Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
die Ein-, Durch- und Ausfuhr afrikanischer Skla- 
ven und den Handel mit ihnen zu hindern. Sie 
hebt dagegen, im wirtschaftlichen Interesse der 
Länder wie der Sklaven selbst, die S. in den Be- 
stimmungsländern, „deren Institutionen das Be- 
stehen der Haussklaverei gestatten“, nicht mit 
einem Schlag auf. 
Nun hat Haussklaverei in den deutschen Schutz- 
gebieten für Europäer nie bestanden, und 
auch für Eingeborene bestand sie weder 
in Süd-West-Afrika, noch im Gebiete von Kiaut- 
schou, noch in den deutschen Südsee-Besitzungen. 
Wohl aber in Deutsch-Ostafrika, Togo und 
Kamerun. Für diese drei Schutzgebiete hat sich 
das deutsche Kolonialrecht zwar, der Generalakte 
von 1890 entsprechend, auf den Standpunkt gestellt, 
daß die HausS. geduldet, zugleich aber, 
daß sie milde gehandhabt (a), ihre 
Neuentstehung tunlichst eingeschränkt 
(b) und ihre Aufhebung allmählich ange- 
bahnt (58 5) werden müsse. 
a) Demgemäß soll das Herrenrecht an Haus- 
stlaven in Ostafrika nur mit ihrer eigenen Zustim- 
mung vor der zuständigen Verw Behörde und nur 
unter deren Genehmigung übertragbar 
sein (§ 5 V v. 29. 11.01, Kolon Gg 6, 462); dabei 
sollen Familienglieder nicht voneinander getrennt 
werden. Auch ist die Genehmigung auf Haus- 
sklaven zu beschränken, die im Bezirke der Behörde 
ansässig sind (Erl v. 10. 12. 02, Kolon Gg 6, 558). 
Verkauf, Tausch und jede sonstige Ver- 
äußerung von Haussklaven ist in Togo (5 3 V v. 
21. 2. 02, Kolon Gg 6, 426) wie in Kamerun 
(§* 4 Vv. 21. 2. 02, Kolon Gg 6, 462) verboten. 
Der Herr ist in Ostafrika verpflichtet, den Sklaven 
im Alter und bei Krankheit zu unterhalten 
und zu pflegen (* 4 V v. 29. 11. 01, 
Kolon Gg 6, 426). Hier (§6 das.) wie in Togo und 
Kamerun (§5 5 bezw. 6 V v. 21. 2. 02, Kolon Gg 
6, 462 und 426) ist das Herrenrecht bei schwerer 
Verletzung der Pflicht gegen den Sklaven ver- 
wirkt. 
b) Der Neuentstehung von Haussklaverei 
wird mannigfach begegnet. So dürfen uner- 
wachsene Farbige Ostafrika zur See nur 
in Begleitung ihrer Eltern oder von Europäern 
verlassen (§ 1 Runderlaß v. 31. 5. 99, Kolon Gg 
6, 211); in allen drei Schutzgebieten kann durch 
Selbstverkauf, Verkauf durch Verwandte, 
Schulden usw. sowenig, wie als Strafe für Ehe- 
bruch ein Sklavereiverhältnis neu begründet 
werden (für Ostafrika § 1 V v. 29. 11. oljä für 
Togo 5 3 V v. 21. 2. 02; Kamerun # 3 V v. 21. 
2. 02 s. oben). Der Verpfändung freier 
Eingeborenen tritt, weil sie leicht den Uebergang 
zur S. bildet, für Ostafrika der Erl v. 30. 12. 99 
(Kolon Gg 5, 12) entgegen. In Kamerun dürfen 
weibliche Personen wegen Schulden anderer, 
besonders ihrer Ehemänner, nicht in Pfand oder 
Haft genommen, nicht weggefangen und nicht 
verkauft werden; Vermietung weiblicher Missions- 
zöglinge setzt Zustimmung des Gouverneurs 
voraus (V v. 7. 12. 96, Kolonchg 6, 138)). Hier 
wie in Togo ist die Schuldknechtschaft 
allgemein verboten (V v. 21. 2. 02, Kolon Gg 6, 
462). Versklavung unter dem Deckschilde von Ar- 
beitsverträgen begegnet man auf das 
Sorgfältigste; erwähnt sei hier nur, daß diese in 
Ostafrika bei einem Zeitlohne von mehr als einem 
Sklaverei 
  
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Monat usw. vor der Behörde zu schließen sind 
(Vv. 27.2.09 §2 KBl 367). Weiteres N Schutz- 
gebiete 88 6, 11, 20. 
