Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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2. Errichtung und Verwaltung. 
Zur Gültigkeit der Bürgschaftsüber- 
mahme für eine Sp. ist die Zustimmung des 
Bürgerausschusses (der Gemeindeversammlung) 
und die Staatsgenehmigung erforderlich (§ 1). 
Mit der Sp. kann eine Waisenkasse zur Anlegung 
von Mündelgeldern sowie ausnahmsweise eine 
Leihanstalt und eine Hinterlegungsanstalt ver- 
bunden werden (§ 4). v 
Die Verwaltung der Sp. führt in Städ- 
ten, die der StO unterstehen, eine besondere 
Kommission, in andern Gemeinden der Gemeinde- 
rat oder ein Verwrat, dem der Bürgermeister 
und mindestens bis zur Hälfte der Mitgliederzahl 
Gemeinderatsmitglieder angehören müssen (§ 5). 
Falls mehrere Gemeinden sich verbürgt haben, 
muß ein Verbandsausschuß bestellt werden, der 
den Verwat ernennt, wenn nicht den Ge- 
meinderäten insgesamt die Verwaltung obliegt. 
Der Verbandsausschuß übt im wesentlichen die 
Rechte aus, die sonst dem Bürgerausschuß (der 
Gemeindeversammlung) zustehen (5 10). — Von 
dem Amt des Rechners (Kassierers) sind u. a. der 
Vorsitzende des VerwOrgans, der Bürgermeister 
und der Gemeinderechner der bürgenden Ge- 
meinde ausgeschlossen. Der Rechner muß gegen 
Gehalt angestellt sein, Tantieme ist unzulässig 
(§6). — Zu gewissen Beschlüssen der VerwOrgane 
(z. B. Ernennung des Rechners, Anstellung der 
Beamten auf länger als 6 Jahre, Verfügung über 
die Ueberschüsse zu einem nicht in der Satzung 
bestimmten Zweck, Satzungsabänderung, Be- 
stimmung des Guthabenzinsfußes, Gehaltsfest- 
setzungen) ist die Zustimmung des Bürgeraus- 
schusses (Gemeindeversammlung) und in einer 
Reihe von Fällen außerdem die Staatsgenehmi- 
gung notwendig, letztere z. B. auch dann, wenn 
der Zinsfuß unter 3% herabgesetzt werden soll 
(* 9). — Die Staatsaufsicht üben die 
Bezirksämter und der Min Inn aus (V v. 9. 4. 80). 
3. Geschäftsbetrieb. Die Anle- 
gung des Vermögens kann erfolgen in 
ersten Hypotheken (Beleihungsgrenze des Einzel- 
pfandes 50% des Werts, ausnahmsweise kann 
für besondere Fälle die Satzung eine höhere 
Grenze festsetzen), in Reichs= und deutschen 
Staatspapieren, in Schuldverschreibungen badi- 
scher Kreise, Gemeinden, mit Gemeindebürgschaft 
versehener Sp. oder öffentlicher Genossenschaften 
(bei Anlegung in Werten des Garantieverbandes 
mit Staatsgenehmigung), ferner in besonders 
gesicherten Liegenschaftskaufschillingen, Faust- 
pfanddarlehen, Bürgschaftsdarlehen, in letzteren 
drei Arten nur bis zu 25% der Aktiven der Sp. 
(§14). Der Ueberschusß der Sp. ist zunächst 
zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden, 
der auf mindestens 5% des Gesamtguthabens der 
Einleger anzusammeln ist. Der weitere Ueber- 
schuß kann zugunsten der Einleger durch Zinsauf- 
lassung oder Dividenden verwendet oder dem 
Garantieverbande zur Verwendung für gemein- 
nützige Ausgaben, z. B. für das Schul= und 
Armenwesen, soweit sie nicht gesetzlich geboten 
sind, zur Verfügung gestellt werden (§ 15). Der 
Zinsfuß der größeren Einlagen darf nicht 
höher als derjenige kleinerer Einlagen sein (§ 13). 
Sonstige Vorschriften: AG e. B# ## 33; B v. 6. 9. 06 
6s#s 63c, g und R Pol L v. 1. 3. 07 1 76 — Anlegung von 
Mündelgeld: VB v. 30. 7. 02, 11. 6. O4 — Dienstsiegel; 
Sparkassen (Hessen, Elsaß-Lothringen) 
  
