des heimischen Rechts (das BGB usw.) angewendet.
Als Strafen sind Geldstrafen, Gefängnis
mit Zwangsarbeit, Todesstrafe, in den afrikanischen
Kolonien außerdem körperliche Züchtigung
(Prügelstrafe, die mittels der Nilpferdpeitsche oder
eines Taues vollstreckt wird, und gegen Juendliche
Rutenstrafe), sowie Kettenhaft, in
NKuinea Zwangsarbeit ohne Verwahrung im Gefängnis
zugelassen. (Ueber Verhängung und Vollziehung
der Prügelstrafe bestehen genaue Vorschriften.
Vgl. u. a. Vfg d. RKolA v. 12. 7. 07,
Ko#- 320. Gegen höherstehende Eingeborene und
Frauen ist sie unstatthaft.) Strafmaß und Tatbestand
der strafbaren Handlungen sind im allgemeinen
nicht festgelegt (nur für schwerere Straftaten
in NGuinea; ferner kommen die Strafandrohungen
der polizeilichen und sonstigen verwaltungsrechtlichen
Vorschriften in Betracht).
Im wesentlichen entscheidet daher über Bestrafung
und Strafanwendung richterliches Ermessen.
Soweit möglich, werden die Bestimmungen des
StGB zum Anhalt genommen, indes in der
Praxis z. B. auch Lügen vor Gericht, Manipulationen
der Zauberer, Menschenfresserei bestraft.
Besondere Vorschriften bestehen namentlich über
die Bestrafung des Kontraktbruchs (vgl. außer
§5 17 der Vig d. RK v. 22. 4. 96 die Gouv. V für
Ostafrika v. 7. 12. 09, KBl 10, 118, für N Guinea
v. 20. 6. 00 und 22. 1. 07, Kolon Gg 6, 248 bezw.
11, 61). Darnach können wegen Verletzung der
Verpflichtungen aus einem von den Eingeborenen
eingegangenen Dienst= oder Arbeitsverhältnis
sog. Disziplinarstrafen (lleichte Freiheits=
oder Prügelstrafen, die bei Vertragsverletzungen
auch in Neuguinea zulässig sind) verhängt
werden.
Vol. die Literatur am Schlusse des Gesamtartikels
unter „Quellenwerke“ und „Systeme“; serner: Abhandlungen
von Bauer, Friedrich, Hermann,
Schreiber in Kol. Zeitschriften (s. # 5); Brink.
mann, Strafrecht und Strasverfahren für die Eingeborenen
der D. Schutzgebiete, 1901t;:; Karlowa, Strafgerichtsbarkeit
für die Eingeborenen in den deutsch. Kolonien
(Diss.), 1911; Karstedt, Beiträge zur Praxis
der Eingeborenenrechtspr. in Ostafrika, 1913:; Felix
Meyer, Bedeutung des Rechts der Eingeborenen im
Jahrbuch der Intern. Vereinigung für vergl. Rechtswissenschaften
1903, 489 und Verhandl. des Kolonialkongresses
1002, 377 (auch 1005, 571); Peters, Begriff, staatsrechtliche
Stellung usw. der Eingeborenen in den deutsch. Schutzgebieten
(Diss.), 1906; Ziegler, Eingeborenenstrafrecht
in den beutsch. Schutzgebieten in Mitteil. der Intern.
Kriminal. Bereinigung 1904, 545; Wick, Farbigenrechtspflege
in den deuntich. Sch G, 1914. — Insbesondere betr.
Rechtssitten der Eingeborenen: Dannert,
Recht der Herero, 1906; Merker, Massai, 1004; Ders.,
Recht der Wadschagga, 1902; Felix Meyer, Wirtschaft
und Recht der Herero, 1905 Sachau, Muhammedanisches
Erbrecht in Ostafrika, Sitz.-Ber. d. Akad. d.
Wissensch. 1894; Schultz, Samoanisches Familien- und
Erbrecht, 1905; Senufft, Rechtssitten der Jap-Eingeborenen,
Globus, 1907: Steinmes, Rechtsverhältnisse
von eingeborenen Bölkern in Afrika und Ozeanien, 1903;
Velten, Sitten der Euaheli, 1903; Zahlreiche Abhandlungen
von Kohler, Thurnwald ufsw. in Z f.
vergl. Rechtswissenschaft, von Asmis in der Kol. Rundschau,
Wandres in 3 f. Kol. Pol. — Gesetzbuch der
Rehobother Bastards in Kol. Monatsbl. 1013.
