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Schutzgebiete (I. Grundlagen der Verwaltung)
II. Staatsangehörigkeit in den
Kolonien (vgl. auch unten § 6 Z. 1). Die Bevölkerung
in den deutschen Kolonien zerfällt rechtlich
in Reichsdeutsche, Eingeborene und
Ausländer. Die Reichsdeutschen sind entweder
deutsche Einzelstaatsangehörige, die vom
Mutterland herübergekommen sind oder unmittelbare
Reichsangehörige. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit
kann verliehen werden einem Ausländer,
der sich in einem Schutzgebiet niedergelassen
hat, oder einem Eingeborenen in einem
Schutzgebiet: § 33 3. 1 St AG. „Eingeborene“
sind die Angehörigen der in den Kolonien eingesessenen
Stämme und die Mischlinge, soweit die
Angehörigen dieser beiden Bevölkerungsklassen
weder die Reichsangehörigkeit noch eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzen. Sodann sind
den Eingeborenen noch die Angehörigen fremder
farbiger Stämme zuzuzählen, die kraft
ausdrücklicher Vorschrift den Angehörigen der einheimischen
Stämme rechtlich gleichgestellt werden.
Japaner gelten nicht als Farbige. Chinesen sind
in Samoga als Nichteingeborene anzusehen (Gouv.=Vv.
6. 1. 12 KBl 246). Ueber den Begriff „Eingeborener“
in Samoa s. Bek des Gouv. v. 1. 7. 00
(KBl 704). — „Ausländer“ sind alle Personen,
die weder Deutsche noch Eingeborene sind. —
Durch die Kais. V v. 24. 10. 03 (Kolon Gg VII,
227) ist die ostafrikanische Landesangehörigkeit
als „Schutzgebietsangehörigkeit“
gesetzlich festgelegt. Sie kann durch Eintragung
in eine Matrikel Personen, die sich im
Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika niedergelassen haben,
verlichen werden. Die Verleihung (durch den
Gouverneur begründet für den Beliehenen alle
Rechte und Pflichten eines dem Schutzgebiet durch
Abstammung angehörenden Eingeborenen. —
Ueber die Staatsangehörigkeit der Personen, die
sich in den zwischen Deutschland und Frankreich
ausgetauschten Gebieten in Aequatorialafrika befinden
s. Staats-Vt v. 2. 2. 12 (KBl 924).
Hauschild, Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien,
1906; Peters, Der Begriff sowie die staats- und
völkerrechtliche Stellung der Eingeborenen in den deutsch.
Schutzgebieten, Gött. Diss. 1906; Lücke, Bevölkerung
und Aufenthaltsrecht in den deutsch. Schutzgeb. Afrikas,
1913; Mallmann, Rechte und Pflichten in den deutsch.
Schutgebieten, 1013.
& 4. Die Rechtsetzung in den Kolonien.
1. Quellen der kolonialen Rechtsetzung.
a) Primäres Organ der Rechtsetzung in den
Kolonien ist der Kaiser. Seine Befugnis ist
enthalten: einmal in dem ihm in 6 1 Schutzgeb G
übertragenen Recht zur Ausübung der Reichskolonialstaatsgewalt.
Die Form der keaiserlichen
Kolonial-,Gesetzgebung“ ist die der Verordnung.
Diesem generellen, „in Ausübung der Schutzgewalt“
ergehenden kaiserl. Verordnungsrecht
steht zur Seite das besondere Verordnungsrecht,
das dem Kaiser durch das Sch GGesetz oder andere
Kolonialgesetze für bestimmte Einzelmaterien delegiert
ist (z. B. für das Grundstücks= und Bergrecht:
§ 3 Schutzgebh in Verbindung mit 5 21
Konsul G#).
Der Kaiser kann sein Verordnungsrecht in beliebigem
Umfange an untergeordnete Stellen
(Reichskanzler, Gouverneure) übertragen. Jedoch
ist die Uebertragbarkeit des „speziellen“ Vererd-
nungsrechts in der Literatur bestritten. (Vgl.
