Schullast en (Feststellung des Bedarfs)
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Sofern der in Anspruch Genommene nicht nur
den Beschluß im allgemeinen anseicht, sondern
einen anderen Sch LDTräger für verpflichtet hält,
muß er diesen zugleich neben der Sch Aufsichts-
behörde als Beklagten bezeichnen, damit der
Richterspruch den Baustreit zufn Abschluß bringen
kann. Aber ohne Bindung an eine Frist können
die Sch LTräger gegeneinander eine besondere
(„Interessenten“.) Klage erheben über die Ver-
teilung der SchL, und zwar sowohl auf Anerken-
nung einer Nichtverpflichtung als auf Ersatz des
Geleisteten.
Eine Klage im Verwtreitverfahren ist den Be-
teiligten auch gegen Festsetzungen der Schuf-
sichtsbehörde über Notwendigkeit, Umfang und
Einrichtung von Lehrerdienstwohnun-
gen gegeben.
Einem Beschluß wegen Beschaffung der Unter-
richts- und Wohn-Räume muß naturgemäß die
Entscheidung über die Errichtung einer neuen
LStelle vorangehen (O# 30, S 169, 184;
45, 215; vgl. noch OVG 44, 205).
Entsteht Streit über die Verpflichtung zur Zah-
lung oder über die Höhe des staatlichen Bau-
beitrags (oben § 9 zu 8), so beschließt der Kreis-
(Bezirks)-Ausschuß auf Anrufen von Beteiligten:
letztere haben dagegen die Beschwerde beim Pro-
vinzialrat.
2. Bei Streit über andere als Baufordernugen
wird die Feststellung des Bedarfs der
Sch und der Leistungen der Sch Träger
ebenfalls in einem Verfahren vorgenommen,
und zwar, wenn die Anforderung eine neue
(oder erhöhte) und nach dem Ermessen der Sch Be-
hörde zu bestimmende Leistung der Schlunter-
haltungspflichtigen bedingt, nach dem G’v.
26. 5. 87 (oben 5 2 I1 Ziff. 2). Diese Feststellung
geschieht im Gegensatz zu den Bausachen nur
gegenüber dem Sch Verband als Korporation
(OV 24, 137; 28, 153), in Westpreußen, wo
dem Sch Verband die Rechtspersönlichkeit fehlt,
gegenüber den Gemeinden (Gutsbezirken). Der
ntrag ist von der Sch ufsichtsbehörde beim
Kreis-(Bezirks-)Ausschuß zu stellen: dieser be-
schließt „mit Rücksicht auf das Bedürfnis der
Schule“ (in den Fällen der §§5 36 Abs 10, 37 Abs 2,
39 Abs 2 SchlUh und a I Ziff. 1 letzter Satz
Gv. 5. 7. 12 ist der Beschlußbehörde die Ver-
neinung des Bedürfnisses verboten) „und die Lei-
stungsfähigkeit der Verpflichteten". Gegen den
Beschluß kann sowohl der Sch Verband usw. als
die Sch Aufsichtsbehörde (binnen 14 Tagen) Be-
schwerde mit aufschiebender Wirkung beim Pro-
vinzialrat erheben.
Falls die Voraussetzungen des G v. 26. 5. 87
nicht gegeben sind, und in Posen, wo dies Gesetz
nicht gilt, nimmt die Schufsichtsbehörde die
Feststellung vor (OVG 46, 211). Auch für die
Bezirkskassen (loben § 2 II) stellt die Sch Auf-
sichtsbehörde den Bedarf und die Leistung der
Sch Verbände durch einen Verteilungsplan fest,
der dem Kassenanwalt vorzulegen ist (diesem steht
Beschwerde beim Oberpräsidenten zu).
3. Weigert trotz solcher Feststel-
lung der Sch Verband die Leistung, so
findet nötigenfalls Zwangsetatisierung statt, und
zwar nach dem Gemeinderecht (55 19, 35 Zust G,
5 141 ö. LGO), soweit Gemeinden (Gutsbezirke)
Sch DTräger sind. Im übrigen — also in andern
als Bausachen — und in Posen der Sch Sozietät
im Geltungsgebiet des SchuG den GesamtS
Verbänden gegenüber, hat bei Land Sch der Land-
rat, bei Stadt Sch der Reg Präsident die Eintra-
gung des (Geld-)Betrages in den Etat des Sch Ver-
bandes zu verfügen bezw. die außerordentliche
Ausgabe festzustellen. Hiergegen ist Klage (des.
