Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Spielkartenstempel — Sprengstoffe 
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den Bf beispielsweise auch die sogenannten. 
Lenormandschen Wahrsagekarten, die aus der 
Schweiz eingeführten Puntaspiele, und ähnliche, 
weil sich hiermit eines der gewöhnlichen Karten- 
spiele, wenn auch nur nach besonderer Verab- 
redung, spielen lasse, für stempelpflichtig erklärt. 
Stempelfrei sind zufolge Ausführungsbestim- 
mungen des B (Bek v. 6. 7. 78, RZBl 403) die 
zum Gebrauche als Oblaten eingerichteten Karten 
und die Kinderspielkarten in Größe von nicht mehr 
als 35 mm Höhe und 27 mm Breite. 
2. Die Abgabe beträgt 30 Pfg. für jedes 
Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 50 Pfg. 
für jedes andere Spiel. Die Erhebung der Abgabe 
erfolgt bei den im Reichsgebiet hergestellten Spiel- 
karten in der Fabrik, bei den aus dem Auslande 
eingeführten bei der Einfuhr (neben dem tarif- 
mäßigen Eingangszoll). Spielkarten, welche unter 
amtlicher Kontrolle in das Ausland ausgeführt 
werden, unterliegen der Abgabe nicht. Zum Nach- 
weis der entrichteten Steuer wird jedes Karten- 
spiel auf einem bestimmten Blatte (Ausführungs- 
bestimmungen: Herz-LCoeuxr-, Rot-] Aß) mit einem 
Stempelabdruck versehen. 
Die Erhebung und Verwaltung 
des Spielkartenstempels erfolgt unter Kontrolle 
des Reichs durch die Zoll= [J und Steuerbehör- 
den der Bundesstaaten. Letztere erhalten hierfür 
als Vergütung 5% der in ihrem Gebiete zur 
Erhebung gelangenden Einnahme. 
Die Gesamteinnahme des Reichs hat im Jahre 
1910 betragen: 1 954 124 Mark. 
3. Die Kartenfabriken steehen unter 
steuerlicher Aufsicht; ihre Anlage unterliegt der 
Genehmigung der Steuerbehörde, sie haben hin- 
sichtlich der Einrichtung, der Art und Weise des 
Betriebes, der Aufbewahrung und Versendung 
der Karten, der Buchführung usw., die Vorschrif- 
ten des vom BR erlassenen Regulativs (Bek v. 
6. 7. 78, RZBl 406) zu beobachten. Die Fabri- 
kation ohne Genehmigung oder in anderen als 
genehmigten Räumen ist mit Einziehung der Ge- 
räte usw. wie der Spielkarten und mit Geldstrafe 
von 1500 Mk., sofern aber bereits mehr als 50 
Spiele verfertigt sind, mit weiteren 30 Mk. für 
jedes Spiel bedroht. Gleicher Strafe und Ein- 
ziehung der Karten unterliegt die unvollständige 
Angabe und Vorlage der gefertigten Karten an die 
revidierenden Steuerbeamten und die Versen- 
dung ungestempelter Karten ohne Mitwirkung der 
Steuerbehörde. Die Entfernung überzähliger 
Karten aus der Fabrik oder der Ausschußblätter. 
bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs un- 
brauchbar gemacht sind, wird mit Strafe von 
30—150 Mk. belegt. 
4. Der Spielkartenhandel ist frei, 
die Händler sind aber verpflichtet, den Steuer- 
behörden jederzeit ihre Vorräte behufs Prüfung 
der Stempelung vorzuzeigen. Außerdem haben 
sie gemäß den Ausführungsbestimmungen den 
Gewerbebetrieb bei der Steuerbehörde anzumel- 
den, ihr Geschäftslokal äußerlich als Verkaufsstelle 
für Spielkarten zu bezeichnen und über ihre Ein- 
und Verkäufe in näher vorgeschriebener Weise 
Buch zu führen. 
5. In Strafe von 30 Mk. für jedes Spiel 
(Spielkartenhändler jedoch mindestens 500 Mk.) 
verfällt, wer der Vorschrift des Gesetzes zuwider 
Spielkarten, die mit dem erforderlichen Stempel 
  
nicht versehen sind, veräußert, verteilt, erwirbt, 
damit spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam 
hat, desgleichen wer Spielkarten aus dem Aus- 
lande einführt oder empfängt, ohne sie alsbald 
der Steuerstelle anzumelden und zur Abstempe- 
lung vorzulegen — in letzterem Falle, sofern nicht 
eine bloße Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wirte 
und andere Personen, die Gäste halten, haben 
dieselbe Strafe von je 30 Mk. verwirkt, wenn in 
ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestem- 
pelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen 
wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen ist. 
Spielkarten, die der Vorschrift des Gesetzes zu- 
wider nicht mit dem vorgeschriebenen Stempel 
versehen sind, unterliegen der Einziehung. 
Literatur: Hoyer-Gaupp, Die preußische 
Stempelgesetzgebung", 1887, S 317 ff; v. Aufseß, Die 
Zölle und Steuern, 1886, S 164 ff; Laband, 2, 952 
v. Heckel, Art. „Spielkartensteuer“ im HW Staats We, 
Bd. 6. Jacob. 
Sprengstoffe 
5 1. Sprengstoffgesetz. 1 2. Vorschriften der Gewerbe- 
ordnung. # 3. Versendung, Handel, VBerausgabung, Lage- 
rung. 1 4. Militärtransporte, Post-, Bahn., Seeversand. 
4 5. Sprengungen. 
5 1. Sprengstoffgesetz. Zum Schutz von Per- 
sonen und Eigentum gegen die von S. drohenden 
Gefahren ist das RE v. 9. 6. 84 gegen den ver- 
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von S. (S. Gesetz) geschaffen, das alle zur Ver- 
wendung als Sprengmittel geeigneten explosiven 
Stoffe ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung trifft. 
Neben sehr scharfen Strafbestimmungen für die 
verbrecherische Benutzung von S. enthält es auch 
zur Verhütung von Unglücksfällen, die durch Un- 
berufene und Unerfahrene mit diesen Stoffen 
herbeigeführt werden können, einschränkende Vor- 
schriften über den Verkehr mit S. Danach sind nur 
mit polizeilicher Genehmigung zulässig 
jede (auch die nicht gewerbsmäßige) Herstellung von 
S., der Vertrieb von S., d. h. jede Tätigkeit, durch 
die der Uebergang von S. in den tatsächlichen 
Besitz anderer herbeigeführt wird, der Besitz 
(— Gewahrsam) von S. sowie ihre Einführung 
aus dem Auslande. Gewerbetreibende bedürfen 
einer solchen Erlaubnis nicht nur für ihre Person, 
sondern auch für ihr Hilfspersonal (Aufseher, Ar- 
beiter, Transportführer usw.). Gegen die Ver- 
sagung und den jederzeit zulässigen Widerruf ist 
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben. 
Die Hersteller und Vertreiber von S. haben ferner 
nach Maßgabe näherer landespolizeilicher Vor- 
schriften Register zu führen, die die Herkunft und 
den Verbleib von S. jederzeit mit Sicherheit nach- 
weisen. Diese gewerbepolizeilichen Bestimmungen 
des Gesetzes gelten nicht für die S., die vorzugs- 
weise als Schießmittel gebraucht werden. Sie 
werden vom BR bezeichnet und sind aufgeführt 
in der Bek des RK v. 29. 4. 03 mit Aenderungen 
v. 20. 6. 07 und 10. 4. 11. Das S. Gesetz läßt 
weitergehende Beschränkungen des Verkehrs mit
	        
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