Schutzgebiete (II. Recht und Gericht)
399
##7. Gemischtes Recht und gemischte Gerichtsbarkeit.
Im Schutzgebietsgesetz fehlt es
an Vorschriften darüber, welche Rechtsordnun
in Fällen anzuwenden ist, wo Eingeborene uns
Nichteingeborene in einer Rechtsangelegenheit
zugleich beteiligt sind. Aus # 4 Schutzgeb G ist zu
folgern, daß in Ermangelung gegenteiliger Kaiser-=licher
Vorschriften die deutschen Gesetze nicht nur
für den Rechtsverkehr der Eingeborenen unter sich,
sondern auch für ihre materiellrechtlichen Beziehungen
zu Weißen (Gebiet des sog. gemischten
Rechts) außer Anwendung bleiben
müssen (Reichstag Vhdl Bd. 171, S 6006,
6007). Für die sog. Mischprozesse wird
in der Praxis angenommen, daß der Gerichtsstand
des Beklagten oder Angeklagten entscheidet, ob
eine Sache vor den gemäß §* 2 Schutzgeb G eingesetzten
Gerichten oder (falls nicht durch ausdrückliche
Vorschriften ein anderes bestimmt ist) vor den
Eingeborenenrichtern zu verhandeln ist, und je nachdem
sich der Eingeborene auch den für Weiße geltenden
Verfahrensvorschriften unterwerfen muß und
umgekehrt. Soweit hiernach nicht das Recht der ##52,
3 Schutzgeb G anwendbar ist, greift auch für das
Mischrecht und die gemischte Gerichtsbarkeit das
Gesetzgebungsrecht des Kaisers aus §1 Schutzgeb G
Platz. Dementsprechend sind die durch die Ksl. V
betr. die Eingeborenenrechtspflege v. 3. 6. 08 dem.
RéK und den Gouverneuren erteilten Ermächtigunen
auf diese Materien mit erstreckt. In Ermangeung
besonderer Vorschriften entscheidet über die
anzuwendenden materiellen Rechtsgrundsätze auch
in Mischprozessen richterliches Ermessen, und für
das Verfahren vor den Eingeborenenrichtern sind
lediglich die in Eingeborenensachen geltenden Vorschriften
maßgebend, so daß (abgesehen von der Ausnahme
für Ostafrika, oben Z. II) selbst bei Klagen
wegen erheblicher Werte gegen Eingeborene den
Nichteingeborenen kein Rechtsmittel, sondern nur
die Verwheschwerde an den Gouverneur offen
steht. Da der Rechtsverkehr zwischen der weißen
Bevölkerung und der farbigen in dem Wirtschaftsleben
der Schutzgebiete bereits eine große Rolle
spielt, haben sich gerade auf dem Gebiete des
Mischrechts umfassendere Verordnungen als notwendig
erwiesen; so namentlich behufs Regelung
des Kreditwesens, um einer übermäßigen
Verschaldung der Eingeborenen durch Ausbeutung
ihres Leichtsinns und ihrer Unerfahrenheit
seitens Weißer vorzubeugen. Kreditgeschäfte Weißer
mit Eingeborenen (Darlehnsgeschäfte, bei
denen Eingeborene Empfänger sind, und sonstige
Geschäfte, bei denen die Eingeborenen zu künftigen
Leistungen verpflichtet werden) sind teils
ganz verboten (Samoa Bek des Gonv. v. 10. 1. 08,
Kolon Gg 12, 33; vgl. auch wegen der sog. Trustgeschäfte
im Gummihandel in Kamerun Gouv. B
v. 15. 11. 12, K Bl 13, 90), teils nur gültig, wenn
sie von einer Behörde genehmigt oder beurkundet
sind (Südwest Gouv. V. 30. 10. 08, K Bl 1909, 4;
NGuinea v. 14. 5. 09, Kolon Gg 13, 249). Auch
die Vorschriften, die den Uebergang von Grundstücken
Eingeborener an Weiße erschweren und
teilweise die das Arbeiterwesen betreffenden
Vorschriften (unten § 20) gehören dem
gemischten Recht an. Auf dem Gebiet der gemischten
Gerichtsbarkeit ist namentlich
die (ebenfalls durch gewisse Unzuträglichkeiten
des Kreditverkehrs zwischen Weißen und Einge-