Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Sparkassen (Preußen) 
— — — — — — — ———— — — — — 
  
–. — — — — — 
...... — — 2 — 
papier gemäß 8 808 BGB, ausgegeben mit der 
Bestimmung, daß die in der Urkunde versprochene 
Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, 
selbst wenn die Sp. den Mangel seiner Legitima- 
tion kennt. Allerdings haftet sie dem Berechtig- 
ten aus den allgemeinen Grundsätzen der 88 823 
Abs 2, 826 BGB. Auch kann der betreffende Be- 
amte oder Angestellte sich wegen Begünstigung (5 
257 St GB) strafbar machen. — Die Uebertragung 
des Rechts aus dem Sp. Buch tritt nur ein durch 
Abtretung der Forderung. Daher ist für die Be- 
gründung eines Pfandrechts nicht die Pfändung 
des Sp. Buchs genügend, sondern eine Verpfän- 
dung der Forderung notwendig (§5 398 f, 1280, f 
BeB). Für die Kraftloserklärung abhanden ge- 
kommener oder vernichteter Urkunden ist § 1023 
8P maßgebend. Jedoch können die Landes- 
gesetze andere Vorschriften erlassen (a 102 EG 
z. B6B); auch kann die Sp. Satzung ein anderes 
bestimmen. Das Ausschlußurteil dient nur als 
Ersatz für die Vorlegung des Sp. Buchs, nicht als 
Beweis für das Gläubigerrecht dessen, der es 
erwirkt hat. Nach § 248 BG gilt das Verbot 
der vorherigen Vereinbarung von Zinseszinsen 
nicht für Sp. Vielmehr können diese „im voraus 
vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Ein- 
lagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen“. 
Siehe ferner Besitzsteuer G v. 3. 7. 13 (RGl 
524) § 63 — Einsicht der Bücher, Akten usw. 
der Sp. ist der Steuerbehörde nicht gestattet, was 
aber die Zeugnispflicht der Sp. Verwaltung im 
Rechtsmittel- oder Strafverfahren nicht aus- 
schließt. 
§# 3. Preußen. 
1. Rechtsnormen.. Die rechtliche Grund- 
lage der Sp. Verwaltung in den alten Pro- 
vinzen beruht auf dem Reglement, die Einrich- 
tung des Sp. Wesens betreffend v. 12. 12. 38 (GS 
1839, Sö), einiges ergänzt durch Zust G 8# 52, 53. 
Für die neueren Landesteile fehlen — abgesehen 
von Hessen-Nassau und Hohenzollern — materiell- 
rechtliche Normen. Doch sind die Grundsätze des 
Reglements teils durch Ministerialerlasse teils 
mittels der Satzungen ebenfalls dort zur Geltung 
gelangt. In Hessen = Nassau kommen 
5§s 1, 22—29 des G betr. die Landesbank in Wies- 
baden v. 25. 12. 69 (GS 1288) für die „Nassauische 
Sparkasse“ in Betracht. Diese Sp. wird für Rech- 
nung des kommunalständischen Verbandes unter 
Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunal- 
landtags von der Direktion der Landesbank in 
Wiesbaden verwaltet, ist juristische Person und 
vom Kommunalverbande garantiert. In Hohen- 
zollern [Mbesteht als selbständiges Kreditinstitut 
die Hohenzollernsche Spar= und Leihkasse nach den 
Bestimmungen des AE v. 10. 8. 88 (GS 255), 
17. 8. 98 (GS 305), 9. 9. 00 (GS 127) unter der 
Garantie und Verwaltung des Landeskommunal- 
verbandes. Sonstige landesherrlich genehmigte 
Sp. größerer Verbände sind die Ständische Sp. 
des Markgrafentums Niederlausitz in Lübben, die 
Oberlausitzer Provinzial Sp. in Görlitz, die Stän- 
dische Sp. der Altmark in Stendal und die Land- 
schaftliche Ostfriesische Sp. in Aurich. — Wo im 
übrigen die Sp. kommunale Einrichtungen sind, 
stellen sie keine juristische Persönlichkeit dar, son- 
dern sind ein besonders verwaltetes Zweckvermö- 
gen der Kommune. Der Verband, der eine Kasse 
egründet hat, der Garantieverband, übernimmt 
  
  
die Haftung den Gläubigern gegenüber undrdie 
Pflicht, die Kasse während ihres Bestehens mit 
den erforderlichen Mitteln auszustatten, was ge- 
gebenenfalls durch Zwangsetatisierung durch- 
gesetzt werden kann. Die Gestaltung als besondere 
juristische Person kann nur durch Erlaß des Königs 
geschehen. 
