Orden (katholische)
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zwar gemäß den kanonischen Vorschriften (Geistl.
Rats O v. 1779; Min E v. 20. 2. 36, 17. 11. 37,
30. 12. 46; ebd. 1 S 29; 3, Sy76, 219, 657),
aber es ist neben dem Vorbehalt der Er-
nennung des ersten Abtes oder Priors eine
Anteilnahme der Staatsgewalt in doppelter
Weise vorgesehen, indem einmal das Recht,
landesfürstliche Kommissare neben den bischöf-
lichen zur Wahlhandlung und Installation abzu-
ordnen, vorbehalten und sodann der wirkliche
Antritt des Amtes noch von besonderer Kgl Ge-
nehmigung abhängig gemacht ist. Galt dies auch
zunächst nur für den Benediktiner O., so wurden
ihm hierin später die Franziskaner, Kapuziner,
Karmeliten und Augustiner gleichgestellt (Min E
v. 20. 11. 36, 17. und 28. 11. 37, 30. 12. 46;
ebd. 3, S 76, 219, 657). Dasselbe gilt für die
weiblichen Genossenschaften (Min E v. 16. 2. 31,
ebd. 2, 547). Eingehende Vorschriften regeln
gerade hier den Wahlvorgang (MinE v. 5. und
21. 10. 37, ebd. 3, 105). Auf Vorstellung der
Bischöfe wurde jedoch später von der Absendung
eines Kommissars für Männer= wie FrauenO.
abgesehen (Min E v. 8. 4. 52, ebd. 4, 379).
c) Auf dem Gebiete der Klosterzucht
hat bereits das Mandat v. 2. 11. 1769 jede „Kri-
minal-= und Zivilkognition“ abgeschafft und den
KlOberen nur die „media correctionis paternae
et regularis domesticae“ in bestimmten Grenzen
belassen (bei Friedberg, Grenzen zw. Staat und
Kirche 251; Grauer 77).
d) Die Klau sur als Ausgehverbot ist durch
St PO # 48 ff hinsichtlich des Erscheinens vor
Gericht beseitigt worden, doch hat die Min E v.
1. 8. 43 (bei Weber 4, 334) noch Geltung, wonach
bei Vernehmung von KlFrauen die ihrem reli-
giösen Berufe gebührenden, mit dem gesetzlichen
Verfahren zu vereinbarenden Rücksichten eintreten
sollen. Die andere Seite der Klausur, das Ein-
trittsverbot, soll von der PolBehörde soweit
beobachtet werden, als der Zweck der polizeilichen
Vernehmung nicht vereitelt wird; insbesondere
soll, außer bei Gefahr im Verzuge, der bischöfliche
Kommissar vorher benachrichtigt werden, um
selbst die angemessene Oeffnung der Klausur zu
veranlassen (Min E v. 6. 5. 35, ebd. 3, 22).
e) Die Verwaltung des Kloster-
vermögens ist zwar dem KlVorstand frei-
gegeben (Min E v. 24. 4. 39; ebd. 3, 284), aber
der dauernden Staatsaufsicht unterworfen. Des-
halb besteht die Pflicht der Rechnungslegung (nur
die Englischen Fräulein sind von der Ablegung
förmlicher Rechnungen befreit; Min E v. 22. 4.
36, ebd. 3, 61) und zur Einholung der Genehmi-
gung bei Veräußerung, Tausch oder sonstiger
wesentlicher Aenderung des Kl Vermögens (Geistl.
Rats O v. 1779, Min E v. 20. 11. 36, 24. 4. 39,
AE v. 22. 10. 1828, ebd. 1, S29; 3, S 73, 284,
74 Anm..
f) Hinsichtlich der Ordenstätigkeit sind
insbesondere für die Ausübung der Lehrtätigkeit
und der Seelsorge eingehende Bestimmungen
erlassen worden. Das Konkordat von 1817 a 7
hatte als einen der Zwecke, zu dem Kl beiderlei
Geschlechtes errichtet werden sollten, den des Un-
terrichts der Jugend bezeichnet. Demgemäß
wurde für das Unterrichtsbedürfnis der gesamten
weiblichen Jugend vom König der O. der Armen
Schulschwestern ins Leben gerufen und ihm die
besondere staatliche Förderung zugesichert (MinE
v. 26. 6. 41; 9. 1. 52, ebd. 4, 324 und Anm. 1;
für die Aufstellung der einzelnen Lehrschwestern
vgl. Min E v. 30. 12. 52, ebd. 4, 556). Auch an-
deren O.Genossenschaften, insbesondere den Eng-
lischen Fräulein ist der Unterricht an weiblichen
Volksschulen übertragen worden (vgl. Min E v.
