Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

und, im Gebiet des ALR, soweit das Gewohn- 
heitsrecht aus der zeit vor 1794 stammt (OVG 
1, 232, Pr VerwBl 12, 168; Uß8Bl 1901, 322), 
neben dem Gesetz da, wo dieses auf eine Re- 
gelung verzichtet. Unbeschränkt sind ferner die 
Sch LTräger, die Geteiligten“, darin, durch Ver- 
einbarung (Pr VerwBl 22, 89) ein vom Gesetz 
abweichendes Recht als örtliche Sch Verfassun 
u setzen; diese erlangt durch Genehmigung luch 
illschweigende: Kenntnisnahme vorausgesetzt, 
Pr Verw Bl 22, 410) seitens der Schufsichts- 
behörde Geltung als objektives öffentliches Recht 
(Pr Verwl 14, 414; 28, 260; Recht 17, 141; 
OVG II, 169; 29, 141). 
1. In der Provinz Posen IT1 gilt noch 
heut das ALR: „Wo keine Stiftungen vorhanden 
sind“, liegt die SchUnterhaltung „den sämtlichen 
Kamsvpätern des Orts ohne Unterschied, ob sie 
inder haben oder nicht, und ohne Unterschied 
des Glaubensbekenntnisses ob“. „Sind jedoch 
an einem Orte' (OVG8, 175) „mehrere gemeine 
Sch errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Un- 
terhaltung des Schullehrers von seiner Religions- 
partei“ (OV# 24, 126) „beizutragen verbunden“ 
(O##G 28, 169). 
Zur Deckung der Sch Ausgaben dienen „Beiträge“, die 
aunter die Hausväter nach Verhältnis ihrer Besitzungen und 
Nahrungen billig verteilt werden müssen“ (Maßstab: O## 
14, 230, Pr Verw Bl 17, 345; 28, 259). Hausvater ist jede 
im Schezirk wohnhafte (Pr Berw Bl 25, 574; 30, 734), 
wirtschaftlich selbständige (OB#G9, 123 ff) physische Person 
(PrBerwl 10, 584; 16. 62), mit Ausnahme des „Guts 
herrn des Sch Orts“ bei ländlichen Sch (O##c# 21, 181; 
37, 203), d. h. des Besitzers desienigen Guts, mit dem die 
Gutsherrlichkeit über den Ort, wo die (Haupt-)Sch liegt, 
verbunden war (O### 16, 254). Nicht befreit oder bevor- 
rechtet sind Standesherren (OB G 41, 217), Militärpersonen 
((O86 18, 155), Geistliche, L und Beamte (OBG 2. 199; 
3, 138; 7, 2260. Bei Bauten muß der Gutsherr des Sch Orts 
tbei staonschen Sch der Magistrat) persönlich (OB#G 35. 192; 
52, 212; 53, 200) „die auf dem Gute, wo die Sch sich befin- 
det, gewachsenen oder gewonnenen Materialien“ (rohe: 
Pr Verw Bl 30, 425), „soweit selbige hinreichend vorhanden“ 
(O### 33, 266; 54, 161) „und zum Bau notwendig find, 
unentgeltlich verabfolgen“ (siehe aber OV G 32, 193). 
Die Ausführung dieser gesetzlichen Vorschriften 
führte bei der starken konfessionellen Mischung 
der Bevölkerung zur Zusammenfassung der 
„Hausväter“ in Personen-Verbände („Schul- 
sozietäten“"). 
Die Mangelhaftigkeit der Sch LVerteilung in 
diesen Sch Sozietäten hat vielfach zur Ueber- 
nmahme der Hausväter-Last durch die poli- 
tische Gemeinde genötigt. Dies geschieht 
dadurch, daß die politische Gemeinde entweder 
jene Verpflichtung nur gegenüber den Hausvätern 
eingeht, oder dem Sch Vorstande gegenüber mit 
Genehmigung der Sch Aussichtsbehörde an die 
Stelle der Hausväter tritt: in letzterem Fall wird 
sie in einer über mehrere Gemeindebezirke sich 
erstreckenden Sch Sozietät Mitglied der letzteren. 
Die politische Gemeinde kann aber auch (in einer 
nur einen Gemeindebe zirk umfassenden Sch So- 
zietät) die Sch in eine Gemeindeanstalt verwan- 
deln (mit schulaufsichtlicher Genehmigung, OVG# 
19, 173): dann wird die Sch Sozietät aufgelöst. 
2. Westpreußen. Nach der SchO v. 11. 12. 
1845 sind die Mittel zur Unterhaltung der Schu- 
len und der Lehrer“, soweit nicht „besondere 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 
  
