Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Offiziere, die entweder infolge außerordentlicher 
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen 
Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge 
der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den 
Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, 
aben, sofern ihre Dienstbeschädigung nicht eine 
gohen ihres Vorsatzes ist, Anspruch auf eine 
„Tropenzulage“" in Höhe der Kriegszulage. Kriegs- 
zulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage 
werden nicht nebeneinander gewährt. 
Bei Offieieren, die ohne Unterbrechung länger als drei 
Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt 
die Tropenzulage mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht 
im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten, 
geleisteten Dienstjahr um ½ bis zur Erreichung des Doppel- 
betrages. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hier- 
bei nicht statt. Tropenzulage steht auch denjenigen Offi- 
Schutztruppe — Seehandlung 
  
zieren zu, die nach ihrem Ausscheiden aus den SchTr in das 
Heer oder die Marine wieder eingetreten sind und nun inner- 
halb der oben erwähnten Frist wegen der Folgen einer im 
Sch Tr Dienst im Schutzgebiet erlittenen Dienstbeschädigung 
pensionsberechtigt geworden sind. Ofsiziere des Beurlaub- 
tenstandes, die sich dauernd in den Schutzgebieten aufhalten 
und daselbst bei einer Schutztruppe üben oder in Fällen! 
von Gefahr zur VBerstärkung der Sch Tr herangezogen 
werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage. 
Die Dienstzeit bei einer SchT in einem 
Schutzgebiet wird, sofern sie mindestens 6 Monate 
ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt 
gerechnet. Ueber die Versorgungsansprüche 
der Beamten der Sch Tr vgl. 5 72 Offiziers- 
pensions G v. 31. 5. 96. 
II. Die Versorgungsansprüche der aus dem 
Heere (Marine) übernommenen Personen der Un- 
terklassen der Sch Tr (Unteroffiziere und Ge- 
meine) regeln sich nach den für die Versorgung 
der Personen der Unterklassen des Heeres (bezw. 
der Marine) gegebenen Vorschriften mit folgenden 
Maßgaben. Ist der Verlust oder die Minderung 
der Erwerbsfähigkeit die Folge einer Friedens- 
dienstbeschädigung, welche durch die besonderen 
Fährlichkeiten des Dienstes bei einer Sch Tr im 
Schutzgebiet verursacht worden ist, so kann die 
Dienstbeschädigung auch nach der Entlassung 
festgestellt und es kann der Anspruch auf Rente 
bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach der Rück- 
kehr in die Heimat oder nach der im Ausland 
erfolgten Entlassung geltend gemacht werden. 
Eine Doppelrechnung der in den Schutz- 
ebieten zugebrachten Dienstzeit findet statt, 
ofern sie mindestens 6 Monate ohne Unter- 
brechung gedauert hat. 
Ein Anspruch auf die 25 Mk. monatlich betragende 
.Tropenzulage“ besteht für diejenigen Personen der Unter- 
klassen, die entweder infolge außerdienstlicher Einflüsse des 
Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutz- 
„gebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des 
Dienstes in den Schutzgebieten rentenberechtigt geworden 
sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit 
eine Folge ihres Vorsatzes ist. Eine Steigerung der Tro- 
Henzulage findet unter gleichen Voraussetzungen wie bei den 
Offlzieren statt. Anspruch auf Tropenzulage besteht auch nach 
dem Wiedereintritt in das Heer oder die Marinc, innerhalb 
der oben erwähnten Frist wegen einer im Sch Tr Dienst im 
Schutzgebiet erlittenen, die Rentenberechtigung begründen- 
den Dienstbeschädigung. 
Kriegszulage, Rentenerhöhung und Tropen- 
zulage werden nicht nebeneinander gewährt. 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
III. Personen des Beurlaubtenstandes der Sch- 
Tr für Deutsch-Südwestafrika und des Beurlaub= 
tenstandes des Heeres oder der Marine, die bei 
einer SchTr Uebungen ableisten, oder zu not- 
wendigen Verstärkungen einer Sch r heran- 
gezogen werden (§ 3, IV), ebenso zu diesem Zwecke 
zur Sch Tr einberufene Landsturmpflichtige, end- 
lich die zu außerordentlichen Verstärkungen einer 
Sch Tr zugelassenen Freiwilligen, stehen hinsicht- 
lich der Versorgungsansprüche denjenigen An- 
gehörigen der Sch Tr gleich, die aus dem Heere 
übergetreten sind. Anspruch auf Tropenzulage 
haben jedoch nur diejenigen Freiwilligen, die 
eichsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiet haben. 
  
Literatur'y: Sassen, Deutsches Kolonial-Militär- 
recht 1911. Ernst. 
Schutzwaldungen 
Forstwesen 88 20—23 (Band I S 827—829). 
Schwarzburg-Kudolstadt; Schwarzburg-Sonders- 
ausen 
HThüringische Staaten. 
Seeamt 
Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366. 
Seehandlung 
(Prenßische Staatsbank) 
* 1. Geschichtliches. 3 2. Bestimmung und Wesen der 
Seehandlung, Betriebsfonds, Gewinn. 1 3. Verfassung, 
Leihamt, Vorrechte. 
5 1. Geschichtliches. Die S. verdankt ihre 
Entstehung dem Patent König Friedrichs II. von 
Preußen v. 14. 10. 1772, wodurch er die Errichtung 
der „Seehandlungsgesellschaft“ zur Belebung des 
Handels mit dem Ausland, namentlich mit den 
spanischen Häfen, anordnete. Zufolge Ed. v. 
27. 10. 1810 wurden die S. Aktien vom Staate 
übernommen und in Staatsschuldscheine umge- 
1) v. König, Militär und Marine in den deutschen 
Schutzgebieten (Beiträge zur Konialpolitik II, 1900/01, 
S. 70); Findeisen, das Hcerwesen in den afrikani- 
schen Schutzgebieten, Diss., Leipzig, 1911; Nigmann, 
Geschichte der Kaiserl. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, 
1911; Berichte in den einzelnen Jahrgängen des Jahr- 
buchs über die deuischen Kolonen. v. Keller, Milit. 
Sicherung d. d. Kolonien (Kol. Monatsbl. 1913, Heft 1—3); 
Heilborn, Wehrgesetz f. d. Sch Gebiete, 8. f. KolRecht 
1913, S. 321. (D. H.) 
III. 
  
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