5. Maßnahmen zur Aufhebung der Haus- 
stlaverei. Bei alledem hält man das Hauptziel 
fest im Auge, die Haussklaverei allmählicher 
Aufhebung entgegenzuführen. Hier setzt die 
Tätigkeit teils bei den Haussklaven selbst (a), teils 
bei ihren Nachkommen (b) ein. 
a) Der Sklave selbst kann sich in Ost- 
afrika durch eine Ablösungssumme freikaufen, 
deren Höhe die Verw Behörde bestimmt. Es muß 
ihm gestattet werden, an zwei Tagen der Woche 
für sich selbst zu arbeiten (V v. 29. 11. 01, Kolon Gg 
6, 426). Auch durch Abtretung an einen Nicht- 
eingeborenen wird er frei (§ 1 V v. 4. 9. 91, 
Kolon Gg 1, 431). In Togo erlangt er die Freiheit 
durch jedes Rechtsgeschäft mit Dritten oder dem 
Sklaven selbst, durch das der Herr sein Verhältnis 
zu ihm löst (§ 1 V v. 15. 1. 93, Kolon Gg 2, 2). 
Dem Freigewordenen erteilt die Verw Behörde 
einen Freibrief. In den drei Schutzgebieten 
kann der Losgekaufte die Loskaufsumme abver- 
dienen,, die Vereinbarung muß aber schriftlich 
vor der Behörde geschlossen und von dieser ge- 
nehmigt werden (V für Ostafrika v. 4. 9. 91; 
für Toge V v. 15. 1. 93 und für Kamerun V v. 
25. 1. 93). 
b) Von noch größerer Bedeutung für die ge- 
nerelle, wenn auch langsame Abschaffung der 
Haussklaverei in den deutschen Schutzgebieten ist die 
Rechtsstellung, die das Kolonialrecht den Nach- 
kommen von Haussklaven eingeräumt hat. 
Sie ist nicht überall die gleiche, aber überall zeigt 
sie die gleiche Tendenz. So werden in Togo, 
kraft V v. 21. 2. 02 (Kolon Gg 6, 462), die nach 
der Verkündung dieser Verordnung geborenen 
Kinder von Haussklaven frei; ebenso 
in Ostafrika die nach dem 31. 12. 05 geborenen 
(V v. 24. 12. 04, Kolon GEg 8, 267). Auf ganz 
Kamerun ist durch V v. 21. 2. 02 (Kolon Gg 6, 
462) das Gewohnheitsrecht der Dualas ausge- 
dehnt worden; danach werden Kinder von Haus- 
sklaven (Mukom) halbfrei (Mujaberi); die nach 
Verkündung der Verordnung geborenen Kinder 
von Halbfreien sind frei. 
Literatur: I. Quellen: Zorn--Sassen, 
Deutsche Kolontalgesetzgebung“, 1913: Fleischmann, 
Völkerrechtsquellen (mit wichtigem Material in den Anm., 
insbes. S 226 ff zur Brüss. Anti Sklaverei Akte), 1905. 
II. Von Lehr-- und Handbüchern sowie 
Grundrissen insbesondere: Gareis, Deutsches 
Kolonialrecht“, 1902, 30 ff; v. Hoffmann, Ein- 
führung in das Kolonialrecht, 1911, 134 ffö; Köbner, 
Deutsches Kolonialrecht in Encykl. der Rechtswiss., herausg. 
von v. Holtzen dorff. Kohler, 1904, 1118 ff; Bon- 
fils, Lehrbuch des Bölkerrechts", übersetzt von Grah, 
1904, 204 ff; v. Liszt, BR', 1913, 260 ff (mit sorgfältiger 
geschichtlicher Einleitungg; Mérignhac, Traité de 
drolt publ. intern., 2. Teil 1907, 512 ff; v. Ullmanun, 
Bölkerrecht, 1908, 402 ff. 
III. Sonderliteratur: Bericht in Nouveau 
recuell général des traltés 2. ser. Bd. 16 (1891), 30 ff; 
Lwyres geis (Recuell de documents), herausg. vom Bureau 
central de Bruxelles pour la répression de la tralte; Kay- 
sel, Die Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückung 
des afrik. Sklavenhandels (Strafr. Abhandlungen H. 64), 
1905 (mit gutem Quellenverzeichnis); List., Die Be-
	        
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