Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Kamerun und Deutsch-Südwestafrika durch RG 
v. 9. 6. 96 (RGBl 268 errichtet. Die zusammen- 
fassende Regelung der Rechtsverhältnisse der Sch- 
Tr in diesen afrikanischen Schutzgebieten erfolgte 
durch das R v. 7./18. 7. 96 (RBl 653) (Sch- 
Tresetz). Die Erhaltung der Sch Tr liegt dem 
betreffenden Schutzgebiete gemäß RG über die 
Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete v. 30. 
3. 92 (R#Bl 369) ob. 
Wegen Kiantschou I Band II, 507. Ueber die 
Polizeitruppe K# Schutzgebiete § 8 IV, S. 401. 
#+2. Organisation. Gebildet werden die Sch- 
Tr aus Offizieren, Sanitäts= und Veterinär- 
offizieren, Beamten und Unteroffizieren und so- 
weit die Sch Tr für Deutsch-Südwestafrika in 
Betracht kommt, auch aus Gemeinen des Heeres 
und der Kaiserlichen Marine, die auf Grund frei- 
williger Meldung den Sch Tr zugeteilt werden; 
ferner aus angeworbenen Farbigen. Die den 
SchTr zugeteilten deutschen Militärpersonen und 
Beamten scheiden aus dem Heere (Marine) aus; 
ihnen bleibt jedoch der Rücktritt bei Wahrung 
ihres Dienstalters unter der Voraussetzung ihrer 
Tauglichkeit vorbehalten. Die den Sch r zuge- 
teilten Beamten gelten als Militärbeamte (J!. 
Die zur Ausführung des Sch TrGesetzes von 
1896 ergangene Sch Tr O v. 25. 7. 98 (Kol. Ge- 
setzgebung III, 49) enthält den weiteren organi- 
satorischen Ausbau der Sch Tr. Oberster Kriegs- 
herr ist der Kaise r. Nächstdem unterstehen die 
SchTr dem Reichskanzler (Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts). Dem Staatssekre- 
tär untersteht das „Kommando der Schutztruppen“ 
in Berlin, dem die einzelnen Sch Tr unterstellt sind. 
In jedem Schutzgebiet steht die oberste militärische 
Gewalt dem Gouverneur zujer kann die Sch- 
Tr oder Teile nach eigenem Ermessen zu militäri- 
schen Unternehmungen verwenden. Zu Zwecken der 
Zivilverwaltung darf er nach Anhörung des Kom- 
mandeurs Teile der Sch Tr soweit verwenden, als 
die militärischen Rücksichten nicht entgegenstehen; 
er erläßt seine Weisungen an den Kommandeur, 
nur ausnahmsweise direkt an einzelne Personen 
oder Unterabteilungen der Truppe unter gleich- 
zeitiger Mitteilung an den Kommandeur. Für 
die Leistungsfähigkeit der Truppe zur Erfüllung 
der ihr zugewiesenen Aufgaben, für die Disziplin, 
die Ausbildung, den inneren Dienst und die Ver- 
waltung ist ausschließlich der Kommandeur 
verantwortlich, diese Gebiete sind der obersten mili- 
tärischen Gewalt des Gouverneurs entzogen. Hat 
der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen 
Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist 
er verpflichtet, sie zur Sprache zu bringen. Be- 
harrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen, 
so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann 
aber die Entscheidung des RK (Staatssekretär des 
Reichs-Kolonialamts) und gegen dessen Entschei- 
dung diejenige des Kaisers anrufen. 
§s 3. Wehrpflicht, Ersatz= und Kontrollwesen. 
I. Das Wehr G für die Schutzgebiete v. 22. 7. 13 
(Re#l 610) führt für die Erfüllung der Wehrpflicht 
bei den Sch Tr und für das Ersatzwesen in den 
Schutzgebieten, in denen Sch kTr bestehen, die all- 
gemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach fol- 
gender Maßgabe ein. (Die zur Ausführung er- 
forderlichen Anordnungen erläßt der Reichskanz- 
ler.) Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem 
Schutztruppe 
  
