Sparkassen (Preußen)
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papier gemäß 8 808 BGB, ausgegeben mit der
Bestimmung, daß die in der Urkunde versprochene
Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann,
selbst wenn die Sp. den Mangel seiner Legitima-
tion kennt. Allerdings haftet sie dem Berechtig-
ten aus den allgemeinen Grundsätzen der 88 823
Abs 2, 826 BGB. Auch kann der betreffende Be-
amte oder Angestellte sich wegen Begünstigung (5
257 St GB) strafbar machen. — Die Uebertragung
des Rechts aus dem Sp. Buch tritt nur ein durch
Abtretung der Forderung. Daher ist für die Be-
gründung eines Pfandrechts nicht die Pfändung
des Sp. Buchs genügend, sondern eine Verpfän-
dung der Forderung notwendig (§5 398 f, 1280, f
BeB). Für die Kraftloserklärung abhanden ge-
kommener oder vernichteter Urkunden ist § 1023
8P maßgebend. Jedoch können die Landes-
gesetze andere Vorschriften erlassen (a 102 EG
z. B6B); auch kann die Sp. Satzung ein anderes
bestimmen. Das Ausschlußurteil dient nur als
Ersatz für die Vorlegung des Sp. Buchs, nicht als
Beweis für das Gläubigerrecht dessen, der es
erwirkt hat. Nach § 248 BG gilt das Verbot
der vorherigen Vereinbarung von Zinseszinsen
nicht für Sp. Vielmehr können diese „im voraus
vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Ein-
lagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen“.
Siehe ferner Besitzsteuer G v. 3. 7. 13 (RGl
524) § 63 — Einsicht der Bücher, Akten usw.
der Sp. ist der Steuerbehörde nicht gestattet, was
aber die Zeugnispflicht der Sp. Verwaltung im
Rechtsmittel- oder Strafverfahren nicht aus-
schließt.
§# 3. Preußen.
1. Rechtsnormen.. Die rechtliche Grund-
lage der Sp. Verwaltung in den alten Pro-
vinzen beruht auf dem Reglement, die Einrich-
tung des Sp. Wesens betreffend v. 12. 12. 38 (GS
1839, Sö), einiges ergänzt durch Zust G 8# 52, 53.
Für die neueren Landesteile fehlen — abgesehen
von Hessen-Nassau und Hohenzollern — materiell-
rechtliche Normen. Doch sind die Grundsätze des
Reglements teils durch Ministerialerlasse teils
mittels der Satzungen ebenfalls dort zur Geltung
gelangt. In Hessen = Nassau kommen
5§s 1, 22—29 des G betr. die Landesbank in Wies-
baden v. 25. 12. 69 (GS 1288) für die „Nassauische
Sparkasse“ in Betracht. Diese Sp. wird für Rech-
nung des kommunalständischen Verbandes unter
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunal-
landtags von der Direktion der Landesbank in
Wiesbaden verwaltet, ist juristische Person und
vom Kommunalverbande garantiert. In Hohen-
zollern [Mbesteht als selbständiges Kreditinstitut
die Hohenzollernsche Spar= und Leihkasse nach den
Bestimmungen des AE v. 10. 8. 88 (GS 255),
17. 8. 98 (GS 305), 9. 9. 00 (GS 127) unter der
Garantie und Verwaltung des Landeskommunal-
verbandes. Sonstige landesherrlich genehmigte
Sp. größerer Verbände sind die Ständische Sp.
des Markgrafentums Niederlausitz in Lübben, die
Oberlausitzer Provinzial Sp. in Görlitz, die Stän-
dische Sp. der Altmark in Stendal und die Land-
schaftliche Ostfriesische Sp. in Aurich. — Wo im
übrigen die Sp. kommunale Einrichtungen sind,
stellen sie keine juristische Persönlichkeit dar, son-
dern sind ein besonders verwaltetes Zweckvermö-
gen der Kommune. Der Verband, der eine Kasse
egründet hat, der Garantieverband, übernimmt
die Haftung den Gläubigern gegenüber undrdie
Pflicht, die Kasse während ihres Bestehens mit
den erforderlichen Mitteln auszustatten, was ge-
gebenenfalls durch Zwangsetatisierung durch-
gesetzt werden kann. Die Gestaltung als besondere
juristische Person kann nur durch Erlaß des Königs
geschehen.
