Ueber volitische und wirtschaftliche Grundlagen: M.
v. Brandt, 33 Jahre in Ostasien (1860—1898), 3 Teile,
1901; O. Franke, Ostasiatische Neubildungen, 1911.
Zur chinesischen Berwaltung, val. chinesisch-deutsche Gesetz-
lammlung, herausgegeb. v. d. deutsch-chinesischen Hochschu#le
C(Tsingtau): Holzhauer, Das Justizwesen in China,
Tsingtau, 1912; Tso Tschun Tschou, Die Reformen
des chineiischen Reiches in Berfassung, Berwaltung, Recht-
sprechung, Diss., Berlin 1909.
The China Tear bock; Asiatisches Jahrbuch (seit 1912);
La Revue faune (Monatsschrift) seit 1911 (Brüssel).
Zu 12: Roßteuscher, Die Polizei der deutschen
Konsuln (Diss. Würzburg 1907, S111—122, auch Annalen);
Eberhardt, Deutsche Kommunalverbände im Aus-
lande (Diss. Greifswald 1908).
Zu 1 3 ist in der deutschen Literatur des Völkerrechts
kaum behandelt 1½); einige Worte bei Forke in den „Han-
delsgesetzen des Erdballs“ VI, 1906 (Rechtssätze des chi-
nesischen Handels); Maclellan, The story of Shanghal,
Shanghai 1889, S 93—124t; Montalto de Je fus,
Historic Shanghal (Schanghai 1899 oder 1909, mir nicht
zugänglich); D. Rioche, Torganisation juridictionelle
sur les concessions de Shanghal (Revue de droit intern.
privé et de drolt pénal Iintern. II 1906 S 392 —403);
Cordier, les origines des deux établissements kran-
çais dans IExtreme orlent, 1896 (nur für die Be-
gründungsgeschichte); Dyce, Personal reminlscences of
thirty yvears residence Iin the model settlement (Shang-
hai) 1870—1901, London 1906 (mir nicht zugänglich):;
Encyclopaedia Britannica 11 24, 1911, S 800 („Shanghai“).
Reischmann.
Seuchenpolizei
Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
Hcherheitspollher.
Fetic I, Band I#n S 100
Sittenpolizei
A. Reichsgebiet
5 1. Allgemeines. 1 2. Unzuchtspolizei. ## 3. Trunksucht,
Spiel und andere Sittenwidrigkeiten. 1 4. Polizei der
Sffentlichen Bergnügungen.
& 1. Allgemeines. Die S. ist derjenige Zweig
der JI Polizei, welcher die Aufrechterhaltung der
guten Sitte im Volke, den Schutz der öffentlichen
Sittlichkeit zum Gegenstand hat. Unter der gu-
ten Sitte ist verstanden ein gewisses Maß-
halten in niederen Genüssen. Die Pflege der
guten Sitte in diesem Sinn ist eine Rücksicht, die
der Staat bei mancherlei Arten seiner Tätigkeit
walten läßt: bei der Richtung, die er dem öffent-
1) Nach Abschluß des Druckes ging mir die kolonialpoli-
tische Studie von Ernst Grünfeld, „Hasenkolonien
und kolonieähnliche Verhältnisse in China, Japan und
Korea“ zu (1913, Vorwort vom Oktober), die aus unmittel-
barer Kenntnis der Berhältnisse in Ostasien schöpft.
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
Sittenpolizei
lichen Unterricht gibt, bei der Auswahl und Be-
messung von Luxus= [l und Verbrauchssteuern
(Branntweinsteuer IJI), bei der Gestaltung des
gemeinen Strafrechts und des Zivilrechts. Die S.
unterscheidet sich durch die Form der Poli-
zei: sie sucht unmittelbar den gewünschten Ge-
meinzustand herzustellen durch Einwirkung auf
die Einzelnen mit obrigkeitlicher Gewalt, durch
Befehl und Zwang.
Dabei kann es sich nur darum handeln, Stö-
rungen abzuwehren, die jenem Zustande aus
dem Außeren Verhalten der Einzelnen drohen.
Die S. entfaltet sich demgemäß nach zwei
Hauptrichtungen:
Sie schreitet ein gegen solche, die durch beson-
dere Zügellosigkeit ein böses Beispiel setzen.
Sie verhindert oder beschränkt Unternehmungen,
welche geeignet sind, Anreiz und Gelegenheit zu
sittengefährlichen Genüssen zu geben.
Wo in dieser Hinsicht die Freiheit des Einzelnen
aufhört und wo der Punkt liegt, an welchem das
Recht des sittenpolizeilichen Einschreitens beginnt,
das ist nach Zeit und Ort verschieden geregelt.
Einst nahm die Kirche ein großes Stück dieses
Gebietes für sich in Anspruch, indem sie nament-
lich in bezug auf geschlechtliche Ausschweifungen
eine strenge Zucht aufrichtete. Die emporblühen-
den Städte führten ihrerseits einen wechselnden
Kampf vor allem gegen üppige Mahlzeiten und
verschwenderische Trachten. Nach dem Rechte des
neuzeitlichen Staates bedarf es einer gesetzlichen
Grundlage zu jedem polizeilichen Eingriff. Des-
halb bilden bei uns die Marksteine für den Um-
fang der S. die verfassungsmäßig erlassenen
Gesetze mit ihren eigenen Anordnungen und
mit den Ermächtigungen, welche sie den PolBe-
hörden erteilen.
Das Gebiet der Polizei [Ah hat die Eigentümlich-
keit, daß hier Ermächtigungen mit sehr weitem
Spielraum gegeben zu werden pflegen, so daß
der Behörde anheimgestellt wird, alles vorzu-
kehren, was einem bestimmten Zwecke dienen
kann. Die Ermächtigung kann schlechthin auf
Ausübung der Polizei lauten (Sachsen), dann ist
die Sittenpolizei mit umfaßt. Meist sind die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicher-
heit die Begriffe, mit welchen die Rechtsord-
nung hier arbeitet; die gute Sitte oder die öffent-
liche Sittlichkeit sind nicht besonders erwähnt
(Preußen). Daraus folgt dann, daß sittenpolizei-
liche Maßregeln auf Grund dieser allgemeinen
polizeilichen Machtvollkommenheiten nur dann
getroffen werden können, wenn sie zugleich unter
einen jener ausdrücklich hervorgehobenen allge-
meinen Pol Zwecke einzureihen sind. Der Be-
griff der öffentlichen Ordnung gibt dazu nur
dann die unbeschränkte Möglichkeit, wenn man
ihn, wie die Neigung besteht, einfach grenzenlos
enkt.
Hand in Hand mit der S. arbeiten mancherlei
öffentliche Anstalten und Einrich-
tungen, die dem gleichen Zwecke dienen wie
sie, nur eben in anderen, nicht in polizeilichen
Formen: Trinkerasyle, Magdalenenstifte, Für-
sorgeerziehung [JI. Diese Dinge gehören nicht
zu unserem Gegenstande.
& 2. unzuchtspolizei. Die hieher gehörige
Tätigkeit der Polizei wird als Sittenpoli-
zei im engeren Sinne bezeichnet.
III. 28