Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Sparkassen 
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Beschlußfassung haben die Höchstbesteuerten nach 
Maßgabe der Gemeindegesetzgebung mitzuwirken. 
Zur Uebernahme und Zurückziehung der Bürg- 
schaft ist die Genehmigung des Min erforderlich 
(§s# 31, 32). Mehrere benachbarte oder nahe- 
gelegene Gemeinden, deren jährliche Einnahmen. 
dauernd den Betrag von 25 000 Mk. übersteigen, 
können mit Genehmigung des Min eine gemein- 
schaftliche Sp. mit Gemeindebürgschaft begründen; 
die Befugnisse des Gemeinderats werden von 
einer Syndikatskommission wahrgenommen, deren 
Mitglieder nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder 
sein dürfen (S 33). — Jede öffentliche Sp. hat 
einen Vorstand, der vom Gemeinderat ge- 
wählt wird (§F 19). Der Rechner ist gegen feste 
Vergütung und gegen Kaution anzustellen; Ge- 
währung eines Gewinnanteils an ihn und die 
übrigen Beamten ist unzulässig; er und die übri- 
gen Beamten können nicht Vorstandsmitglieder 
sein (§ 23). 
3. Geschäftsbetrieb. Die Spar- 
kassenbestände sind an die Staatsdeposi- 
tenverwaltung abzuführen (7 Hinterlegung] und 
werden dort mit 3½1% verzinst (§ 24). Sp. mit 
Gemeindebürgschaft können jedoch von dieser 
Hinterlegung absehen. Alsdann haben sie min- 
destens /16 der Bestände in solchen Wertpapieren 
oder Buchschulden anzulegen, welche für die An- 
legung der Bestände der Depositenverwaltung 
zugelassen sind. (Das Min kann die Grenze auf 
i#15 herabsetzen, wenn der Sicherheitsfonds mehr 
als 10% der Sparguthaben beträgt). Hierbei muß 
mindestens 5° des Gesamtbestandes auf Schuld- 
verschreibungen, Renten oder Schatzanweisungen 
des Landes, des Reiches oder deutscher Bundes- 
staaten entfallen und darunter soll mindestens 
½16 des Gesamtbestandes der Spareinlagen in 
Renten oder Schuldverschreibungen des Landes 
angelegt werden. In Darlehen an Gemeinden und 
Gemeindeverbände des Reichs und an öffentliche 
Anstalten in E.-L. dürfen nicht mehr als /10 und 
in Darlehen an die Garantiegemeinden nicht 
mehr als ½16 des Gesamtbestandes der Sparein- 
lagen angelegt werden, wobei Schuldverschrei- 
bungen der Garantiegemeinden, die nicht an 
einer deutschen Börse zugelassen sind, anzurech- 
nen sind. Erststellige Hypothekendarlehen (Be- 
leihungsgrenze 50%) auf Grundstücke oder Erb- 
baurechte dürfen nicht mehr als /16, Lombard- 
darlehen an gemeinnützige Kreditanstalten nicht 
mehr als ½6 des Gesamtbestandes der Spar- 
einlagen ausmachen (§§ 37, 38). Zur Deckung 
von Verlusten wird ein Sicherheitsfonds 
gebildet, in den der Reingewinn, die verfallenen 
Guthaben und Zuwendungen fließen. Ueber- 
schreitet er 5% des Sparguthabens, so können 
die Ueberschüsse zur Förderung gemeinnütziger 
Zwecke nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen 
verwendet werden (§27). Bei Sp. mit Gemeinde- 
bürgschaft können in diesem Fall die Ueberschüsse 
nur bis zur Hälfte und, erst wenn der Fonds 10% 
erreicht hat, in vollem Umfang zu gleichen Zwecken 
Verwendung finden. Diese Sp. haben außerdem 
einen Kursrücklagesonds zur Ausgleichung von 
Kursverlusten zu bilden (F5 39). — Die Ver- 
zinsung der Guthaben bemißet sich bei 
den öffentlichen Sp. nach den von der Staats- 
depositenverwaltung vergüteten Zinsen nach Ab- 
zug von 0,25% (mit Ermächtigung des Min bis 
  
zu 0,50% ) zur Deckung der Verw Kosten (5§ 25). 
