmark wohnen 
bleiben, 
gx) eines jährlichen Baubeitrages für 
Sch Verbände mit nicht mehr als 7 Sch -tellen 
in Höhe eines Dritlels der Sch Bau-Ausgaben 
(einschließlich Grunderwerb), soweit sic 5000 Mk. 
für eine L Stelle überstiegen haben und weder 
durch Brandschadenversicherung gedeckt sind noch 
Dritten zur Last fallen: zahlbar solange der 
Sch Verband seine Gebände sorgfältig unterhält 
(in Streitfällen beschlieht Kreis= bezw. Bezirks- 
ausschuß, in 2. Instanz Provinzialrat). 
1911 zahlte der Staat 5,6 Millionen Mk. Baubeiträge. 
  
  
  
— — — — — — — — 
B. 5 10. Leistungen der übrigen Staaten. 
Baden ist am weitesten gegangen. Nach dem 
Gesetz sind aus der Staatskasse zu zahlen: a) die 
Ruhegehalte der etatmäßigen L und Scheiter 
(ausgenommen städtische Haupt L) sowie die 
Hinterbliebenen-Versorgungsgehalte und die Ent- 
schädigungen für dienstliche Reisen, b) für das 
platte Land außerdem: die Gehalte der HauptL 
und die Vergütungen der nicht-etatmäßigen 2L, 
Mietzinsentschädigungen der Hilfs L, Stellver- 
tretungskosten, Sterbegehalte an Hinterbliebene 
von L und Umzugskosten versetzter L. Ländlichen 
Gemeinden mit 6000 und weniger Einwohnern 
wird ferner ein Staatsbeitrag gezahlt, falls 
sie bestimmte Sch Ausgaben (5§ 95 VSche) nicht 
durch den Höchstbetrag des Gemeinde-Umlage- 
satzes zu decken vermögen (unten & 12). Bedürf- 
tige Landgemeinden können zu Sch Bauten Bei- 
hilfen erhalten. 
In Württemberg, Hessen und El- 
saß -Lothringen hat der Staat übernom- 
men: die Ruhegehälter (in Elsaß-Lothringen ist 
aber der auf die Ortszulagen entfallende Teil von 
den Gemeinden zu erstatten), die Hinterbliebenen- 
bezüge und die Stellvertretungskosten (in Elsaß- 
Lothringen aber erst vom 4. Monat ab in Höhe der 
Hälfte, vom 7. Monat ab in Höhe der ganzen Be- 
soldung einestr) Hilfs L). Ferner trägt der Staat 
in Hessen und Elsaß-Lothringen 
die Dienstalterszulagen der L, Württem- 
berg noch den Teil der Gehalte und Tage- 
gelder, der die gesetzlich festgelegten Gemeinde- 
leistungen (unten § 12) übersteigt, die Bezüge 
der „Schulvorstände“ (d. h. der Sch Leiter), die 
Umzugskosten aus dienstlichem Bedürfnis ver- 
setzter L, die Wartegelder und die Unfallfürsorge. 
In Sachsen tritt der Staat ein, soweit 
die eigenen Einnahmen der Allgemeinen L Pen- 
sionskasse und der Allg. LWitwen= und Waisen- 
kasse nicht ausreichen. In Bayern geschieht 
das gleiche gegenüber den Kreisvereinen (oben 
# 8), während dort zur Deckung jedes L Ruhe- 
gehalts ein fester, nach dem Dienstalter abgestufter 
Zuschuß an die Kreisanstalt und an das Lehr- 
personal in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern 
ein Drittel der letzten Dienstalterszulage gezahlt 
wird. Der bayerische Staat zahlt ferner die 
Dienstalterszulagen in Gemeinden unter 10 000 
Seelen, während er die größeren Gemeinden 
mit Pauschalsummen in Pöhe der bisherigen 
Zulagen abfindet. Sachsen und Hessen 
gewähren Staatszuschüsse an leistungsschwache 
Schul-Gemeinden, Bayern dagegen überträgt 
diese Aufgabe den Kreisen, die zu diesem Zweck 
eine „Kreisschuldotation“ erhalten haben, während 
in Elsaß---Lothringen ein dazu bestimm- 
ter Landesfonds Beiträe aus der Landes- 
kasse erhält. 
III. Die gesetzlichen Träger der Schullast. 
Verteilungsmaßstab. 
5 I1. Preußen. Durch Gesetz sind die Träger 
der SchL in den 3 Rechtsgebieten — Prov. Po- 
sen (A#R), Prov. Westpreußen (Sch O v. 11. 12. 
1845), übrige Monarchie (Schli##) — verschieden 
bestimmt. Ungeschriebenes Recht (Gerkommen) 
kommt zur Anwendung statt des Gesetzes 
da, wo letzteres ausdrücklich darauf verweist
	        
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