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Spiel und Wette
Rechtsnormen bestehen nicht. Nach dem Schutzgeb G v.
25. 7. 00 (REnl 800) f# 3, 4 i. Bbdg. mit § 19 des Kons G#
v. 7. 4. 00 (RöUl 213) kommen für die Weißen und bei
besonderer Kaiserl. Verordnung auch für die Eingeborenen
die Borschriften des Bn, namentlich also 5 808 in Be-
tracht, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung trifft.
Die Rechtsgrundlage für die Errichtung und Verwaltung
einer Sp. dagegen liegt im öffentlichen Recht. Hierfür
sind demnach die in dem betr. Schutzgebiet geltenden Verw-
Gesetze und -Verordnungen maßgebend, z. B. B v. 3. 7. 90
(Nu##l 366) betr. die kommunalen VBerbände, die Deutsch-
Ostafrikanische StO v. 18. 7. 10 (K Bl 670), auch # 3 Schutz-
geb G, 1 36 Kons G, wonach durch Kaiserliche Berordnung
für die innerhalb der Schutzgebiete belegenen Grund-
stücke die Grundsätze bestimmt werden können, nach denen
die Mündelsicherheit einer Hypothek, Grund= oder Renten-
schuld festzustellen ist.
Literatur: Im allgemeinen: Untersu-
chungen über das Bolkssparwesen (Schriften des Bereins
für Sozialpolitik Bb. 136) I, 1912; von Heckel, „Spar-
kassen“ im Wörterbuch der Bolksw.; 9. Lindemann,
„Sparkassen“ im II. Band von „Arbeiterpolitik und Wirt-
schaftspflege in der deutschen Städteverwaltung“, 1004;
Schachner., „Sparkassen“ im HW Staats W; dort auch
eingehender Literaturnachweis. M. Seidel, Das deut-
sche Sp. Wesen Bd. I, 1896; Zeitschrift: Die Sparkasse,
Amtliches Fachblatt des Deutschen Sv. Verbandes (Herausg.
L. Götting. Hannover): Deutscher Sp. Kalender, alli. hrsg.
vom Deutschen Sv. Berbande. — Preußen: Kappel-
mann, Ö8 für Preuß. Sp., 1898; Bigeli us. 69
für Sp., 1902; v. Knebel-Doeberis", Das Sp. Wesen
in Preußen, 1907. — Bayern: Schachner, Das
bayr. Sp. Wesen, 1900; Welabein, Das Sparwesen
in der bayr. Rheinpfalz, 19000 — Württemberg:
Hämmerle, Die körperschaftl. oder Oberamts Sp.
im Kar. Württemberg, Diss. 1908.— Sachsen: Braedt
Das Sp.Wesen im Kar. Sachsen, 1912; Gottwald
Müäller, 59# für die Sächs. Sp., 1008. — Baden:
Schulte,R Die Entwicklung des Sp. Wesens im Großh.
Baden, 1901. — Elsaß-Lothringen: Gruber,
Das Sp. Wesen in Elsaß-Lothringen, 1908. — Braun-
schweig: Zimmermann im Finanzarch 30, 8.
Matthias.
Spiel und Wette
5 1. Begriff. # 2. Reichsrecht. # 3. Landesrecht.
5 1. Begriff. Spiel und Wette sind Unterarten
einer umfassenderen rechtlichen Erscheinung des
Spielvertrages, dessen Wesen darin besteht, daß
von einer beliebigen Causa ohne den normalen
wirtschaftsernsten Weg ein Vermögensvorteil des
einen Kontrahenten (meist auf Kosten des ande-
ren) abhängig gemacht wird. Spiel und Wette
unterscheiden sich dadurch, daß beim ersteren
ohne ernstlichen Anlaß von einem beliebigen Er-
postverwaltung die Errichtung von Postsparkassen in Ost-
afrika, auch um den Eingeborenen im Innern des Landes
die Möglichkeit zu geben, ihr Geld anders anzulegen als
in Bieh oder in der Verwahrung bei Indern (Denkschrift
zum Postetat für 1914). (D. O.)
eignis Vermögensübergänge abhängig gemacht
werden, während dies bei der Wette aus Anlaß
einer ernsten Meinungsverschiedenheit geschieht
(Elster). Die Wette in diesem Sinn (die sog.