2. Errichtung und Verwaltung. 
Die Errichtung einer Landgemeinde--, Stadt-, 
Kreis Sp. erfolgt mit Genehmigung des Ober- 
präsidenten, die — abgesehen von Berlin — nur 
mit Zustimmung des Provinzialrats versagt wer- 
den darf. Die Verwaltung einer Sp. richtet sich 
nach ihrer Satzung, die ebenso wie eine 
Aenderung der Bestätigung durch den Oberpräsi- 
denten unterliegt; deren Versagung bedarf — ab- 
geseheen von Berlin — der Zustimmung des Pro- 
vinzialrats. Die Aufsicht übt die Kommunal- 
aufsichtsbehörde. Wo die Aufsichtsbehörde nach 
dem Gesetz oder satzungsgemäß zur Genehmigung 
berufen ist, bedarf — abgesehen von Berlin — die 
Versagung der Genehmigung der Zustimmung 
des Bezirksausschusses. Die Auflösung der 
Sp. kann durch die Gemeindeorgane beschlossen, 
im Geltungsbereich des Sp. Reglements nötigen- 
falls auch gegen den Willen des Garantieverban- 
des von Amts wegen durch den Oberpräsidenten 
unter Zustimmung des Provinzialrats vorgenom- 
men werden (§58 52, 53 Zust G, § 43 LV0). 
3. Geschäftsbetrieb. Die Anle- 
gung der Beßändee ist bei mündelsicheren 
Sp. den Vorschriften der aà 73—75 AG z. BG, 
5*#1807 BE unterworfen. Insbesondere ist die 
Anlage in Staats= und gleichgestellten Papieren, 
sowie in Hypotheken, Grund= und Rentenschulden 
möglich; die Hypothek usw. muß bei einem städti- 
schen Grundstück innerhalb 50% , bei einem 
ländlichen Grundstück innerhalb 66 9% des 
Grundstückswerts oder innerhalb des löfachen 
oder, falls sie erststellig ist, innerhalb des 20fachen 
des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags 
liegen. Weitere Beschränkungen gibt das Gv. 
23. 12. 12 (GS 1913, S 3) betr. die Anlegung der 
Bestände in Inhaberpapieren (dazu 
Ausf. Anw v. 8. 5. 13, MBli V 77). Danach haben 
die Sp. von ihrem verzinslich angelegten Vermö- 
gen Mindestbeträge in mündelsichern Inhaber- 
papieren anzulegen. Die Mindestbeträge sind 
bei Sp. a) mit einem Einlagebestand (Sp. Einla- 
gen einschl. der Zinsen des letzten Rechnungs- 
jahres) bis 5 Millionen und satzungsmäßiger Be- 
schränkung des Real-= und Personalkredits auf 
den Stadt= und Landkreis des Garantiebezirks 
15% des Bestandes, b) mit einem Bestand bis zu 
10 Millionen und Beschränkung des Kredits auf 
Stadt= und Landkreis und angrenzende Kreise 
20%, c) im übrigen 25%. ¾/ der Mindest- 
beträge müssen Reichs= oder preuß. Staatsschuld- 
verschreibungen sein; gleichgestellt sind Eintra- 
gungen in das Reichs= oder Staatsschuldbuch. 
Besitzen die Sp. den Mindestbestand an mündel- 
sicheren Inhaberpapieren nicht, so haben sie bis 
zur Erreichung des Bestandes von dem Zuwachs 
ihres verzinslich angelegten Vermögens einen 
gesetzlich bestimmten Prozentsatz alljährlich in 
solchen Papieren anzulegen. Der Satz ist bei den 
Sp. zu a) 20% , zu b) 25%, zu c) 30%, hiervon 
wiederum /8 Reichs= oder Staatspapiere. Von 
den Auflagen des Gesetzes kann unter besonderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.