Spielkartenstempel — Sprengstoffe
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den Bf beispielsweise auch die sogenannten.
Lenormandschen Wahrsagekarten, die aus der
Schweiz eingeführten Puntaspiele, und ähnliche,
weil sich hiermit eines der gewöhnlichen Karten-
spiele, wenn auch nur nach besonderer Verab-
redung, spielen lasse, für stempelpflichtig erklärt.
Stempelfrei sind zufolge Ausführungsbestim-
mungen des B (Bek v. 6. 7. 78, RZBl 403) die
zum Gebrauche als Oblaten eingerichteten Karten
und die Kinderspielkarten in Größe von nicht mehr
als 35 mm Höhe und 27 mm Breite.
2. Die Abgabe beträgt 30 Pfg. für jedes
Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 50 Pfg.
für jedes andere Spiel. Die Erhebung der Abgabe
erfolgt bei den im Reichsgebiet hergestellten Spiel-
karten in der Fabrik, bei den aus dem Auslande
eingeführten bei der Einfuhr (neben dem tarif-
mäßigen Eingangszoll). Spielkarten, welche unter
amtlicher Kontrolle in das Ausland ausgeführt
werden, unterliegen der Abgabe nicht. Zum Nach-
weis der entrichteten Steuer wird jedes Karten-
spiel auf einem bestimmten Blatte (Ausführungs-
bestimmungen: Herz-LCoeuxr-, Rot-] Aß) mit einem
Stempelabdruck versehen.
Die Erhebung und Verwaltung
des Spielkartenstempels erfolgt unter Kontrolle
des Reichs durch die Zoll= [J und Steuerbehör-
den der Bundesstaaten. Letztere erhalten hierfür
als Vergütung 5% der in ihrem Gebiete zur
Erhebung gelangenden Einnahme.
Die Gesamteinnahme des Reichs hat im Jahre
1910 betragen: 1 954 124 Mark.
3. Die Kartenfabriken steehen unter
steuerlicher Aufsicht; ihre Anlage unterliegt der
Genehmigung der Steuerbehörde, sie haben hin-
sichtlich der Einrichtung, der Art und Weise des
Betriebes, der Aufbewahrung und Versendung
der Karten, der Buchführung usw., die Vorschrif-
ten des vom BR erlassenen Regulativs (Bek v.
6. 7. 78, RZBl 406) zu beobachten. Die Fabri-
kation ohne Genehmigung oder in anderen als
genehmigten Räumen ist mit Einziehung der Ge-
räte usw. wie der Spielkarten und mit Geldstrafe
von 1500 Mk., sofern aber bereits mehr als 50
Spiele verfertigt sind, mit weiteren 30 Mk. für
jedes Spiel bedroht. Gleicher Strafe und Ein-
ziehung der Karten unterliegt die unvollständige
Angabe und Vorlage der gefertigten Karten an die
revidierenden Steuerbeamten und die Versen-
dung ungestempelter Karten ohne Mitwirkung der
Steuerbehörde. Die Entfernung überzähliger
Karten aus der Fabrik oder der Ausschußblätter.
bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs un-
brauchbar gemacht sind, wird mit Strafe von
30—150 Mk. belegt.
4. Der Spielkartenhandel ist frei,
die Händler sind aber verpflichtet, den Steuer-
behörden jederzeit ihre Vorräte behufs Prüfung
der Stempelung vorzuzeigen. Außerdem haben
sie gemäß den Ausführungsbestimmungen den
Gewerbebetrieb bei der Steuerbehörde anzumel-
den, ihr Geschäftslokal äußerlich als Verkaufsstelle
für Spielkarten zu bezeichnen und über ihre Ein-
und Verkäufe in näher vorgeschriebener Weise
Buch zu führen.
5. In Strafe von 30 Mk. für jedes Spiel
(Spielkartenhändler jedoch mindestens 500 Mk.)
verfällt, wer der Vorschrift des Gesetzes zuwider
Spielkarten, die mit dem erforderlichen Stempel
nicht versehen sind, veräußert, verteilt, erwirbt,
damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam
hat, desgleichen wer Spielkarten aus dem Aus-
lande einführt oder empfängt, ohne sie alsbald
der Steuerstelle anzumelden und zur Abstempe-
lung vorzulegen — in letzterem Falle, sofern nicht
eine bloße Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wirte
und andere Personen, die Gäste halten, haben
dieselbe Strafe von je 30 Mk. verwirkt, wenn in
ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestem-
pelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen
wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen ist.
Spielkarten, die der Vorschrift des Gesetzes zu-
wider nicht mit dem vorgeschriebenen Stempel
versehen sind, unterliegen der Einziehung.
Literatur: Hoyer-Gaupp, Die preußische
Stempelgesetzgebung", 1887, S 317 ff; v. Aufseß, Die
Zölle und Steuern, 1886, S 164 ff; Laband, 2, 952
v. Heckel, Art. „Spielkartensteuer“ im HW Staats We,
Bd. 6. Jacob.
Sprengstoffe
5 1. Sprengstoffgesetz. 1 2. Vorschriften der Gewerbe-
ordnung. # 3. Versendung, Handel, VBerausgabung, Lage-
rung. 1 4. Militärtransporte, Post-, Bahn., Seeversand.
4 5. Sprengungen.
5 1. Sprengstoffgesetz. Zum Schutz von Per-
sonen und Eigentum gegen die von S. drohenden
Gefahren ist das RE v. 9. 6. 84 gegen den ver-
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von S. (S. Gesetz) geschaffen, das alle zur Ver-
wendung als Sprengmittel geeigneten explosiven
Stoffe ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung trifft.
Neben sehr scharfen Strafbestimmungen für die
verbrecherische Benutzung von S. enthält es auch
zur Verhütung von Unglücksfällen, die durch Un-
berufene und Unerfahrene mit diesen Stoffen
herbeigeführt werden können, einschränkende Vor-
schriften über den Verkehr mit S. Danach sind nur
mit polizeilicher Genehmigung zulässig
jede (auch die nicht gewerbsmäßige) Herstellung von
S., der Vertrieb von S., d. h. jede Tätigkeit, durch
die der Uebergang von S. in den tatsächlichen
Besitz anderer herbeigeführt wird, der Besitz
(— Gewahrsam) von S. sowie ihre Einführung
aus dem Auslande. Gewerbetreibende bedürfen
einer solchen Erlaubnis nicht nur für ihre Person,
sondern auch für ihr Hilfspersonal (Aufseher, Ar-
beiter, Transportführer usw.). Gegen die Ver-
sagung und den jederzeit zulässigen Widerruf ist
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben.
Die Hersteller und Vertreiber von S. haben ferner
nach Maßgabe näherer landespolizeilicher Vor-
schriften Register zu führen, die die Herkunft und
den Verbleib von S. jederzeit mit Sicherheit nach-
weisen. Diese gewerbepolizeilichen Bestimmungen
des Gesetzes gelten nicht für die S., die vorzugs-
weise als Schießmittel gebraucht werden. Sie
werden vom BR bezeichnet und sind aufgeführt
in der Bek des RK v. 29. 4. 03 mit Aenderungen
v. 20. 6. 07 und 10. 4. 11. Das S. Gesetz läßt
weitergehende Beschränkungen des Verkehrs mit