Rennwetten gehören nicht zu ihr, sondern zum
Spiel) unterliegt keiner besonderen öffentlich-
rechtlichen Regelung. Zum Spiel gehört rein
begrifflich auch das Spielen in einer Lotterie (JI.
Doch ist dieses im Gegensatz zum übrigen Spiel,
dem Glücksspiel im engeren Sinne, positivrecht-
lich besonders geregelt, wesentlich unter dem
Gesichtspunkt des fiskalischen Interesses. Die be-
grifflich zu den Lotterien gehörenden und ebenso
wie diese nach fiskalischen Gesichtspunkten gere-
gelten Ausspielungen (N Lotterie) sind jedoch an-
dererseits auch ebenso wie die Glücksspiele i, e. S.
unter dem polizeilichen Gesichtspunkte des Schutzes
des einzelnen vor Vermögensgefährdungen be-
gondelt und daher insofern hier im Zusammen-
ang mit jenen zu besprechen. (N Sittenpolizei)l.
z 2. Reichsrecht. a) Das Reichs strafrecht
kennt auf dem Gebiete des Glücksspiels vier straf-
bare Handlungen: 1. Nach § 284 StGB wird
bestraft, wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe
macht. Als Glücksspiel ist zu betrachten jedes
Spiel um einen Vermögenswert, dessen Ausgang
allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt und
welches nicht unter den Begriff einer Lotterie
oder Ausspielung fällt. Bestraft wird nicht allein
der Veranstalter des Spieles, sondern alle Spieler
sind strafbar, sobald sie das Spielen gewerbsmäßig
betreiben. 2. Nach §J# 285 St G ist strafbar der In-
haber eines öffentlichen Versammlungsorts, wel-
cher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Ver-
heimlichung solcher Spiele mitwirkt. Daß das Spiel
gewerbsmäßig oder in gewinnsüchtiger Absicht
betrieben wird, gehört nicht zum Tatbestande
dieses Vergehens. Oeffentliche Spielbanken dür-
fen weder konzessioniert noch geduldet werden
(B# v. 1. 7. 68 mit R v. 16. 4. 71). 3. 5286
Abs 2 StGB verbietet die öffentliche Veranstal-
tung von Ausspielungen beweglicher und
unbeweglicher Sachen ohne obrigkeitliche Erlaub-
nis. 4. § 361 Z. 14 bedroht mit Strafe das „un-
befugte“ Halten von Glücksspielen auf öffentlichen
Wegen usw., das heißt also: es verbietet diese
Handlung, indem es den zuständigen Behörden
die Befugnis, sie zu erlauben, vorbehält.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbe-
polizei ist der Handel mit Losen von Aus-
spielungen ebenso wie derjenige mit Lotterielosen
[ILotterie) bei Unzuverlässigkeit des Gewerbe-
treibenden zu untersagen. Die allgemeinen
Grundsätze über die Untersagungsgewerbe finden
Anwendung ( Gewerbe]). Auzsgeschlossen vom
Gewerbebetrieb ist das Feilbieten von Waren
durch Absatz im Wege des Glücksspiels oder der
Ausspielung (GewO # 50 0, Ausf.-Anw. zur
GewO Ziff. 68 Abs 3).
) In steuerlicher Hinsicht unterliegen
dem Reichsstempel wie Lotterie= auch die Aus-
spielungs= und die Wetteinsätze bei öffentlich ver-
anstalteten Rennen (R v. 15. 7. 09, §# 28—36
und Tarifnummer 5; Ausf. Best. des BR RZBl
1906, 980), die Spielkarten dem Spielkarten-
stempel (JI: 30 Pfg. für jedes Kartenspiel von
36 Blättern abwärts, 50 Pfg. für jedes andere
Spiel (RG v. 3. 7. 78; Bek v. 6. 7. 78, RZBl 403;
2. 11. 78, R3 Bl 614; vgl. auch Regulativ betr.