Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Spiel und Wette 
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den Betrieb der Spielkartenfabriken v. 6. 7. 78, 
RZBl 406). 
d) Besonders gesetzlich geregelt ist das Wetten 
bei Pferderennen durch R v. 4. 7. 05 und 
v. 15. 7. 09 (Ausf. Best. v. 6. 4. 06, RZBl 531). 
Danach ist der Betrieb eines Wettunternehmens 
für öffentliche Rennen nur mit Erlaubnis der Lan- 
deszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten 
Behörde und zurzeit nur für Wettunternehmen 
in der Form des Totalisators (keine Buchmacher) 
zulässig. Die Erlaubnis darf nur widerruflich an 
einzelne, bestimmt zu bezeichnende, Rennvereine 
erteilt werden, die die Sicherheit bieten, daß sie 
die Einnahmen aus dem Wettunternehmen aus- 
schließlich jum besten der Pferdezucht verwenden. 
Diese Sicherheit kann angenommen werden, wenn 
1. aus der Vereinssatzung hervorgeht, daß der 
Hauptzweck des Vereins Förderung der Landes- 
pferdezucht und Abhaltung von Pferderennen ist 
und 2. Art und Umfang der beabsichtigten Ren- 
nen die Erreichung dieses Zieles wahrscheinlich 
machen und in den Personen der Vorstandsmit- 
lieder und sonstigen leitenden Personlichkeiten 
ie nötige Sicherheit gegeben ist. In steuerlicher 
Hinsicht ist der Vereinstotalisator dem öffentlichen 
gleichgestellt. Die Hälfte der Reichsstempelab- 
gaben ist zur Verwendung für die Zwecke der 
Landespferdezucht den Einzelstaaten zu überwei- 
sen, was bis auf weiteres durch Nichterhebung 
dieser Hälfte geschieht ½). 
5 3. Landesrecht. 
1. In Preußen gelten für die Genehmi- 
autg von Ausspielungen folgende Grund- 
ätze. Ueberhaupt nicht zu gestatten sind die Aus- 
spielungen unbeweglicher Sachen, sowie diejeni- 
gen, bei denen bares Geld oder solche Gewinne 
von edlem Metall ausgesetzt werden, bei denen 
der Wert der Bearbeitung nur nebensächlich ist. 
Auf den Losen muß ein Vermerk aufsgedruckt sein, 
daß „eine Auszahlung der Gewinne in Geld aus- 
geschlossen“ ist. Zu öffentlichen Ausspielungen 
beweglicher Sachen kann die Erlaubnis erteilt 
werden, insbesondere, wenn der Erlös zur Aus- 
führung wohltätiger, gemeinnütziger oder patrio- 
tischer Zwecke bestimmt ist oder die Ausspielung 
der Beförderung des Kunstfleißes dienen soll 
(&O v. 20. 3. 1827, GS 29; Erl v. 2. 11. 68, 
GS 991; Min V v. 14. 11. 68, MBli V 304; 
II. 4. 76, MBl 113; 20. 6. 82, MBl 223; 10. 1. 84, 
Ml 21; 25. 4. 04, MBl 119). Zuständig zur 
Genehmigung ist für Ausspielung geringwertiger 
Gegenstände, die bei Volksbelustigungen vorge- 
nommen werden, die Ortspolizeibehörde, im 
übrigen der Oberpräsident für die Provinz und 
für weitere räumliche Bezirke der Justiz Min 
(AE v. 2. 11. 68, GS 991; O 63, 361). 
2. In Bayern sind besondere polizeiliche 
Maßnahmen vorgesehen gegen Personen, die auf 
Grund der #5 284—286 oder 360, 4 St GB ver- 
urteilt sind. Diese können — gleichgültig ob sie 
In= oder Ausländer sind — nach a 39, 6 des 
Heimat G v. 16. 4. 68 in der Zeit von der Rechts- 
1) Ein neues Wettgesetz ist in Vorbereitung, das angeb- 
lich die Totalisatorsteuer um ein Viertel herabsetzen und die 
Buchmacher zu einem konzessionspflichtigen und besonders 
für das Reich besteuerten Gewerbe machen will; der Ertrag 
soll u. a. einer Aufbesserung der „Altpensionäre“ zugute 
kommen. (D. H.) 
  