14. 1. 67, ebd. 6, 746). Nach dem Schulbedarfs G
v. 28. 7. 02 ist jetzt für die Uebertragung der Lehr-
tätigkeit an Volksschulen die Zustimmung der Ge-
meinde erforderlich. Gründung und Leitung
sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsanstalten ist
von staatlicher Genehmigung abhängig, auch
stehen sie unter dauernder staatlicher Kontrolle
(A# v. 10. 5. 05, vgl. Grauer 87). Für die Aus-
übung des höheren Lehramtes ist ein eingehender
Befähigungsnachweis zu führen (Min E v. 20. 11.
36 bei Weber 3, 72). Dasselbe gilt für die Aus-
übung der Seelsorge, die im übrigen keinen
besonderen Beschränkungen unterliegt. Nur sol-
len ausländische Mönche von den Pfarrern nicht
zur Seelsorge verwendet werden (AE v. 19. 7.
1802, ebd. 1, 58). Für die Leitung von Exerzi=
tien durch ausländische O. Geistliche ist ministerielle
Erlaubnis erforderlich (Min E v. 4. 12. 44, ebd.
3, 561). Für die Abhaltung außerordentlicher
kirchlicher Feierlichkeiten, insbesondere von Volks-
missionen durch Mitglieder eines im Lande nicht
rezipierten O. oder durch nichtbayerische O. Geist-
liche ist die Kgl Entscheidung einzuholen (Min E
v. 20. 6. 51 und 8. 4. 52, ebd. 4, 264 und 379).
Ueber die Abhaltung von Missionen durch Je-
suiten vgl. BReschl v. 28. 11. 12 (oben Band II,
Nachtrag S 946).
g) Das Terminieren, d. h. das herkömm-
liche Sammeln von Naturalien fällt an sich unter
den Begriff des nach § 361, 4 StG# strafbaren
Bettels, stellt sich aber nach der Absicht des Ge-
setzgebers in Bayern als ein den Mendikanten O.
gestatteter Erwerbszweig dar (Min E v. 3. 7.
70; vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht 1896, 3, 567,
Anm. 145). Das Terminieren ist dem Bischof
unterstellt, welcher bewährte O. Geistliche hierzu
legitimiert (Min E v. 13. 2. 39 bei Weber 3, 279).
Auswärtigen Mendikanten O. ist seit 1802 (ebd.
1, 57) das Kollektieren verboten. (Meurer 51ff
und Art. „Orden“ in der ersten Aufl. dieses Wör-
terbuchs II, 196 ff, Grauer S 67 ff, 63 ff.)
2. Neben Bayern ist es allein Elsaß-Loth-
ringen, welches als Erbschaft des französischen
Staatskirchenrechts ein ausgebildetes Staatsauf-
sichtsrecht aufweist. Insbesondere gilt dies für
die weiblichen K. Das Staatsgutachten vom
13. 1. 35 (bei Dursy 1, 342) betont das Aussichts-
recht über die K „bezüglich einer Reihe von Rechts-
handlungen, ohne deshalb im übrigen diese An-
stalten unter die Vormundschaft der Verw Behör-
den stellen zu wollen"“ oder sie „in gleicher Linie
mit den Gemeinden, Spitälern und (KRirchen-)
Fabriken zu behandeln“. Auch hier werden nur
K zugelassen, welche in ihren geistlichen Angelegen-
heiten schon ihrem Statut nach der Jurisdiktion
des Bischofs unterworfen sind (Art. organiques,
a 10; zit. G v. 24. 5. 1825; zit. Min Instr v. 17. 7.
1825, ebd. 1, S331, 335). Insbesondere ist dem
Bischof über die Ausübung der gemäß den Sta-
tuten zulässigen Disziplinargewalt Rechenschaft
zu legen. Er hat ferner die Geschäftsfuhrung der
Oberin zu überwachen, Profeßleistung, außer-