Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Schullasten (Träger der Last) 
  
Auf des Gutsbesitzers Antrag muß das Statut 
wieder aufgehoben werden. 
In GesamtSchVerbänden wird die durch 
Scheiträge zu deckende Bedarfssumme in zwei 
gleiche Teile zerlegt und einer nach Verhältnis 
der Zahl der die Sch des Verbandes besuchenden 
Kinder, der zweite nach Verhältnis des Steuer- 
solls, das der Kreisbesteuerung zugrunde zu legen 
ist (58 7, 13 G v. 23. 4. 066; OVG 66, 227; Grund- 
und Gebäudesteuer kommen mit der Hälfte, 
fingierte Normalsteuersätze voll zur Anrechnung), 
auf die Gemeinden und Gutsbezirke oberverteilt 
(unten §& 13 1). 
Bei dieser Regel ist vorausgesetzt, daß die Gemeinde 
(der Gutsbezirk) nur zu einer Sch Kinder schickt: gehört sie 
(er) zu 2 verschiedenen Gesamt Sch Berbänden, so wird ihr 
(sein) Steuersoll nach Berhältnis der Zahl der beiden Sch- 
Kindergruppen geteilt, und jeder der beiden Gesamt Sch Ver- 
bände darf nur den Teil des Steuersolls zur Besteuerung 
heranziehen, der dem Berhältnis der in seine Sch gehenden 
Kinder aus jener Gemeinde (Gutsbezirk) zur Gesamtzahl der 
schulpflichtigen entspricht. Dasselbe gilt, wenn die Ge- 
meinde (der Gutsbezirk) Eigen Sch Verband ist und gleich- 
zeitig noch zu einem GesamtSch Verband gehört. 
Bei Zugehörigkeit nur zu einem GesamtSch BVerband 
kaonn mit Zustimmung, in den übrigen Fällen auf Antrag 
von Beteiligten (Gemeinden oder Gutsbezirken) durch den 
Kreisausschuß (Bezirksausschuß, wenn eine Stadt be- 
teiligt) eine andere Verteilung beschlossen und die mangelnde 
Zustimmung Beteiligter (Abs 1) auf Antrag anderer Be- 
teiligter oder der Sch Aufsichtsbehörde ergänzt werden 
(OV##0, 242 ffü#U: in letzterem Fall darf aber der Grund- 
satz einer Verteilung nach der Kinderzahl einerseits und nach 
dem Steuersoll andererseits nicht ausgeschlossen werden. 
4. Kirch= (Pfarr-, Küster.) Schulen. 
Infolge der dauernden Verbindung des LAmts 
mit einem Kirchendiener-Amt hält die Kirche noch 
heut oft Wohnungen, Schulzimmer oder ganze 
Gehöfte der Sch vor und tragen kirchliche Ein- 
künfte zur Unterhaltung des Stelleninhabers bei 
I Lehrer § 7 Abs 2 fl. 5 37 II. 12 ALR be- 
stimmte: „Wo das Schulhaus zugleich die Küster- 
wohnung ist, muß in der Regel die Unterhaltung 
desselben auf eben die Art, wie bei Pfarrbauten 
vorgeschrieben ist, besorgt werden.“ Da hiernach 
die Zweckbestimmung des Gebäudes entscheidet, 
gilt dieser Satz auch da, wo die dauernde Verbin- 
dung der Aemter erst neuerdings hergestellt wor- 
den ist (OVG 14, 258; 36, 201; 49, 192; 63, 208; 
ugBl 1898, 635: vgl. noch 1906, 542; Gruchot 
27, 976). Ueber die Pflicht des Stelleninhabers 
zur Unterhaltung gewisser Gebäudeteile Lehrer 
Bd. I S 772 l. 2. Absatz und O### 35, 212 ff. 
Nach V v. 2. 5. 1811 wurden die Küsterdienste bei den 
Tochterkirchen von den Küstereien an den Mutterkirchen 
getrennt und den L der Tochterkirchen--Dörser übertragen. 
Mit dieser „Separation“ hörte die Baubeitragspflicht der 
Tochterkirchengemeinden hinsichtlich der Küster LWohnungen 
bei der Mutterkirche auf und beschränkte sich auf die Unter- 
haltung der Küster LWohnung bei der Tochterkirche (O#G 
13, 260; 14, 236; 24, 140; 53, 207). 
Tie Sch O v. 11. 12. 45 für Ost. und Westpreußen beließ 
dem früheren Recht seine Geltung und bestimmte gleich- 
zeitig, daß „die Kirch Sch, die Kirch- und Dorf Sch Lehrer im 
Besitz der Einkünfte und Leistungen, welche sic bieher aus 
dem Kirchenvermögen oder von dem Kirchenpatron und 
den Eingepfarrten empfangen haben, verbleiben sollen“ 
(Cbi# 48, 335, CV 560, 207, Gruchot 34, 1031 ff; vgl. 
CV# 43, l06, unl 1902, 678). 
  
