Spiel und Wette
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den Betrieb der Spielkartenfabriken v. 6. 7. 78,
RZBl 406).
d) Besonders gesetzlich geregelt ist das Wetten
bei Pferderennen durch R v. 4. 7. 05 und
v. 15. 7. 09 (Ausf. Best. v. 6. 4. 06, RZBl 531).
Danach ist der Betrieb eines Wettunternehmens
für öffentliche Rennen nur mit Erlaubnis der Lan-
deszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten
Behörde und zurzeit nur für Wettunternehmen
in der Form des Totalisators (keine Buchmacher)
zulässig. Die Erlaubnis darf nur widerruflich an
einzelne, bestimmt zu bezeichnende, Rennvereine
erteilt werden, die die Sicherheit bieten, daß sie
die Einnahmen aus dem Wettunternehmen aus-
schließlich jum besten der Pferdezucht verwenden.
Diese Sicherheit kann angenommen werden, wenn
1. aus der Vereinssatzung hervorgeht, daß der
Hauptzweck des Vereins Förderung der Landes-
pferdezucht und Abhaltung von Pferderennen ist
und 2. Art und Umfang der beabsichtigten Ren-
nen die Erreichung dieses Zieles wahrscheinlich
machen und in den Personen der Vorstandsmit-
lieder und sonstigen leitenden Personlichkeiten
ie nötige Sicherheit gegeben ist. In steuerlicher
Hinsicht ist der Vereinstotalisator dem öffentlichen
gleichgestellt. Die Hälfte der Reichsstempelab-
gaben ist zur Verwendung für die Zwecke der
Landespferdezucht den Einzelstaaten zu überwei-
sen, was bis auf weiteres durch Nichterhebung
dieser Hälfte geschieht ½).
5 3. Landesrecht.
1. In Preußen gelten für die Genehmi-
autg von Ausspielungen folgende Grund-
ätze. Ueberhaupt nicht zu gestatten sind die Aus-
spielungen unbeweglicher Sachen, sowie diejeni-
gen, bei denen bares Geld oder solche Gewinne
von edlem Metall ausgesetzt werden, bei denen
der Wert der Bearbeitung nur nebensächlich ist.
Auf den Losen muß ein Vermerk aufsgedruckt sein,
daß „eine Auszahlung der Gewinne in Geld aus-
geschlossen“ ist. Zu öffentlichen Ausspielungen
beweglicher Sachen kann die Erlaubnis erteilt
werden, insbesondere, wenn der Erlös zur Aus-
führung wohltätiger, gemeinnütziger oder patrio-
tischer Zwecke bestimmt ist oder die Ausspielung
der Beförderung des Kunstfleißes dienen soll
(&O v. 20. 3. 1827, GS 29; Erl v. 2. 11. 68,
GS 991; Min V v. 14. 11. 68, MBli V 304;
II. 4. 76, MBl 113; 20. 6. 82, MBl 223; 10. 1. 84,
Ml 21; 25. 4. 04, MBl 119). Zuständig zur
Genehmigung ist für Ausspielung geringwertiger
Gegenstände, die bei Volksbelustigungen vorge-
nommen werden, die Ortspolizeibehörde, im
übrigen der Oberpräsident für die Provinz und
für weitere räumliche Bezirke der Justiz Min
(AE v. 2. 11. 68, GS 991; O 63, 361).
2. In Bayern sind besondere polizeiliche
Maßnahmen vorgesehen gegen Personen, die auf
Grund der #5 284—286 oder 360, 4 St GB ver-
urteilt sind. Diese können — gleichgültig ob sie
In= oder Ausländer sind — nach a 39, 6 des
Heimat G v. 16. 4. 68 in der Zeit von der Rechts-
1) Ein neues Wettgesetz ist in Vorbereitung, das angeb-
lich die Totalisatorsteuer um ein Viertel herabsetzen und die
Buchmacher zu einem konzessionspflichtigen und besonders
für das Reich besteuerten Gewerbe machen will; der Ertrag
soll u. a. einer Aufbesserung der „Altpensionäre“ zugute
kommen. (D. H.)
