Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
liche Recht, 18454 Krug, Geschichte der preußischen 
Staatsschulden, 1861, 102 ff; Schwartz und Strutz, 
Staatshaushalt und Finanzen Preußens 1, 489 ff; Schu- 
bert, Zur Geschichte der Kal S., 1904t; Nußbaum, 
Die preußische S., in den Annalen, 1905, S 31 ff, 130 fl; 
Krech in Obst, Buch des Kaufmanns' 400 ff; Schra- 
der, Geschichte der Kal S., 1911. Motive zum G v. 4. 8. 
1904, Drucksachen des Abgeordnetenhauses Nr. 262; dazu 
die Erklärung des Präsidenten der S., ebenda Nr. 390. 
Art. „Seehandlung“ im HW StaatsW' Bd. VII und Wör- 
terbuch der Bolkswirtschafte Bd. II. Koch (1). 
Seekrieg 
Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Ka- 
perei, Konterbande, Prisenangelegenheiten — 
Kanäle (Suezkanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, 
Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, 
Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913. 
Seemannsamt 
Schiffahrt B & 11 S 363 
Seenot 
Schiffahrt E (Strandrecht) S 370—372 
8 t 
EBR— 
Selbstverwaltung 
A. Das Wesen der Selbstverwaltung 
S. 419—424. 
B. Selbstverwaltung in den Kolonien 
S. 424—428. 
C. Deutsche Kommunalverbände in Kon- 
fulargerichtsbezirken S. 428—433. 
A. Das Wesen der Selbstverwaltung 2) 
# 1. Dogmengeschichte. # 2. Selbstverwaltung und 
Staatssorm. 1 3. Lehrmeinungen. 1 4. Die Lehre von 
der Selbstverwaltung. 
& 1. Die Dogmengeschichte weist vier historische 
Wurzeln des modernen Selbst Verw Begriffes auf. 
Zwei von ihnen sind in Frankreich entstanden und 
1) An dieser Stelle ist von den begrifflichen und 
geschichtlichen Grundlagen der Selbst Berw die 
Rede INauch Autonomie J). Ueber ihre Ausgestaltung unter- 
richten die Artikel über „Gemeinde“, „Kreis“, „Provinz“, 
„Bezirk“, „Ehrenamt“ — über die Regelung außerhalb des 
  
  
Seehandlung — Selbstverwaltung (A. Wesen der Selbstverwaltung) 
  
  
  
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von der französischen Theorie vorbildlich darge- 
stellt, die beiden anderen sind in mehr oder minder 
bewußter Ablehnung französischer Verwödeen 
entwickelt worden. 
1. Die Lehre vom pouvoir municipal 
Sie ist im Anschlusse an die in der französischen 
Konstituante und schon vorher entwickelten Theo- 
rien (s. darüber Hatschek, Selbst Verw, 34 ff), 
namentlich im belgischen Nationalkongreß zur prak- 
tischen Anerkennung gelangt, die in den a 31 und 
108 der belgischen Verf das „pouvoir municipal, 
qui a sa nature propre et son objet à part aveo 
les pouvoirs nationaux“ (Thouret in der französ. 
Konstituante von 1789) anerkannte. Das pouvoir 
Provincial et communal, gleichgeartet den drei 
anderen konstitutionellen Gewalten, sollte ent- 
sprechend der damaligen Theorie ein 4. Teil der 
Staatsgewalt sein. Man wollte auf diese Weise 
die belgische Provinzialverfassung gegenüber der 
Allgewalt der Staatslegislatur und Exekutive 
sicherstellen. Der Gemeinde wird das öffentliche 
Recht zuerkannt, ihre eigenen Interessen selbstän- 
dig und ausschließlich zu regeln. Diese Bestim- 
mungen sind der Vorläufer des sog. eigenen 
Wirkungskreises der Gemeinden, 
welche in den Gemeindeverfassungen des Konti- 
nents, die belgischem Muster folgten, eine so be- 
deutende Rolle spielt. 
Die französisch-belgische Doktrin des pouvoir 
municipal fand nämlich einen fruchtbaren Boden in 
Deutschland. Es ist das Naturrecht der 
konstitutionellen Doktrin bei Rot- 
teck, Brater u. a., welche dieses pouvoir municipal 
zum Grundrecht umgestalten. 
Der Doktrin folgend hat dann die deutsche 
Gesetzgebung in den Jahren 1848—50 bei 
Umgestaltung des Verfassungsbaues das Recht 
auf Selbst Berw zum Grundrecht erhoben. So 
die preuß. VUÜ v. 5. 12. 48, a 104, die österreichische 
Vuv. 4. 3. 49, a 33, die Frankfurter RV 1849, 
a XI X 184, die dänische Verf von 1849, é 96 u. a. 
2. Die zweite historische Wurzel des Selbst- 
Verw Begriffs ist die Lehre von der Dezen- 
tralisation unter Heranziehung 
von Interesssenten. 
Auch sie ist französischen Ursprungs und hat in 
Frankreich ihre vollkommene Durchbildung er- 
fahren. Sie führt in ihrem Anfang auf die 
Physiokraten besonders auf Turgot zurück 
(darüber Hatschek, Selbst Verw, 45 ff), hat aber 
ihre Reihe erst im Kampfe gegen die Zentrali- 
sation der Verwaltung durch den ersten Napoleon, 
insbesondere gegen das Präfektursystem gefunden. 
Im Jahre 1822 wies namentlich Royer-Collard im 
Parlament darauf hin, daß die staatliche Gesell- 
schaft in Stäubchen aufgelöst sei, woraus dann 
die herrschende Zentralisation in der 
Staatsverwaltung erwachsen wäre. „Dezentrali- 
sation“ wurde nun ein Programmpunkt in der 
damaligen Theorie, wie sie Henrion de Pansey be- 
sonders entwickelte. Es wurde zweierlei verlangt: 
einmal die Ausdehnung der Wahlrechte, Betei- 
ligung der Interessenten durch Wahl an der 
inneren Verwaltung; sodann eine Scheidung von 
Verwaltungsakten der Gemeinde. Die einen, die 
dem pouvoir municipal entspringen, sollen bloß 
der surveillance, die anderen, welche der Ge- 
meinde vom Staat delegiert sind, der autorisation 
Neichsgebiets die nächstfolgenden Abschnitte unter B und C. bedürfen, letztere wäre in Form der Genehmigung 
27°
	        
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