Sch Vorstands bezw. des Verbandsvorstehers) beim
Bezirksausschuß bezw. Oberverwaltungsgericht
zulässig (§ 48 Zust G).
4. Herrscht kein Streit, weder über den
Bedarf, noch über die Deckungsart, noch über den
Verteilungsmaßstab (OV#G 8, 168; 20, 188, Pr-
Verw Bl 20, 180, U 8Bl 1901, 970) oder ist der
Streit durch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-
dung beseitigt, so hat die Orts Sch Behörde, nämlich
der Sch Vorstand (UZ##Bl 1900, 814; 1905, 517; Pr-
Verw l 19, 352) in Posen und Westpreußen und
der Verbandsvorsteher in Gesamt Sch Verbänden
des SchuG, durch Heranziehung (7 46
Zust G) die Feststellung der Sch Abgaben (auch
Baubeiträge: O##G 15, 265; 20, 175) oder -Lei-
stungen (Pr Verw Bl 13, 41) vorzunehmen: auch
gegenüber Kirchengemeinden, den zu Leistungen
an eine verbundene (L= und Kirchendiener-) Stelle
Verpflichteten (OV 61, 56), dem Gutsherrn
des Sch Orts (AUBl 1897, 288), dem Domänen-
fiskus in Ost= und Westpreußen (U. #l 1899, 515)
und Dritten (Pr VerwBl 19, 122, UBBl 901, 696).
Im Eigen Sch Verband des SchU gibt es nur
Gemeinde--, keine Schulabgaben.
Alliährlicher Veranlagung bedarf es nich immer
(OVG 42, 167; 50, 150). Eine bestimmte Form
ist nicht vorgeschrieben (Heberolle in Sch Sozie-
täten Regel, Pr Verw Bl 25, 26); wo eine „Ober-
verteilung“" stattfindet, genügt u. U. (Pr VerwBl
28, 127) Zustellung des Sch Etats. Die Forderung
muß stets bestimmt sein (Pr Verw Bl 22, 526; für
„Nachforderungen“ vgl. §§ 5, 6, 14 G v. 18. 6. 40,
Pr VerwBl 7, 157; 12, 231; 23, 299; 26, 488;
U#8##l 1895, 415; 1900, 796; 1901, 367). Zu
Bezirkskassen-Beiträgen zieht die Bezirksregierung
heran durch Veröffentlichung des Verteilungs-
plans im Amtsblatt.
5. Durch die Heranziehung wird, auch wenn sie
das objektive Recht verletzt, eine sormale Ver-
bindlichkeit zur Zahlung (Leistung) begründet,
von der nur Einspruch befreien kann (UBl
1893, 376; Pr VerwBl 14, 123). Die Frist für
steuerartige Leistungen (OVG 10, 153; Pr Verw Bl
16, 558) beträgt 4 Wochen im GesamtSch Verband
(* 54 Schnn), 3 Monate in Posen und Westpreu-
ßen (& 1 Gv. 18. 6. 40; OB I7, 234). Der
Einspruch braucht nur die Unzufriedenheit mit
der Heranziehung auszudrücken (OVG 9, 140;
Pr Verwl 14, 480; 28, 127) und ist bei der
Ortsschulbehörde anzubringen (Pr VerwBl 34,
433), die darüber Beschluß faßt. Er hat
keine aufschiebende Wirkung.
Des Einspruchs bedarf es nicht bei Heranziehung
zu Fremden--Sch Geld in Posen und Westpreußen
(u8 Bl 1893, 261).
6. Das Verwaltungsstreitverfah-
ren ist gegeben
a) binnen 14 Tagen gegen den auf den Ein-
spruch gefaßten Beschluß: den Mitgliedern einer
Sch Sozietät in Posen, den Gemeinde- und Guts-
vorständen im übrigen Staatsgebiet, den Guts-
herren in Posen und Westpreußen, den Kirchen-