kraft des Urteils bis zum Ablaufe eines Jahres 
nach Beendigung des Strafvollzuges für die 
Dauer von 2 Jahren, in welche die Beit der Ein- 
sperrung nicht eingerechnet wird, aus der Ge- 
meinde des Tatortes ausgewiesen werden. Aus- 
länder, gegen die ein solches Aufenthaltsverbot 
ecgangen ist, können für dessen Dauer nach 
a 44, 1 Heimat G aus dem Königreiche verwiesen 
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse er- 
forderlich scheint. — Auf fiskalischem Gebiet be- 
stimmt die Kgl V v. 4. 7. 06 (GVBl 227) 5 3 die 
Zuständigkeit der Rentämter zur Erhebung der 
Reichsstempelabgaben und eine Min Bek v. 38. 
8. 06 (GVBl 467) gibt Vollzugsbestimmungen 
über die Erhebung jener Abgaben. — Die Zu- 
ständigkeit für die Bewilligung zur Veranstal- 
tung öffentlicher Ausspielungen beweg- 
licher Sachen und zur Aufstellung von Glücks- 
buden an öffentlichen Orten regelt die Kgl V 
v. 10. 7. 67 (Reg Bl 809). Zur Ueberwachung 
eenauester Einhaltung der Bedingungen dieser 
ewilligungen ist eine Entschließung des Min Inn 
ergangen vom 24. 3. 83 (Anl des Min Inn 107) 
und eine weitere Entschließung v. 14. 6. 11 
(Anl des Min Inn 443) leitet eine verwaltungs- 
pflegliche Bekämpfung schwindelhafter Losoffer- 
ten durch Warnungen ein. 
3. In Sachsen können Ausspielun- 
F n ausnahmsweise durch die Ortspolizeibehör- 
en (Stadträte, Amtshauptmannschaft) erlaubt 
werden, wenn der Erlös zu einem öffentlichen 
milden Zwecke verwendet wird, wenn die Aus- 
spielung in Städten bei Schießübungen in Buden 
und Ständen erfolgt und sich auf geringfügige 
Glas= u. dgl. Waren beschränkt oder wenn die 
auszuspielenden Gegenstände von den Teilneh- 
mern selbst zum Behufe der Ausspielung gelie- 
fert werden und wenn die Entscheidung über die 
Gewinne mittels Ausschießens oder mittels eines 
erlaubten Spiels erfolgt. Auf Jahrmärkten sind 
Ausspielungen nicht zu gestatten, bei ländlichen 
Schießfesten nur, soweit dabei ein jahrmarkt- 
ähnlicher Verkehr erlaubt ist (V v. 15. 7. 1826, 
A# v. 28. 3. 92). 
4. In Württemberg sind durch Vfg des 
Min Inn v. 22. 11. 72 öffentliche Ausspie- 
lungen unbeweglicher Sachen ganz verboten. 
Die zur Veranstaltung anderer Ausspielungen 
und zur Aufstellung von Glücksbuden (Glücks- 
hafen) an öffentlichen Orten erforderliche Erlaub- 
niserteilung fällt je nach dem Wertbetrage der 
Ausspielung in die Zuständigkeit des Oberamts, 
der Kreisregierung oder des Ministeriums. Die 
Ausspielbedingungen sind in die Genehmigung 
aufzunehmen. Bei Jahrmärkten, Volksfesten 
u. dgl. darf nach Min #g# v. 12. 12. 96 nur der 
bei solchen Anlässen übliche Absatz geringwertiger 
Gegenstände durch Ausspielung und nur mit Be- 
schränkung auf die Dauer solcher Anlässe gestattet 
werden (vgl. auch Erl des Min Inn v. 18. 2. 97 
und 17. 1. 84: Erlaubnis nur an unbescholtene 
Personen und in der Regel nur auf Befürwortung 
der Ortspolizeibehörde). Das öffentliche Veran- 
stalten von Glücksspielen anderer Art ist verboten. 
5. In Baden ist das Halten von Glücksspielen 
verboten durch V des Min Inn v. 30. 12. 71, den 
Vollzug des StGB betreffend. Die Polizei der 
Ausspielungen ist durch V des Min Inn v. 22. 2. 81 
in genau der gleichen Weise geregelt wie in Würt- 
  
 
	        
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