Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Handel. Mit den bisher getroffenen Maßre- 
eln zur See war ihm allein nicht beizu- 
lommens Zum Glücke begründete die starke Erwei- 
terung, die die europäische Siedelung in Afrika 
damals gefunden hatte, die Möglichkeit, dem Un- 
wesen auch zu Lande zu steuern. Demgemäß 
hat die Generalakte der Kongo Konferenz v. 
26. 2. 85, außer Maßregeln zur Bekämpfung des 
Sklavenhandels zur See von der Ostküste Afrikas 
aus, Bestimmungen gegen Sklavenjagden im 
Innern vorgesehen. Darum terklären die Mächte, 
welche in den das konventionelle Kongobecken 
bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder 
einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß 
diese Gebiete weder als Markt noch als Durch- 
gangsstraße für den Handel mit Sklaven gleich- 
viel welcher Rasse, benutzt werden sollen.“ Damit 
war das Ziel — wiederum zunächst nur auf dem 
Papiere — gekennzeichnet. Es tatsächlich zu errei- 
chen blieb die Aufgabe. 
5 3. Brüsseler Anti-Sklaverei-Akte 1890. 
I. Den vorläufigen Abschluß der oben (§ 2) 
gekennzeichneten Bestrebungen brachte die Ge- 
neral-Akte der Brüsseler Anti-Sklaverei-Konferenz 
v. 2. 7. 90. In ihr sind die völkerrechtlichen Maß- 
regeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels zur 
See wie auf dem Lande zusammengefaßt. Sie 
beruht auf genauester Kenntnis und Berücksichti- 
gung des dem Sklavenhandel zugrunde liegenden 
Herganges. Darum scheidet sie dreierlei Arten 
von Maßregeln, nämlich die in den Ursprungs- 
gebieten (a), die gegenüber den Sklaventrans- 
porten (b) und die in den Bestimmungsländern 
(o) zu treffenden. 
a) An den Ursprungsstätten seieht sie 
Stationen, Kreuzfahrten auf afrikanischen Ge- 
wässern und Schutzhäfen vor, um die Sklaven- 
jagden zu hindern und die dem Sklavenhandel 
dienenden Straßen zu sperren. Gegen Sklaven- 
raub und Shandel sieht sie den Erlaß natio- 
naler Strafgesetze der beteiligten Mächte 
vor. Zur Beschränkung des Sklavenhandels und 
der mit den Sklavenjagden zusammenhängenden 
innerafrikanischen Kriege verbietet sie innerhalb 
gewisser afrikanischer Territorien — zwischen dem 
20. Grad nördlicher und dem 22. Grad südlicher 
Breite, westlich vom Atlantischen, östlich vom 
Indischen Ozean begrenzt, einschließlich der bis 
auf 100 Seemeilen vorgelagerten Juseln — die 
Einfuhr von Feuerwaffen und Munition. 
Endlich verbietet die General-Akte innerhalb der 
gleichen Zone Spirituosen do einzuführen, 
wo sie aus religiösen Gründen usw. vordem nicht 
konsumiert wurden, und belastet den Verkehr mit 
ihnen in den übrigen Teilen der Zone durch eine 
Steuer und einen Zoll (erhöht durch die Brüsse- 
ler Verträge v. 8. 6. 99 und 3. 11. 06 ([Röhl 
00, 823; 08, 5)) von 15 Fr. für das hbl 50gradigen 
Alkohols auf 100 Fr. 
b) Gegenüber den Sklaventranspor- 
ten zu Lande sollen die Wege überwacht, 
die Sklavenkarawanen angehalten oder verfolgt 
und Stützpunkte errichtet werden, um jene Trans- 
porte abzufangen. Zur Verhinderung des See- 
transportes von Sklaven berechtigen die 
Vertragsmächte einander, mit ihren Kriegs- 
schiffen innerhalb einer gewissen Zone bei des 
Sklavenhandels verdächtigen Schiffen von weni- 
ger als 500 Tonnen Gehalt — nur solche kommen 
  
  
Sklaverei 
in Betracht — eine Prüfung der Schiffspapiere 
vorzunehmen. Eine Durchsuchung dagegen ist 
nur kraft eines besonderen Rechtstitels, nicht der 
Brüsseler Akte, zulässig. Ist der Verdacht gerecht- 
fertigt, so wird das Schiff in den nächsten Hafen 
gebracht, in dem sich eine zuständige Behörde des 
Staates befindet, dessen Flagge es geführt hat. 
