Handel. Mit den bisher getroffenen Maßre-
eln zur See war ihm allein nicht beizu-
lommens Zum Glücke begründete die starke Erwei-
terung, die die europäische Siedelung in Afrika
damals gefunden hatte, die Möglichkeit, dem Un-
wesen auch zu Lande zu steuern. Demgemäß
hat die Generalakte der Kongo Konferenz v.
26. 2. 85, außer Maßregeln zur Bekämpfung des
Sklavenhandels zur See von der Ostküste Afrikas
aus, Bestimmungen gegen Sklavenjagden im
Innern vorgesehen. Darum terklären die Mächte,
welche in den das konventionelle Kongobecken
bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder
einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß
diese Gebiete weder als Markt noch als Durch-
gangsstraße für den Handel mit Sklaven gleich-
viel welcher Rasse, benutzt werden sollen.“ Damit
war das Ziel — wiederum zunächst nur auf dem
Papiere — gekennzeichnet. Es tatsächlich zu errei-
chen blieb die Aufgabe.
5 3. Brüsseler Anti-Sklaverei-Akte 1890.
I. Den vorläufigen Abschluß der oben (§ 2)
gekennzeichneten Bestrebungen brachte die Ge-
neral-Akte der Brüsseler Anti-Sklaverei-Konferenz
v. 2. 7. 90. In ihr sind die völkerrechtlichen Maß-
regeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels zur
See wie auf dem Lande zusammengefaßt. Sie
beruht auf genauester Kenntnis und Berücksichti-
gung des dem Sklavenhandel zugrunde liegenden
Herganges. Darum scheidet sie dreierlei Arten
von Maßregeln, nämlich die in den Ursprungs-
gebieten (a), die gegenüber den Sklaventrans-
porten (b) und die in den Bestimmungsländern
(o) zu treffenden.
a) An den Ursprungsstätten seieht sie
Stationen, Kreuzfahrten auf afrikanischen Ge-
wässern und Schutzhäfen vor, um die Sklaven-
jagden zu hindern und die dem Sklavenhandel
dienenden Straßen zu sperren. Gegen Sklaven-
raub und Shandel sieht sie den Erlaß natio-
naler Strafgesetze der beteiligten Mächte
vor. Zur Beschränkung des Sklavenhandels und
der mit den Sklavenjagden zusammenhängenden
innerafrikanischen Kriege verbietet sie innerhalb
gewisser afrikanischer Territorien — zwischen dem
20. Grad nördlicher und dem 22. Grad südlicher
Breite, westlich vom Atlantischen, östlich vom
Indischen Ozean begrenzt, einschließlich der bis
auf 100 Seemeilen vorgelagerten Juseln — die
Einfuhr von Feuerwaffen und Munition.
Endlich verbietet die General-Akte innerhalb der
gleichen Zone Spirituosen do einzuführen,
wo sie aus religiösen Gründen usw. vordem nicht
konsumiert wurden, und belastet den Verkehr mit
ihnen in den übrigen Teilen der Zone durch eine
Steuer und einen Zoll (erhöht durch die Brüsse-
ler Verträge v. 8. 6. 99 und 3. 11. 06 ([Röhl
00, 823; 08, 5)) von 15 Fr. für das hbl 50gradigen
Alkohols auf 100 Fr.
b) Gegenüber den Sklaventranspor-
ten zu Lande sollen die Wege überwacht,
die Sklavenkarawanen angehalten oder verfolgt
und Stützpunkte errichtet werden, um jene Trans-
porte abzufangen. Zur Verhinderung des See-
transportes von Sklaven berechtigen die
Vertragsmächte einander, mit ihren Kriegs-
schiffen innerhalb einer gewissen Zone bei des
Sklavenhandels verdächtigen Schiffen von weni-
ger als 500 Tonnen Gehalt — nur solche kommen
Sklaverei
in Betracht — eine Prüfung der Schiffspapiere
vorzunehmen. Eine Durchsuchung dagegen ist
nur kraft eines besonderen Rechtstitels, nicht der
Brüsseler Akte, zulässig. Ist der Verdacht gerecht-
fertigt, so wird das Schiff in den nächsten Hafen
gebracht, in dem sich eine zuständige Behörde des
Staates befindet, dessen Flagge es geführt hat.
