Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Orden (katholische) 
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—.. 
zwar gemäß den kanonischen Vorschriften (Geistl. 
Rats O v. 1779; Min E v. 20. 2. 36, 17. 11. 37, 
30. 12. 46; ebd. 1 S 29; 3, Sy76, 219, 657), 
aber es ist neben dem Vorbehalt der Er- 
nennung des ersten Abtes oder Priors eine 
Anteilnahme der Staatsgewalt in doppelter 
Weise vorgesehen, indem einmal das Recht, 
landesfürstliche Kommissare neben den bischöf- 
lichen zur Wahlhandlung und Installation abzu- 
ordnen, vorbehalten und sodann der wirkliche 
Antritt des Amtes noch von besonderer Kgl Ge- 
nehmigung abhängig gemacht ist. Galt dies auch 
zunächst nur für den Benediktiner O., so wurden 
ihm hierin später die Franziskaner, Kapuziner, 
Karmeliten und Augustiner gleichgestellt (Min E 
v. 20. 11. 36, 17. und 28. 11. 37, 30. 12. 46; 
ebd. 3, S 76, 219, 657). Dasselbe gilt für die 
weiblichen Genossenschaften (Min E v. 16. 2. 31, 
ebd. 2, 547). Eingehende Vorschriften regeln 
gerade hier den Wahlvorgang (MinE v. 5. und 
21. 10. 37, ebd. 3, 105). Auf Vorstellung der 
Bischöfe wurde jedoch später von der Absendung 
eines Kommissars für Männer= wie FrauenO. 
abgesehen (Min E v. 8. 4. 52, ebd. 4, 379). 
c) Auf dem Gebiete der Klosterzucht 
hat bereits das Mandat v. 2. 11. 1769 jede „Kri- 
minal-= und Zivilkognition“ abgeschafft und den 
KlOberen nur die „media correctionis paternae 
et regularis domesticae“ in bestimmten Grenzen 
belassen (bei Friedberg, Grenzen zw. Staat und 
Kirche 251; Grauer 77). 
d) Die Klau sur als Ausgehverbot ist durch 
St PO # 48 ff hinsichtlich des Erscheinens vor 
Gericht beseitigt worden, doch hat die Min E v. 
1. 8. 43 (bei Weber 4, 334) noch Geltung, wonach 
bei Vernehmung von KlFrauen die ihrem reli- 
giösen Berufe gebührenden, mit dem gesetzlichen 
Verfahren zu vereinbarenden Rücksichten eintreten 
sollen. Die andere Seite der Klausur, das Ein- 
trittsverbot, soll von der PolBehörde soweit 
beobachtet werden, als der Zweck der polizeilichen 
Vernehmung nicht vereitelt wird; insbesondere 
soll, außer bei Gefahr im Verzuge, der bischöfliche 
Kommissar vorher benachrichtigt werden, um 
selbst die angemessene Oeffnung der Klausur zu 
veranlassen (Min E v. 6. 5. 35, ebd. 3, 22). 
e) Die Verwaltung des Kloster- 
vermögens ist zwar dem KlVorstand frei- 
gegeben (Min E v. 24. 4. 39; ebd. 3, 284), aber 
der dauernden Staatsaufsicht unterworfen. Des- 
halb besteht die Pflicht der Rechnungslegung (nur 
die Englischen Fräulein sind von der Ablegung 
förmlicher Rechnungen befreit; Min E v. 22. 4. 
36, ebd. 3, 61) und zur Einholung der Genehmi- 
gung bei Veräußerung, Tausch oder sonstiger 
wesentlicher Aenderung des Kl Vermögens (Geistl. 
Rats O v. 1779, Min E v. 20. 11. 36, 24. 4. 39, 
AE v. 22. 10. 1828, ebd. 1, S29; 3, S 73, 284, 
74 Anm.. 
f) Hinsichtlich der Ordenstätigkeit sind 
insbesondere für die Ausübung der Lehrtätigkeit 
und der Seelsorge eingehende Bestimmungen 
erlassen worden. Das Konkordat von 1817 a 7 
hatte als einen der Zwecke, zu dem Kl beiderlei 
Geschlechtes errichtet werden sollten, den des Un- 
terrichts der Jugend bezeichnet. Demgemäß 
wurde für das Unterrichtsbedürfnis der gesamten 
weiblichen Jugend vom König der O. der Armen 
Schulschwestern ins Leben gerufen und ihm die 
  
besondere staatliche Förderung zugesichert (MinE 
v. 26. 6. 41; 9. 1. 52, ebd. 4, 324 und Anm. 1; 
für die Aufstellung der einzelnen Lehrschwestern 
vgl. Min E v. 30. 12. 52, ebd. 4, 556). Auch an- 
deren O.Genossenschaften, insbesondere den Eng- 
lischen Fräulein ist der Unterricht an weiblichen 
Volksschulen übertragen worden (vgl. Min E v. 