Sassen, GVR 50 f, dagegen: Pink und Hirschberg,
Kol. Grundstücksrecht, 13 f unter Leugnung
des spez. VRechts).
b) Als zweitstärkste Quelle kolonialen Rechts ist
das Verordnungsrecht des RK, der Gouverneure
und sonstigen Kolonialbeamten zu nennen. Das
Verordnungsrecht des RK leitet sich her zunächst
aus kaiserl. Delegation. Insoweit ist es ebenso
unerschöpflich wie die kaiserl. Delegationsbefugnis
unbeschränkt ist. In zweiter Linie entspringt es gesetzlichen
Einzelbestimmungen der Kolonialgesetze,
namentlich des Sch Gesetzes, des Kolonialgerichtsbarkeitsgesetzes,
des Kolonialbeamtengesetzes,
des Schutztruppengesetzes. Die weitaus wichtigste
Einzeldelegation enthält der § 15 Schutzgeb G. Er
gibt dem NK: 1) das Recht, alle zur Ausführung
des Sch Gesetzes erforderlichen Anordnungen
zu erlassen; 2) für die Sch G oder für
einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige
die Verwaltung betr. Vorschriften zu erlassen und
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis
zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
ein zelner Gegenstände anzudrohen. — Die Ausübung
der Befugnis zum Erlaß der unter 1) und
2) genannten Verordnungen kann vom R den
Beamten des Sch G übertragen werden.
Aus dieser Uebertragungsmöglichkeit leitet sich,
soweit ihnen nicht unmittelbar vom Kaiser ein
Verordnungsrecht verliehen ist, zum größten Teile
das Verordnungsrecht der Gouverneure ab. Seit
dem 1. 1. 04 steht das Recht zum Erlaß „polizeilicher
und sonstiger die Verwaltung betr. Vorschriften“
(6 15 Abs 2 Schutzgeb G) sämtlichen
Gouverneuren zu (Vodes RK v. 27. 9. 03; Kolon Gg
7, 214). Diese können ihr Verordnungsrecht
wieder an ihnen untergeordnete Kolonialbeamte,
namentlich an Bezirksamtmänner, die große Bezirke
zu verwalten haben, widerruflich subdelegieren.
(Vgl. insbes. V'g des RK v. 23. 9. 03;
Kolon Gg 7, 215.) Die Auslegung des für das
koloniale Verordnungsrecht wichtigen & 15 Schutzgeb
G ist bestritten; vgl. darüber: Sassen, GVR
S 93—117.
Die Verkündung der kaiserl. Kolonialverordnungen
erfolgt entweder im RBl oder
in dem vom Kolonialamt herausgegebenen Deutschen
Kolonialblatt (erscheint seit 1891 halbmonatlich).
Die auf Grund des & 15 Abs 2 in den Kolonien
Afrikas und der Südsce ergehenden Verordnungen
müssen im Kolonialblatt veröffentlicht
werden. Beschränkt sich der Geltungsbereich
einer Verordnung dieser Art auf eine einzelne
Kolonie, so kann die Verkündung durch Veröffentlichung
in dem vom Gouvernement für
seine amtlichen Veröffentlichungen benutzten
Blatte erfolgen. Doch soll alsdann ein nachträglicher
Abdruck der Verordnung im Kolonialblatt
stattfinden (V des RK v. 24. 12. 09,
K Bl 1910, 1). Besondere Publikationsorgane
(Amtsblätter) besitzen heute alle Kolonien.
Für Kiautschou erfolgt die Publikation von Verordnungen
entweder im Amtsblatt für das Schutzgebiet
Kiautschoun [] oder im Marineverordnungsblatt
½).
1) Daß hier noch immer keine Zusammenfassung in
einem einheitlichen Amtsblatte erfolgt ist, bleibt ein Uebelstand,
der sich fortlaufend verschärft. ID. H.]