Sparkassen
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Beschlußfassung haben die Höchstbesteuerten nach
Maßgabe der Gemeindegesetzgebung mitzuwirken.
Zur Uebernahme und Zurückziehung der Bürg-
schaft ist die Genehmigung des Min erforderlich
(§s# 31, 32). Mehrere benachbarte oder nahe-
gelegene Gemeinden, deren jährliche Einnahmen.
dauernd den Betrag von 25 000 Mk. übersteigen,
können mit Genehmigung des Min eine gemein-
schaftliche Sp. mit Gemeindebürgschaft begründen;
die Befugnisse des Gemeinderats werden von
einer Syndikatskommission wahrgenommen, deren
Mitglieder nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder
sein dürfen (S 33). — Jede öffentliche Sp. hat
einen Vorstand, der vom Gemeinderat ge-
wählt wird (§F 19). Der Rechner ist gegen feste
Vergütung und gegen Kaution anzustellen; Ge-
währung eines Gewinnanteils an ihn und die
übrigen Beamten ist unzulässig; er und die übri-
gen Beamten können nicht Vorstandsmitglieder
sein (§ 23).
3. Geschäftsbetrieb. Die Spar-
kassenbestände sind an die Staatsdeposi-
tenverwaltung abzuführen (7 Hinterlegung] und
werden dort mit 3½1% verzinst (§ 24). Sp. mit
Gemeindebürgschaft können jedoch von dieser
Hinterlegung absehen. Alsdann haben sie min-
destens /16 der Bestände in solchen Wertpapieren
oder Buchschulden anzulegen, welche für die An-
legung der Bestände der Depositenverwaltung
zugelassen sind. (Das Min kann die Grenze auf
i#15 herabsetzen, wenn der Sicherheitsfonds mehr
als 10% der Sparguthaben beträgt). Hierbei muß
mindestens 5° des Gesamtbestandes auf Schuld-
verschreibungen, Renten oder Schatzanweisungen
des Landes, des Reiches oder deutscher Bundes-
staaten entfallen und darunter soll mindestens
½16 des Gesamtbestandes der Spareinlagen in
Renten oder Schuldverschreibungen des Landes
angelegt werden. In Darlehen an Gemeinden und
Gemeindeverbände des Reichs und an öffentliche
Anstalten in E.-L. dürfen nicht mehr als /10 und
in Darlehen an die Garantiegemeinden nicht
mehr als ½16 des Gesamtbestandes der Sparein-
lagen angelegt werden, wobei Schuldverschrei-
bungen der Garantiegemeinden, die nicht an
einer deutschen Börse zugelassen sind, anzurech-
nen sind. Erststellige Hypothekendarlehen (Be-
leihungsgrenze 50%) auf Grundstücke oder Erb-
baurechte dürfen nicht mehr als /16, Lombard-
darlehen an gemeinnützige Kreditanstalten nicht
mehr als ½6 des Gesamtbestandes der Spar-
einlagen ausmachen (§§ 37, 38). Zur Deckung
von Verlusten wird ein Sicherheitsfonds
gebildet, in den der Reingewinn, die verfallenen
Guthaben und Zuwendungen fließen. Ueber-
schreitet er 5% des Sparguthabens, so können
die Ueberschüsse zur Förderung gemeinnütziger
Zwecke nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen
verwendet werden (§27). Bei Sp. mit Gemeinde-
bürgschaft können in diesem Fall die Ueberschüsse
nur bis zur Hälfte und, erst wenn der Fonds 10%
erreicht hat, in vollem Umfang zu gleichen Zwecken
Verwendung finden. Diese Sp. haben außerdem
einen Kursrücklagesonds zur Ausgleichung von
Kursverlusten zu bilden (F5 39). — Die Ver-
zinsung der Guthaben bemißet sich bei
den öffentlichen Sp. nach den von der Staats-
depositenverwaltung vergüteten Zinsen nach Ab-
zug von 0,25% (mit Ermächtigung des Min bis
zu 0,50% ) zur Deckung der Verw Kosten (5§ 25).