14. 1. 67, ebd. 6, 746). Nach dem Schulbedarfs G 
v. 28. 7. 02 ist jetzt für die Uebertragung der Lehr- 
tätigkeit an Volksschulen die Zustimmung der Ge- 
meinde erforderlich. Gründung und Leitung 
sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsanstalten ist 
von staatlicher Genehmigung abhängig, auch 
stehen sie unter dauernder staatlicher Kontrolle 
(A# v. 10. 5. 05, vgl. Grauer 87). Für die Aus- 
übung des höheren Lehramtes ist ein eingehender 
Befähigungsnachweis zu führen (Min E v. 20. 11. 
36 bei Weber 3, 72). Dasselbe gilt für die Aus- 
übung der Seelsorge, die im übrigen keinen 
besonderen Beschränkungen unterliegt. Nur sol- 
len ausländische Mönche von den Pfarrern nicht 
zur Seelsorge verwendet werden (AE v. 19. 7. 
1802, ebd. 1, 58). Für die Leitung von Exerzi= 
tien durch ausländische O. Geistliche ist ministerielle 
Erlaubnis erforderlich (Min E v. 4. 12. 44, ebd. 
3, 561). Für die Abhaltung außerordentlicher 
kirchlicher Feierlichkeiten, insbesondere von Volks- 
missionen durch Mitglieder eines im Lande nicht 
rezipierten O. oder durch nichtbayerische O. Geist- 
liche ist die Kgl Entscheidung einzuholen (Min E 
v. 20. 6. 51 und 8. 4. 52, ebd. 4, 264 und 379). 
Ueber die Abhaltung von Missionen durch Je- 
suiten vgl. BReschl v. 28. 11. 12 (oben Band II, 
Nachtrag S 946). 
g) Das Terminieren, d. h. das herkömm- 
liche Sammeln von Naturalien fällt an sich unter 
den Begriff des nach § 361, 4 StG# strafbaren 
Bettels, stellt sich aber nach der Absicht des Ge- 
setzgebers in Bayern als ein den Mendikanten O. 
gestatteter Erwerbszweig dar (Min E v. 3. 7. 
70; vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht 1896, 3, 567, 
Anm. 145). Das Terminieren ist dem Bischof 
unterstellt, welcher bewährte O. Geistliche hierzu 
legitimiert (Min E v. 13. 2. 39 bei Weber 3, 279). 
Auswärtigen Mendikanten O. ist seit 1802 (ebd. 
1, 57) das Kollektieren verboten. (Meurer 51ff 
und Art. „Orden“ in der ersten Aufl. dieses Wör- 
terbuchs II, 196 ff, Grauer S 67 ff, 63 ff.) 
2. Neben Bayern ist es allein Elsaß-Loth- 
ringen, welches als Erbschaft des französischen 
Staatskirchenrechts ein ausgebildetes Staatsauf- 
sichtsrecht aufweist. Insbesondere gilt dies für 
die weiblichen K. Das Staatsgutachten vom 
13. 1. 35 (bei Dursy 1, 342) betont das Aussichts- 
recht über die K „bezüglich einer Reihe von Rechts- 
handlungen, ohne deshalb im übrigen diese An- 
stalten unter die Vormundschaft der Verw Behör- 
den stellen zu wollen"“ oder sie „in gleicher Linie 
mit den Gemeinden, Spitälern und (KRirchen-) 
Fabriken zu behandeln“. Auch hier werden nur 
K zugelassen, welche in ihren geistlichen Angelegen- 
heiten schon ihrem Statut nach der Jurisdiktion 
des Bischofs unterworfen sind (Art. organiques, 
a 10; zit. G v. 24. 5. 1825; zit. Min Instr v. 17. 7. 
1825, ebd. 1, S331, 335). Insbesondere ist dem 
Bischof über die Ausübung der gemäß den Sta- 
tuten zulässigen Disziplinargewalt Rechenschaft 
zu legen. Er hat ferner die Geschäftsfuhrung der 
Oberin zu überwachen, Profeßleistung, außer- 
 
	        
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