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Schutzgebiete (IV. Wirtschaftliche Gesetzgebung: Arbeiterfrage)
Wegen des Verursachens von Waldbränden
durch sog. Wildbrennen s Feuerpolizei.
In das Gebiet des Waldschutzes gehören z. T.
auch die Vorschriften, welche eine Vernichtung
der natürlichen Bestände an Gummilianen
verhüten sollen (Gouv. V für Kamerun v. 3. 10. 06,
Kl 735).
520. Arbeiterfrage.
I. Weiße. Infolge der klimatischen Ver-
hältnisse der tropischen Sch G ist dort körper-
liche Arbeit, namentlich im Freien, für Weiße
ausgeschlossen. In Gegenden mit gemäßigterem
Klima (Südwest, Gebirgsgegenden von Ostafrika)
würden für rein körperliche Arbeiten weiße Ar-
beitskräfte jedenfalls zu teuer kommen. Weiße fin-
den daher fast ausschließlich als Aufseher, Werk-
meister u. dgl. Verwendung. Für die Rechts-
verhältnisse weißer Arbeiter und
Angestellten kommt im allgemeinen nur das
bürgerliche Recht (BGB, H, Lohnbeschlag-
nahme G usw.) in Betracht. Die öffentlich-recht-
lichen Vorschriften, insbesondere die Reichsversiche-
rungsordnung und das Versicherungsgesetz für An-
gestellte sowie auch die Gewerbeordnung haben in
den Sch G keine Geltung (nach der in der Praxis
maßgebenden Auffassung die Vorschriften der
GewnO wegen 7#5 20 Kons G auch insoweit nicht,
als sie dem Privatrecht angehören). Doch ist
freiwillige Weiterversicherung möglich (Bek des
RK v. 8. 1. 12 und 12. 7. 12, KBl 1037); die Be-
hörden in den Sch G sind befugt, Quittungskarten
auszustellen, umzutauschen und zu erneuern so-
wie Aufnahmekarten usw. auszustellen. (Wegen
Beschwerden und Anträge auf Leistungen usw. vgl.
Vfig des RKoldmts v. 15. 3. 13, K Bl 301. Nach
Nr. 3 dieser Vig werden in den Sch G Versiche-
rungsmarken der Landesversicherungsanstalt Ber-
lin durch die Postanstalten verkauft). Für-
sorge für weiße Angestellte: den Ar-
beitgebern in Ostafrika, Kamerun und Togo ist
die (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung auferlegt,
bei Beendigung des Arbeitsvertrages oder im
Falle einer Erkrankung eines Angestellten diesen,
sofern nicht schon eine bestimmte Zeit seit dem
Austritt verflossen ist, bei Bedürftigkeit auf ihre
Kosten in die Heimat zurückzubefördern (Gouv. B
für Ostafrika v. 27. 2. 09, KBl 364; Kamerun v.
12. 7. 12, K Bl 1078; Togo v. 5. 6. 09, KBl 684)
Freizügigkeit.
II. Als Arbeiter im eigentlichen Sinne kommen
also fast ausschließlich Farbige in Betracht.
Der Bedarf an diesen kann im wesentlichen nur
aus den Sch G selbst gedeckt werden.
1. Freier Zuzug fremder farbiger Ar-
beitskräfte findet nur in geringem Umfange
statt. Zum Teil handelt es sich dabei um asiatische
Elemente, deren Einwanderung wegen ihrer Nei-
gung, zu einem auf Auesbeutung der Eingeborenen
gerichteten Handel überzugehen, wenig erwünscht
ist. (Daher ist z. B. die Einwanderung von Chinesen
in Samoa nur mit Erlaubnis des Gouverneurs ge-
stattet. Gouv. V v. 1. 3. 03, K Bl 170. Vgl. ferner
die Gouv. V für Ostafrika v. 10. 10. 12, K Bl 1130,
und NGuinea v. 1. 11. 08, KBl 1909, 153).
