geeignete Unternehmungen (Norddeutscher Lloyd
in Bremen, Deutsche Ostafrikalinie, Jaluitgesell-
schaft) für die Herstellung regelmäßiger und
schneller Dampsschiffsverbindungen Sorge ge-
tragen, die gleichzeitig postalischen Interessen
dienen (Postdampferlinien). J Post= und
Telegraphie, C. Schutzgebiete § 3 (und Gallus
im Kol.Jahrbuch II, 1909, 149). (Die auf
Grund der betr. Gesetze abgeschlossenen Verträge
sind im Kl abgedruckt.) Durch Ausbau der
vorhandenen Häfen (JI (3. T. durch Brücken-
bauten in die See, wo, wie in Lome und Swa-
kopmund, der ungünstigen Küstenverhältnisse we-
gen offene Reeden benutzt werden müssen) sowie
durch Erlaß von Hafenordnungen (für Dares-
salam v. 9. 9. 13, KBl 967, nebst Erg.; für
Swakopmund v. 7. 10. 08, KBl 09, 50, nebst Erg.,
Lüderitzbucht v. 17. 1. 10, KBl 355; für Duala
v. 26. 10. 06, KBl 796; für Togo v. 6. 2. 09
und 4. 2. 13, KBl 301 bezw. 304; für NGuinea
v. 23. 1. 11, KBl 336 usw.) und Betriebsver-
träge mit leistungsfähigen Unternehmern (Wör-
mann-Linie in Südwest, v. 7./13. 2. 12, Kl.
827, 841) ist dafür Sorge getragen, den Ver-
kehr zwischen Schiff und Land zu erleichtern.
Zwischen den einzelnen Häfen der Sch G wird der
Verkehr in Ostafrika, Kamerun und NGuinea
durch Gouvernementsfahrzeuge (bgl.
betreffs der Disziplinarbestimmungen für die
Besatzung Ksl. V v. 18. 9. 02, KBl 481, und Vsig
d. RK v. 30. 9. 02, KBl 481, ferner wegen der
Unterstellung unter die für Kauffahrteischiffe gel-
tenden Vorschriften Kfsl. V v. 5. 7. O3, RGBl 257)
vermittelt. (In Ostafrika und NGuinea ist der
Betrieb verpachtet.) In Ostafrika und den Süd-
seekolonien spielt außerdem der Verkehr mit-
tels von Eingeborenen betriebenen
Fahrzeugen (in Ostafrika: Dhaus, vgl. die
Bek. d. Gouv. betr. Verkehrserleichterungen für
sie v. 7. 9. 09, Kolon GEg 444) eine Rolle. (Wegen
der Führung der Reichsflagge durch Eingebo-
rene sFlagge.)
Die Lösung der Verkehrsfrage in den
Schutzgebieten selbst gestaltet sich sehr
schwierig. Die Flüsse kommen größtenteils
für den Verkehr nicht in Betracht, da sie teils
zu wenig (vielfach, wie in Südwest, nur perio-
disch) Wasser führen, teils (weil der Boden fast
überall gleich hinter der Küste ansteigt und felsig
ist) von Stromschnellen usw. durchsetzt sind.
