Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

geeignete Unternehmungen (Norddeutscher Lloyd 
in Bremen, Deutsche Ostafrikalinie, Jaluitgesell- 
schaft) für die Herstellung regelmäßiger und 
schneller Dampsschiffsverbindungen Sorge ge- 
tragen, die gleichzeitig postalischen Interessen 
dienen (Postdampferlinien). J Post= und 
Telegraphie, C. Schutzgebiete § 3 (und Gallus 
im Kol.Jahrbuch II, 1909, 149). (Die auf 
Grund der betr. Gesetze abgeschlossenen Verträge 
sind im Kl abgedruckt.) Durch Ausbau der 
vorhandenen Häfen (JI (3. T. durch Brücken- 
bauten in die See, wo, wie in Lome und Swa- 
kopmund, der ungünstigen Küstenverhältnisse we- 
gen offene Reeden benutzt werden müssen) sowie 
durch Erlaß von Hafenordnungen (für Dares- 
salam v. 9. 9. 13, KBl 967, nebst Erg.; für 
Swakopmund v. 7. 10. 08, KBl 09, 50, nebst Erg., 
Lüderitzbucht v. 17. 1. 10, KBl 355; für Duala 
v. 26. 10. 06, KBl 796; für Togo v. 6. 2. 09 
und 4. 2. 13, KBl 301 bezw. 304; für NGuinea 
v. 23. 1. 11, KBl 336 usw.) und Betriebsver- 
träge mit leistungsfähigen Unternehmern (Wör- 
mann-Linie in Südwest, v. 7./13. 2. 12, Kl. 
827, 841) ist dafür Sorge getragen, den Ver- 
kehr zwischen Schiff und Land zu erleichtern. 
Zwischen den einzelnen Häfen der Sch G wird der 
Verkehr in Ostafrika, Kamerun und NGuinea 
durch Gouvernementsfahrzeuge (bgl. 
betreffs der Disziplinarbestimmungen für die 
Besatzung Ksl. V v. 18. 9. 02, KBl 481, und Vsig 
d. RK v. 30. 9. 02, KBl 481, ferner wegen der 
Unterstellung unter die für Kauffahrteischiffe gel- 
tenden Vorschriften Kfsl. V v. 5. 7. O3, RGBl 257) 
vermittelt. (In Ostafrika und NGuinea ist der 
Betrieb verpachtet.) In Ostafrika und den Süd- 
seekolonien spielt außerdem der Verkehr mit- 
tels von Eingeborenen betriebenen 
Fahrzeugen (in Ostafrika: Dhaus, vgl. die 
Bek. d. Gouv. betr. Verkehrserleichterungen für 
sie v. 7. 9. 09, Kolon GEg 444) eine Rolle. (Wegen 
der Führung der Reichsflagge durch Eingebo- 
rene sFlagge.) 
Die Lösung der Verkehrsfrage in den 
Schutzgebieten selbst gestaltet sich sehr 
schwierig. Die Flüsse kommen größtenteils 
für den Verkehr nicht in Betracht, da sie teils 
zu wenig (vielfach, wie in Südwest, nur perio- 
disch) Wasser führen, teils (weil der Boden fast 
überall gleich hinter der Küste ansteigt und felsig 
ist) von Stromschnellen usw. durchsetzt sind. 
Nur die größten gestatten auf gewissen Strecken 
(meist in der Nähe der Küste, im Innern ver- 
einzelt in Kamerun und Ostafrika) eine Schiff- 
fahrt mittels Dampffahrzeugen. Außerdem findet 
Schiffahrt auf den großen an Ostafrika an- 
grenzenden Binnenseen statt. (Vgl. deswegen 
Gouv. V, betr. Regelung des Schiffahrtsverkehrs 
auf dem Viktoria-, Kivu-, Tanganjika= und 
Nyassasee, v. 18. 10. 13, K BBl 1056.) Auch ein 
Verkehr mit Zugtieren ist nur in beschränk- 
tem Umfange möglich. Hauptsächlich wird ein 
solcher durch die Viehseuchen verhindert. Wegen 
der Tsetsekrankheit ist in den tropischen Gegenden 
fast ausschließlich Trägertransport, we- 
gen der Pferdesterbe in Südwest regelmäßig 
nur Transport mittels Ochsen wagen mög- 
lich. Eine Erschließung der SchG in großem Maß- 
  
  
stabe, wie sie Vorbedingung für eine erfolgreiche 
Kolonisation des Innern ist, kann daher nur durch 
  
Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung) 
— — ––. . — 
Eisenbahnen geschehen, mit deren Anlage 
die Verwaltung in den letzten Jahren ener- 
gisch vorgegangen ist ([X Eisenbahnen). Für die 
Regelung des Verkehrs auf den afrikanischen 
Eisenbahnen ist jetzt die V d. RK (Kolonialeisen- 
bahn-Verkehrsordnung) v. 26. 2. 13 (KBl 179) 
maßgebend. Im übrigen ist es nach dem Be- 
merkten erklärlich, daß das Verkehrsrecht 
(im engeren Sinne; wegen Post= und Tele- 
graphie, Münz-i) und Maßwesen 
dort) sowie insbesondere das auf die Verkehrs- 
straßen (Wasserläufe, Wege) bezügliche Recht in 
den Sch G nur wenig entwickelt ist. Gemäß § 3 
Schutzgeb G (5 19 Kons G) finden die privatrecht- 
lichen Vorschriften der Reichsgesetze und die im 
bisherigen Geltungsbereich des ALt in Kraft 
stehenden Gesetze Anwendung (also z. B. auch 
das BinnenschiffG). Soweit Wasserläufe und 
Wege in Betracht kommen, weichen freilich die 
Verhältnisse in den Sch G derartig von denjenigen 
in der Heimat ab, daß die heimischen Vorschriften 
zumeist wegen § 20 KonsGG werden außer An- 
wendung bleiben müssen. Eine Regelung des 
Wasserrechts durch besondere Vorschriften 
ist neuerdings für Südwest und Ostafrika in Aus- 
sicht genommen, hauptsächlich allerdings wegen 
der Bedeutung, welche die Flüsse bezw. das in 
den trockenen Flußbetten sich ansammelnde 
Grundwasser sowie die Quellen usw. für Land- 
wirtschaft und Viehzucht haben. (Für Südwest 
kommen wegen seines ariden Charakters neben 
der Erschließung einer genügenden Zahl von 
Brunnen und offenen Wasserstellen namentlich 
auch Dammbauten zwecks Aufstauens des wäh- 
rend der Regenzeit in den Flüssen zum Meere 
herabströmenden Wassers in Frage.) Die Wege 
und Straßen werden größtenteils von der 
Regierung angelegt und unterhalten (z. T. unter 
Heranziehung der Eingeborenen, vgl. Gouv. V 
für Ostafrika v. 22. 3. 05, KBl 278) oder wo Ge- 
meindeverbände (Ostafrika, Südwest) bestehen, 
von diesen (N Selbstverwaltung ). Ausführliche 
Bestimmungen öffentlichrechtlicher Art (über We- 
gebau= bezw. Unterhaltungspflicht sowie den Ver- 
kehr auf öffentlichen Wegen) enthalten die Gouv.= 
V für Südwest v. 14. 6. 12 (K Bl 710), NGuinca 
v. 25. 8. 11 (KBl 12, 3) und Samoa v. 17. 2. 12 
(KBl 477). In Südwest ist Bau und Unterhaltung 
öffentlicher Wege außerhalb des Weichbildes der 
Gemeinden (nur auf solche bezieht sich die V v. 
14. 6. 12) Sache der Bezirksverbände. Nach der 
V für NGuinea liegt den Anliegern die Unter- 
haltung der öffentlichen Wege ob, falls jedoch 
Hinzuziehung technischer Sachkundiger nötig ist, 
der Regierung, welche auch neue Wege anlegt. 
Besonders bemerkenswert sind in der Verordnung 
für Südwest noch die Bestimmungen, welche die 
Anlegung von Weideplätzen (Ausspannplätzen) 
sowie die Gestattung der Benutzung privater 
Wasserstellen seitens Durchreisender betreffen. 
Auch das Wegewesen gewinnt in den Scheo 
neuerdings größere Bedeutung, weil sich in stei- 
gendem Maße das Lastautomobil einzu- 
bürgern beginnt. (Wegen der Enteignung für 
Verkehrsunternehmen TEnteignung.) Für 
das Verkehrswesen sind schließlich noch die Vor- 
  
  
1) Dazu jetztt Deeken, Das Geldwesen der deutschen 
Kolonien, 1013. (D. H.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.