Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

des  heimischen  Rechts  (das  BGB  usw.)  angewendet.


Als  Strafen  sind  Geldstrafen,  Gefängnis
mit  Zwangsarbeit,  Todesstrafe,  in  den  afrikanischen
  Kolonien  außerdem  körperliche  Züchtigung
(Prügelstrafe,  die  mittels  der  Nilpferdpeitsche  oder
eines  Taues  vollstreckt  wird,  und  gegen  Juendliche

  Rutenstrafe),  sowie  Kettenhaft,  in
NKuinea  Zwangsarbeit  ohne  Verwahrung  im  Gefängnis
  zugelassen.  (Ueber  Verhängung  und  Vollziehung
  der  Prügelstrafe  bestehen  genaue  Vorschriften.
  Vgl.  u.  a.  Vfg  d.  RKolA  v.  12.  7.  07,
Ko#-  320.  Gegen  höherstehende  Eingeborene  und
Frauen  ist  sie  unstatthaft.)  Strafmaß  und  Tatbestand
  der  strafbaren  Handlungen  sind  im  allgemeinen
  nicht  festgelegt  (nur  für  schwerere  Straftaten
  in  NGuinea;  ferner  kommen  die  Strafandrohungen
  der  polizeilichen  und  sonstigen  verwaltungsrechtlichen
  Vorschriften  in  Betracht).
Im  wesentlichen  entscheidet  daher  über  Bestrafung
  und  Strafanwendung  richterliches  Ermessen.
Soweit  möglich,  werden  die  Bestimmungen  des
StGB  zum  Anhalt  genommen,  indes  in  der
Praxis  z.  B.  auch  Lügen  vor  Gericht,  Manipulationen
  der  Zauberer,  Menschenfresserei  bestraft.
Besondere  Vorschriften  bestehen  namentlich  über
die  Bestrafung  des  Kontraktbruchs  (vgl.  außer
§5  17  der  Vig  d.  RK  v.  22.  4.  96  die  Gouv.  V  für
Ostafrika  v.  7.  12.  09,  KBl  10,  118,  für  N  Guinea
v.  20.  6.  00  und  22.  1.  07,  Kolon  Gg  6,  248  bezw.
11,  61).  Darnach  können  wegen  Verletzung  der
Verpflichtungen  aus  einem  von  den  Eingeborenen
eingegangenen  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis
sog.  Disziplinarstrafen  (lleichte  Freiheits=
  oder  Prügelstrafen,  die  bei  Vertragsverletzungen
  auch  in  Neuguinea  zulässig  sind)  verhängt
  werden.

Vol.  die  Literatur  am  Schlusse  des  Gesamtartikels
unter  „Quellenwerke“  und  „Systeme“;  serner:  Abhandlungen
  von  Bauer,  Friedrich,  Hermann,
Schreiber  in  Kol.  Zeitschriften  (s.  #  5);  Brink.
mann,  Strafrecht  und  Strasverfahren  für  die  Eingeborenen
  der  D.  Schutzgebiete,  1901t;:;  Karlowa,  Strafgerichtsbarkeit
  für  die  Eingeborenen  in  den  deutsch.  Kolonien
  (Diss.),  1911;  Karstedt,  Beiträge  zur  Praxis
der  Eingeborenenrechtspr.  in  Ostafrika,  1913:;  Felix
Meyer,  Bedeutung  des  Rechts  der  Eingeborenen  im
Jahrbuch  der  Intern.  Vereinigung  für  vergl.  Rechtswissenschaften
  1903,  489  und  Verhandl.  des  Kolonialkongresses
1002,  377  (auch  1005,  571);  Peters,  Begriff,  staatsrechtliche
  Stellung  usw.  der  Eingeborenen  in  den  deutsch.  Schutzgebieten
  (Diss.),  1906;  Ziegler,  Eingeborenenstrafrecht
  in  den  beutsch.  Schutzgebieten  in  Mitteil.  der  Intern.
Kriminal.  Bereinigung  1904,  545;  Wick,  Farbigenrechtspflege
  in  den  deuntich.  Sch  G,  1914.  —  Insbesondere  betr.
Rechtssitten  der  Eingeborenen:  Dannert,
Recht  der  Herero,  1906;  Merker,  Massai,  1004;  Ders.,
Recht  der  Wadschagga,  1902;  Felix  Meyer,  Wirtschaft
  und  Recht  der  Herero,  1905  Sachau,  Muhammedanisches
  Erbrecht  in  Ostafrika,  Sitz.-Ber.  d.  Akad.  d.
Wissensch.  1894;  Schultz,  Samoanisches  Familien-  und
Erbrecht,  1905;  Senufft,  Rechtssitten  der  Jap-Eingeborenen,
  Globus,  1907:  Steinmes,  Rechtsverhältnisse
von  eingeborenen  Bölkern  in  Afrika  und  Ozeanien,  1903;
Velten,  Sitten  der  Euaheli,  1903;  Zahlreiche  Abhandlungen
  von  Kohler,  Thurnwald  ufsw.  in  Z  f.
vergl.  Rechtswissenschaft,  von  Asmis  in  der  Kol.  Rundschau,
  Wandres  in  3  f.  Kol.  Pol.  —  Gesetzbuch  der
Rehobother  Bastards  in  Kol.  Monatsbl.  1013.

