Schutzgebiete (III. Verwaltung: Kronland)
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Vorschriften bestehen, werden die reichsgesetzlichen
Bestimmungen entsprechend angewendet.
II. Vorschriften für Eingeborene.
Aus den oben zu §& 6 Ziff. 1 erörterten Gründen
ist im allgemeinen auch davon abgesehen worden,
das für Weiße geltende Grundstücksrecht auf die
eingeborene Bevölkerung auszudehnen. Wie
8 6 der Ksil. V v. 21. 11. 02 bestimmt, findet das
durch diese Verordnung eingeführte Liegenschafts-
recht auf Grundstücke Eingeborener oder anderer
Farbiger nur dann Anwendung, wenn für das
Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt oder
dieses in ein Landregister eingetragen ist. Im
übrigen ist für die Rechtsverhältnisse an dem in
dem Besitz von Farbigen befindlichen Land und
für den Grundstückverkehr der Farbigen unter-
einander ihr eigenes Recht maßgebend,
das z. B. Stammeseigentum, Familieneigentum,
lehensähnliche Einrichtungen, besondere Arten
der Vererbung des Grundbesitzes u. dgl. kennt.
Die Gesetzgebung hat nur insofern eingegriffen,
als es nötig erschien, die Eingeborenen vor leicht-
sinniger Verschleuderung ihres Grund und Bo-
dens zu schützen. Es sind deshalb überall Vor-
schriften erlassen, welche die Veeräußerung
von Grundstücken Eingeborener
an Nichteingeborene von einer Genehmigung
des Gouverneurs abhängig machen (Ostafrika,
Südwest, Kamerun, Togo) oder überhaupt ver-
bieten (NWGuinea, wo das Recht, mit den
Eingeborenen Verträge über Grundstücke abzu-
schließen, dem Landesfiskus vorbehalten ist, und
Samoa). Im übrigen sind in Ostafrika auch Ver-
träge von Eingeborenen untereinander, die Grund-
stücke betreffen, an die Genehmigung des Gou-
verneurs geknüpft, und in Südwest ist (durch die
V v. 18. 8. 07, KBl 1181) aus politischen Rück-
sichten den Eingeborenen jeder Grundstückserwerb
ohne die Genehmigung des Gouverneurs verboten.
III. Herrenloses Land, insbes. Kronland.
1. Auf die gesetzliche Behandlung des herren-
losen Landes hat einmal die Regalitätstheorie des
s. Zt. durch das G über die Rechtsverhältnisse
der Sch G v. 17. 4. 86 (REl 75) dort einge-
führte ALK (ss 3 f II 16, Ss 22 f II 14) und so-
dann der Gedanke bestimmend eingewirkt, die
Kolonien mit Hilfe privilegierter Kolonialgesell-
schaften ([/ zu entwickeln. Auch nachdem sich her-
ausgestellt hatte, daß die Absicht des Fürsten Bis-
marck, derartigen Gesellschaften unter Verleihung
entsprechender Hoheitsrechte die Verwaltung der
SchG zu übertragen, nicht durchführbar war (die
Hoheitsrechte der Ostafrikanischen Gesellschaft muß-
ten infolge des Araberaufstandes, diejenigen der
NGuinea-Kompagnie infolge der Schwierig-
keiten, die ihr die Führung der Regierungsgeschäfte
verursachte, abgelöst werden, während in den
übrigen Sche# Gesellschaften der von Bismarck
angestrebten Art überhaupt nicht zustande gekom-
men waren), hat man daran festgehalten, den
Gesellschaften wenigstens die materielle Entwick-
lung der Sch G zu überlassen und ihnen zu diesem
Zweck Rechte auf das herrenlose Land sei es für
ganze Schos, sei es für größere Flächen innerhalb
der letzteren (sog. Landkonzessionen
Konzessionen, koloniale) zu verlei.,en. Erst
in neuerer Zeit ist man von diesem Gedan-
ken zurückgekommen, da sich die Gesellschaf-
ten außerstande zeigten, die auf sie gesetzten Er-
wartungen zu erfüllen. Die Regierung ist nun-
mehr bemüht gewesen, die von ihr erteilten Kon-
zessionen abzulösen (s. a. a. O.) und ebenso auch
die vor der Flaggenhissung von einigen Gesell-
schaften und deren Rechtsvorgängern durch Ver-
träge mit eingeborenen Häuptlingen erworbenen
Landrechte durch Vereinbarung zu beseitigen.
