Offiziere, die entweder infolge außerordentlicher
Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen
Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge
der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den
Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind,
aben, sofern ihre Dienstbeschädigung nicht eine
gohen ihres Vorsatzes ist, Anspruch auf eine
„Tropenzulage“" in Höhe der Kriegszulage. Kriegs-
zulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage
werden nicht nebeneinander gewährt.
Bei Offieieren, die ohne Unterbrechung länger als drei
Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt
die Tropenzulage mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht
im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten,
geleisteten Dienstjahr um ½ bis zur Erreichung des Doppel-
betrages. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hier-
bei nicht statt. Tropenzulage steht auch denjenigen Offi-
Schutztruppe — Seehandlung
zieren zu, die nach ihrem Ausscheiden aus den SchTr in das
Heer oder die Marine wieder eingetreten sind und nun inner-
halb der oben erwähnten Frist wegen der Folgen einer im
Sch Tr Dienst im Schutzgebiet erlittenen Dienstbeschädigung
pensionsberechtigt geworden sind. Ofsiziere des Beurlaub-
tenstandes, die sich dauernd in den Schutzgebieten aufhalten
und daselbst bei einer Schutztruppe üben oder in Fällen!
von Gefahr zur VBerstärkung der Sch Tr herangezogen
werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage.
Die Dienstzeit bei einer SchT in einem
Schutzgebiet wird, sofern sie mindestens 6 Monate
ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt
gerechnet. Ueber die Versorgungsansprüche
der Beamten der Sch Tr vgl. 5 72 Offiziers-
pensions G v. 31. 5. 96.
II. Die Versorgungsansprüche der aus dem
Heere (Marine) übernommenen Personen der Un-
terklassen der Sch Tr (Unteroffiziere und Ge-
meine) regeln sich nach den für die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Heeres (bezw.
der Marine) gegebenen Vorschriften mit folgenden
Maßgaben. Ist der Verlust oder die Minderung
der Erwerbsfähigkeit die Folge einer Friedens-
dienstbeschädigung, welche durch die besonderen
Fährlichkeiten des Dienstes bei einer Sch Tr im
Schutzgebiet verursacht worden ist, so kann die
Dienstbeschädigung auch nach der Entlassung
festgestellt und es kann der Anspruch auf Rente
bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach der Rück-
kehr in die Heimat oder nach der im Ausland
erfolgten Entlassung geltend gemacht werden.
Eine Doppelrechnung der in den Schutz-
ebieten zugebrachten Dienstzeit findet statt,
ofern sie mindestens 6 Monate ohne Unter-
brechung gedauert hat.
Ein Anspruch auf die 25 Mk. monatlich betragende
.Tropenzulage“ besteht für diejenigen Personen der Unter-
klassen, die entweder infolge außerdienstlicher Einflüsse des
Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutz-
„gebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des
Dienstes in den Schutzgebieten rentenberechtigt geworden
sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit
eine Folge ihres Vorsatzes ist. Eine Steigerung der Tro-
Henzulage findet unter gleichen Voraussetzungen wie bei den
Offlzieren statt. Anspruch auf Tropenzulage besteht auch nach
dem Wiedereintritt in das Heer oder die Marinc, innerhalb
der oben erwähnten Frist wegen einer im Sch Tr Dienst im
Schutzgebiet erlittenen, die Rentenberechtigung begründen-
den Dienstbeschädigung.
Kriegszulage, Rentenerhöhung und Tropen-
zulage werden nicht nebeneinander gewährt.
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
III. Personen des Beurlaubtenstandes der Sch-
Tr für Deutsch-Südwestafrika und des Beurlaub=
tenstandes des Heeres oder der Marine, die bei
einer SchTr Uebungen ableisten, oder zu not-
wendigen Verstärkungen einer Sch r heran-
gezogen werden (§ 3, IV), ebenso zu diesem Zwecke
zur Sch Tr einberufene Landsturmpflichtige, end-
lich die zu außerordentlichen Verstärkungen einer
Sch Tr zugelassenen Freiwilligen, stehen hinsicht-
lich der Versorgungsansprüche denjenigen An-
gehörigen der Sch Tr gleich, die aus dem Heere
übergetreten sind. Anspruch auf Tropenzulage
haben jedoch nur diejenigen Freiwilligen, die
eichsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiet haben.
Literatur'y: Sassen, Deutsches Kolonial-Militär-
recht 1911. Ernst.
Schutzwaldungen
Forstwesen 88 20—23 (Band I S 827—829).
Schwarzburg-Kudolstadt; Schwarzburg-Sonders-
ausen
HThüringische Staaten.
Seeamt
Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
Seehandlung
(Prenßische Staatsbank)
* 1. Geschichtliches. 3 2. Bestimmung und Wesen der
Seehandlung, Betriebsfonds, Gewinn. 1 3. Verfassung,
Leihamt, Vorrechte.
5 1. Geschichtliches. Die S. verdankt ihre
Entstehung dem Patent König Friedrichs II. von
Preußen v. 14. 10. 1772, wodurch er die Errichtung
der „Seehandlungsgesellschaft“ zur Belebung des
Handels mit dem Ausland, namentlich mit den
spanischen Häfen, anordnete. Zufolge Ed. v.
27. 10. 1810 wurden die S. Aktien vom Staate
übernommen und in Staatsschuldscheine umge-
1) v. König, Militär und Marine in den deutschen
Schutzgebieten (Beiträge zur Konialpolitik II, 1900/01,
S. 70); Findeisen, das Hcerwesen in den afrikani-
schen Schutzgebieten, Diss., Leipzig, 1911; Nigmann,
Geschichte der Kaiserl. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika,
1911; Berichte in den einzelnen Jahrgängen des Jahr-
buchs über die deuischen Kolonen. v. Keller, Milit.
Sicherung d. d. Kolonien (Kol. Monatsbl. 1913, Heft 1—3);
Heilborn, Wehrgesetz f. d. Sch Gebiete, 8. f. KolRecht
1913, S. 321. (D. H.)
III.
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