die Ein-, Durch- und Ausfuhr afrikanischer Skla-
ven und den Handel mit ihnen zu hindern. Sie
hebt dagegen, im wirtschaftlichen Interesse der
Länder wie der Sklaven selbst, die S. in den Be-
stimmungsländern, „deren Institutionen das Be-
stehen der Haussklaverei gestatten“, nicht mit
einem Schlag auf.
Nun hat Haussklaverei in den deutschen Schutz-
gebieten für Europäer nie bestanden, und
auch für Eingeborene bestand sie weder
in Süd-West-Afrika, noch im Gebiete von Kiaut-
schou, noch in den deutschen Südsee-Besitzungen.
Wohl aber in Deutsch-Ostafrika, Togo und
Kamerun. Für diese drei Schutzgebiete hat sich
das deutsche Kolonialrecht zwar, der Generalakte
von 1890 entsprechend, auf den Standpunkt gestellt,
daß die HausS. geduldet, zugleich aber,
daß sie milde gehandhabt (a), ihre
Neuentstehung tunlichst eingeschränkt
(b) und ihre Aufhebung allmählich ange-
bahnt (58 5) werden müsse.
a) Demgemäß soll das Herrenrecht an Haus-
stlaven in Ostafrika nur mit ihrer eigenen Zustim-
mung vor der zuständigen Verw Behörde und nur
unter deren Genehmigung übertragbar
sein (§ 5 V v. 29. 11.01, Kolon Gg 6, 462); dabei
sollen Familienglieder nicht voneinander getrennt
werden. Auch ist die Genehmigung auf Haus-
sklaven zu beschränken, die im Bezirke der Behörde
ansässig sind (Erl v. 10. 12. 02, Kolon Gg 6, 558).
Verkauf, Tausch und jede sonstige Ver-
äußerung von Haussklaven ist in Togo (5 3 V v.
21. 2. 02, Kolon Gg 6, 426) wie in Kamerun
(§* 4 Vv. 21. 2. 02, Kolon Gg 6, 462) verboten.
Der Herr ist in Ostafrika verpflichtet, den Sklaven
im Alter und bei Krankheit zu unterhalten
und zu pflegen (* 4 V v. 29. 11. 01,
Kolon Gg 6, 426). Hier (§6 das.) wie in Togo und
Kamerun (§5 5 bezw. 6 V v. 21. 2. 02, Kolon Gg
6, 462 und 426) ist das Herrenrecht bei schwerer
Verletzung der Pflicht gegen den Sklaven ver-
wirkt.
b) Der Neuentstehung von Haussklaverei
wird mannigfach begegnet. So dürfen uner-
wachsene Farbige Ostafrika zur See nur
in Begleitung ihrer Eltern oder von Europäern
verlassen (§ 1 Runderlaß v. 31. 5. 99, Kolon Gg
6, 211); in allen drei Schutzgebieten kann durch
Selbstverkauf, Verkauf durch Verwandte,
Schulden usw. sowenig, wie als Strafe für Ehe-
bruch ein Sklavereiverhältnis neu begründet
werden (für Ostafrika § 1 V v. 29. 11. oljä für
Togo 5 3 V v. 21. 2. 02; Kamerun # 3 V v. 21.
2. 02 s. oben). Der Verpfändung freier
Eingeborenen tritt, weil sie leicht den Uebergang
zur S. bildet, für Ostafrika der Erl v. 30. 12. 99
(Kolon Gg 5, 12) entgegen. In Kamerun dürfen
weibliche Personen wegen Schulden anderer,
besonders ihrer Ehemänner, nicht in Pfand oder
Haft genommen, nicht weggefangen und nicht
verkauft werden; Vermietung weiblicher Missions-
zöglinge setzt Zustimmung des Gouverneurs
voraus (V v. 7. 12. 96, Kolonchg 6, 138)). Hier
wie in Togo ist die Schuldknechtschaft
allgemein verboten (V v. 21. 2. 02, Kolon Gg 6,
462). Versklavung unter dem Deckschilde von Ar-
beitsverträgen begegnet man auf das
Sorgfältigste; erwähnt sei hier nur, daß diese in
Ostafrika bei einem Zeitlohne von mehr als einem
Sklaverei
443
Monat usw. vor der Behörde zu schließen sind
(Vv. 27.2.09 §2 KBl 367). Weiteres N Schutz-
gebiete 88 6, 11, 20.