Auch die Einführung Farbiger zur vorübergehen-
den Beschäftigung im festen Vertragsverhältnis
(sog. Kontraktarbeiter) spielt keine grö-
ßere Rolle, da die Anwerbung und Ausführung
solcher seitens der Regierungen der betreffenden
— — — —
fremden, namentlich auch asiatischen Länder teils
Überhaupt nicht, teils nur unter sehr lästigen Be-
dingungen gestattet wird. Doch sind die Pflanzer
in Samoa, wo die Eingeborenen zu angestrengter
Arbeit nicht zu bewegen sind, ganz auf derartige
Arbeitskräfte angewiesen, und es hat ihnen des-
halb durch amtliche Vermittlung die Erlaubnis
zur Anwerbung sog. Kulis in China seitens der
dortigen Regierung gegen weitgehende Zuge-
ändnisse (insbesondere Gleichstellung, der Chine-
en in betreff der Gerichtsbarkeit mit den Weißen,
s. hierüber oben §&6 Ziff. I) erwirkt werden müssen.
Die Einführung und Beschäftigung fremder far-
biger Arbeiter unterliegt teils im öffentlichen In-
teresse (Verhütung der Einschleppung von Krank-
heiten, Vermeidung von Beschwerden der frem-
den Regierungen), teils im Interesse der Arbeiter,
z. T. auch der Arbeitgeber, umfassender behörd-
licher Kontrolle. Vorgeschrieben ist z. B., daß
Einfuhr nur über bestimmte Häfen und nur mit
behördlicher Erlaubnis oder doch unter Erstattung
einer Anzeige geschehen darf, daß ein schriftlicher
Vertrag abzuschließen ist, daß die Unternehmer
die Kontraktarbeiter auf ihre Kosten zurückzube-
fördern haben, und es sind eingehende Bestim-
mungen über deren Unterbringung, Verpflegung
und sonstige Behandlung erlassen.
Bol. hierüber die (bisher ohne praktische Bedeutung ge-
bliebene) Gouv. B für Ostafrika v. 30. 7. 95 (KBl 1896, 65),
die Gouv. B für NGuinea v. 1. 11. 08 (KBl 1909, 153)
und Samoa (betr. chinesische Arbeiter) v. 6. 1. 12 (KBl
246).
2. Die Gewinnung einer ausreichenden Zahl von
eingeborenen Arbeitern stößt in den
deutschen SchG auf große Schwierigkeiten, weil
diese (abgesehen von Togo und der Nordostecke von
Ostafrika) nur dünn bevölkert sind. Teils hängt
dies mit den klimatischen Verhältnissen zusammen,
teils mit den Stammesfehden, den Sklavenjagden
und den Volkskrankheiten (Schlafkrankheit usw.),
die seit jeher zahlreiche Opfer erfordert haben,
teils auch mit gewissen Unsitten der Eingeborenen,
die (wie insbesondere die weitverbreitete Kinder-
abtreibung) ihre Vermehrung verhindern. Dazu
kommt die Abneigung der Eingeborenen gegen
angestrengte Arbeit. Fast überall in den großen
afrikanischen SchG und auch in NGuinea herrscht
daher Arbeiterknappheit, sogar Arbeitermangel.
Zur Abhilfe hat man verschiedene Vorschläge ge-
macht, welche auf Einführung eines sog. Ar-
beitszwanges hinauslaufen. Hiergegen
sprechen aber ethische und politische Rücksichten,
und die Regierung hat sich deshalb gegen alle
solche Vorschläge stets ablehnend verhalten. So-
nach können, um die verfügbaren Arbeitskräfte
im kolonisatorischen Interesse nutzbar zu machen,
nur Maßnahmen in Frage kommen, die dahin
wirken, die Eingeborenen zur freiwilligen Ver-
dingung als Arbeiter zu bewegen. Hierher gehört
zunächst die Einführung geeigneter, in Geld zu
entrichtender Steuern (Hütten-= und Kopf-
steuer G, s. oben §& 11). Sodann kommen Vor-
schriften zur Regelung der Anwer-=
bung und des Arbeitsverhältnis-
ses in Betracht, die, indem sie Ausschreitungen
verhüten und den Arbeitern eine angemessene
Behandlung sichern, ebensowohl der Fürsorge für
die Eingeborenen wie auch dem wohlverstan-
denen Interesse der Arbeitgeber dienen.