kraft des Urteils bis zum Ablaufe eines Jahres
nach Beendigung des Strafvollzuges für die
Dauer von 2 Jahren, in welche die Beit der Ein-
sperrung nicht eingerechnet wird, aus der Ge-
meinde des Tatortes ausgewiesen werden. Aus-
länder, gegen die ein solches Aufenthaltsverbot
ecgangen ist, können für dessen Dauer nach
a 44, 1 Heimat G aus dem Königreiche verwiesen
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse er-
forderlich scheint. — Auf fiskalischem Gebiet be-
stimmt die Kgl V v. 4. 7. 06 (GVBl 227) 5 3 die
Zuständigkeit der Rentämter zur Erhebung der
Reichsstempelabgaben und eine Min Bek v. 38.
8. 06 (GVBl 467) gibt Vollzugsbestimmungen
über die Erhebung jener Abgaben. — Die Zu-
ständigkeit für die Bewilligung zur Veranstal-
tung öffentlicher Ausspielungen beweg-
licher Sachen und zur Aufstellung von Glücks-
buden an öffentlichen Orten regelt die Kgl V
v. 10. 7. 67 (Reg Bl 809). Zur Ueberwachung
eenauester Einhaltung der Bedingungen dieser
ewilligungen ist eine Entschließung des Min Inn
ergangen vom 24. 3. 83 (Anl des Min Inn 107)
und eine weitere Entschließung v. 14. 6. 11
(Anl des Min Inn 443) leitet eine verwaltungs-
pflegliche Bekämpfung schwindelhafter Losoffer-
ten durch Warnungen ein.
3. In Sachsen können Ausspielun-
F n ausnahmsweise durch die Ortspolizeibehör-
en (Stadträte, Amtshauptmannschaft) erlaubt
werden, wenn der Erlös zu einem öffentlichen
milden Zwecke verwendet wird, wenn die Aus-
spielung in Städten bei Schießübungen in Buden
und Ständen erfolgt und sich auf geringfügige
Glas= u. dgl. Waren beschränkt oder wenn die
auszuspielenden Gegenstände von den Teilneh-
mern selbst zum Behufe der Ausspielung gelie-
fert werden und wenn die Entscheidung über die
Gewinne mittels Ausschießens oder mittels eines
erlaubten Spiels erfolgt. Auf Jahrmärkten sind
Ausspielungen nicht zu gestatten, bei ländlichen
Schießfesten nur, soweit dabei ein jahrmarkt-
ähnlicher Verkehr erlaubt ist (V v. 15. 7. 1826,
A# v. 28. 3. 92).
4. In Württemberg sind durch Vfg des
Min Inn v. 22. 11. 72 öffentliche Ausspie-
lungen unbeweglicher Sachen ganz verboten.
Die zur Veranstaltung anderer Ausspielungen
und zur Aufstellung von Glücksbuden (Glücks-
hafen) an öffentlichen Orten erforderliche Erlaub-
niserteilung fällt je nach dem Wertbetrage der
Ausspielung in die Zuständigkeit des Oberamts,
der Kreisregierung oder des Ministeriums. Die
Ausspielbedingungen sind in die Genehmigung
aufzunehmen. Bei Jahrmärkten, Volksfesten
u. dgl. darf nach Min #g# v. 12. 12. 96 nur der
bei solchen Anlässen übliche Absatz geringwertiger
Gegenstände durch Ausspielung und nur mit Be-
schränkung auf die Dauer solcher Anlässe gestattet
werden (vgl. auch Erl des Min Inn v. 18. 2. 97
und 17. 1. 84: Erlaubnis nur an unbescholtene
Personen und in der Regel nur auf Befürwortung
der Ortspolizeibehörde). Das öffentliche Veran-
stalten von Glücksspielen anderer Art ist verboten.
5. In Baden ist das Halten von Glücksspielen
verboten durch V des Min Inn v. 30. 12. 71, den
Vollzug des StGB betreffend. Die Polizei der
Ausspielungen ist durch V des Min Inn v. 22. 2. 81
in genau der gleichen Weise geregelt wie in Würt-