Hier findet ein Untersuchungsverfahren statt.
Ergibt sich ein Fall von Sklavenhandel, so bleibt
das Schiff und seine Ladung sequestriert; Kapitän
und Mannschaft werden der Justiz des Flaggen-
staates überantwortet, die Sklaven in Freiheit
gesetzt. Im Fall einer Verurteilung ist das Schiff
gute Prise dessen, der es aufgebracht hat. Ergibt
dagegen die Untersuchung, daß es zu Unrecht an-
gehalten ist, so hat es den Anspruch auf Entschädi-
gung.
o)Die Bestimmungsländer des
Sklavenhandels verpflichten sich, Ein-,
Durch= und Ausfuhr afrikanischer Sklaven und
deren Handel zu hindern.
Ein internationales maritimes
Bureau wird in Sansibar, als Sammel-
stelle aller zur Förderung der Unterdrückung des
Sklavenhandels geeigneten Urkunden und Aus-
künfte errichtet. Es wird ferner ein bure au de
Ila réöpression de la traito in Brüssel
als Zentralstelle für den Austausch der auf den
Sklavenhandel bezüglichen Urkunden und Aus-
künfte unter den Vertragsstaaten geschaffen.
Am 2. 4. 92 ist die Akte in Geltung getreten.
Auch ihr gegenüber hat Frankreich die alte Stel-
lungnahme (oben §# 2) nicht völlig aufgegeben.
Es hat sie nur unter Ausschluß der a 21—23 und
42—61 ratifiziert, und doch hatte sie bereits das
von Frankreich beanstandete Durchsuchungsrecht
durch ein bloßes Prüfungsrecht ersetzt (s. oben 1 b).
II. Eine Fülle von gesetzgeberischen und
Verwaltungs aufgaben ist durch sie den
an ihr beteiligten Staaten erwach-
sen. Ein deutscher Gesetzentwurf zur Bestra-
fung des Sklavenhandels ist fristgemäß 1891
von der Regierung dem Reichstage vorgelegt wor-
den, er blieb aber unerledigt. So ist das R betr.
die Bestrafung des Sklavenraubes und des Skla-
venhandels erst unter dem 28. 7. 95 zustande ge-
kommen. Es bestraft beide Tatbestände im Regel-
falle mit Zuchthaus und Geldstrafe bis zu 100000 M.
Die in a 12, 19 Abs 2 und 40 der Akte in Aussicht
genommenen Strafbestimmungen enthält es nicht.
Für Ostafrika im besonderen regelte eine V v.
19. 8. 96 (Kolon GEg 2, 267) die Bestrafung wegen
Sklavenhandels wie die Belohnung von Straf-
anzeigen wegen Sklavenhandels, und ein Rund-
erlaß v. 10. 12. 02 (Kolon GEg 6, 558) bedrohte in
schweren Fällen den gewerbsmäßigen Sklaven-
handel mit Todesstrafe. Eine prozessuale Kaiser-
liche Ausführungsverordnung zur Brüsseler Ge-
neralakte war schon vorher (17. 2. 93, das. 1, 380)
ergangenzin ihr ist das Untersuchungs= und Spruch-
verfahren geregelt, wenn ein unter deutscher Flagge
fahrendes Schiff wegen Verdachtes des Sklaven-
handels oder mißbräuchlicher Flaggenführung (NI
festgehalten ist. Damit ist der Kreis des Kolonial-
rechtes (unten §§8 4, 5) schon berührt.
5 4. Hanssfklaverei in den Kolonien. Die
Brüsseler Antisklaverei-Akte (oben § 3) verpflichtet
zwar die an ihr beteiligten Mächte, in den Be-
êstimmungsländern des Sklavenhandels