  
  
Schutzgebiete haben, können zur Erfüllung ihrer 
Dienstpflicht bei den Sch Tr zugelassen werden. 
Für solche wehrpflichtigen Reichsangehörigen 
eines Schutzgebiets, in dem eine SchZrr besteht, 
kann durch kaiserliche Verordnung die Erfüllung 
ihrer Dienstpflicht im Schutzgebiet angeordnet 
werden. Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt nicht in einem Schutzgebiet 
haben, können mit Genehmigung des RK (Reichs- 
Kolonialamts) und des für sie zuständigen Kriegs- 
ministeriums die ihnen obliegenden oder frei- 
willige Uebungen bei den Sch#kr ableisten. Jeder 
wehrpflichtige Reichsangehörige kann der aktiven 
Dienstpflicht als Ein= oder Mehrjährigfreiwilliger 
in der Sch Tr für Deutsch-Südwestafrika genügen; 
hat er seinen Wohnsitz in Europa, so bedarf es 
hierzu der Zustimmung des Réf (Reichs-Kolonial- 
amts) und des für ihn zuständigen Kriegsmini- 
steriums. Die aktive Dienstzeit in der SchTr für 
Deutsch-Süwestafrika beträgt zwei Jahre. — 
II. Der RK ist ermächtigt, in den Schutzge- 
bieten mit SchTr Aushebungsbezirke zu bil- 
den und an Stelle der im § 30 RMil G v. 2. 5. 74 
dafür vorgesehenen Behörden besondere Schutz- 
gebietsersatzbehörden zu bestellen; die Geschäfte 
der Ersatzkommission und der Oberersatzkommission 
dürfen hierbei ein und derselben Behörde über- 
tragen werden. Eine Losung findet bei den Aus- 
hebungen nicht statt. — Militärpflichtige, die ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem 
Schutzgebiete haben, in dem eine Sch Tkrr besteht, 
sind im Aushebungsbezirke des dauernden Auf- 
enthaltsorts oder in Ermangelung eines solchen 
im Aushebungsbezirke des Wohnsitzes gestellungs- 
pflichtig. Militärpflichtige, die sich vorübergehend 
in einem solchen Schutzgebiet aufhalten, können 
sich im Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsorts 
gestellen. 
III. Für die Ausübung der militärischen Kon- 
trolle gelten in Deutsch-Südwestafrika 
die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften mit 
solgender Maßgabe. Das Gesetz bildet einen Be- 
urlaubtenstand dieser Sch Tr, zu dem, falls diese 
Personen ihren Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt im Schutzgebiete haben, übertreten: Die 
Offiziere, die aus den Offizieraspiranten des Be- 
urlaubtenstandes dieser Sch Tr hervorgegangen 
sind; die Mannschaften, die in der Sch kr gedient 
haben; die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
des Heeres und der Marine. Außerdem gehören 
unter der gleichen Voraussetzung zu diesem Be- 
urlaubtenstande die vorläufig beurlaubten Re- 
kruten und Freiwilligen des Heeres, der Marine 
und der Sch Tr; die bis zur Entscheidung über ihr 
ferneres Militärverhältnis zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften. Mit 
Genehmigung des zuständigen Kriegsministeriums 
bezw. des Reichs-Marineamts und des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamts) können zu diesem 
Beurlaubtenstand auch Offiziere des Beurlaubten- 
standes des Heeres und der Marine, die im Schutz- 
gebiet wohnen oder sich dort dauernd aufhalten, 
überführt werden. 
Die militärische Kontrolle dieses Beurlaubtenstandes 
erfolgt nach näherer Anordnung des Gouverneurs durch 
von ihm bezeichnete Dienststellen; er kann den Beurlaubten- 
stand einmal im Jahre zu Kontrollversammlungen zusam- 
menrusen. Dieser Beurlaubtenstand ist im dienstlichen Ver- 
kehr mit den Vorgesetzten, oder wenn er in Militärunisorm 
 
	        
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