Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Sklaverei 
dig machen, können mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. 
bestraft werden; ist eine derartige Eingabe an 
das oberste VG gerichtet, so kann dies eine Geld- 
strafe bis zu 10 Mk. verhängen. 
7. In Elsaß-Lothringen gelten die 
## 177 bis 185 GG, gemäß 5 27 Abfs 3 der 
auf Grund der s# 8 und 13 des G v. 30. 12. 71 
betr. die Einrichtung der Verwaltung in Elsaß- 
Lothringen (GBl 1872, 49) und des 52 des RG 
v. 4. 7. 79 (Röanl 165) erlassenen V betr. das 
Verfahren vor den Bezirksräten und dem Kaiserl. 
Rat v. 23. 3. 89 (GBl 35) 
Kiteratur: Kleinfeller, Die Funktionen des 
Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht, 1885; De- 
lius, Die sitzungspolizeilichen Besugnisse der Behör- 
den, 1893: Levin, Kichterliche Prozeßleitung und 
Sitzungspolizel in Theorie und Praxis, 1913; Planck, 
Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 1, 1887, S 123, 155; 
Wach, 98 des Deutschen Zivilprozeßrechts 1, 1885, 
314 ff; Kleinfeller, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts", 
1910, 1 65; die Kommentare zum GVG von Hauck, 
1879; Keller, 1877; Thilo 1878/79; Turnau, 
Die Justizverfassung nach Reichs-- und Landesrecht, 1882; 
die Kommentare zu 8V#O und GBG: Struckmann- 
Koche, 1910; Wilmowski= Levy', 1896; zur St 0 
und GBG: Löwe (Rosenberg) 1, v. Schwarze, 1877. 
Neukams. 
—..... — — 
Sklaverei 
5 1. Uebersicht. 1 2. Zur Geschichte des Kampfes gegen 
den Sklavenhandel. # 3. Brüsseler Antisklaverei- Akte 1890. 
5 4. Haussklaverei in den Kolonien. 1 5. Maßnahmen zur 
Aufhebung der Hausfsklaverei. 
§ 1. Uebersicht. Die S., mit der sich der nach- 
stehende Aufsatz beschäftigt, ist unter rechtlichem 
Gesichtspunkte vom Sklavenhandel scharf 
u scheiden. Zwar bedingen beide einander tat- 
sichlich. Denn der Sklavenhandel speist die S., 
und ohne S. würde der Sklavenhandel zwecklos 
sein. Während aber das Recht den Sklavenhandel 
bedingungslos verbietet, gibt es noch vom Rechte 
zugelassene S. Soll in einem Wörterbuche des 
deutschen Staats-- und Verwechtes der S., die in 
Deutschland längst beseitigt ist, ein beson- 
derer Artikel gewidmet sein, so bildet weder deren 
Geschichte seinen unmittelbaren Gegenstand, noch 
die Geschichte des völkerrechtlichen Kampfes gegen 
den Sklavenhandel, noch der derzeitige Stand 
dieses Kampfes. Wohl aber die — bieher kaum 
bearbeitete — rechtliche Gestaltung der S. in den 
deutschen Schutzgebieten I/I, anders aus- 
gedrückt das deutsche Kolonialrecht der Sklaverei. 
Freilich läßt sich dies von gewissen völkerrecht- 
lichen Bestimmungen nicht völlig trennen. Denn 
in ihnen ist gleichsam der Rahmen gezogen, in dem 
sich unser deutsches Kolonialrecht halten muß. 
Ferner ist der jetzige Stand der hierher gehörigen 
völkerrechtlichen Bestimmungen das Endergebnis 
einer Entwicklung, deren Grundlinien kennen 
muß, wer das bestehende Recht verstehen will. 
Darum wird im folgenden der Darstellung des 
  
  
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deutschen Kolonialrechtes der S. 