2. Errichtung und Verwaltung.
Die Errichtung einer Landgemeinde--, Stadt-,
Kreis Sp. erfolgt mit Genehmigung des Ober-
präsidenten, die — abgesehen von Berlin — nur
mit Zustimmung des Provinzialrats versagt wer-
den darf. Die Verwaltung einer Sp. richtet sich
nach ihrer Satzung, die ebenso wie eine
Aenderung der Bestätigung durch den Oberpräsi-
denten unterliegt; deren Versagung bedarf — ab-
geseheen von Berlin — der Zustimmung des Pro-
vinzialrats. Die Aufsicht übt die Kommunal-
aufsichtsbehörde. Wo die Aufsichtsbehörde nach
dem Gesetz oder satzungsgemäß zur Genehmigung
berufen ist, bedarf — abgesehen von Berlin — die
Versagung der Genehmigung der Zustimmung
des Bezirksausschusses. Die Auflösung der
Sp. kann durch die Gemeindeorgane beschlossen,
im Geltungsbereich des Sp. Reglements nötigen-
falls auch gegen den Willen des Garantieverban-
des von Amts wegen durch den Oberpräsidenten
unter Zustimmung des Provinzialrats vorgenom-
men werden (§58 52, 53 Zust G, § 43 LV0).
3. Geschäftsbetrieb. Die Anle-
gung der Beßändee ist bei mündelsicheren
Sp. den Vorschriften der aà 73—75 AG z. BG,
5*#1807 BE unterworfen. Insbesondere ist die
Anlage in Staats= und gleichgestellten Papieren,
sowie in Hypotheken, Grund= und Rentenschulden
möglich; die Hypothek usw. muß bei einem städti-
schen Grundstück innerhalb 50% , bei einem
ländlichen Grundstück innerhalb 66 9% des
Grundstückswerts oder innerhalb des löfachen
oder, falls sie erststellig ist, innerhalb des 20fachen
des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags
liegen. Weitere Beschränkungen gibt das Gv.
23. 12. 12 (GS 1913, S 3) betr. die Anlegung der
Bestände in Inhaberpapieren (dazu
Ausf. Anw v. 8. 5. 13, MBli V 77). Danach haben
die Sp. von ihrem verzinslich angelegten Vermö-
gen Mindestbeträge in mündelsichern Inhaber-
papieren anzulegen. Die Mindestbeträge sind
bei Sp. a) mit einem Einlagebestand (Sp. Einla-
gen einschl. der Zinsen des letzten Rechnungs-
jahres) bis 5 Millionen und satzungsmäßiger Be-
schränkung des Real-= und Personalkredits auf
den Stadt= und Landkreis des Garantiebezirks
15% des Bestandes, b) mit einem Bestand bis zu
10 Millionen und Beschränkung des Kredits auf
Stadt= und Landkreis und angrenzende Kreise
20%, c) im übrigen 25%. ¾/ der Mindest-
beträge müssen Reichs= oder preuß. Staatsschuld-
verschreibungen sein; gleichgestellt sind Eintra-
gungen in das Reichs= oder Staatsschuldbuch.
Besitzen die Sp. den Mindestbestand an mündel-
sicheren Inhaberpapieren nicht, so haben sie bis
zur Erreichung des Bestandes von dem Zuwachs
ihres verzinslich angelegten Vermögens einen
gesetzlich bestimmten Prozentsatz alljährlich in
solchen Papieren anzulegen. Der Satz ist bei den
Sp. zu a) 20% , zu b) 25%, zu c) 30%, hiervon
wiederum /8 Reichs= oder Staatspapiere. Von
den Auflagen des Gesetzes kann unter besonderen