Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schutzgebiete (III. Verwaltung: Kronland) 
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Vorschriften bestehen, werden die reichsgesetzlichen 
Bestimmungen entsprechend angewendet. 
II. Vorschriften für Eingeborene. 
Aus den oben zu §& 6 Ziff. 1 erörterten Gründen 
ist im allgemeinen auch davon abgesehen worden, 
das für Weiße geltende Grundstücksrecht auf die 
eingeborene Bevölkerung auszudehnen. Wie 
8 6 der Ksil. V v. 21. 11. 02 bestimmt, findet das 
durch diese Verordnung eingeführte Liegenschafts- 
recht auf Grundstücke Eingeborener oder anderer 
Farbiger nur dann Anwendung, wenn für das 
Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt oder 
dieses in ein Landregister eingetragen ist. Im 
übrigen ist für die Rechtsverhältnisse an dem in 
dem Besitz von Farbigen befindlichen Land und 
für den Grundstückverkehr der Farbigen unter- 
einander ihr eigenes Recht maßgebend, 
das z. B. Stammeseigentum, Familieneigentum, 
lehensähnliche Einrichtungen, besondere Arten 
der Vererbung des Grundbesitzes u. dgl. kennt. 
Die Gesetzgebung hat nur insofern eingegriffen, 
als es nötig erschien, die Eingeborenen vor leicht- 
sinniger Verschleuderung ihres Grund und Bo- 
dens zu schützen. Es sind deshalb überall Vor- 
schriften erlassen, welche die Veeräußerung 
von Grundstücken Eingeborener 
an Nichteingeborene von einer Genehmigung 
des Gouverneurs abhängig machen (Ostafrika, 
Südwest, Kamerun, Togo) oder überhaupt ver- 
bieten (NWGuinea, wo das Recht, mit den 
Eingeborenen Verträge über Grundstücke abzu- 
schließen, dem Landesfiskus vorbehalten ist, und 
Samoa). Im übrigen sind in Ostafrika auch Ver- 
träge von Eingeborenen untereinander, die Grund- 
stücke betreffen, an die Genehmigung des Gou- 
verneurs geknüpft, und in Südwest ist (durch die 
V v. 18. 8. 07, KBl 1181) aus politischen Rück- 
sichten den Eingeborenen jeder Grundstückserwerb 
ohne die Genehmigung des Gouverneurs verboten. 
III. Herrenloses Land, insbes. Kronland. 
1. Auf die gesetzliche Behandlung des herren- 
losen Landes hat einmal die Regalitätstheorie des 
s. Zt. durch das G über die Rechtsverhältnisse 
der Sch G v. 17. 4. 86 (REl 75) dort einge- 
führte ALK (ss 3 f II 16, Ss 22 f II 14) und so- 
dann der Gedanke bestimmend eingewirkt, die 
Kolonien mit Hilfe privilegierter Kolonialgesell- 
schaften ([/ zu entwickeln. Auch nachdem sich her- 
ausgestellt hatte, daß die Absicht des Fürsten Bis- 
marck, derartigen Gesellschaften unter Verleihung 
entsprechender Hoheitsrechte die Verwaltung der 
SchG zu übertragen, nicht durchführbar war (die 
Hoheitsrechte der Ostafrikanischen Gesellschaft muß- 
ten infolge des Araberaufstandes, diejenigen der 
NGuinea-Kompagnie infolge der Schwierig- 
keiten, die ihr die Führung der Regierungsgeschäfte 
verursachte, abgelöst werden, während in den 
übrigen Sche# Gesellschaften der von Bismarck 
angestrebten Art überhaupt nicht zustande gekom- 
men waren), hat man daran festgehalten, den 
Gesellschaften wenigstens die materielle Entwick- 
lung der Sch G zu überlassen und ihnen zu diesem 
Zweck Rechte auf das herrenlose Land sei es für 
ganze Schos, sei es für größere Flächen innerhalb 
der letzteren (sog. Landkonzessionen 
Konzessionen, koloniale) zu verlei.,en. Erst 
in neuerer Zeit ist man von diesem Gedan- 
ken zurückgekommen, da sich die Gesellschaf- 
ten außerstande zeigten, die auf sie gesetzten Er- 
  
wartungen zu erfüllen. Die Regierung ist nun- 
mehr bemüht gewesen, die von ihr erteilten Kon- 
zessionen abzulösen (s. a. a. O.) und ebenso auch 
die vor der Flaggenhissung von einigen Gesell- 
schaften und deren Rechtsvorgängern durch Ver- 
träge mit eingeborenen Häuptlingen erworbenen 
Landrechte durch Vereinbarung zu beseitigen. 
