Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Schutzgebiete  (I.  Grundlagen  der  Verwaltung)

 

 

II.  Staatsangehörigkeit  in  den
Kolonien  (vgl.  auch  unten  §  6  Z.  1).  Die  Bevölkerung
  in  den  deutschen  Kolonien  zerfällt  rechtlich
in  Reichsdeutsche,  Eingeborene  und
Ausländer.  Die  Reichsdeutschen  sind  entweder
  deutsche  Einzelstaatsangehörige,  die  vom
Mutterland  herübergekommen  sind  oder  unmittelbare
  Reichsangehörige.  Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit
  kann  verliehen  werden  einem  Ausländer,
  der  sich  in  einem  Schutzgebiet  niedergelassen
  hat,  oder  einem  Eingeborenen  in  einem
Schutzgebiet:  §  33  3.  1  St  AG.  „Eingeborene“
sind  die  Angehörigen  der  in  den  Kolonien  eingesessenen
  Stämme  und  die  Mischlinge,  soweit  die
Angehörigen  dieser  beiden  Bevölkerungsklassen
weder  die  Reichsangehörigkeit  noch  eine  ausländische
  Staatsangehörigkeit  besitzen.  Sodann  sind
den  Eingeborenen  noch  die  Angehörigen  fremder
  farbiger  Stämme  zuzuzählen,  die  kraft
ausdrücklicher  Vorschrift  den  Angehörigen  der  einheimischen
  Stämme  rechtlich  gleichgestellt  werden.
Japaner  gelten  nicht  als  Farbige.  Chinesen  sind
in  Samoga  als  Nichteingeborene  anzusehen  (Gouv.=Vv.
  6.  1.  12  KBl  246).  Ueber  den  Begriff  „Eingeborener“
  in  Samoa  s.  Bek  des  Gouv.  v.  1.  7.  00
(KBl  704).  —  „Ausländer“  sind  alle  Personen,
die  weder  Deutsche  noch  Eingeborene  sind.  —
Durch  die  Kais.  V  v.  24.  10.  03  (Kolon  Gg  VII,
227)  ist  die  ostafrikanische  Landesangehörigkeit
  als  „Schutzgebietsangehörigkeit“
  gesetzlich  festgelegt.  Sie  kann  durch  Eintragung
  in  eine  Matrikel  Personen,  die  sich  im
Schutzgebiet  Deutsch-Ostafrika  niedergelassen  haben,
  verlichen  werden.  Die  Verleihung  (durch  den
Gouverneur  begründet  für  den  Beliehenen  alle
Rechte  und  Pflichten  eines  dem  Schutzgebiet  durch
Abstammung  angehörenden  Eingeborenen.  —
Ueber  die  Staatsangehörigkeit  der  Personen,  die
sich  in  den  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
ausgetauschten  Gebieten  in  Aequatorialafrika  befinden
  s.  Staats-Vt  v.  2.  2.  12  (KBl  924).

Hauschild,  Die  Staatsangehörigkeit  in  den  Kolonien,
  1906;  Peters,  Der  Begriff  sowie  die  staats-  und
völkerrechtliche  Stellung  der  Eingeborenen  in  den  deutsch.
Schutzgebieten,  Gött.  Diss.  1906;  Lücke,  Bevölkerung
und  Aufenthaltsrecht  in  den  deutsch.  Schutzgeb.  Afrikas,
1913;  Mallmann,  Rechte  und  Pflichten  in  den  deutsch.
Schutgebieten,  1013.

&  4.  Die  Rechtsetzung  in  den  Kolonien.

1.  Quellen  der  kolonialen  Rechtsetzung.


a)  Primäres  Organ  der  Rechtsetzung  in  den
Kolonien  ist  der  Kaiser.  Seine  Befugnis  ist
enthalten:  einmal  in  dem  ihm  in  6  1  Schutzgeb  G
übertragenen  Recht  zur  Ausübung  der  Reichskolonialstaatsgewalt.
  Die  Form  der  keaiserlichen
Kolonial-,Gesetzgebung“  ist  die  der  Verordnung.

Diesem  generellen,  „in  Ausübung  der  Schutzgewalt“
  ergehenden  kaiserl.  Verordnungsrecht
steht  zur  Seite  das  besondere  Verordnungsrecht,
das  dem  Kaiser  durch  das  Sch  GGesetz  oder  andere
Kolonialgesetze  für  bestimmte  Einzelmaterien  delegiert
  ist  (z.  B.  für  das  Grundstücks=  und  Bergrecht:
  §  3  Schutzgebh  in  Verbindung  mit  5  21
Konsul  G#).