Nur die größten gestatten auf gewissen Strecken
(meist in der Nähe der Küste, im Innern ver-
einzelt in Kamerun und Ostafrika) eine Schiff-
fahrt mittels Dampffahrzeugen. Außerdem findet
Schiffahrt auf den großen an Ostafrika an-
grenzenden Binnenseen statt. (Vgl. deswegen
Gouv. V, betr. Regelung des Schiffahrtsverkehrs
auf dem Viktoria-, Kivu-, Tanganjika= und
Nyassasee, v. 18. 10. 13, K BBl 1056.) Auch ein
Verkehr mit Zugtieren ist nur in beschränk-
tem Umfange möglich. Hauptsächlich wird ein
solcher durch die Viehseuchen verhindert. Wegen
der Tsetsekrankheit ist in den tropischen Gegenden
fast ausschließlich Trägertransport, we-
gen der Pferdesterbe in Südwest regelmäßig
nur Transport mittels Ochsen wagen mög-
lich. Eine Erschließung der SchG in großem Maß-
stabe, wie sie Vorbedingung für eine erfolgreiche
Kolonisation des Innern ist, kann daher nur durch
Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung)
— — ––. . —
Eisenbahnen geschehen, mit deren Anlage
die Verwaltung in den letzten Jahren ener-
gisch vorgegangen ist ([X Eisenbahnen). Für die
Regelung des Verkehrs auf den afrikanischen
Eisenbahnen ist jetzt die V d. RK (Kolonialeisen-
bahn-Verkehrsordnung) v. 26. 2. 13 (KBl 179)
maßgebend. Im übrigen ist es nach dem Be-
merkten erklärlich, daß das Verkehrsrecht
(im engeren Sinne; wegen Post= und Tele-
graphie, Münz-i) und Maßwesen
dort) sowie insbesondere das auf die Verkehrs-
straßen (Wasserläufe, Wege) bezügliche Recht in
den Sch G nur wenig entwickelt ist. Gemäß § 3
Schutzgeb G (5 19 Kons G) finden die privatrecht-
lichen Vorschriften der Reichsgesetze und die im
bisherigen Geltungsbereich des ALt in Kraft
stehenden Gesetze Anwendung (also z. B. auch
das BinnenschiffG). Soweit Wasserläufe und
Wege in Betracht kommen, weichen freilich die
Verhältnisse in den Sch G derartig von denjenigen
in der Heimat ab, daß die heimischen Vorschriften
zumeist wegen § 20 KonsGG werden außer An-
wendung bleiben müssen. Eine Regelung des
Wasserrechts durch besondere Vorschriften
ist neuerdings für Südwest und Ostafrika in Aus-
sicht genommen, hauptsächlich allerdings wegen
der Bedeutung, welche die Flüsse bezw. das in
den trockenen Flußbetten sich ansammelnde
Grundwasser sowie die Quellen usw. für Land-
wirtschaft und Viehzucht haben. (Für Südwest
kommen wegen seines ariden Charakters neben
der Erschließung einer genügenden Zahl von
Brunnen und offenen Wasserstellen namentlich
auch Dammbauten zwecks Aufstauens des wäh-
rend der Regenzeit in den Flüssen zum Meere
herabströmenden Wassers in Frage.) Die Wege
und Straßen werden größtenteils von der
Regierung angelegt und unterhalten (z. T. unter
Heranziehung der Eingeborenen, vgl. Gouv. V
für Ostafrika v. 22. 3. 05, KBl 278) oder wo Ge-
meindeverbände (Ostafrika, Südwest) bestehen,
von diesen (N Selbstverwaltung ). Ausführliche
Bestimmungen öffentlichrechtlicher Art (über We-
gebau= bezw. Unterhaltungspflicht sowie den Ver-
kehr auf öffentlichen Wegen) enthalten die Gouv.=
V für Südwest v. 14. 6. 12 (K Bl 710), NGuinca
v. 25. 8. 11 (KBl 12, 3) und Samoa v. 17. 2. 12
(KBl 477). In Südwest ist Bau und Unterhaltung
öffentlicher Wege außerhalb des Weichbildes der
Gemeinden (nur auf solche bezieht sich die V v.
14. 6. 12) Sache der Bezirksverbände. Nach der
V für NGuinea liegt den Anliegern die Unter-
haltung der öffentlichen Wege ob, falls jedoch
Hinzuziehung technischer Sachkundiger nötig ist,
der Regierung, welche auch neue Wege anlegt.
Besonders bemerkenswert sind in der Verordnung
für Südwest noch die Bestimmungen, welche die
Anlegung von Weideplätzen (Ausspannplätzen)
sowie die Gestattung der Benutzung privater
Wasserstellen seitens Durchreisender betreffen.
Auch das Wegewesen gewinnt in den Scheo
neuerdings größere Bedeutung, weil sich in stei-
gendem Maße das Lastautomobil einzu-
bürgern beginnt. (Wegen der Enteignung für
Verkehrsunternehmen TEnteignung.) Für
das Verkehrswesen sind schließlich noch die Vor-
1) Dazu jetztt Deeken, Das Geldwesen der deutschen
Kolonien, 1013. (D. H.)