liche Recht, 18454 Krug, Geschichte der preußischen
Staatsschulden, 1861, 102 ff; Schwartz und Strutz,
Staatshaushalt und Finanzen Preußens 1, 489 ff; Schu-
bert, Zur Geschichte der Kal S., 1904t; Nußbaum,
Die preußische S., in den Annalen, 1905, S 31 ff, 130 fl;
Krech in Obst, Buch des Kaufmanns' 400 ff; Schra-
der, Geschichte der Kal S., 1911. Motive zum G v. 4. 8.
1904, Drucksachen des Abgeordnetenhauses Nr. 262; dazu
die Erklärung des Präsidenten der S., ebenda Nr. 390.
Art. „Seehandlung“ im HW StaatsW' Bd. VII und Wör-
terbuch der Bolkswirtschafte Bd. II. Koch (1).
Seekrieg
Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Ka-
perei, Konterbande, Prisenangelegenheiten —
Kanäle (Suezkanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine,
Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer,
Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
Seemannsamt
Schiffahrt B & 11 S 363
Seenot
Schiffahrt E (Strandrecht) S 370—372
8 t
EBR—
Selbstverwaltung
A. Das Wesen der Selbstverwaltung
S. 419—424.
B. Selbstverwaltung in den Kolonien
S. 424—428.
C. Deutsche Kommunalverbände in Kon-
fulargerichtsbezirken S. 428—433.
A. Das Wesen der Selbstverwaltung 2)
# 1. Dogmengeschichte. # 2. Selbstverwaltung und
Staatssorm. 1 3. Lehrmeinungen. 1 4. Die Lehre von
der Selbstverwaltung.
& 1. Die Dogmengeschichte weist vier historische
Wurzeln des modernen Selbst Verw Begriffes auf.
Zwei von ihnen sind in Frankreich entstanden und
1) An dieser Stelle ist von den begrifflichen und
geschichtlichen Grundlagen der Selbst Berw die
Rede INauch Autonomie J). Ueber ihre Ausgestaltung unter-
richten die Artikel über „Gemeinde“, „Kreis“, „Provinz“,
„Bezirk“, „Ehrenamt“ — über die Regelung außerhalb des
Seehandlung — Selbstverwaltung (A. Wesen der Selbstverwaltung)
419
von der französischen Theorie vorbildlich darge-
stellt, die beiden anderen sind in mehr oder minder
bewußter Ablehnung französischer Verwödeen
entwickelt worden.
1. Die Lehre vom pouvoir municipal
Sie ist im Anschlusse an die in der französischen
Konstituante und schon vorher entwickelten Theo-
rien (s. darüber Hatschek, Selbst Verw, 34 ff),
namentlich im belgischen Nationalkongreß zur prak-
tischen Anerkennung gelangt, die in den a 31 und
108 der belgischen Verf das „pouvoir municipal,
qui a sa nature propre et son objet à part aveo
les pouvoirs nationaux“ (Thouret in der französ.
Konstituante von 1789) anerkannte. Das pouvoir
Provincial et communal, gleichgeartet den drei
anderen konstitutionellen Gewalten, sollte ent-
sprechend der damaligen Theorie ein 4. Teil der
Staatsgewalt sein. Man wollte auf diese Weise
die belgische Provinzialverfassung gegenüber der
Allgewalt der Staatslegislatur und Exekutive
sicherstellen. Der Gemeinde wird das öffentliche
Recht zuerkannt, ihre eigenen Interessen selbstän-
dig und ausschließlich zu regeln. Diese Bestim-
mungen sind der Vorläufer des sog. eigenen
Wirkungskreises der Gemeinden,
welche in den Gemeindeverfassungen des Konti-
nents, die belgischem Muster folgten, eine so be-
deutende Rolle spielt.
Die französisch-belgische Doktrin des pouvoir
municipal fand nämlich einen fruchtbaren Boden in
Deutschland. Es ist das Naturrecht der
konstitutionellen Doktrin bei Rot-
teck, Brater u. a., welche dieses pouvoir municipal
zum Grundrecht umgestalten.
Der Doktrin folgend hat dann die deutsche
Gesetzgebung in den Jahren 1848—50 bei
Umgestaltung des Verfassungsbaues das Recht
auf Selbst Berw zum Grundrecht erhoben. So
die preuß. VUÜ v. 5. 12. 48, a 104, die österreichische
Vuv. 4. 3. 49, a 33, die Frankfurter RV 1849,
a XI X 184, die dänische Verf von 1849, é 96 u. a.
2. Die zweite historische Wurzel des Selbst-
Verw Begriffs ist die Lehre von der Dezen-
tralisation unter Heranziehung
von Interesssenten.
Auch sie ist französischen Ursprungs und hat in
Frankreich ihre vollkommene Durchbildung er-
fahren. Sie führt in ihrem Anfang auf die
Physiokraten besonders auf Turgot zurück
(darüber Hatschek, Selbst Verw, 45 ff), hat aber
ihre Reihe erst im Kampfe gegen die Zentrali-
sation der Verwaltung durch den ersten Napoleon,
insbesondere gegen das Präfektursystem gefunden.
Im Jahre 1822 wies namentlich Royer-Collard im
Parlament darauf hin, daß die staatliche Gesell-
schaft in Stäubchen aufgelöst sei, woraus dann
die herrschende Zentralisation in der
Staatsverwaltung erwachsen wäre. „Dezentrali-
sation“ wurde nun ein Programmpunkt in der
damaligen Theorie, wie sie Henrion de Pansey be-
sonders entwickelte. Es wurde zweierlei verlangt:
einmal die Ausdehnung der Wahlrechte, Betei-
ligung der Interessenten durch Wahl an der
inneren Verwaltung; sodann eine Scheidung von
Verwaltungsakten der Gemeinde. Die einen, die
dem pouvoir municipal entspringen, sollen bloß
der surveillance, die anderen, welche der Ge-
meinde vom Staat delegiert sind, der autorisation
Neichsgebiets die nächstfolgenden Abschnitte unter B und C. bedürfen, letztere wäre in Form der Genehmigung
27°