Orden (katholische) 31
dung entsprechenden Tätigkeit, z. B. zur Aushilfe
in der Seelsorge, zur Ausübung der Krankenpflege
zu verwenden (doch ist die Bestimmung ohne prak-
tische Bedeutung, weil in Baden kein Priester O.
zugelassen ist), Mitgliedern anderer O. wurde da-
gegen die Abhaltung von Missionen und die Aus-
hilfe in der Seelsorge, mit Ausnahme der Spen-
dung der Sakramente in Notfällen, verboten;
doch hat das Gv. 14. 7. 94 dieses Verbot beseitigt.
Eine Lehrwirksamkeit an Lehr= oder Erziehungs-
anstalten ist grundsätzlich den Mitgliedern aller
O. und K untersagt, die Regierung kann aber
widerruflich einzelnen Personen die Erlaubnis
gewähren (G von 1872 und Schul G v. 7. 7. 10
137)0.
6. In Württemberg kommen für die allge-
meine Staatsaufsicht die analogen Normen der
Verf v. 23. 9. 1819 (dem König gebührt das
obersthoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über
die Kirche) und das zit. KG v. 31. 1. 62 a 7 (Aus-
übung der Kirchenzucht) in Betracht. Nähere
Bestimmungen über die Staatsaufsicht über die
O. und K fehlen; nur geben die Regierungs-
motive zu dem K# Gv. 1862 (bei Golther, Der Staat
und die kath. Kirche im Kgr. W., 1874, 458 ff).
ein ausführliches Programm über die Ausübung
der staatlichen Aussichtsrechte, das sich in vielen
Punkten an das bayerische Recht anlehnt.
III. bie Grdensmitglieder
5s 7. Eintritt.
1. Am eingehendsten ist die Frage wieder in
Bayern geregelt. Die Aufnahme eines
Novizen bedarf der Anzeige an die Re-
gierung und das bischöfliche Ordinariat (Min Erl
v. 10. 12. und 14. 12. 38 bei Weber 3, 74). Vor-
aussetzung für die Aufnahme ist bei künftigen
O. Pricestern das Gymnasialabitur und ein Sitten-
zeugnis (AE v. 18. 7. 1828, ebd. 2, 408). Den
Mendikanten O. ist hierin Erleichterung gewährt
(Min Erl v. 17. 2. 47, ebd. 3, 541 Anm.) — Ein be-
stimmtes Alter ist für die Laien-MännerfKl
nicht vorgeschrieben, in den Nonnen#Kl darf da-
gegen die Einkleidung nicht vor dem vollendeten
20. Lebenejahr erfolgen (AE v. 9. 7. 31, ebd. 2,
557), bereits nach dem vollendeten 18. Jahr nur
bei Rl Novizinnen, welche zum Unterricht in den
Kl Schulen verwendet werden können (MinE v.
7. 4. 38, ebd. 3, 236). — Für die Ablegung
der Gelübdee ist für die Männer-O. dus
vollendete 21. Lebensjahr erforderlich (zit. AE
v. 18. 7. 1828), in den Seelsorge O. außerdem
eine die theologische Vorbildung erweisende Prü-
fung bei dem Ordinariat (zit. AE, Min E 13. 6.
40 und 5. 2. 42, ebd. 3, 347 und 450), nur bei
den Benediktinern darf das O. Gelübde schon vor
dem Studium abgelegt werden (MinE v. 20. 11.
36, 3, 75). Die Laienbrüder können nach drei-
jähriger Probezeit zu den ewigen Gelübden zu-
gelassen werden (Min E v. 12. 5. 1829, 2, 470),
die Barmherzigen Brüder nach Noviziat und drei-
jähriger Dienstleistung im O., wenn sie das
25. Lebensjahr vollendet haben (Min E v. 9. 12.
68, 7, 520). Bei allen Männerl ist außerdem
zur Profeßablegung die Genehmigung des Or-
dinariats und der Kreisregierung einzuholen
(Min E v. 10. 12. und 12. 12. 38 und 10. 2. 47,
2, 74 Anm. und 2, 408). In den FrauenkKl dür-
fen die einfachen Gelübde nicht vor dem vollen-
deten 21., die ewigen Gelübde erst nach vollende-
tem 33. Lebensjahr abgelegt werden (AE v. pH. 7.
