Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Orden (katholische) 31 
dung entsprechenden Tätigkeit, z. B. zur Aushilfe 
in der Seelsorge, zur Ausübung der Krankenpflege 
zu verwenden (doch ist die Bestimmung ohne prak- 
tische Bedeutung, weil in Baden kein Priester O. 
zugelassen ist), Mitgliedern anderer O. wurde da- 
gegen die Abhaltung von Missionen und die Aus- 
hilfe in der Seelsorge, mit Ausnahme der Spen- 
dung der Sakramente in Notfällen, verboten; 
doch hat das Gv. 14. 7. 94 dieses Verbot beseitigt. 
Eine Lehrwirksamkeit an Lehr= oder Erziehungs- 
anstalten ist grundsätzlich den Mitgliedern aller 
O. und K untersagt, die Regierung kann aber 
widerruflich einzelnen Personen die Erlaubnis 
gewähren (G von 1872 und Schul G v. 7. 7. 10 
137)0. 
6. In Württemberg kommen für die allge- 
meine Staatsaufsicht die analogen Normen der 
Verf v. 23. 9. 1819 (dem König gebührt das 
obersthoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über 
die Kirche) und das zit. KG v. 31. 1. 62 a 7 (Aus- 
übung der Kirchenzucht) in Betracht. Nähere 
Bestimmungen über die Staatsaufsicht über die 
O. und K fehlen; nur geben die Regierungs- 
motive zu dem K# Gv. 1862 (bei Golther, Der Staat 
und die kath. Kirche im Kgr. W., 1874, 458 ff). 
ein ausführliches Programm über die Ausübung 
der staatlichen Aussichtsrechte, das sich in vielen 
Punkten an das bayerische Recht anlehnt. 
III. bie Grdensmitglieder 
5s 7. Eintritt. 
1. Am eingehendsten ist die Frage wieder in 
Bayern geregelt. Die Aufnahme eines 
Novizen bedarf der Anzeige an die Re- 
gierung und das bischöfliche Ordinariat (Min Erl 
v. 10. 12. und 14. 12. 38 bei Weber 3, 74). Vor- 
aussetzung für die Aufnahme ist bei künftigen 
O. Pricestern das Gymnasialabitur und ein Sitten- 
zeugnis (AE v. 18. 7. 1828, ebd. 2, 408). Den 
Mendikanten O. ist hierin Erleichterung gewährt 
(Min Erl v. 17. 2. 47, ebd. 3, 541 Anm.) — Ein be- 
stimmtes Alter ist für die Laien-MännerfKl 
nicht vorgeschrieben, in den Nonnen#Kl darf da- 
gegen die Einkleidung nicht vor dem vollendeten 
20. Lebenejahr erfolgen (AE v. 9. 7. 31, ebd. 2, 
557), bereits nach dem vollendeten 18. Jahr nur 
bei Rl Novizinnen, welche zum Unterricht in den 
Kl Schulen verwendet werden können (MinE v. 
7. 4. 38, ebd. 3, 236). — Für die Ablegung 
der Gelübdee ist für die Männer-O. dus 
vollendete 21. Lebensjahr erforderlich (zit. AE 
v. 18. 7. 1828), in den Seelsorge O. außerdem 
eine die theologische Vorbildung erweisende Prü- 
fung bei dem Ordinariat (zit. AE, Min E 13. 6. 
40 und 5. 2. 42, ebd. 3, 347 und 450), nur bei 
den Benediktinern darf das O. Gelübde schon vor 
dem Studium abgelegt werden (MinE v. 20. 11. 
36, 3, 75). Die Laienbrüder können nach drei- 
jähriger Probezeit zu den ewigen Gelübden zu- 
gelassen werden (Min E v. 12. 5. 1829, 2, 470), 
die Barmherzigen Brüder nach Noviziat und drei- 
jähriger Dienstleistung im O., wenn sie das 
25. Lebensjahr vollendet haben (Min E v. 9. 12. 
68, 7, 520). Bei allen Männerl ist außerdem 
zur Profeßablegung die Genehmigung des Or- 
dinariats und der Kreisregierung einzuholen 
(Min E v. 10. 12. und 12. 12. 38 und 10. 2. 47, 
2, 74 Anm. und 2, 408). In den FrauenkKl dür- 
  
  
fen die einfachen Gelübde nicht vor dem vollen- 
deten 21., die ewigen Gelübde erst nach vollende- 
tem 33. Lebensjahr abgelegt werden (AE v. pH. 7. 