Bei Sp. mit Gemeindebürgschaft wird der Zins-
fuß vom Vorstand mit Zustimmung des Ge-
meinderats festgesetzt; eine Erhöhung über
3½% und eine Herabsetzung unter 3% bedarf
dr. Henehmigung der gesetzgebenden Faktoren
Ein Sp.Buch dorf regelmäßig nur für ein und dieselbe
Person ausgestellt werden bei Gefahr des Zinsverlusts auf
das zweite und die folgenden Sp. Bücher (## 7, 11). Das
Höchstguthaben beträgt 3000 Mk., bei Sp. mit Ge-
meindebürgschaft 4000 Me., Mündelgelder bis zu 10 000 Mk.
desgleichen Einlagen von Hilfsgenossenschaften auf Gegen-
seitigkeit, Krankentassen, Berufsgenossenschaften und mit
Genehmigung des Min auch von anderen öffentlichen An-
stalten sowie von juristischen Personen, die gemeinnützigen
Zwecken dienen. Bei Ueberschreitung des Guthabens hört
die Verzinsung nach einem Monat seit der Bekanntgabe
auf und kann die Sp. bis 25% des Guthabens in mündel-
sichern Werten anlegen (55 8, 10, 35). Bei Sp. mit Ge-
meindebürgschaft können Darlehen, Zinsen und Kosten ge-
richtlich oder im Verw Zwangsmege beigetrieben werden
(1 41).
Sonstige Borschriften: AcG z. BGB a 141 Nr. 2 — An-
legung von Mündelgeld.
10. Die übrigen Bundesstaaten. In den Großherzog-
tümern Mecklenburg--Schwerin, Sachsen-
Weimar und Mecklenburg--Strelitz bestehen
besondere, das Sp. Wesen allgemein regelnde Gesetze oder
Berordnungen nicht; Einszelvorschriften: M.-Schwerin
B8 z. B a 232, Bek v. 19. 12. 90, 2. 1. 01, 11. 11. 04
— Mündelgeld, B z. 3#0 v. D. 4. 99 43 30—41 —
Krastloserklärung von Sp. Büchern; Sachsen-Weimar AG
5. BG# #213, Bek v. 6. 12. 99 — Mündelgeld —, AG
5. BGB 5# 59—73 — Krastloserklärung von Sp.Büchern —;
M.--Strelitz B z. B 1 230 Z. 1, Bek v. 12. 5. 00, 5. 7. 00
— Mündelgeld —, A z. 8#O 18 30—41 — Kraftlos-
erklärung von Sp.Büchern. Im Großherzogtum Ol-
denburg geilt das G betr. die Reorganisation der Er-
sparungskasse v. 4. 4. 65, 13. 12. 75, 14. 3. 70, 21. 3. 93,
ferner AG a. BGB 23 — Mündelgeld. Im Herzog-
tum Braunschweig kommt in Betracht das G die
in VBerbindung mit der herzgl. Leihhausanstalt errichtete
Sp. betr. v. 10. 6. 92; Anw des herzogl. Fin.-Koll. für die
Geschäftsführung bei den Sp. Seellen v. 25. 3. 93, AG z.
BGB 8 101 Nr. 1, 102 — Mündelgeld —, ferner A##
z. BGB ##26 Nr. 4.
Von den anderen Staaten sind allgemeine Vorschriften
nur in Reuß i. L. erlassen: Landesherrliches Rev. Sp.-=
Statut v. 22. 12. 83 und Gv. 11. 8. 99. Vorschriften über
Mündelgeld: S. Meiningen AG z. B## a 28 2,
S.-Alten burg 1# 125, 126, S.-Koburg-Gotha a 50 f/#8 3, 5,
a 67, Schw.-Sondershausen a 56 1 1, Schw.-Rudolstadt
a 164, V v. 9. 12. 99, 28. 2. 00, Waldeck a 38, R. d. L.
5# 137 a, 139, R. j. L. 4 117, Sch.-Lippe 3 46, Bek v. 28. 4. 04,
Lippe #1 41 Nr. 4, Lübeck G v. 19. 9. 98 38, Bremen AG
5. BGB 157, Bek v. 31. 12. 99, Hamburg A## z. BGB
1 73, Ber. 3 5. Ueber Kraftloserklärung von Sparkas-
senbüchern: S.-Meiningen AG z. 8#O a 10 1 8,
R¾K. ä. L. 4# 52—66. Ferner Schw.-Sondershausen A#
z. B# a 17 18.
5 11. Schutzgeblete. Hier ist das Sp. Wesen noch schwach
entwickelt. Die vorhandenen Sp. schließen sich teils an
ein Bankinstitut an (Sp. der Deutsch-Westafrikanischen
Bank), teils an einen kommunalen Verband (Sp. des
Kommunalverbandes Daressalam 1). Allgemeingültige
1) In zehnjähriger Wirksamkeit hatte sie es jedoch nur auf
530 farbige Sparer gebracht. Deshalb plant die Reichs-
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