Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Schullast en (Feststellung des Bedarfs) 
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Sofern der in Anspruch Genommene nicht nur 
den Beschluß im allgemeinen anseicht, sondern 
einen anderen Sch LDTräger für verpflichtet hält, 
muß er diesen zugleich neben der Sch Aufsichts- 
behörde als Beklagten bezeichnen, damit der 
Richterspruch den Baustreit zufn Abschluß bringen 
kann. Aber ohne Bindung an eine Frist können 
die Sch LTräger gegeneinander eine besondere 
(„Interessenten“.) Klage erheben über die Ver- 
teilung der SchL, und zwar sowohl auf Anerken- 
nung einer Nichtverpflichtung als auf Ersatz des 
Geleisteten. 
Eine Klage im Verwtreitverfahren ist den Be- 
teiligten auch gegen Festsetzungen der Schuf- 
sichtsbehörde über Notwendigkeit, Umfang und 
Einrichtung von Lehrerdienstwohnun- 
gen gegeben. 
Einem Beschluß wegen Beschaffung der Unter- 
richts- und Wohn-Räume muß naturgemäß die 
Entscheidung über die Errichtung einer neuen 
LStelle vorangehen (O# 30, S 169, 184; 
45, 215; vgl. noch OVG 44, 205). 
Entsteht Streit über die Verpflichtung zur Zah- 
lung oder über die Höhe des staatlichen Bau- 
beitrags (oben § 9 zu 8), so beschließt der Kreis- 
(Bezirks)-Ausschuß auf Anrufen von Beteiligten: 
letztere haben dagegen die Beschwerde beim Pro- 
vinzialrat. 
2. Bei Streit über andere als Baufordernugen 
wird die Feststellung des Bedarfs der 
Sch und der Leistungen der Sch Träger 
ebenfalls in einem Verfahren vorgenommen, 
und zwar, wenn die Anforderung eine neue 
(oder erhöhte) und nach dem Ermessen der Sch Be- 
hörde zu bestimmende Leistung der Schlunter- 
haltungspflichtigen bedingt, nach dem G’v. 
26. 5. 87 (oben 5 2 I1 Ziff. 2). Diese Feststellung 
geschieht im Gegensatz zu den Bausachen nur 
gegenüber dem Sch Verband als Korporation 
(OV 24, 137; 28, 153), in Westpreußen, wo 
dem Sch Verband die Rechtspersönlichkeit fehlt, 
gegenüber den Gemeinden (Gutsbezirken). Der 
ntrag ist von der Sch ufsichtsbehörde beim 
Kreis-(Bezirks-)Ausschuß zu stellen: dieser be- 
schließt „mit Rücksicht auf das Bedürfnis der 
Schule“ (in den Fällen der §§5 36 Abs 10, 37 Abs 2, 
39 Abs 2 SchlUh und a I Ziff. 1 letzter Satz 
Gv. 5. 7. 12 ist der Beschlußbehörde die Ver- 
neinung des Bedürfnisses verboten) „und die Lei- 
stungsfähigkeit der Verpflichteten". Gegen den 
Beschluß kann sowohl der Sch Verband usw. als 
die Sch Aufsichtsbehörde (binnen 14 Tagen) Be- 
schwerde mit aufschiebender Wirkung beim Pro- 
vinzialrat erheben. 
Falls die Voraussetzungen des G v. 26. 5. 87 
nicht gegeben sind, und in Posen, wo dies Gesetz 
nicht gilt, nimmt die Schufsichtsbehörde die 
Feststellung vor (OVG 46, 211). Auch für die 
Bezirkskassen (loben § 2 II) stellt die Sch Auf- 
sichtsbehörde den Bedarf und die Leistung der 
Sch Verbände durch einen Verteilungsplan fest, 
der dem Kassenanwalt vorzulegen ist (diesem steht 
Beschwerde beim Oberpräsidenten zu). 
3. Weigert trotz solcher Feststel- 
lung der Sch Verband die Leistung, so 
findet nötigenfalls Zwangsetatisierung statt, und 
zwar nach dem Gemeinderecht (55 19, 35 Zust G, 
5 141 ö. LGO), soweit Gemeinden (Gutsbezirke) 
Sch DTräger sind. Im übrigen — also in andern 
  
als Bausachen — und in Posen der Sch Sozietät 
im Geltungsgebiet des SchuG den GesamtS 
Verbänden gegenüber, hat bei Land Sch der Land- 
rat, bei Stadt Sch der Reg Präsident die Eintra- 
gung des (Geld-)Betrages in den Etat des Sch Ver- 
bandes zu verfügen bezw. die außerordentliche 
Ausgabe festzustellen. Hiergegen ist Klage (des. 