Schutzgebiete  (II.  Recht  und  Gericht)

 

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##7.  Gemischtes  Recht  und  gemischte  Gerichtsbarkeit.
  Im  Schutzgebietsgesetz  fehlt  es
an  Vorschriften  darüber,  welche  Rechtsordnun
in  Fällen  anzuwenden  ist,  wo  Eingeborene  uns
Nichteingeborene  in  einer  Rechtsangelegenheit
zugleich  beteiligt  sind.  Aus  #  4  Schutzgeb  G  ist  zu
folgern,  daß  in  Ermangelung  gegenteiliger  Kaiser-=licher
  Vorschriften  die  deutschen  Gesetze  nicht  nur
für  den  Rechtsverkehr  der  Eingeborenen  unter  sich,
sondern  auch  für  ihre  materiellrechtlichen  Beziehungen
  zu  Weißen  (Gebiet  des  sog.  gemischten
  Rechts)  außer  Anwendung  bleiben
  müssen  (Reichstag  Vhdl  Bd.  171,  S  6006,
6007).  Für  die  sog.  Mischprozesse  wird
in  der  Praxis  angenommen,  daß  der  Gerichtsstand
des  Beklagten  oder  Angeklagten  entscheidet,  ob
eine  Sache  vor  den  gemäß  §*  2  Schutzgeb  G  eingesetzten
  Gerichten  oder  (falls  nicht  durch  ausdrückliche
  Vorschriften  ein  anderes  bestimmt  ist)  vor  den
Eingeborenenrichtern  zu  verhandeln  ist,  und  je  nachdem
  sich  der  Eingeborene  auch  den  für  Weiße  geltenden
  Verfahrensvorschriften  unterwerfen  muß  und
umgekehrt.  Soweit  hiernach  nicht  das  Recht  der  ##52,
3  Schutzgeb  G  anwendbar  ist,  greift  auch  für  das
Mischrecht  und  die  gemischte  Gerichtsbarkeit  das
Gesetzgebungsrecht  des  Kaisers  aus  §1  Schutzgeb  G
Platz.  Dementsprechend  sind  die  durch  die  Ksl.  V
betr.  die  Eingeborenenrechtspflege  v.  3.  6.  08  dem.
RéK  und  den  Gouverneuren  erteilten  Ermächtigunen

  auf  diese  Materien  mit  erstreckt.  In  Ermangeung
  besonderer  Vorschriften  entscheidet  über  die
anzuwendenden  materiellen  Rechtsgrundsätze  auch
in  Mischprozessen  richterliches  Ermessen,  und  für
das  Verfahren  vor  den  Eingeborenenrichtern  sind
lediglich  die  in  Eingeborenensachen  geltenden  Vorschriften
  maßgebend,  so  daß  (abgesehen  von  der  Ausnahme
  für  Ostafrika,  oben  Z.  II)  selbst  bei  Klagen
wegen  erheblicher  Werte  gegen  Eingeborene  den
Nichteingeborenen  kein  Rechtsmittel,  sondern  nur
die  Verwheschwerde  an  den  Gouverneur  offen
steht.  Da  der  Rechtsverkehr  zwischen  der  weißen
Bevölkerung  und  der  farbigen  in  dem  Wirtschaftsleben
  der  Schutzgebiete  bereits  eine  große  Rolle
spielt,  haben  sich  gerade  auf  dem  Gebiete  des
Mischrechts  umfassendere  Verordnungen  als  notwendig
  erwiesen;  so  namentlich  behufs  Regelung
des  Kreditwesens,  um  einer  übermäßigen
Verschaldung  der  Eingeborenen  durch  Ausbeutung
  ihres  Leichtsinns  und  ihrer  Unerfahrenheit
seitens  Weißer  vorzubeugen.  Kreditgeschäfte  Weißer
  mit  Eingeborenen  (Darlehnsgeschäfte,  bei
denen  Eingeborene  Empfänger  sind,  und  sonstige
Geschäfte,  bei  denen  die  Eingeborenen  zu  künftigen
  Leistungen  verpflichtet  werden)  sind  teils
ganz  verboten  (Samoa  Bek  des  Gonv.  v.  10.  1.  08,
Kolon  Gg  12,  33;  vgl.  auch  wegen  der  sog.  Trustgeschäfte
  im  Gummihandel  in  Kamerun  Gouv.  B
v.  15.  11.  12,  K  Bl  13,  90),  teils  nur  gültig,  wenn
sie  von  einer  Behörde  genehmigt  oder  beurkundet
sind  (Südwest  Gouv.  V.  30.  10.  08,  K  Bl  1909,  4;
NGuinea  v.  14.  5.  09,  Kolon  Gg  13,  249).  Auch
die  Vorschriften,  die  den  Uebergang  von  Grundstücken
  Eingeborener  an  Weiße  erschweren  und
teilweise  die  das  Arbeiterwesen  betreffenden
  Vorschriften  (unten  §  20)  gehören  dem
gemischten  Recht  an.  Auf  dem  Gebiet  der  gemischten
  Gerichtsbarkeit  ist  namentlich
  die  (ebenfalls  durch  gewisse  Unzuträglichkeiten

des  Kreditverkehrs  zwischen  Weißen  und  Einge-