Gv. 8. 7. 02 (Zus. zu 1 25 AG z. Grundbuchordnung) — 
Eigenschaft des Verw Organs als öffentliche Behörde; 
A##. 88 und 880 f6 Absf 1 und 1# 14, 15 — Gebote 
der Sp. und Krafstloserklärung der Sp.Bücher; AG z. BGB 
4 30 Nr. 32, 1 6 — Sicherheitsleistung des Rechners. 
#m#8. Hessen. « » » 
1. Auf die öffentlichen Sp. (Gemeinde-, Kreis- 
und Bezirks Sp.) findet das G über die öffentli- 
chen Sp. v. 8. 8. 02 Anwendung. 
2. Errichtung und Verwaltung. 
Gemeinde= und Kreis Sp. werden von der Ge- 
meinde bezw. dem Kreis, Bezirks Sp. von einem 
rechtsfähigen Verein betrieben, dessen Mitglieder 
ausschließlich Gemeinden oder Kreise sind. Als. 
öffentlich gilt eine Sp., wenn sie staatlich aner- 
kannt ist, was nur auf Antrag durch das Min Inn 
geschieht und im Reg Blatt zu veröffentlichen ist 
(a 1, 2 d. G). Die öffentlichen Sp. stehen unter 
Aufsicht des Min Inn bezw. des Kreisamts. 
Die Rechnungen werden durch die Oberrechnungs- 
kammer geprüft. Mindestens alle 2 Jahre findet 
eine Prüfung durch einen der Vertretung und 
Verwaltung der Sp. nicht angehörigen Revisor 
statt, der vom Kassenvorstand ernannt und staat- 
lich bestätigt wird (a 3). — Bei Gemeinde- 
und Kreissparkassen muß das Vermö- 
gen der Sp. von dem übrigen Vermögen der 
Gemeinde= und des Kreises getrennt verwahrt, 
verrechnet und verwaltet werden (a 11). — Bei 
Bezirks Sp. wird der Vorstand durch die 
Mitgliederversammlung gewählt, die aus den von 
den Ortsvorständen oder Kreistagen gewählten 
Vertretern (hierzu nicht wählbar: Vorstandsmit- 
glieder oder Beamte von Sp. oder ähnlichen An- 
stalten) besteht. Zum Eintritt in den Verein und 
zum Austritt bedarf eine Gemeinde der Geneh- 
migung des Kreisamts, ein Kreis der Genehmi- 
gung des Min Inn (a 21). 
3. Geschäftsbetrieb. Zur Deckung 
von Verlusten hat jede öffentliche Sp. eine 
Rücklage zu bilden, deren Höhe mindestens. 
10% des Einlegerguthabens betragen muß. Bis. 
zur Erreichung des Betrags muß ihr mindestens. 
die Hälfte des Reingewinns zugewiesen werden. 
10% der Rücklage können in Aktien der hess. 
Hypothekenbank angelegt werden (a 6). Forde- 
rungen einer öffentlichen Sp. können im Verw- 
Zwangswege gleich den Gemeindeforderungen, 
die sich nicht auf Umlagen gründen, beigetrieben 
werden (a 7). 
Besondere Vorschriften hat das Gesetz über den 
Geschäftsbetrieb der Bezirks Sp. erlassen, nament- 
lich über die Heranziehung der Mitglieder bei 
Fehlbeträgen (a 18 f) und über die Gewinnver- 
teilung (a 28). 
Sonstige Borschriften: B v. 28. 2. 03 über das Inkraft- 
treten des G v. 8. 8. 02; AEG z. BGB a 125 — Mündel-. 
geld; AG z. BGB a 71, AG z. 8PO a 12 — Kraftlos- 
erklärung von Sparkassenbüchern. 
8 9. Elsaß-Lothringen. 
1. Grundlegend ist das Sp. G v. 23. 8. 12. 
2. Errichtung und Verwaltung. 
Die Errichtung und Auflösung einer öffentlichen 
Sp. erfolgt durch Kaiserl. Verordnung (§ 1 d. G). 
Die Aufsicht übt eine vom Min bestimmte Be- 
hörde (S5S 29). Sparkassen mit Ge- 
meindebürgschaft können von Gemein- 
den, deren jährliche Einnahmen dauernd 40 000 
Mark übersteigen, gegründet werden. Bei der 
  
 
	        
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