(55 4, 5) ein völkerrechtlicher Teil (58 2, 3) 
vorangehen müssen, der in gedrängter Form 
die wichtigsten Phasen des völkerrechtlichen Kamp- 
fes gegen Sklavenhandel und Sklavenraub (5 2) 
sowie seinen bisherigen Abschluß, die Brüsseler 
Anti Sklaverei Akte (§ 3) behandeln wird. 
#2. Zur Geschichte des Kampfes gegen den 
Sklavenhandel. In der Bewegung gegen den 
Sklavenhandel hat etwa seit dem Beginn des 
19. Jahrhunderts England die Führung gehabt. 
Von den Einen ist deswegen seine Menschenfreund- 
lichkeit gerühmt worden. Andre haben seine selbst- 
süchtigen Beweggründe betont; „England wurde 
entschieden negerfreundlich an dem Tage, da es, 
infolge der Emanzipation von Nordamerika die 
Negerarbeit nicht mehr für seine verlorenen 
Plantagen nötig hatte“ (Mérignhac). In beiden 
Auffassungen steckt ein Teil Wahrheit. Aus idealen. 
Gesichtspunkten ist die Bewegung in England 
entstanden, die die Unterdrückung des Sklaven- 
handels zum Gegenstande hatte, geführt von Män- 
nern wie Clarkson und vor allem Wilberforce. 
Gewiß aber hätte sie nicht die opferwillige Unter- 
stützung des Staates und seiner wechselnden Re- 
gierungen gefunden, wenn sie geeignet gewesen 
wäre, Englands Interessen zu schädigen, statt sein 
Uebergewicht zur See zu steigern oder doch stark 
zur Geltung zu bringen. 
Zwei Etappen des Kampfes sind zu trennen. 
In derersten richtet er sich gegen den Sklavenhandel 
von Afrikas Westküste nach Amerika. Hier ist 
Uunächst auf dem Wiener Kongresse nicht mehr als 
eine papierene, wiewohl vielgenannte Erklärung 
unter dem 8. 2. 1815 zustande gekommen, die das 
Gelöbnis enthielt, „einer Geißel (fleau) ein Ende 
zu machen, die so lange Afrika verheert, Europa 
entwürdigt und die Menschheit verletzt hat“". 
Zugleich werden hier, wie nachher auf dem 2. Pa- 
riser Frieden v. 20. 11. 1815, weitere Verhand- 
lungen der Mächte verabredet. Sie sind aber, 
wesentlich infolge französischen Einspruches gegen 
das von England vorgeschlagene Durchsuchungs- 
recht [NI zur See, immer wieder ergebnislos ge- 
blieben. Noch der Quintupel-Vt zu London v. 
20. 12. 41 ist von Frankreich nicht ratifiziert wor- 
den. Hier ist zum ersten Male von einer Reihe 
von Großmächten, zur tatsächlichen Verwirklichung 
jenes Verbalverbotes von 1815, ein Recht der 
Durchsuchung von Schiffen, die des Sklavenhan- 
dels verdächtig scheinen, für eine bestimmte Zone 
vereinbart worden. Noch 1879 ist, wiewohl dieser 
Vertrag u. a. in höchst eigenartiger Weise englische 
Beweisregeln, wie prima facie Beweise, auf- 
stellte, in ihn an Stelle Preußens das Deutsche 
Reich als Vertragspartei eingetreten. Sein Bei- 
tritt hatte damals noch mehr demonstrative als 
praktische Bedeutung. Der Vertrag besteht aber 
nach Maßgabe der a 22, 24 und 45 der Brüsseler 
General Akte von 1890 noch jetzt. 
Konnte, im Gefolge dieses Vertrages und der 
ihn ergänzenden Abkommen einzelner Staaten, 
der Sklavenhandel von der westafrikanischen Küste 
über den Atlantischen Ozean gegen Ende der 
60er Jahre des 19. Jahrhundertes im ganzen als 
beseitigt angesehen werden, so richtete sich der 
Kampf von nun an auf den von der Ostküste 
Afrikas nach den mohammedanischen Ländern 
Asiens, aber auch Europas und Afrikas gepflogenen
	        
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