(Vgl. die in K Bl 1909 S 363, 883, 1910 S 78 
abgedruckten Abkommen.) 
Die Ksl. V v. 21. 11. 02 begnügt sich damit, die 
bestehenden Vorschriften aufrechtzuerhalten und 
ermächtigt den N#K (mit seiner Genehmigung 
auch die Gouverneure), neue Vorschriften zu er- 
lassen. Entgegen den bestehenden oder zu erlassen- 
den Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten 
nicht statt (§ 5). 
Es gilt also für die einzelnen Schutz- 
gebiete verschiedenes Recht. 
Bgl. für Ostafrita und Kamerun die im wesentlichen 
Oleichlautende Kfl. B v. 26. 11. 95 und 15. 6. 96 (nebst Ausf.= 
Bsg des RK abgedruckt im KBl 95, Beil. zu Nr. 23 bezw 
96 S 435, 667; s. auch für Kamerun Gouv. V v. 10. 10. 04 
Kal 750); für Togo Gouv. B v. 2. 2. 10 (Kl 218); für 
N Guinea (ohne Inselgebiet) Bestimm. v. 22. 7. 04 (KBl 
631); für die Karolinen usw. BVig des RK v. 2. 7. 01 (Kolon Gg 
6, 358). 
2. Io Samoa und in Kiautschou ist 
herrenloses Land nicht vorhanden. 
Nach den Kfsl. Verordnungen für Ostafrika 
und Kamerun (vgl. auch § 25 Kfl. V v. 
21. 11. 02) ist alles Land, an welchem nicht Pri- 
vate oder juristische Personen, Häuptlinge oder 
unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaf- 
ten Eigentumsansprüche oder sonstige dingliche 
Rechte nachweisen können, vorbehaltlich der durch 
Verträge begründeten Okkupationsrechte Dritter 
als herrenlos Kronland und unterliegt dem 
ausschließlichen Aneignungsrecht des 
Fisk 18. Die Ermittlung und Feststellung des 
herrenlosen Landes erfolgt durch „Landkom. 
missionen“", die auch über Ansprüche Privater 
vorbehaltlich des Rechtswegs zu entscheiden haben. 
Bei der Besitznahme in der Umgegend bestehender 
Niederlassungen von Eingeborenen sind Flächen 
vorzubehalten, deren Bebauung oder Nutzung den 
Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rücksicht 
auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. Hier- 
auf beruht in Ostafrika und Kamerun die Bildung 
sog. Reservate für die Eingebore- 
nen. (Für Südwest vgl. Kst. V v. 10. 4. 98, 
KBl 199.) Die Gouverneure sind befugt, Per- 
sonen und Gesellschaften, die größere wirtschaft- 
liche Unternehmungen beabsichtigen, die Ermäch- 
tigung zu erteilen, in Gebieten, wo die Landkom- 
missionen noch nicht in Tätigkeit getreten sind, 
Kronland ihrerseits aufzusuchen und auf Grund 
demnächst festzustellender Bedingungen in Neich 
zu nehmen sowie auch von Eingeborenen dur 
Ueberlassungsverträge, welche der Genehmigung 
bedürfen, Land zu erwerben. Die in Ostafrika 
und Kamerun verliehenen (jetzt meist erloschenen) 
Landkonzessionen (oben 3Z. 1) stellen sich 
z. T. als Ermächtigungen der in hier erwähnten 
Art dar. (Als Bedingungen sind u. a. auch solche 
auferlegt worden, die, wie z. B. die Herstellung 
von Verkehrswegen, die Erschließung der Sch G 
bezwecken.) 
Auch in Togo sowie NGuinea t(einschl. 
des Inselgebiets) steht dem Fiskus das aus-
	        
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