Schullasten (Träger der Schullast) 
  
  
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Stiftungen“ oder „durch besondere Rechtstitel“ 
verpflichtete „einzelne Personen oder Korporatio- 
nen" sie liefern, von den Ortsgemeinden „in der- 
selben Weise wie die übrigen Kommunalbedürf- 
nisse aufzubringen"“. In den Gutsbezirken (die 
Sch O gebraucht den Ausdruck noch nicht) sind die 
„Anwohner" die Lastenträger; die Sch Aufsichts- 
behörde bestimmt, wieviel jeder Anwohner beizu- 
tragen hat: den Rest und Ausfälle trägt der 
„Grundherr“. 
In der Regel ist „Grundherr“ und „Gutsherr“ dieselbe 
Person: es müßte denn sein, daß das Gut, mit dessen Be- 
sitz die Gutsherrlichkeit verbunden war, unter Vorbehalt 
der letzteren seinerzeit (vom Fiskus) veräußert wurde (OBG 
44, 224)0. Grundherr ist der Gutsherr in seiner Eigenschaft 
als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem er oder 
seine Rechtsvorgänger „kleine Leute“ angesetzt haben 
(Käufer, Pächter), insbesondere um sich landwirtschaftliche 
Arbeitskräfte zu sichern. Auf diese „Vorteile aus den Mie- 
ten, Pächten, Tagelöhnerarbeiten“ gründen die Motive 
der Sch O die Pflicht des Grundherrn, für seine leistungs- 
unfähigen Anwohner einzutreten. 
Sind mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke 
die Mitglieder des Sch Verbandes, so wird auf sie 
der durch SchBeiträge zu deckende Bedarf nach 
der Zahl der Haushaltungen verteilt, „wenn nicht 
Verträge oder andere besondere Rechtstitel“ 
(also nicht Herkommen: O 14, 207; 39, 174) 
„ein anderes bestimmen“. 
Die Ortschaft, wo die Sch liegt, hat den Bau- 
platz zu beschaffen. Die „Gutsherren des Schul- 
bezirks“ (O# 12, 219; 42, 172) haben das 
Bauholz unentgeltlich herzugeben oder den Geld- 
wert zu entrichten, „sofern nicht Verträge oder 
Herkommen ein anderes bestimmen". 
Auch können Privatgutsherren zu den gleichen Leistungen 
wie der Fiskus (oben §# 9) durch örtliches Herkommen ver- 
pflichtet sein. Wenn Hintersassen von mehreren Privat- 
gutsherren zu einem Sch Bezirk gehören, ist der Vertei- 
lungsmaßstab, falls nicht Herkommen oder besondere Rechts- 
titel es anders ordnen, ebenfalls der nach Haushaltungen 
der Hintersassen. Wird in einem Sch Bezirk durch Zunahme 
der Bevölkerung die Errichtung einer neuen oder die Er- 
weiterung der bestehenden Sch nötig, so ist die Deckung 
des erweiterten Bedürfnisses nur nach dem Gesetz vorzu- 
nehmen. Forensen gehören nicht zu den Anwohnern, 
wohl aber nicht-ansässige Bewohner des Gutsbezirks (O#BG 
44, 221). 
3. In den übrigen Provinzen (Geltungs- 
gebiet des Schulunterhaltungs- 
gesetzes) sind die Gemeinden (J und Guts- 
bezirke (] die einzigen Träger der Schs (siehe 
aber Ziff. 4). 
Für die Gemeinde ist die SchL eine Gemeinde- 
last: damit werden Sondersteuern ausgeschlossen. 
Im Gutsbezirk hat der Gutsbesitzer die SchL zu 
tragen: gehört ihm aber nicht die gesamte 
Fläche des Gutsbezirks, oder ist sein Eigentum 
durch Erbbaurechte beschränkt, oder wohnen im 
Gutsbezirk Steuerpflichtige (im Sinne des Komm- 
AbgG), die nicht im Dienst oder Lohnverhältnis 
zum Gutsbesitzer stehen (OVG 34, 171; 57, 247), 
so kann dieser durch ein vom Kreisausschuß zu 
beschließendes, vom Beozirksausschuß zu bestäti- 
gendes Statut eine (nach Beitragspflicht und 
Verfahren) dem Komm Abge entsprechende (OV#G# 
60, 257) Unterverteilung der Sch L auf die Be- 
wohner des Gutsbezirks herbeiführen. Die Be- 
teiligten sind vorher zu hören (OV#-# 60, 266). 
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