31, 2, 558). Die Ablegung der feierlichen, an-
fänglich auch der einfachen, Gelübde darf nur in
Gegenwart des staatlichen Kommissars erfolgen,
welcher die beteiligte Nonne bezw. Novizin über
die volle Freiheit ihres Entschlusses zu vernehmen
hat und eventuell das Gelübde für nichtig erklären
kann (AE v. 23. 3. 47, Min E 16. 1. 52, 3, 662 und
81 Anm.) Auf Grund des päpstlichen Breve
v. 22. 9. 47 können aber die Bischöfe die Able-
gung der feierlichen Gelübde verbieten; seitdem
werden denn auch in den eigentlichen O. nur noch
einfache Gelübde wie in den K abgelegt (Meurer in
rn- Aufl. dieses Wörterbuchs, 194 ff, Grauer,
2. In Preußen ist jetzt der zit. Zirkular Erl.
v. 27. 1. 87 maßgebend, wonach den zur Zeit in
Preußen bestehenden O. und K widerruflich die
Befugnis erteilt wird, neue Mitglieder ohne be-
sondere staatliche Genehmigung aufzunehmen,
jedoch mit zwei Beschränkungen: einmal dürfen
nur Reichsangehörige (Minderjährige nur mit
schriftlicher Einwilligung des Erziehungsberech-
tigten) ausgenommen werden, sodann haben
sich die Minister vorbehalten, für einzelne O. Ge-
nossenschaften anderweitige Anordnungen zu tref-
fen, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder zu
bestimmen.
3. In Hessen konnte nach dem O. G v. 1875
vom Ministerium den krankenpflegenden Genos-
senschaften die Aufnahme neuer Mitglieder all-
gemein und den damals bestehenden weiblichen,
ausschließlich unterrichtenden O. und K insoweit
gestattet werden, als dies zur Erhaltung der Lehr-
kräfte ihrer Privatunterrichtsanstalten in ihrer
jetzigen Zahl erforderlich sei (a 3 und 2). Durch
Gv. 1. 6. 75 wurde letztere Bestimmung auch auf
die 1874 vorhanden gewesenen N und Anstalten
der O. und K ausgedehnt, welche sich ausschließ-
lich der Aushilfe in der Seelsorge widmen, ebenso
auf die N der O. zum Guten Hirten und zur Ewi-
gen Anbetung (a 2).
4. In Elsaß-Lothringen können nach dem
Dekret v. 18. 2. 1809 (bei Dursy 1, 327ff) No-
vizen vor vollendetem 16. Lebensjahr keine Ge-
lübde ablegen, vor dem 21. Jahr nur für ein Jahr,
nach dem 25. Jahr nur je auf fünf Jahre. Der
Bischof und der Standesbeamte sollen der Pro-
feßleistung beiwohnen. Gemäß der Min Instr v.
17. 7. 1825 (335) ist den Statuten, welche Ge-
lübde auf Lebenszeit festsetzen, die Genehmigung
zu versagen. Deshalb hat Rom für die Nonnen
in Frankreich allgemein die Ablegung von nur
einfachen Gelübden angeordnet (8S. Congr. Ep.
et Reg. v. 31. 7. 61).
§5 8. Rechtliche Stellung.
1. Privatrechtlich. Während das ge-
meine Recht die vom kanonischen Recht statuierten
Wirkungen der O. Gelübde anerkannte, sind sie
dem B für den Bereich des bürgerlichen Rechts
freind. Infolgedessen sind die Mitglieder von O.
und K zunächst rechtsfähig, ferner ver-
mögensfähig, d. h. sie können Vermögen
besitzen, unter Lebenden oder von Todes wegen
erwerben, über solches unter Lebenden oder von
Todes wegen versügen, des weiteren geschäfts-
(fähig, aktiv und passiv erb fähig. Fa-