Hier findet ein Untersuchungsverfahren statt. 
Ergibt sich ein Fall von Sklavenhandel, so bleibt 
das Schiff und seine Ladung sequestriert; Kapitän 
und Mannschaft werden der Justiz des Flaggen- 
staates überantwortet, die Sklaven in Freiheit 
gesetzt. Im Fall einer Verurteilung ist das Schiff 
gute Prise dessen, der es aufgebracht hat. Ergibt 
dagegen die Untersuchung, daß es zu Unrecht an- 
gehalten ist, so hat es den Anspruch auf Entschädi- 
gung. 
o)Die Bestimmungsländer des 
Sklavenhandels verpflichten sich, Ein-, 
Durch= und Ausfuhr afrikanischer Sklaven und 
deren Handel zu hindern. 
Ein internationales maritimes 
Bureau wird in Sansibar, als Sammel- 
stelle aller zur Förderung der Unterdrückung des 
Sklavenhandels geeigneten Urkunden und Aus- 
künfte errichtet. Es wird ferner ein bure au de 
Ila réöpression de la traito in Brüssel 
als Zentralstelle für den Austausch der auf den 
Sklavenhandel bezüglichen Urkunden und Aus- 
künfte unter den Vertragsstaaten geschaffen. 
Am 2. 4. 92 ist die Akte in Geltung getreten. 
Auch ihr gegenüber hat Frankreich die alte Stel- 
lungnahme (oben §# 2) nicht völlig aufgegeben. 
Es hat sie nur unter Ausschluß der a 21—23 und 
42—61 ratifiziert, und doch hatte sie bereits das 
von Frankreich beanstandete Durchsuchungsrecht 
durch ein bloßes Prüfungsrecht ersetzt (s. oben 1 b). 
II. Eine Fülle von gesetzgeberischen und 
Verwaltungs aufgaben ist durch sie den 
an ihr beteiligten Staaten erwach- 
sen. Ein deutscher Gesetzentwurf zur Bestra- 
fung des Sklavenhandels ist fristgemäß 1891 
von der Regierung dem Reichstage vorgelegt wor- 
den, er blieb aber unerledigt. So ist das R betr. 
die Bestrafung des Sklavenraubes und des Skla- 
venhandels erst unter dem 28. 7. 95 zustande ge- 
kommen. Es bestraft beide Tatbestände im Regel- 
falle mit Zuchthaus und Geldstrafe bis zu 100000 M. 
Die in a 12, 19 Abs 2 und 40 der Akte in Aussicht 
genommenen Strafbestimmungen enthält es nicht. 
Für Ostafrika im besonderen regelte eine V v. 
19. 8. 96 (Kolon GEg 2, 267) die Bestrafung wegen 
Sklavenhandels wie die Belohnung von Straf- 
anzeigen wegen Sklavenhandels, und ein Rund- 
erlaß v. 10. 12. 02 (Kolon GEg 6, 558) bedrohte in 
schweren Fällen den gewerbsmäßigen Sklaven- 
handel mit Todesstrafe. Eine prozessuale Kaiser- 
liche Ausführungsverordnung zur Brüsseler Ge- 
neralakte war schon vorher (17. 2. 93, das. 1, 380) 
ergangenzin ihr ist das Untersuchungs= und Spruch- 
verfahren geregelt, wenn ein unter deutscher Flagge 
fahrendes Schiff wegen Verdachtes des Sklaven- 
handels oder mißbräuchlicher Flaggenführung (NI 
festgehalten ist. Damit ist der Kreis des Kolonial- 
rechtes (unten §§8 4, 5) schon berührt. 
5 4. Hanssfklaverei in den Kolonien. Die 
Brüsseler Antisklaverei-Akte (oben § 3) verpflichtet 
zwar die an ihr beteiligten Mächte, in den Be- 
êstimmungsländern des Sklavenhandels
	        
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