Bei Sp. mit Gemeindebürgschaft wird der Zins- 
fuß vom Vorstand mit Zustimmung des Ge- 
meinderats festgesetzt; eine Erhöhung über 
3½% und eine Herabsetzung unter 3% bedarf 
dr. Henehmigung der gesetzgebenden Faktoren 
Ein Sp.Buch dorf regelmäßig nur für ein und dieselbe 
Person ausgestellt werden bei Gefahr des Zinsverlusts auf 
das zweite und die folgenden Sp. Bücher (## 7, 11). Das 
Höchstguthaben beträgt 3000 Mk., bei Sp. mit Ge- 
meindebürgschaft 4000 Me., Mündelgelder bis zu 10 000 Mk. 
desgleichen Einlagen von Hilfsgenossenschaften auf Gegen- 
seitigkeit, Krankentassen, Berufsgenossenschaften und mit 
Genehmigung des Min auch von anderen öffentlichen An- 
stalten sowie von juristischen Personen, die gemeinnützigen 
Zwecken dienen. Bei Ueberschreitung des Guthabens hört 
die Verzinsung nach einem Monat seit der Bekanntgabe 
auf und kann die Sp. bis 25% des Guthabens in mündel- 
sichern Werten anlegen (55 8, 10, 35). Bei Sp. mit Ge- 
meindebürgschaft können Darlehen, Zinsen und Kosten ge- 
richtlich oder im Verw Zwangsmege beigetrieben werden 
(1 41). 
Sonstige Borschriften: AcG z. BGB a 141 Nr. 2 — An- 
legung von Mündelgeld. 
10. Die übrigen Bundesstaaten. In den Großherzog- 
tümern Mecklenburg--Schwerin, Sachsen- 
Weimar und Mecklenburg--Strelitz bestehen 
besondere, das Sp. Wesen allgemein regelnde Gesetze oder 
Berordnungen nicht; Einszelvorschriften: M.-Schwerin 
B8 z. B a 232, Bek v. 19. 12. 90, 2. 1. 01, 11. 11. 04 
— Mündelgeld, B z. 3#0 v. D. 4. 99 43 30—41 — 
Krastloserklärung von Sp. Büchern; Sachsen-Weimar AG 
5. BG# #213, Bek v. 6. 12. 99 — Mündelgeld —, AG 
5. BGB 5# 59—73 — Krastloserklärung von Sp.Büchern —; 
M.--Strelitz B z. B 1 230 Z. 1, Bek v. 12. 5. 00, 5. 7. 00 
— Mündelgeld —, A z. 8#O 18 30—41 — Kraftlos- 
erklärung von Sp.Büchern. Im Großherzogtum Ol- 
denburg geilt das G betr. die Reorganisation der Er- 
sparungskasse v. 4. 4. 65, 13. 12. 75, 14. 3. 70, 21. 3. 93, 
ferner AG a. BGB 23 — Mündelgeld. Im Herzog- 
tum Braunschweig kommt in Betracht das G die 
in VBerbindung mit der herzgl. Leihhausanstalt errichtete 
Sp. betr. v. 10. 6. 92; Anw des herzogl. Fin.-Koll. für die 
Geschäftsführung bei den Sp. Seellen v. 25. 3. 93, AG z. 
BGB 8 101 Nr. 1, 102 — Mündelgeld —, ferner A## 
z. BGB ##26 Nr. 4. 
Von den anderen Staaten sind allgemeine Vorschriften 
nur in Reuß i. L. erlassen: Landesherrliches Rev. Sp.-= 
Statut v. 22. 12. 83 und Gv. 11. 8. 99. Vorschriften über 
Mündelgeld: S. Meiningen AG z. B## a 28 2, 
S.-Alten burg 1# 125, 126, S.-Koburg-Gotha a 50 f/#8 3, 5, 
a 67, Schw.-Sondershausen a 56 1 1, Schw.-Rudolstadt 
a 164, V v. 9. 12. 99, 28. 2. 00, Waldeck a 38, R. d. L. 
5# 137 a, 139, R. j. L. 4 117, Sch.-Lippe 3 46, Bek v. 28. 4. 04, 
Lippe #1 41 Nr. 4, Lübeck G v. 19. 9. 98 38, Bremen AG 
5. BGB 157, Bek v. 31. 12. 99, Hamburg A## z. BGB 
1 73, Ber. 3 5. Ueber Kraftloserklärung von Sparkas- 
senbüchern: S.-Meiningen AG z. 8#O a 10 1 8, 
R¾K. ä. L. 4# 52—66. Ferner Schw.-Sondershausen A# 
z. B# a 17 18. 
5 11. Schutzgeblete. Hier ist das Sp. Wesen noch schwach 
entwickelt. Die vorhandenen Sp. schließen sich teils an 
ein Bankinstitut an (Sp. der Deutsch-Westafrikanischen 
Bank), teils an einen kommunalen Verband (Sp. des 
Kommunalverbandes Daressalam 1). Allgemeingültige 
1) In zehnjähriger Wirksamkeit hatte sie es jedoch nur auf 
530 farbige Sparer gebracht. Deshalb plant die Reichs- 
29*
	        
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