5. Maßnahmen zur Aufhebung der Haus-
stlaverei. Bei alledem hält man das Hauptziel
fest im Auge, die Haussklaverei allmählicher
Aufhebung entgegenzuführen. Hier setzt die
Tätigkeit teils bei den Haussklaven selbst (a), teils
bei ihren Nachkommen (b) ein.
a) Der Sklave selbst kann sich in Ost-
afrika durch eine Ablösungssumme freikaufen,
deren Höhe die Verw Behörde bestimmt. Es muß
ihm gestattet werden, an zwei Tagen der Woche
für sich selbst zu arbeiten (V v. 29. 11. 01, Kolon Gg
6, 426). Auch durch Abtretung an einen Nicht-
eingeborenen wird er frei (§ 1 V v. 4. 9. 91,
Kolon Gg 1, 431). In Togo erlangt er die Freiheit
durch jedes Rechtsgeschäft mit Dritten oder dem
Sklaven selbst, durch das der Herr sein Verhältnis
zu ihm löst (§ 1 V v. 15. 1. 93, Kolon Gg 2, 2).
Dem Freigewordenen erteilt die Verw Behörde
einen Freibrief. In den drei Schutzgebieten
kann der Losgekaufte die Loskaufsumme abver-
dienen,, die Vereinbarung muß aber schriftlich
vor der Behörde geschlossen und von dieser ge-
nehmigt werden (V für Ostafrika v. 4. 9. 91;
für Toge V v. 15. 1. 93 und für Kamerun V v.
25. 1. 93).
b) Von noch größerer Bedeutung für die ge-
nerelle, wenn auch langsame Abschaffung der
Haussklaverei in den deutschen Schutzgebieten ist die
Rechtsstellung, die das Kolonialrecht den Nach-
kommen von Haussklaven eingeräumt hat.
Sie ist nicht überall die gleiche, aber überall zeigt
sie die gleiche Tendenz. So werden in Togo,
kraft V v. 21. 2. 02 (Kolon Gg 6, 462), die nach
der Verkündung dieser Verordnung geborenen
Kinder von Haussklaven frei; ebenso
in Ostafrika die nach dem 31. 12. 05 geborenen
(V v. 24. 12. 04, Kolon GEg 8, 267). Auf ganz
Kamerun ist durch V v. 21. 2. 02 (Kolon Gg 6,
462) das Gewohnheitsrecht der Dualas ausge-
dehnt worden; danach werden Kinder von Haus-
sklaven (Mukom) halbfrei (Mujaberi); die nach
Verkündung der Verordnung geborenen Kinder
von Halbfreien sind frei.
Literatur: I. Quellen: Zorn--Sassen,
Deutsche Kolontalgesetzgebung“, 1913: Fleischmann,
Völkerrechtsquellen (mit wichtigem Material in den Anm.,
insbes. S 226 ff zur Brüss. Anti Sklaverei Akte), 1905.
II. Von Lehr-- und Handbüchern sowie
Grundrissen insbesondere: Gareis, Deutsches
Kolonialrecht“, 1902, 30 ff; v. Hoffmann, Ein-
führung in das Kolonialrecht, 1911, 134 ffö; Köbner,
Deutsches Kolonialrecht in Encykl. der Rechtswiss., herausg.
von v. Holtzen dorff. Kohler, 1904, 1118 ff; Bon-
fils, Lehrbuch des Bölkerrechts", übersetzt von Grah,
1904, 204 ff; v. Liszt, BR', 1913, 260 ff (mit sorgfältiger
geschichtlicher Einleitungg; Mérignhac, Traité de
drolt publ. intern., 2. Teil 1907, 512 ff; v. Ullmanun,
Bölkerrecht, 1908, 402 ff.
III. Sonderliteratur: Bericht in Nouveau
recuell général des traltés 2. ser. Bd. 16 (1891), 30 ff;
Lwyres geis (Recuell de documents), herausg. vom Bureau
central de Bruxelles pour la répression de la tralte; Kay-
sel, Die Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückung
des afrik. Sklavenhandels (Strafr. Abhandlungen H. 64),
1905 (mit gutem Quellenverzeichnis); List., Die Be-