Der  Kaiser  kann  sein  Verordnungsrecht  in  beliebigem
  Umfange  an  untergeordnete  Stellen
(Reichskanzler,  Gouverneure)  übertragen.  Jedoch
ist  die  Uebertragbarkeit  des  „speziellen“  Vererd- 



 

nungsrechts  in  der  Literatur  bestritten.  (Vgl.
Sassen,  GVR  50  f,  dagegen:  Pink  und  Hirschberg,
  Kol.  Grundstücksrecht,  13  f  unter  Leugnung
des  spez.  VRechts).

b)  Als  zweitstärkste  Quelle  kolonialen  Rechts  ist
das  Verordnungsrecht  des  RK,  der  Gouverneure
und  sonstigen  Kolonialbeamten  zu  nennen.  Das
Verordnungsrecht  des  RK  leitet  sich  her  zunächst
aus  kaiserl.  Delegation.  Insoweit  ist  es  ebenso
unerschöpflich  wie  die  kaiserl.  Delegationsbefugnis
unbeschränkt  ist.  In  zweiter  Linie  entspringt  es  gesetzlichen
  Einzelbestimmungen  der  Kolonialgesetze,
namentlich  des  Sch  Gesetzes,  des  Kolonialgerichtsbarkeitsgesetzes,
  des  Kolonialbeamtengesetzes,
des  Schutztruppengesetzes.  Die  weitaus  wichtigste
Einzeldelegation  enthält  der  §  15  Schutzgeb  G.  Er
gibt  dem  NK:  1)  das  Recht,  alle  zur  Ausführung
  des  Sch  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen;  2)  für  die  Sch  G  oder  für
einzelne  Teile  derselben  polizeiliche  und  sonstige
die  Verwaltung  betr.  Vorschriften  zu  erlassen  und
gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung
ein  zelner  Gegenstände  anzudrohen.  —  Die  Ausübung
  der  Befugnis  zum  Erlaß  der  unter  1)  und
2)  genannten  Verordnungen  kann  vom  R  den
Beamten  des  Sch  G  übertragen  werden.

Aus  dieser  Uebertragungsmöglichkeit  leitet  sich,
soweit  ihnen  nicht  unmittelbar  vom  Kaiser  ein
Verordnungsrecht  verliehen  ist,  zum  größten  Teile
das  Verordnungsrecht  der  Gouverneure  ab.  Seit
dem  1.  1.  04  steht  das  Recht  zum  Erlaß  „polizeilicher
  und  sonstiger  die  Verwaltung  betr.  Vorschriften“
  (6  15  Abs  2  Schutzgeb  G)  sämtlichen
Gouverneuren  zu  (Vodes  RK  v.  27.  9.  03;  Kolon  Gg
7,  214).  Diese  können  ihr  Verordnungsrecht
wieder  an  ihnen  untergeordnete  Kolonialbeamte,
namentlich  an  Bezirksamtmänner,  die  große  Bezirke
  zu  verwalten  haben,  widerruflich  subdelegieren.
  (Vgl.  insbes.  V'g  des  RK  v.  23.  9.  03;
Kolon  Gg  7,  215.)  Die  Auslegung  des  für  das
koloniale  Verordnungsrecht  wichtigen  &  15  Schutzgeb
  G  ist  bestritten;  vgl.  darüber:  Sassen,  GVR
S  93—117.

Die  Verkündung  der  kaiserl.  Kolonialverordnungen
  erfolgt  entweder  im  RBl  oder
in  dem  vom  Kolonialamt  herausgegebenen  Deutschen
  Kolonialblatt  (erscheint  seit  1891  halbmonatlich).
  Die  auf  Grund  des  &  15  Abs  2  in  den  Kolonien
  Afrikas  und  der  Südsce  ergehenden  Verordnungen
  müssen  im  Kolonialblatt  veröffentlicht
  werden.  Beschränkt  sich  der  Geltungsbereich
einer  Verordnung  dieser  Art  auf  eine  einzelne
Kolonie,  so  kann  die  Verkündung  durch  Veröffentlichung
  in  dem  vom  Gouvernement  für
seine  amtlichen  Veröffentlichungen  benutzten
Blatte  erfolgen.  Doch  soll  alsdann  ein  nachträglicher
  Abdruck  der  Verordnung  im  Kolonialblatt
  stattfinden  (V  des  RK  v.  24.  12.  09,
K  Bl  1910,  1).  Besondere  Publikationsorgane
(Amtsblätter)  besitzen  heute  alle  Kolonien.
Für  Kiautschou  erfolgt  die  Publikation  von  Verordnungen
  entweder  im  Amtsblatt  für  das  Schutzgebiet
  Kiautschoun  []  oder  im  Marineverordnungsblatt
  ½).

1)  Daß  hier  noch  immer  keine  Zusammenfassung  in

 

einem  einheitlichen  Amtsblatte  erfolgt  ist,  bleibt  ein  Uebelstand,

  der  sich  fortlaufend  verschärft.  ID.  H.]