Sklaverei
dig machen, können mit Geldstrafe bis zu 9 Mk.
bestraft werden; ist eine derartige Eingabe an
das oberste VG gerichtet, so kann dies eine Geld-
strafe bis zu 10 Mk. verhängen.
7. In Elsaß-Lothringen gelten die
## 177 bis 185 GG, gemäß 5 27 Abfs 3 der
auf Grund der s# 8 und 13 des G v. 30. 12. 71
betr. die Einrichtung der Verwaltung in Elsaß-
Lothringen (GBl 1872, 49) und des 52 des RG
v. 4. 7. 79 (Röanl 165) erlassenen V betr. das
Verfahren vor den Bezirksräten und dem Kaiserl.
Rat v. 23. 3. 89 (GBl 35)
Kiteratur: Kleinfeller, Die Funktionen des
Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht, 1885; De-
lius, Die sitzungspolizeilichen Besugnisse der Behör-
den, 1893: Levin, Kichterliche Prozeßleitung und
Sitzungspolizel in Theorie und Praxis, 1913; Planck,
Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 1, 1887, S 123, 155;
Wach, 98 des Deutschen Zivilprozeßrechts 1, 1885,
314 ff; Kleinfeller, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts",
1910, 1 65; die Kommentare zum GVG von Hauck,
1879; Keller, 1877; Thilo 1878/79; Turnau,
Die Justizverfassung nach Reichs-- und Landesrecht, 1882;
die Kommentare zu 8V#O und GBG: Struckmann-
Koche, 1910; Wilmowski= Levy', 1896; zur St 0
und GBG: Löwe (Rosenberg) 1, v. Schwarze, 1877.
Neukams.
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Sklaverei
5 1. Uebersicht. 1 2. Zur Geschichte des Kampfes gegen
den Sklavenhandel. # 3. Brüsseler Antisklaverei- Akte 1890.
5 4. Haussklaverei in den Kolonien. 1 5. Maßnahmen zur
Aufhebung der Hausfsklaverei.
§ 1. Uebersicht. Die S., mit der sich der nach-
stehende Aufsatz beschäftigt, ist unter rechtlichem
Gesichtspunkte vom Sklavenhandel scharf
u scheiden. Zwar bedingen beide einander tat-
sichlich. Denn der Sklavenhandel speist die S.,
und ohne S. würde der Sklavenhandel zwecklos
sein. Während aber das Recht den Sklavenhandel
bedingungslos verbietet, gibt es noch vom Rechte
zugelassene S. Soll in einem Wörterbuche des
deutschen Staats-- und Verwechtes der S., die in
Deutschland längst beseitigt ist, ein beson-
derer Artikel gewidmet sein, so bildet weder deren
Geschichte seinen unmittelbaren Gegenstand, noch
die Geschichte des völkerrechtlichen Kampfes gegen
den Sklavenhandel, noch der derzeitige Stand
dieses Kampfes. Wohl aber die — bieher kaum
bearbeitete — rechtliche Gestaltung der S. in den
deutschen Schutzgebieten I/I, anders aus-
gedrückt das deutsche Kolonialrecht der Sklaverei.
Freilich läßt sich dies von gewissen völkerrecht-
lichen Bestimmungen nicht völlig trennen. Denn
in ihnen ist gleichsam der Rahmen gezogen, in dem
sich unser deutsches Kolonialrecht halten muß.
Ferner ist der jetzige Stand der hierher gehörigen
völkerrechtlichen Bestimmungen das Endergebnis
einer Entwicklung, deren Grundlinien kennen
muß, wer das bestehende Recht verstehen will.
Darum wird im folgenden der Darstellung des
se — ——
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deutschen Kolonialrechtes der S.
(55 4, 5) ein völkerrechtlicher Teil (58 2, 3)
vorangehen müssen, der in gedrängter Form
die wichtigsten Phasen des völkerrechtlichen Kamp-
fes gegen Sklavenhandel und Sklavenraub (5 2)
sowie seinen bisherigen Abschluß, die Brüsseler
Anti Sklaverei Akte (§ 3) behandeln wird.
#2. Zur Geschichte des Kampfes gegen den
Sklavenhandel. In der Bewegung gegen den
Sklavenhandel hat etwa seit dem Beginn des
19. Jahrhunderts England die Führung gehabt.
Von den Einen ist deswegen seine Menschenfreund-
lichkeit gerühmt worden. Andre haben seine selbst-
süchtigen Beweggründe betont; „England wurde
entschieden negerfreundlich an dem Tage, da es,
infolge der Emanzipation von Nordamerika die
Negerarbeit nicht mehr für seine verlorenen
Plantagen nötig hatte“ (Mérignhac). In beiden
Auffassungen steckt ein Teil Wahrheit. Aus idealen.
Gesichtspunkten ist die Bewegung in England
entstanden, die die Unterdrückung des Sklaven-
handels zum Gegenstande hatte, geführt von Män-
nern wie Clarkson und vor allem Wilberforce.
Gewiß aber hätte sie nicht die opferwillige Unter-
stützung des Staates und seiner wechselnden Re-
gierungen gefunden, wenn sie geeignet gewesen
wäre, Englands Interessen zu schädigen, statt sein
Uebergewicht zur See zu steigern oder doch stark
zur Geltung zu bringen.
Zwei Etappen des Kampfes sind zu trennen.
In derersten richtet er sich gegen den Sklavenhandel
von Afrikas Westküste nach Amerika. Hier ist
Uunächst auf dem Wiener Kongresse nicht mehr als
eine papierene, wiewohl vielgenannte Erklärung
unter dem 8. 2. 1815 zustande gekommen, die das
Gelöbnis enthielt, „einer Geißel (fleau) ein Ende
zu machen, die so lange Afrika verheert, Europa
entwürdigt und die Menschheit verletzt hat“".
Zugleich werden hier, wie nachher auf dem 2. Pa-
riser Frieden v. 20. 11. 1815, weitere Verhand-
lungen der Mächte verabredet. Sie sind aber,
wesentlich infolge französischen Einspruches gegen
das von England vorgeschlagene Durchsuchungs-
recht [NI zur See, immer wieder ergebnislos ge-
blieben. Noch der Quintupel-Vt zu London v.
20. 12. 41 ist von Frankreich nicht ratifiziert wor-
den. Hier ist zum ersten Male von einer Reihe
von Großmächten, zur tatsächlichen Verwirklichung
jenes Verbalverbotes von 1815, ein Recht der
Durchsuchung von Schiffen, die des Sklavenhan-
dels verdächtig scheinen, für eine bestimmte Zone
vereinbart worden. Noch 1879 ist, wiewohl dieser
Vertrag u. a. in höchst eigenartiger Weise englische
Beweisregeln, wie prima facie Beweise, auf-
stellte, in ihn an Stelle Preußens das Deutsche
Reich als Vertragspartei eingetreten. Sein Bei-
tritt hatte damals noch mehr demonstrative als
praktische Bedeutung. Der Vertrag besteht aber
nach Maßgabe der a 22, 24 und 45 der Brüsseler
General Akte von 1890 noch jetzt.
Konnte, im Gefolge dieses Vertrages und der
ihn ergänzenden Abkommen einzelner Staaten,
der Sklavenhandel von der westafrikanischen Küste
über den Atlantischen Ozean gegen Ende der
60er Jahre des 19. Jahrhundertes im ganzen als
beseitigt angesehen werden, so richtete sich der
Kampf von nun an auf den von der Ostküste
Afrikas nach den mohammedanischen Ländern
Asiens, aber auch Europas und Afrikas gepflogenen