Sch Vorstands bezw. des Verbandsvorstehers) beim 
Bezirksausschuß bezw. Oberverwaltungsgericht 
zulässig (§ 48 Zust G). 
4. Herrscht kein Streit, weder über den 
Bedarf, noch über die Deckungsart, noch über den 
Verteilungsmaßstab (OV#G 8, 168; 20, 188, Pr- 
Verw Bl 20, 180, U 8Bl 1901, 970) oder ist der 
Streit durch eine nicht mehr anfechtbare Entschei- 
dung beseitigt, so hat die Orts Sch Behörde, nämlich 
der Sch Vorstand (UZ##Bl 1900, 814; 1905, 517; Pr- 
Verw l 19, 352) in Posen und Westpreußen und 
der Verbandsvorsteher in Gesamt Sch Verbänden 
des SchuG, durch Heranziehung (7 46 
Zust G) die Feststellung der Sch Abgaben (auch 
Baubeiträge: O##G 15, 265; 20, 175) oder -Lei- 
stungen (Pr Verw Bl 13, 41) vorzunehmen: auch 
gegenüber Kirchengemeinden, den zu Leistungen 
an eine verbundene (L= und Kirchendiener-) Stelle 
Verpflichteten (OV 61, 56), dem Gutsherrn 
des Sch Orts (AUBl 1897, 288), dem Domänen- 
fiskus in Ost= und Westpreußen (U. #l 1899, 515) 
und Dritten (Pr VerwBl 19, 122, UBBl 901, 696). 
Im Eigen Sch Verband des SchU gibt es nur 
Gemeinde--, keine Schulabgaben. 
Alliährlicher Veranlagung bedarf es nich immer 
(OVG 42, 167; 50, 150). Eine bestimmte Form 
ist nicht vorgeschrieben (Heberolle in Sch Sozie- 
täten Regel, Pr Verw Bl 25, 26); wo eine „Ober- 
verteilung“" stattfindet, genügt u. U. (Pr VerwBl 
28, 127) Zustellung des Sch Etats. Die Forderung 
muß stets bestimmt sein (Pr Verw Bl 22, 526; für 
„Nachforderungen“ vgl. §§ 5, 6, 14 G v. 18. 6. 40, 
Pr VerwBl 7, 157; 12, 231; 23, 299; 26, 488; 
U#8##l 1895, 415; 1900, 796; 1901, 367). Zu 
Bezirkskassen-Beiträgen zieht die Bezirksregierung 
heran durch Veröffentlichung des Verteilungs- 
plans im Amtsblatt. 
5. Durch die Heranziehung wird, auch wenn sie 
das objektive Recht verletzt, eine sormale Ver- 
bindlichkeit zur Zahlung (Leistung) begründet, 
von der nur Einspruch befreien kann (UBl 
1893, 376; Pr VerwBl 14, 123). Die Frist für 
steuerartige Leistungen (OVG 10, 153; Pr Verw Bl 
16, 558) beträgt 4 Wochen im GesamtSch Verband 
(* 54 Schnn), 3 Monate in Posen und Westpreu- 
ßen (& 1 Gv. 18. 6. 40; OB I7, 234). Der 
Einspruch braucht nur die Unzufriedenheit mit 
der Heranziehung auszudrücken (OVG 9, 140; 
Pr Verwl 14, 480; 28, 127) und ist bei der 
Ortsschulbehörde anzubringen (Pr VerwBl 34, 
433), die darüber Beschluß faßt. Er hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
Des Einspruchs bedarf es nicht bei Heranziehung 
zu Fremden--Sch Geld in Posen und Westpreußen 
(u8 Bl 1893, 261). 
6. Das Verwaltungsstreitverfah- 
ren ist gegeben 
a) binnen 14 Tagen gegen den auf den Ein- 
spruch gefaßten Beschluß: den Mitgliedern einer 
Sch Sozietät in Posen, den Gemeinde- und Guts- 
vorständen im übrigen Staatsgebiet, den Guts- 
herren in Posen und Westpreußen, den Kirchen- 
 
	        
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