Mit der Zunahme der Sch wurde die Notwendigkeit 
immer dringender, die zu ihrer Unterhaltung in anderen 
als Kirchorten Berpflichteten von der (aus der Kirchen- 
gemeinde-Mitgliedschaft folgenden) Baulast für die Küster- 
Sch am Kirchort zu befreien. Auch erschien es unbillig, die 
Bauverpflichtung der Kirchengemeinde für die Fälle der 
Erweiterung der Küster Sch festzuhalten (OTr 8, 149). 
Daher befreite das G v. 21. 7. 46 (unbeschadet 
der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Verpflichtungen) einerseits diejenigen, welche 
außer der Kirch Sch eine eigene Sch zu unterhalten 
hatten, von der Baulast bezüglich der ersteren 
(§ 2), andererseits die Pfarrbaulastträger (Kirch- 
kasse, Patron, Eingepfarrte) von denjenigen 
Baubeiträgen, die nötig wurden zur Erweiterung 
der vorhandenen Sch Stube oder zur Beschaffung 
von Räumen für neue Sch Klassen oder zu Woh- 
nungen für (neue) L. Das Erweiterungen (über 
den Zustand von 1846 hinaus) fordernde Be- 
dürfnis der Sch gehört aber nur dann hierher, 
wenn die natürliche Bevölkerungsvermehrung 
die Ursache ist. Dagegen haben die Pfarrbau- 
pflichtigen die Kosten nicht nur von Ersatzbauten, 
sondern auch von jeder Vervollständigung (amplia- 
tio) des alten Küster Sch Gehöfts (z. B. durch 
Vergrößerung der Küsterwohnung, Bau eines 
fehlenden Brunnens, U #Bl 1896, 423; 1900, 558) 
aus Anlaß einer Steigerung der allgemeinen 
hygienischen und sittlichen Anforderungen auf- 
zubringen (OVG 14, 248; 16, 262; 19, 203; 
48, 197; Pr Verw Bl 21, 349; 31, 211). Werden Er- 
weiterungsbauten mit Ersatz= und Verbesserungs- 
bauten vereinigt, so sind die Baukosten nach Ver- 
hältnis der Grundflächen auf beide Parteien zu 
verteilen (Pr VerwBl 12, 530; 22, 557; 19, 368; 
U Bl 1897, 775; O### 31, 147). 
Auch den Bau von Wirtschaftsräumen infolge 
Ausstattung der Sch mit Land gemäß & 101 Ge- 
meinheitsteilungsO v. 7. 6. 1821 haben die 
Sch Unterhaltungspflichtigen allein zu bestreiten 
(OV 18, 177; U Bl 1897, 774; 1899, 560). 
Eine stärkere Belastung kirchlicher Beteiligter 
durch Observanz schloß das G v. 21. 7. 46 auch 
für die Zukunft aus (OVG 25, 195), aber nicht 
eine Entlastung (Pr VerwBl 19, 368). Der Umfang 
der Beitragspflicht des Kirchenpatrons zu Sch Bau- 
ten bestimmt sich nach den Grundsätzen des 
Sch Rechts (OVGG 13, 264; 28, 158; Pr VerwBl 
15, 75; 19, 368; 21, 349). 
Hinsichtlich der Pflichten des Kirchenpatrons im Gel- 
tungsgebiet des Schlesischen Regulat. de gravaminibus 
8. 8. 1750 vgl. OVG 35, 218, der Pommerschen Kirchen O 
1535/63 vgl. OVE 18, 181, Pr Verwl 23, 422, des Mär- 
kischen Provinzialrechts vgl. OCVG 28, 160. Im ehe- 
maligen Kurhessen haben die Eingepfarrten nach dem 
Konsist. Ausschreiben v. 28. 2. 1766 die Baulast für das 
Küster SchHaus am Ort der Muttierkirche allein, die Land- 
gemeinden und Gutsbezirke dagegen die volle Baulast für 
die übrigen Küster Sch Häuser zu tragen (Provinzialobser- 
vanz) (OW# 209, 196, Pr VerwBl 12, 156; 18, 336; 22, 
143, U Bl 1901, 700). In Lauenburg werden die Küster- 
Sch Lauebanukosten zwischen „Schulkommune“ und Kirchen- 
gemeinde im Verhältnis von 1:2 verteilt (OVG 20, 205). 
Das Schll# hat (unter Aufhebung der hie und 
da vorkommenden Verpflichtung von Kirchen- 
gemeinden zur Tragung der gesamten Sch) 
für die Fälle, in denen mit dem Volksschulamt 
ein kirchliches Amt danernd vereinigt ist, die den 
„kirchlichen Beteiligten" obliegenden Bau= und
	        
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