Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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den von Kirchenheim herausgegebenen Berhand- 
lungen des XII. internationalen Sonntagskongresses, 
1907, S 193—222. Auskunft: Ligue unfverselle pour Tob- 
s vation du Dimanche (Genf, rue de Candolle 19). 
—. 
Sozialistengeset 
Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses 
Wörterbuchs II 458—467. 
Sparkassen 
* 1. Begriff und Arten. # 2. Das Reich. ## 3. Preußen. 
54. Bayern. 5. Sachsen. # 6. Württemberg. 1 7. Baden. 
8, Hessen. 3 9. Elsaß-Lothringen. # 10. Die übrigen 
Bundesstaaten. 1 11. Schutzgebiete. 
# 1. Begriff und Arten. I. Sp. sind Kreditinsti- 
tute, die durch Ansammlung, Verwahrung und 
Verwaltung von Geldbeträgen, namentlich weni- 
ger Bemittelter, die Kapitalbildung fördern, die 
Nutzbarmachung und gesicherte Aufbewahrung 
auch der kleineren Kapitalbeträge ermöglichen und 
den allgemeinen Sparsinn beleben sollen. Sie 
haben keine einheitliche Rechtsgrundlage; der 
Name „Sparkasse“ ist kein Rechtsbegriff, im allge- 
meinen kann nur aus den Gründungsunterlagen, 
den Satzungen usw. erkannt werden, um welche 
Art von Sp. es sich handelt. Es gibt im Deutschen 
Reich Staats Sp. (Landeskassen in Oldenburg, 
Braunschweig sowie in Reuß j. L. und Lippe), ferner 
KommunalSp., hinter denen Kommunal= 
verbände als sog. „Garantieverbände“ stehen, 
Gemeinde Sp., AmtsSp., Land Sp., Stadt Sp., 
Kreis Sp., Bezirks-, Distrikts-, Oberamts Sp., 
Provinzial Sp, endlich Stiftungs Sp., Vereins Sp., 
und sonstige private Sp. Die letzteren richten sich 
ganz nach bürgerlichem Recht und treten entweder 
als einfache Fondsbildung durch eine Privatper- 
son oder durch ein wirtschaftliches Unternehmen 
in die Erscheinung, z. B. die Fabrik Sp., oder auch 
als besondere juristische Personen oder mit den 
Rechten solcher als Vereine, Gesellschaften m. b. H., 
Genossenschaften, Aktiengesellschaften u. dgl. 
Die Bezeichnung „Privatsparkasse“ gibt also nicht 
einen einheitlichen Begriff wieder wie in Ländern 
wo man Postsparkassen hat (England, eng- 
lische Kolonien, Frankreich, Oesterreich-Ungarn, 
Italien, Belgien, Holland, Rußland, Schweden, 
Rumänien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, 
Japan)und man häufig die übrigen öffentlichen Sp. 
zum Unterschied von jenen Privat Sp. benennt. Im 
Deutschen Reich bestehen Post Sp., welche die Ein- 
zahlung und Erhebung der Ersparnisse bei allen 
Postanstalten zulassen und Staatseinrichtungen 
sind, nicht. Der im Jahre 1885 gemachte Versuch, 
eine Post Sp. zu errichten, scheiterte an dem Wi- 
derstande des Reichstags (vgl. jedoch unten & 11 
für die Schutzgebiete. 
Sparkassenmaßige Anstalten wurden zuerst in Braun- 
schweig 1765, Hamburg 1778, Cldenburg 1780, Kiel 1796, 
Sparkassen 
  
Altona 1801 und Göttingen 1801 gegründet. Am 1. 1. 12 
gab es nach dem deutschen Sp. Kalender 2957 Sp. mit 
17 589 162 000 Mk. Einlagen und einer Bücherzahl von 
22 067 889. Ihre Reservesonds betrugen 99# 088 Oo0 Mk., 
die von ihnen angelegten Hypotheken 10 291 138 000 Mk. 
und die angelegten Inhaberpapiere 2 958 911000 Mk. 
Eine unbedingt genaue Statistik ist nicht möglich, eben weil 
die Frage, welche Institute zu den Sp. zu zählen sind, u. U. 
verschieden beantwortet werden kann. 
In allen deutschen Staaten bestehen „Sparkassen- 
verbände“, die in ihren Tagungen gemeinsame Fragen 
erörtern, den Uebertragungsverkehr verwirklichen, Satzungs- 
entwürfe begutachten, Revisoren bestellen und u. U. an 
Staatspapierbegebungen sich beteiligen. Eine Vereinigung 
dieser Verbände bildet der Deutsche Sp. Verband (Sit: 
Berlin; Verbandszeitschrift „Die Sparkasse"). 
II. Wichtige wirtschaftliche Probleme 
des Sparkassenwesens sind auf der einen Seite die 
Zinspolitik, insonderheit die Frage, ob 
günstige Wirtschaft zur Erhöhung des Zins- 
fußes führen soll oder ob die Ueberschüsse zu 
gemeinnützigen Zwecken verwendet oder an 
den Garantieverband abgeführt werden sollen, 
und auf der anderen Seite die Frage der 
Anlegung der Bestände. Diese wer- 
den regelmäßig zu einem wesentlichen Teile 
zur Förderung des Personalkredits (Bürgschafts- 
darlehen, Lombardierung von Wertpapieren u. 
dgl.) wie auch zur Förderung des Realkredits 
(Hypothekendarlehen) verwendet. Andernteils 
pflegt man sie anzulegen in Inhaberpapieren, 
Darlehen an Gemeinden, Kirchen und sonstige 
Körperschaften des öffentlichen Rechts und in 
Wechseln (Diskonten). Der Kauf von Wechseln und 
Inhaberpapieren geschieht hauptsächlich zu dem 
Zwecke, um der Kasse eine gewisse Liquidität zu 
sichern. Von seiten der Staaten wird die Anle- 
gung in Reichs= und Staatspapieren im Staats- 
interesse gefördert und bei öffentlichen Sp. mit- 
unter durch gesetzlichen Zwang erwirkt. Auch be- 
mühen sich die Staatsaufsichtsbehörden, einem 
ungesunden Konkurrenzkampf der Sp. durch Ver- 
einheitlichung der Zins- und Anlegungsbedingun- 
gen entgegenzuarbeiten. „Die Aufgabe der Sp. 
muß immer die bleiben, das wirkliche Spargeld 
aus dem Bezirk, für den sie arbeitet, entgegen- 
zunehmen und wieder in dem lokalen Bezirk zu 
verwenden“ (Miquel). — — 
Im folgenden werden nur die öffentli- 
chen Sparkassen behandelt. 
# 2. Reichsrechtliche Vorschriften über Sp. 
bestehen nur in bescheidenem Umfang. a 99 Ec# 
z. BG#B stellt den Grundsatz auf: „Unberührt 
bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über 
die öffentlichen Sp., unbeschadet der Vorschriften 
des § 808 BG#B (s. u.) und der Vorschriften des. 
Be über die Anlegung von Mündelgeld“ 
(66## 1806, 1807, 1809, 1812, 1813, 1818, 1819, 
1825, 1828, 1852, 1855, 1897, 1915 BGB). Von 
Belang ist insbesondere § 1807 Abs 1 Nr. 5: „Die 
in § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündel- 
geld soll nur erfolgen. 5. bei einer inländischen 
öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zustän- 
digen Behörde des Bundesstaats, in welcher sie 
ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt ist". 
Ferner ist die Rechtsnatur des Sparkassen- 
buchs nach Reichsrecht zu beurteilen. In der 
Regel ist es ein sog. qualifiziertes Legitimations-
	        
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