(Vgl. die in K Bl 1909 S 363, 883, 1910 S 78
abgedruckten Abkommen.)
Die Ksl. V v. 21. 11. 02 begnügt sich damit, die
bestehenden Vorschriften aufrechtzuerhalten und
ermächtigt den N#K (mit seiner Genehmigung
auch die Gouverneure), neue Vorschriften zu er-
lassen. Entgegen den bestehenden oder zu erlassen-
den Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten
nicht statt (§ 5).
Es gilt also für die einzelnen Schutz-
gebiete verschiedenes Recht.
Bgl. für Ostafrita und Kamerun die im wesentlichen
Oleichlautende Kfl. B v. 26. 11. 95 und 15. 6. 96 (nebst Ausf.=
Bsg des RK abgedruckt im KBl 95, Beil. zu Nr. 23 bezw
96 S 435, 667; s. auch für Kamerun Gouv. V v. 10. 10. 04
Kal 750); für Togo Gouv. B v. 2. 2. 10 (Kl 218); für
N Guinea (ohne Inselgebiet) Bestimm. v. 22. 7. 04 (KBl
631); für die Karolinen usw. BVig des RK v. 2. 7. 01 (Kolon Gg
6, 358).
2. Io Samoa und in Kiautschou ist
herrenloses Land nicht vorhanden.
Nach den Kfsl. Verordnungen für Ostafrika
und Kamerun (vgl. auch § 25 Kfl. V v.
21. 11. 02) ist alles Land, an welchem nicht Pri-
vate oder juristische Personen, Häuptlinge oder
unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaf-
ten Eigentumsansprüche oder sonstige dingliche
Rechte nachweisen können, vorbehaltlich der durch
Verträge begründeten Okkupationsrechte Dritter
als herrenlos Kronland und unterliegt dem
ausschließlichen Aneignungsrecht des
Fisk 18. Die Ermittlung und Feststellung des
herrenlosen Landes erfolgt durch „Landkom.
missionen“", die auch über Ansprüche Privater
vorbehaltlich des Rechtswegs zu entscheiden haben.
Bei der Besitznahme in der Umgegend bestehender
Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen
vorzubehalten, deren Bebauung oder Nutzung den
Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rücksicht
auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. Hier-
auf beruht in Ostafrika und Kamerun die Bildung
sog. Reservate für die Eingebore-
nen. (Für Südwest vgl. Kst. V v. 10. 4. 98,
KBl 199.) Die Gouverneure sind befugt, Per-
sonen und Gesellschaften, die größere wirtschaft-
liche Unternehmungen beabsichtigen, die Ermäch-
tigung zu erteilen, in Gebieten, wo die Landkom-
missionen noch nicht in Tätigkeit getreten sind,
Kronland ihrerseits aufzusuchen und auf Grund
demnächst festzustellender Bedingungen in Neich
zu nehmen sowie auch von Eingeborenen dur
Ueberlassungsverträge, welche der Genehmigung
bedürfen, Land zu erwerben. Die in Ostafrika
und Kamerun verliehenen (jetzt meist erloschenen)
Landkonzessionen (oben 3Z. 1) stellen sich
z. T. als Ermächtigungen der in hier erwähnten
Art dar. (Als Bedingungen sind u. a. auch solche
auferlegt worden, die, wie z. B. die Herstellung
von Verkehrswegen, die Erschließung der Sch G
bezwecken.)
Auch in Togo sowie NGuinea t(einschl.
des Inselgebiets) steht dem Fiskus das aus-