31, 2, 558). Die Ablegung der feierlichen, an- 
fänglich auch der einfachen, Gelübde darf nur in 
Gegenwart des staatlichen Kommissars erfolgen, 
welcher die beteiligte Nonne bezw. Novizin über 
die volle Freiheit ihres Entschlusses zu vernehmen 
hat und eventuell das Gelübde für nichtig erklären 
kann (AE v. 23. 3. 47, Min E 16. 1. 52, 3, 662 und 
81 Anm.) Auf Grund des päpstlichen Breve 
v. 22. 9. 47 können aber die Bischöfe die Able- 
gung der feierlichen Gelübde verbieten; seitdem 
werden denn auch in den eigentlichen O. nur noch 
einfache Gelübde wie in den K abgelegt (Meurer in 
rn- Aufl. dieses Wörterbuchs, 194 ff, Grauer, 
2. In Preußen ist jetzt der zit. Zirkular Erl. 
v. 27. 1. 87 maßgebend, wonach den zur Zeit in 
Preußen bestehenden O. und K widerruflich die 
Befugnis erteilt wird, neue Mitglieder ohne be- 
sondere staatliche Genehmigung aufzunehmen, 
jedoch mit zwei Beschränkungen: einmal dürfen 
nur Reichsangehörige (Minderjährige nur mit 
schriftlicher Einwilligung des Erziehungsberech- 
tigten) ausgenommen werden, sodann haben 
sich die Minister vorbehalten, für einzelne O. Ge- 
nossenschaften anderweitige Anordnungen zu tref- 
fen, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder zu 
bestimmen. 
3. In Hessen konnte nach dem O. G v. 1875 
vom Ministerium den krankenpflegenden Genos- 
senschaften die Aufnahme neuer Mitglieder all- 
gemein und den damals bestehenden weiblichen, 
ausschließlich unterrichtenden O. und K insoweit 
gestattet werden, als dies zur Erhaltung der Lehr- 
kräfte ihrer Privatunterrichtsanstalten in ihrer 
jetzigen Zahl erforderlich sei (a 3 und 2). Durch 
Gv. 1. 6. 75 wurde letztere Bestimmung auch auf 
die 1874 vorhanden gewesenen N und Anstalten 
der O. und K ausgedehnt, welche sich ausschließ- 
lich der Aushilfe in der Seelsorge widmen, ebenso 
auf die N der O. zum Guten Hirten und zur Ewi- 
gen Anbetung (a 2). 
4. In Elsaß-Lothringen können nach dem 
Dekret v. 18. 2. 1809 (bei Dursy 1, 327ff) No- 
vizen vor vollendetem 16. Lebensjahr keine Ge- 
lübde ablegen, vor dem 21. Jahr nur für ein Jahr, 
nach dem 25. Jahr nur je auf fünf Jahre. Der 
Bischof und der Standesbeamte sollen der Pro- 
feßleistung beiwohnen. Gemäß der Min Instr v. 
17. 7. 1825 (335) ist den Statuten, welche Ge- 
lübde auf Lebenszeit festsetzen, die Genehmigung 
zu versagen. Deshalb hat Rom für die Nonnen 
in Frankreich allgemein die Ablegung von nur 
einfachen Gelübden angeordnet (8S. Congr. Ep. 
et Reg. v. 31. 7. 61). 
§5 8. Rechtliche Stellung. 
1. Privatrechtlich. Während das ge- 
meine Recht die vom kanonischen Recht statuierten 
Wirkungen der O. Gelübde anerkannte, sind sie 
dem B für den Bereich des bürgerlichen Rechts 
freind. Infolgedessen sind die Mitglieder von O. 
und K zunächst rechtsfähig, ferner ver- 
mögensfähig, d. h. sie können Vermögen 
besitzen, unter Lebenden oder von Todes wegen 
erwerben, über solches unter Lebenden oder von 
Todes wegen versügen, des weiteren geschäfts- 
(fähig, aktiv und passiv erb fähig. Fa-
	        
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